Themis
Anmelden
Landesarbeitsgericht Düsseldorf·5 Sa 704/12·23.10.2012

Equal Pay in der Zeitarbeit: Bezugnahme BZA/DGB und Verfall nach § 16 MTV

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitnehmerüberlassungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Zeitarbeitnehmer verlangte Nachzahlung von Vergütung nach dem Equal-Pay-Grundsatz (§ 10 Abs. 4 AÜG) für April 2010 bis November 2011. Das LAG hielt die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf die BZA/DGB-Tarifverträge trotz mehrgliedriger Tarifwerksstruktur für transparent und wirksam. Die tarifliche Ausschlussfrist (§ 16 MTV) erfasste auch vor der Bezugnahme entstandene Ansprüche, sodass Forderungen bis August 2011 verfielen. Stattgegeben wurde nur für September 2011; Ansprüche ab Oktober 2011 waren wegen wirksamer abweichender tariflicher Regelung (§ 9 Nr. 2 AÜG) ausgeschlossen.

Ausgang: Berufung nur hinsichtlich September 2011 erfolgreich; im Übrigen wegen Verfalls und abweichender Tarifregelung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine formularmäßige Bezugnahme auf ein mehrgliedriges Tarifwerk ist nicht allein wegen Intransparenz (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) unwirksam, wenn die in Bezug genommenen Teil-Tarifverträge bei Anwendung einen identischen bzw. einheitlichen Regelungsgehalt aufweisen.

2

Die Bezugnahmevereinbarung wird nicht intransparent, wenn sie zwar auf einen früheren Vertragsstand verweist, aus Wortlaut und Gesamtzusammenhang aber eindeutig hervorgeht, dass der aktuell bestehende Arbeitsvertrag geändert werden soll.

3

Eine tarifliche Ausschlussklausel, die „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ erfasst, umfasst grundsätzlich auch solche Ansprüche, die vor dem Zeitpunkt der einzelvertraglichen Inbezugnahme entstanden sind.

4

Ansprüche nach dem Equal-Pay-Grundsatz (§ 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG) sind ab dem Zeitpunkt ausgeschlossen, ab dem aufgrund wirksamer Bezugnahme eine abweichende tarifliche Regelung im Sinne von § 9 Nr. 2 AÜG auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet.

5

Bestreitet der Verleiher bei geltend gemachten Equal-Pay-Ansprüchen die Arbeitsbedingungen vergleichbarer Arbeitnehmer des Entleihers lediglich mit Nichtwissen, ist dies regelmäßig kein zulässiges Bestreiten.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 305 ff BGB, § 307 BGB§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG§ 9 Nr. 2 AÜG§ 10 Abs. 4 AÜG§ 87 Abs. 1 ArbGG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Duisburg, 5 Ca 2449/11

Leitsatz

1. Die Bezugnahme in einem Arbeitsvertrag auf einen sogenannten mehrgliedrigen Tarifvertrag ist nicht wegen Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB rechtsunwirksam. 2. Eine tarifvertragliche Ausschlussklausel erfasst grundsätzlich auch solche Ansprüche, die vor der Bezugnahme im Arbeitsvertrag entstanden sind.

Tenor

1.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 29.02.2012 - 5 Ca 2449/11 - teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Lohn für September 2011 in Höhe von 2.299,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2011 abzüglich am 20.10.2011 gezahlter 767,56 € brutto zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 19/20, die Beklagte zu 1/20.

4. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche.

3

Der am 08.01.1961 geborene Kläger ist auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 11.03.2010 bei der Beklagten, die ein Zeitarbeitsunternehmen betreibt, als Arbeitnehmer tätig. Nach dem Arbeitsvertrag vom 11.03.2010 (Bl. 22 ff d. A.) wurde er zunächst als geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit von maximal 57 Stunden und einem Stundenlohn von 6,65 € brutto eingesetzt. Nach einer Änderungsvereinbarung vom 01.04.2010 (Bl. 26 und 27 d. A.) arbeitete er dann mit einer regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit von mindestens 58 Stunden weiter.

4

Unter dem 05.05.2010 schließen die Parteien einen weiteren Änderungsvertrag, wonach der Kläger ab dem 01.05.2010 mit einer regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit von 152 Stunden beschäftigt wurde.

5

Die Arbeitsverträge vom 11.03.2010 und vom 01.04.2010 enthielten in § 1 folgende Regelung:

6

"Der Arbeitsvertrag wird angelehnt an den zwischen der Tarifge-

7

meinschaft Christliche Gewerkschaft Zeitarbeit und PSA (CGZP)

8

und dem Arbeitgeberverband mittelständischer Personaldienst-

9

leister (AMP) geschlossenen Arbeitsvertrag in seiner jeweils gül-

10

tigen Fassung."

11

Am 23.09.2011 beschlossen die Parteien eine "Änderung zum bestehenden Arbeitsvertrag vom 11.03.2010". Dort findet sich unter anderem folgende Regelung:

12

"Mit Wirkung vom 01.10.2011 vereinbaren die Vertragsparteien

13

die im o.g. Arbeitsvertrag unter § 1 angeführte Anwendung des

14

Tarifvertrages wie folgt zu ändern:

15

(1) Die Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien bestimmen sich

16

nach den zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.V., (BZA) und der Tarifgemeinschaft der Mitgliedsgewerkschaften des DGB geschlossenen Tarifverträge für die Zeitarbeitsbranche, bestehend aus dem Mantel-, Entgelt-, Entgeltrahmen- undBeschäftigungssicherungstarifvertrag in ihrer jeweils gültigen Fassung.

17

Dies gilt auch, wenn der Mitarbeiter nicht Mitglied der DGB - Einzel-

18

gewerkschaften ist. Die Tarifverträge liegen zur Einsichtnahme in den

19

Geschäftsräumen aus und können montags bei freitags in der Zeit von

20

09.00 Uhr bis 16.00 Uhr eingesehen werden.

21

(2) Soweit der Mitarbeiter nicht tarifgebunden ist, vereinbaren die

22

Parteien, dass die Bestimmungen der vorgenannten Tarifverträge

23

den Abreden dieses Arbeitsvertrages vorgehen (......)."

24

Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung wird im Übrigen auf Blatt 59 der Akten verwiesen.

25

§ 16 des "Manteltarifvertrages zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e. V. und der Tarifgemeinschaft der Mitgliedsgewerkschaften des DGB" (im Folgenden nur noch "MTV" genannt) heißt es:

26

"Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind innerhalb von zwei

27

Monaten (bei Ausscheiden 1 Monate) nach Fälligkeit schriftlich

28

geltend zu machen. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch schriftlich

29

ab, so muss der Anspruch innerhalb von einem Monat nach der

30

Ablehnung bzw. dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht werden.

31

Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Fristen geltend gemacht werden,

32

sind ausgeschlossen."

33

Unter dem 17.11.2010 kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis fristgerecht und bot ihm die Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen an (vgl. hierzu Blatt 4 d. A.).

34

Mit seiner am 30.11.2011 beim Arbeitsgericht Duisburg anhängig gemachten Klage hat der Kläger, der durchgