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Landesarbeitsgericht Düsseldorf·5 Sa 830/11·21.03.2012

ERTV § 7 „regelüberführt“ erlaubt Korrektur einer objektiv falschen Eingruppierung

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtTarifvertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte die Feststellung einer Eingruppierung in E 6, hilfsweise E 5 ERTV 2009, sowie Auszahlung einbehaltener Vergütung. Das LAG wies die Klage ab: Der Vortrag des Klägers zu den Tätigkeitsmerkmalen von E 6/E 5 war unschlüssig. Zudem durfte der Arbeitgeber bei der Tarifüberführung nach § 7 Abs. 1 ERTV („regelüberführt“) eine objektiv unzutreffende bisherige Eingruppierung an die Vorgaben des neuen Tarifrechts anpassen. Die Rückforderung bzw. Verrechnung von Überzahlungen war daher berechtigt.

Ausgang: Berufung der Beklagten erfolgreich; Klage auf höhere Eingruppierung und Auszahlung einbehaltener Vergütung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Eingruppierung nach einem Entgeltrahmentarifvertrag ist auf die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten abzustellen; der Arbeitnehmer hat die anspruchsbegründenden Tätigkeitsmerkmale substantiiert darzulegen.

2

Pauschaler Vortrag, wonach eine Tätigkeit „handwerkliche Kenntnisse“ oder „Reparaturen“ erfordere, genügt zur schlüssigen Darlegung einer Eingruppierung in höhere Entgeltgruppen nicht, wenn Umfang, Inhalt und Qualifikationsbezug der Tätigkeit offenbleiben.

3

Die Formulierung „regelüberführt“ in einer Tarifüberführungsnorm kennzeichnet, dass das Überleitungsraster nur den Regelfall abbildet und Abweichungen zulässt.

4

Bei der Überführung von Entgeltgruppen aus einem alten in einen neuen Tarifvertrag kann eine objektiv nicht zutreffende bisherige Eingruppierung an die Vorgaben des neuen Tarifvertrags angepasst werden, wenn der Tarifwortlaut, Systematik und Zweck dies tragen.

5

Regelungen zur Streitbeilegung bei der Überführung sowie zur Besitzstandswahrung durch Überführungszulagen sprechen dafür, dass Abweichungen von der Regelüberführung tariflich vorgesehen und sozial abgefedert sind.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 133, 157 BGB, § 7 Abs. 1 ERTV§ 7 Abs. 1 ERTV§ 7 ERTV neu§ 7 Abs. 1 ERTV neu§ 64 Abs. 1 ArbGG§ 64 Abs. 2 Ziffer b ArbGG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Wesel, 3 Ca 2345/10

Leitsatz

Das Wort "regelüberführt" in § 7 Abs. 1 ERTV eröffnet für den Arbeitgeber die Möglichkeit, aus Anlass der Überführung von Tarifnormen aus einem alten in einen neuen Tarifvertrag, die objektiv nicht richtige Eingruppierung von Arbeitnehmern den aktuellen Vorgaben des neuen Tarifvertrages anzupassen.

Tenor

1) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeits-

gerichts Wesel vom 30.03.2011 -3 Ca 2345/10 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger.

3) Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten im Wesentlichen über die richtige tarifliche Eingruppierung des Klägers und über damit zusammenhängende Vergütungsansprüche.

3

Der am 15.03.1966 geborene Kläger ist auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 20.02.1995 seit dem 20.02.1995 als "Ziegeleihilfsarbeiter" bei der Beklagten beschäftigt. § 2 des Arbeitsvertrags lautet auszugsweise wie folgt:

4

"§ 2 Stundenlohn

5

Der Arbeitgeber zahlt an den Arbeitnehmer einen Stundenlohn von

6

brutto TL 3 = 18,96 DM.

7

Setzt sich der Stundenlohn aus einem Tariflohn gemäß § 10 dieses

8

Vertrages und freiwilligen übertariflichen Zulagen zusammen, so

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können diese übertariflichen Zulagen jederzeit nach billigem Ermessen

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widerrufen werden. Auch durch die wiederholte Gewährung entsteht

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für die Zukunft kein Rechtsanspruch. Die übertariflichen Zulagen können

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auf tarifliche Veränderungen und tarifliche Umgruppierungen angerech-

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net werden.

14

Tarifliche Zulagen werden nur für die Dauer der tariflichen Voraus-

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setzungen der Zulagen gewährt."

16

In § 10 (ergänzende Vereinbarungen) findet sich folgende Regelung:

17

"§ 10 Ergänzende Vereinbarungen

18

Im Übrigen gelten für das Arbeitsverhältnis ergänzend die Vorschriften

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des Tarifvertrages BRTV gewerbl. AN der Ziegelindustrie der Arbeitsord-

20

nung vom 06.11.1990 in seiner/ihrer jeweiligen Fassung).

21

Vereinbarungen außerhalb dieses Vertrages bestehen zwischen den

22

Parteien nicht."

23

Unter dem 30.04.2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seine neue Berufsbezeichnung "Ziegeleiarbeiter" sei.

24

Die Beklagte betreibt in T. ein Dachziegelwerk. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden der "Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer in der Ziegelindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgenommen Bayern" (MTV), der "Entgeltrahmentarifvertrag für die Ziegelindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (ausgenommen Bayern)" (ERTV alt und ERTV

25

neu) und der "Entgelttarifvertrag für die Ziegelindustrie in Nordrhein-Westfalen und südlichem Niedersachsen" (ETV) Anwendung.

26

Im Jahre 1996 beabsichtigte die Beklagte, in dem Werk in T. einen 3-Schichtbetrieb einzuführen. Die Einführung des Dreischichtbetriebes war dann u.a. Gegenstand eines Beschlussverfahrens vor dem Arbeitsgericht Wesel. Nachdem dort am 17.12.1996 ein Verhandlungstermin stattgefunden hatte, kam es am 18.12.1996 im dem Sozialraum der Beklagten zu einer Mitarbeiterbesprechung, an der auch der Kläger teilnahm. Zu diesem Mitarbeitergespräch existiert ein Protokoll, das auszugsweise folgenden Inhalt hat:

27

"Nachdem das Arbeitsgericht am 17.12.1996 die Rechtmäßigkeit der Ein-

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führung des 3-Schichtbetriebs bestätigt hat, wurde in dem Gespräch mit

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obigen Teilnehmern geklärt, wie nach Einführung des 3-Schichtbetriebs

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und der Abschaffung der Fegestunden die Entlohnung ausgeführt wird.

31

Dabei wurde folgende Regelung für die Mitarbeiter im 3-Schichtbetrieb

32

getroffen:

33

1. Die Firma O. erstattet denjenigen Mitarbeitern, die vom 2- in

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den 3-Schichtbetrieb umgesetzt werden, eine freiwillige Einmalzahlung,

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die sich orientiert an der Arbeitsstundenzahl von 1995 im Vergleich zu

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den Stunden bei 3-Schichtbetrieb.

37

Formel: (Arbeitsstunden 1995 - 2030 Stunden) x 1 DM = Einmal-

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zahlung (Anlage).

39

2. Die betroffenen Mitarbeiter werden in eine höhere Lohngruppe ein-

40

gestuft (Anlage).

41

3. Es wird eine neue Prämienstaffelung eingeführt (Anlage).

42

4. Die Fegestunden werden abgeschafft. Als Ausgleich erhalten die

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Mitarbeiter im Pressenbereich eine einmalige Zahlung von DM 3.600.

44

Die Mitarbeiter an der Setzanlage werden einmalig mit DM 5.400 ab-

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gegolten.

46

Die Auszahlung erfolgt im Dezember. Die Vorabzahlung vom 11.07.

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1996 wird damit verrechnet. Für die Mitarbeiter, die nur gelegentlich

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(20 bis 35 Stunden) an den obigen Anlagen tätig waren, ergibt sich

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eine einmalige Zahlung von DM 1.000.

50

5. Die oben beschriebene Regelung gilt rückwirkend ab Einführung des

51

3-Schichtbetriebs am 13.05.1996."

52

Dem Protokoll war eine Anlage beigefügt, die u.a. drei Bewertungsgruppen für die Eingruppierung enthielt. Wegen deren Inhalts wird auf Bl. 110 ff. d.A. verwiesen. Das Protokoll vom 18.12.1996 und eine weitere Anlage tragen die Unterschrift des damaligen Leiters der Keramik, Herrn I..

53

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Vergütung des Klägers in der Folgezeit - auch ausweislich der überreichten Lohnabrechnungen - nach der Vergütungsgruppe L 5 des ERTV alt abgerechnet wurde. Die Bruttostundenvergütung des Klägers betrug hiernach bis zum Jahre 2009 13,94 €.

54

Die Tarifvertragsparteien schlossen unter dem 05.06.2009 einen neuen Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV neu) ab. Dieser sieht in § 4 folgende, für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Entgeltgruppeneinteilung vor:

55

"Entgeltgruppe 5

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Tätigkeiten, die eine hohe, dem Facharbeiter/Industriekaufmann näher

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kommende Qualifikation erfordern. Diese wird erworben durch eine

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systematische, fachbezogene inner- und/oder außerbetriebliche Aus-

59

bzw. Fortbildung von angemessener Dauer, durch z.B. eine 2-jährige

60

Berufsausbildung.

61

Arbeitnehmer ohne eine derartige planmäßige Ausbildung, die aufgrund

62

entsprechender Berufspraxis gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten

63

erworben haben und entsprechende Tätigkeiten eigenverantwortlich

64

ausüben.

65

Entgeltgruppe 6

66

Tätigkeiten, die Fachkenntnisse erfordern, wie sie durch eine min-

67

destens 3-jährige einschlägige Berufsausbildung nach dem Berufsbil-

68

dungsgesetz (z.B. zum Handwerker, wie Schlosser oder Elektriker

69

genauso wie zum Kaufmann, Technischen Zeichner oder ähnliches)

70

erworben werden.

71

Arbeitnehmer, die aufgrund einschlägiger Weiterbildung sowie Be-

72

triebs- und Berufserfahrung eine vergleichbare Tätigkeit ausüben.

73

Die Tätigkeiten verlangen Selbständigkeit und werden verantwortlich

74

ausgeführt."

75

Wegen der weiteren Einzelheiten der zu den Entgeltgruppen formulierten Richtbeispielen wird auf Bl. 84 d.A. verwiesen.

76

Der ERTV neu enthält darüber hinaus folgende weitere Regelungen zur Tarifüberführung:

77

"§ 7

78

Tarifüberführung

79

Der unter den persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages

80

fallenden Beschäftigten, die vor dem Zeitpunkt der Einführung des

81

Entgelttarifvertrages in die bis dahin geltenden Lohn- und Gehalts-

82

Gruppenbestimmungen eingruppiert waren, werden gemäß dem Über-

83

leitungsraster (siehe Anlage 2 zum Entgeltrahmentarifvertrag) regel-

84

überführt.

85

Sollten zwischen den Betriebsparteien bei der Regelüberführung Un-

86

stimmigkeiten oder Streitigkeiten auftreten, die nicht betrieblich zu be-

87

reinigen sind, so sind vor Einleitung von gerichtlichen Auseinander-

88

setzungen die Tarifvertragsparteien einzuschalten.

89

§ 8

90

Besitzstandswahrung

91

a.) Arbeitnehmern, deren neues Tarifentgelt unter dem Tarifentgelt der

92

Lohn- bzw. Gehaltsgruppe liegt, in die sie vor dem Inkrafttreten des Ent-

93

gelttarifvertrages eingruppiert waren, wird der Unterschiedsbetrag zwi-

94

schen dem neuen Tarifentgelt und ihrem bisherigen Tarifentgelt als per-

95

sönliche Überführungszulage gewährt.

96

Stichtag für die Gewährung der Überführungszulage sind die am 31.

97

Juli 2009 geltenden Arbeitsverhältnisse.

98

Die Überführungszulage bleibt auf Dauer erhalten, wird als normaler

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Entgeltbestandteil behandelt und nimmt daher an zukünftigen Tarifer-

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höhungen teil.

101

Voraussetzung für die Gewährung der Überführungszulage in der Zu-

102

kunft ist gleiche Tätigkeit und gleiche Leistung.

103

b.) Anrechnungen sonstiger übertariflicher Zulagen bleiben von diesen

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Regelungen unberührt."

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Wegen der weiteren Einzelheiten der tarifvertraglichen Regelungen wird im Übrigen auf Bl. 81 - 87 d.A. verwiesen.

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In der Anlage zum ERTV neu findet sich darüber hinaus ein Überführungsgitter (Bl. 88 d.A.), wonach die Lohngruppe L 5 alt der neuen Entgeltgruppe E 6 entsprechen soll. Auch insoweit wird wegen der weiteren Einzelheiten auf Bl. 88 f. d.A. verwiesen.

107

Mit Einführung des ERTV neu gruppierte die Beklagte den Kläger in die Lohngruppe 3 ein und teilte ihm mit Schreiben vom 15.06.2010 mit, dass sie Korrekturabrechnungen für die Monate Oktober 2008 bis Mai 2010 erstellten wolle. Die Neuberechnung war aus Sicht der Beklagten erforderlich geworden, weil in einem zwischen dem Betriebsrat und der Beklagten vor dem Arbeitsgericht Wesel geführten Bechlussverfahren die Zustimmung zur Eingruppierung des Klägers in die Lohngruppe 3 rechtskräftig ersetzt worden war, nachdem die vom Betriebsrat gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts vom 16.12.2009 beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf eingelegte Beschwerde im Anhörungstermin vom 29.04.2010 zurückgenommen worden war. Auf die den Parteien bekannte Entscheidung unter dem Aktenzeichen 5 TaBV 14/10 wird in diesem Zusammenhang verwiesen.

108

Der Kläger widersprach den Rückforderungsabsichten der Beklagten mit Schreiben vom 30.06.2010. Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 08.07.2010 mit, dass insgesamt ein Betrag in Höhe von 1.716,76 € netto überzahlt worden sei. Die Beklagte hielt vom Lohn des Klägers in der Folgezeit, wie angekündigt, Nettobeträge ab, und zwar im Monat Juni 2010 404,01 €, im August 2010 295,01 €, im September 2010 315,01 € und im Oktober 2010 424,72 €.

109

Mit seiner am 17.09.2010 beim Arbeitsgericht Wesel anhängig gemachten Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass er in die Entgeltgruppe E 6 ERTV neu einzugruppieren sei. Der Kläger hat darüber hinaus die Nachzahlung der einbehaltenen Vergütungsbeträge geltend gemacht und insgesamt die Auffassung vertreten, dass er Tätigkeiten ausführte, die den Tarifmerkmalen der Entgeltgruppe E 6, hilfsweise der Entgeltgruppe E 5 ERTV neu entspräche. Er hat hierzu vorgetragen, dass sein jetziger Arbeitsplatz an der Presse sowie als Springer handwerkliches Geschick und handwerkliche Kenntnisse in den Bereichen von Schlosser- und Elektrikerarbeiten verlange. Er hat weiter ausgeführt, dass er an den Produktionsstraßen selbständig Reparaturen und Inspektionen durchführen müsse, damit Stillstandszeiten vermieden werden könnten. Er sei auch in der Lage, als Pressefahrer zu arbeiten und habe regelmäßig an Schulungen teilgenommen.

110

Der Kläger hat seinen Anspruch weiter auf eine individualrechtliche Vereinbarung gestützt und insoweit auf das Besprechungsprotokoll vom 18.12.1996 verwiesen. Er hat hierzu die Auffassung vertreten, dass das Verhalten der Beklagten ab dem Jahre 1996 nur im Sinne einer individualrechtlichen Höhergruppierung verstanden werden könnte.

111

Der Kläger hat beantragt,

112

1. festzustellen, dass er in die Tarifgruppe West Entgeltgruppe E 6

113

des Entgeltrahmentarifvertrages für die Ziegelindustrie der Bundes-

114

republik Deutschland vom 05.06.2009 zu vergüten ist,

115

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 404,01 € netto nebst Zinsen in

116

Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2010

117

zu zahlen (verrechneter Restlohn 6/2010),

118

3. die Beklagte an ihn weitere 295,10 € netto nebst Zinsen in

119

Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.09.2010 zu zahlen (verrechneter Restlohn aus August 2010),

120

4. die Beklagte an ihn weitere 315,01 netto nebst Zinsen in

121

Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.09.2010 zu zahlen (verrechneter Restlohn für den Monat September 2010),

122

5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 424,72 € netto nebst

123

Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hier-

124

aus seit dem 11.11.2010 zu zahlen (verrechneter Restlohn aus Ok-

125

tober 2010),

126

6. hilfsweise zu dem Klageantrag zu Ziffer 1 festzustellen, dass er

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in die Tarifgruppe West, Entgeltgruppe E 5 des Entgeltrahmentarif-

128

vertrages für die Ziegelindustrie der Bundesrepublik Deutschland vom 05.06.2009 mit einem Stundenlohn in Höhe von 11,85 € brutto

129

seit dem 01.08.2009, einem Stundenlohn in Höhe von 12,10 € seit dem 01.09.2010 und einem Stundenlohn in Höhe von 12,35 € brutto

130

seit dem 01.09.2010 zu vergüten,

131

7. hilfsweise zu dem Klageantrag zu Ziffer 1 die Beklagte zu verur-

132

teilen, ihm unter Beachtung der vorstehenden Eingruppierung nach

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dem Klageantrag zu Ziffer 6 neue Lohnabrechnungen für den Zeitraum ab dem 01.08.2009 zu erteilen und die sich daraus ergeben-

134

den Nettobeträge zu vergüten, soweit noch nicht erfolgt.

135

Die Beklagte hat beantragt,

136

die Klage abzuweisen.

137

Die Beklagte ist der Rechtsauffassung des Klägers entgegengetreten und hat gemeint, dass der Kläger zutreffend in die Entgeltgruppe E 6 eingruppiert sei. Es sei demgegenüber unmaßgeblich, dass er über einen längeren Zeitraum nach der Lohngruppe L 5 ERTV alt vergütet worden wäre. Dies hätte keinen arbeitsvertraglichen Anspruch des Klägers auf Vergütung nach der von ihm nun beanspruchten Entgeltgruppe E 6 ERTV neu zur Folge, weil mit den Entgeltabrechnungen gegenüber dem Arbeitnehmer kein Anerkenntnis hinsichtlich einer höheren Lohngruppe verbunden gewesen sei. Überdies, so die Beklagte weiter, verrichte der Kläger auch keine Tätigkeiten nach der Entgeltgruppe E 6 ERTV neu. Er sei lediglich als Anlagenhelfer an der Presse tätig. Daneben werde er als Springer bei der Ablösung des Pressenfahrers eingesetzt sowie in der Trockensortierung und als Bühnenfahrer. Vertretungsweise würde er auch als Engobierer arbeiten. Die Hauptaufgabe des Klägers sei jedoch die eines Anlagenhelfers an der Presse, wobei er auch nur in diesem Bereich kleinere Reparaturarbeiten erledige. An Schulungen habe er demgegenüber nicht teilgenommen, nur lediglich einige betriebliche Unterweisungen erhalten.

138

Die Beklagte hat weiter die Auffassung vertreten, dass der Kläger aus dem Besprechungsprotokoll vom 18.12.1996 keine individualrechtliche Zulage herleiten könne, weil eine derartige Zusage, so sie denn überhaupt erfolgt sei, sich nur auf die Dauer des 3-Schichtbetriebs bezogen haben könnte. Selbst wenn aber eine Zusage der vom Kläger behaupteten Art vorläge, könnte dies seiner Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Anlässlich der Überführung in die neuen Entgeltgruppen des ERTV neu sei die Beklagte berechtigt gewesen, den Kläger entsprechend seiner tatsächlich geleisteten Tätigkeit einzugruppieren. Das Überführungsgitter regele gemäß § 7 ERTV neu nur die Regelüberführung und stünde einer Korrektur nicht entgegen.

139

Mit Urteil vom 30.03.2011 hat die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Wesel - 3 Ca 2345/10 - dem Klagebegehren des Klägers im Wesentlichen entsprochen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dem Kläger stünde die bisherige Lohngruppe L 5 ERTV alt aufgrund einer einzelvertraglichen Zusage aus dem Jahre 1996 zu. Das Abrechnungsverhalten der Beklagten in der Zeit ab dem 18.12.1996 hätte ein Angebot auf eine Höhergruppierung in die Lohngruppe L 5 ERTV alt enthalten, das der Kläger angenommen hätte.

140

Eine korrigierende Rückgruppierung in die Entgeltgruppe E 3 ERTV neu sei nicht (mehr) möglich, da eine entgegenstehende vertragliche Zusage vorläge. Auf § 7 ERTV neu könne sich die Beklagte nicht stützen, da dieser nach seinem Wortlaut keinen Eingriff in die dem Kläger gemachte arbeitsrechtliche Zulage zuließe.

141

Das Arbeitsgericht hat schließlich einen Teil der Ansprüche des Klägers mit Blick auf die Nichteinhaltung der Verfallfristen des § 20 MTV für unbegründet erachtet.

142

Die Beklagte hat gegen das ihr am 06.06.2011 zugestellte Urteil mit einem am 30.06.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 08.09.2011 - mit einem am 06.09.2011 eingegangenen Schriftsatz begründet.

143

Der Kläger hat gegen das ihm am 06.06.2011 zugestellte Urteil mit einem am 06.07.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - bis zum 08.09.2011 - mit einem am 08.09.2011 eingegangenen Schriftsatz begründet.

144

Die Beklagte wiederholt ihren Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug und untermauert ihre Rechtsauffassung, dass der Kläger aus der Besprechung vom 18.12.1996 und dem nachfolgenden Verhalten der Beklagten keine einzelvertragliche Zusage ableiten könnte. Sie meint aber vor allem, dass sie aus Anlass der Überführung der alten Lohngruppen in die neuen Entgeltgruppen gemäß

145

§ 7 ERTV neu berechtigt gewesen wäre, die unzutreffende Eingruppierung des Klägers zu korrigieren.

146

Die Beklagte beantragt,

147

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Wesel vom

148

30.03.2011 - 3 Ca 2345/10 - die Klage insgesamt abzuweisen.

149

Der Kläger beantragt,

150

1. an den Kläger 404,01 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf

151

Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem

152

15.07.2010 zu zahlen (verrechneter Restlohn 06/21010),

153

2. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 295,01 €

154

netto Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem je-

155

weiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 15.09.2010 zu zahlen

156

(verrechneter Restlohn aus August 2010),

157

3. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 424,72 €

158

netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem

159

Basiszinssatz hieraus seit dem 15.11.2010 zu zahlen (verrech-

160

neter Restlohn aus Oktober 2010).

161

Darüber hinaus beantragt der Kläger,

162

die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts

163

Wesel, verkündet am 30.03.2011, Az. 2 Ca 2345/10, kostenpflichtig

164

zurückzuweisen.

165

Der Kläger verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil, soweit er obsiegt hat und meint, dass die abgewiesenen Entgeltansprüche nicht verfallen und deshalb von der Beklagten auszugleichen wären.

166

Die Beklagte beantragt,

167

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

168

Das Berufungsgericht hat eine schriftliche Auskunft bei den für die Ziegelindustrie zuständigen Tarifvertragsparteien über die Frage eingeholt, welche Absicht mit der Formulierung in § 7 Abs. 1 ERTV neu verfolgt werde, wonach "die Beschäftigten...regelüberführt" werden. Wegen des Ergebnisses dieser Anfrage und wegen des Inhalts der von den Tarifvertragsparteien erteilten Auskünfte wird auf Bl. 280 ff. d.A. verwiesen.

169

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Urkunden und der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

171

I.

172

Die Berufungen sind zulässig.

173

Sie sind nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Ziffer b ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

174

II.

175

In der Sache selbst war nur die Berufung der Beklagten erfolgreich. Der Kläger hat weder aus den Bestimmungen des ERTV neu noch aufgrund einer einzelvertraglichen Zusage einen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe E 6 ERTV neu, hilfsweise Entgeltgruppe 5 ERTV neu, weil er aus Anlass der Überführung der Lohngruppen des ERTV alt in die Entgeltgruppen des ERTV neu zu recht in die von ihm begehrten neuen Entgeltgruppen eingruppiert worden ist. Demgemäß war die Beklagte auch berechtigt, die überzahlten Vergütungsbeträge zurückzufordern und monatlich in der zwischen den Parteien unstreitigen Höhe einzubehalten, sodass auch die Vergütungsansprüche des Klägers als unbegründet abzuweisen waren.

176

1.Das Arbeitsgericht hat in seiner erstinstanzlichen Entscheidung mit zutreffenden und sorgfältigen Erwägungen zugunsten des Klägers festgestellt, dass er im Anschluss an den Besprechungstermin vom 18.12.1996 einen einzelvertraglichen Anspruch auf Vergütung nach der damaligen Vergütungsgruppe L 5 ERTV alt erworben hatte, wobei dieser einzelvertragliche Anspruch nicht auf das Führen eines 3-Schichtbetriebs beschränkt gewesen ist. Das Berufungsgericht schließt sich diesen Ausführungen des Arbeitsgerichts an und verzichtet insoweit auf eine erneute Darstellung der Entscheidungsgründe, § 69 Abs. 2 ArbGG.

177

2.Allerdings meint die erkennende Berufungskammer, dass die Beklagte aus Anlass der Überführung der Lohngruppen aus dem ERTV alt in die Entgeltgruppen des ERTV neu berechtigt war, die objektiv unzutreffende Eingruppierung des Klägers zu korrigieren und an den Vorgaben des ERTV neu auszurichten.

178

2.1Demgegenüber kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass seine Tätigkeiten solche sind, die der Entgeltgruppe E 6 ERTV neu oder hilfsweise der Entgeltgruppe E 5 ERTV neu zuzurechnen wären.

179

2.1.1Die Tätigkeiten des Klägers als "Ziegeleiarbeiter" erfüllen nicht die Anforderungen, die die Entgeltgruppe E 6 ERTV neu aufstellt. Die Entgeltgruppe E 6 ERTV neu umfasst Tätigkeiten, die Fachkenntnisse erfordern, wie sie durch eine mindestens dreijährige einschlägige Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz erworben werden. Dabei sollen Arbeitnehmer, die aufgrund einschlägiger Weiterbildung sowie Betriebs- und Berufserfahrung eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, gleichbehandelt werden. Schließlich verlangt die Entgeltgruppe E 6 ERTV neu, dass die Tätigkeiten selbständig und verantwortlich ausgeführt werden. Nach § 2 ERTV neu ist überdies bei der Eingruppierung auf die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten abzustellen.

180

Nach der Darstellung des Klägers im ersten Rechtszug, die von der Beklagten in vollem Umfang bestritten war, verlangt sein Arbeitsplatz an der Presse handwerkliches Geschick und handwerkliche Kenntnisse in dem Bereich von Schlosser- und Elektrikerarbeiten. Der Kläger hat dazu pauschal ausgeführt, dass er selbständig Reparaturen und Inspektionen durchführen müsse und dass er in der Lage sei, eine Presse zu fahren. Aus diesem Tatsachenvortrag ergibt sich aber gerade nicht, in welchem Umfang er welche konkreten Tätigkeiten ausführt, wieso hierfür eine mindestens dreijährige einschlägige Berufsaus-

181

bildung erforderlich ist oder es sich um vergleichbare Tätigkeiten handelt. Dann aber kann von einem schlüssigen Sachvortrag, der einer Beweisaufnahme zugänglich wäre, nicht gesprochen werden.

182

2.1.2Dasselbe gilt, soweit sich der Kläger hilfsweise auf eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 5 ERTV neu beruft. Hiernach wären Tätigkeiten erforderlich, die eine hohe, dem Facharbeiter/Industriekaufmann näher kommende Qualifikation erfordern. Diese wird regelmäßig durch eine systematische fachbezogene inner- und/oder außerbetriebliche Aus- bzw. Fortbildung von angemessener Dauer erworben, z.B. durch eine zweijährige Berufsausbildung. Auch insofern sollen Arbeitnehmer mit entsprechender beruflicher Praxis gleichbehandelt werden.

183

Auch insoweit ist allerdings festzuhalten, dass der weitgehend pauschal gebliebene Sachvortrag des Klägers zu seinen Tätigkeiten auch nicht annähernd erklärt, weshalb damit die Voraussetzungen der Entgeltgruppe E 5 des ERTV neu erfüllt sein sollten. Es muss deshalb auch insoweit von einem nicht schlüssigen Sachvortrag ausgegangen werden, sodass insgesamt festzuhalten ist, dass die tariflichen Eingruppierungsvoraussetzungen für eine Vergütung nach den Entgeltgruppen 5 und 6 ERTV neu offensichtlich nicht gegeben sind.

184

3.War die Beklagte auch anlässlich der Überführung der alten Lohngruppen des ERTV alt in die neuen Entgeltgruppen des ERTV neu nicht verpflichtet, den Kläger in eine der beiden von ihm für richtig gehaltenen Entgeltgruppen einzugruppieren, so war sie darüber hinaus - entgegen der Rechtsauffassung des Klägers und des Arbeitsgerichts - auch berechtigt, den Kläger in die von ihr für richtig gehaltene Entgeltgruppe E 3 zu überführen. Dass dies möglich sein sollte und damit zu einer Rückgruppierung des Klägers führt, ergibt sich aus einer umfassenden Auslegung der einschlägigen Normen des ERTV neu.

185

3.1Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm sind mitzuberücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist stets abzustellen, weil dieser Anhaltspunkt für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Verbleiben noch Zweifel, können ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien, wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrags berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (std. Rechtsprechung des BAG, vgl. etwa: BAG 18.08.2011 - 8 AZR 187/10 - ZTR 2012, 31; BAG 11.11.2010 - 8 AZR 392/09 - NZA 2011, 763).

186

3.2Danach war die Beklagte aus Anlass der Überführung der Tarifnormen und der Lohn- bzw. Entgeltgruppen berechtigt, die objektiv nicht (mehr) richtige Eingruppierung des Klägers zurückzufahren und den aktuellen Vorgaben des ERTV neu anzupassen.

187

3.2.1Eine derartige Möglichkeit folgt bereits aus der Verwendung des Wortes

188

"regelüberführt" in § 7 Abs. 1 ERTV neu. Die Tarifvertragsparteien haben mit dieser Formulierung erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass das in § 7 Abs. 1 ERTV neu angeführte Überleitungsraster, das sich in der Anlage zum ERTV neu befindet, nur "im Regelfall" gelten sollte. Der Hinweis auf die "Regelüberführung" verdeutlicht, dass hiernach auch andere Überführungen möglich sein sollten, die in dieser Form im Überführungsgitter nicht aufgeführt worden sind.

189

3.2.2Dasselbe Ergebnis folgt, wenn man den tariflichen Gesamtzusammenhang der einschlägigen Bestimmungen des ERTV neu und den dort zum Ausdruck gebrachten Sinn und Zweck der Lohngruppenüberführung heranzieht.

190

Aus § 2 ERTV neu ergibt sich zunächst, dass entscheidendes Kriterium für die Eingruppierung in die neuen Entgeltgruppen die von den Arbeitnehmern tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten sein sollen. Schon hieraus wird erkennbar, dass in den Fällen, in denen sich die bisherige Eingruppierung mit den tatsächlichen Tätigkeiten nicht deckt, eine andere Bewertung vorgenommen werden darf und muss, weil sonst den Vorgaben des § 2 ERTV neu nicht Genüge getan würde.

191

Darüber hinaus zeigt § 7 Abs. 2 ERTV neu, dass auch die Tarifvertragsparteien bei der Gestaltung der "Regelüberführung" davon ausgegangen sind, dass es zu Abweichungen kommen könnte. Anders ließe sich nicht erklären, dass bei Unstimmigkeiten oder Streitigkeiten die Tarifvertragsparteien einzuschalten sind.

192

Ähnliches lässt sich aus § 8 ERTV neu ableiten. Nach Abs. a) ist dort die Zahlung einer Überführungszulage vorgesehen, wenn das neue Tarifentgelt unter dem Tarifentgelt der bisherigen Lohngruppe liegen sollte. Auch dies belegt, dass nach Sinn und Zweck des § 7 Abs. 1 ERTV neu die dort vorgesehene Überführung der Lohngruppen nur die Regel betraf, aber Ausnahmen zugelassen werden sollten.

193

Letztlich zeigt deshalb auch das Überführungsgitter selbst, dass das dort von den Tarifvertragsparteien festgelegte Schema keine abschließende Regelung enthält, sondern Gestaltungsspielraum und Abweichungen zulässt. So haben es die Tarifvertragsparteien offensichtlich für richtig erachtet, die bisherigen Tarifgruppen K/T 1 bis M 3 verschiedenen neuen Entgeltgruppen zuzuordnen, wobei es in Verbindung mit § 2 ERTV neu dann offensichtlich darauf ankommen sollte, welche tatsächlichen Tätigkeiten ausgeübt würden. Auch hierbei kann es dann aber zu jedenfalls theoretisch vorliegenden Lohneinbußen der davon betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kommen, die über § 8 durch die dort vorgesehene Überführungszulage ausgeglichen werden.

194

3.2.3Auch die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags selbst belegt, dass die Beklagte nach den hier zu diskutierenden tariflichen Bestimmungen in der Lage war, die objektiv nicht mehr zutreffende Eingruppierung des Klägers zu ändern.

195

3.2.3.1 Allerdings ist die hierzu eingeholte Auskunft der beteiligten Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt unergiebig geblieben. Der Bundesvorstand der Gewerkschaft hat in seiner Auskunft vom 08.02.2012 nur die dort bestehende Rechtsauffassung wiedergegeben, wonach eine Umgruppierung der Arbeitnehmer mit Einführung des Entgeltrahmentarifvertrages nicht vorgenommen werden sollte. Die Gewerkschaft erklärt in keiner Weise, welche Überlegungen und Absichtserklärungen aus Anlass der Verhandlungen und dem Abschluss des ERTV neu erörtert worden sind und welche Absichten die Tarifvertragsparteien mit der letztlich von ihnen gewählten Formulierung verfolgt haben könnten.

196

3.2.3.2 Demgegenüber erweist sich die Auskunft des Fachverbandes Ziegelindustrie Nordwest e.V. vom 30.01.2012 als ergiebig. Nach Darstellung des Arbeitgeberverbandes wurde die Wendung in § 7 Abs. 1 ERTV neu, dass die Arbeitnehmer "regelüberführt" werden, dahingehend verstanden, dass die im Überführungsgitter zum Ausdruck gebrachte Regelüberführung nur bei tatsächlich zutreffender Eingruppierung erfolgen sollte. Es war demgegenüber nicht beabsichtigt, eine vor der Überführung möglicherweise unzutreffende Eingruppierung aufgrund der Überführung zu verstetigen bzw. zu perpetuieren. Bei Abweichung der tatsächlich praktizierten/vereinbarten Eingruppierung von der tariflich vorgesehenen sollte demgemäß eine Abweichung von der Regelüberführung zulässig sein. Diese Auskunft belegt das bereits bis hierhin herausgearbeitete Auslegungsergebnis, das dem Verständnis der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit entspricht.

197

3.2.4Schließlich meint die erkennende Berufungskammer aber auch, dass die so dargestellte Tarifauslegung zu einer vernünftigen, sachgerechten und praktisch brauchbaren Regelung führt, die im Übrigen auch die Interessen der betroffenen Arbeitnehmer ausreichend berücksichtigt. Die Möglichkeit, aus Anlass der Regelüberführung nicht zutreffende Eingruppierungen zu korrigieren, führt dazu, dass die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine einheitliche und aktuell zutreffende Behandlung erfahren. Es werden möglicherweise vorliegende Ungleichbehandlungen beseitigt und es wird dem Grundsatz Genüge getan, dass bei gleicher Arbeit auch gleicher Lohn zu bezahlen ist.

198

Demgegenüber halten sich die negativen Auswirkungen für den Kläger und seine Kollegen in Grenzen. Der Kläger erhält auch weiterhin die in § 8 ERTV neu festgeschriebene Überführungszulage, die ausdrücklich als nicht verrechenbar bezeichnet wird. Dass die rein theoretische Möglichkeit besteht, aus Anlass späterer Tarifänderungen diese Passage neu zu gestalten, macht das hier gefundene Ergebnis für den Kläger nicht unzumutbar und bleibt deshalb sachgerecht und zweckorientiert.

199

War der Kläger damit nicht in die von ihm begehrten Entgeltgruppen E 6 bzw. E 5 ERTV neu einzugruppieren, erweisen sich auch die Rückforderungsansprüche der Beklagten als begründet, sodass die Klage insgesamt abzuweisen war.

200

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

201

Die erkennende Kammer hat die Revision für Kläger zugelassen, weil sie das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bejaht hat, § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG.

Rechtsmittelbelehrung

203

Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger

204

REVISION

205

eingelegt werden.

206

Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

207

Die Revision muss

208

innerhalb einer Notfrist von einem Monat

209

nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim

210

Bundesarbeitsgericht,

211

Hugo-Preuß-Platz 1,

212

99084 Erfurt,

213

Fax: (0361) 2636 - 2000

214

eingelegt werden.

215

Die Revision ist gleichzeitig oder

216

innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils

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schriftlich zu begründen.

218

Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

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GöttlingBollwegBrinkmann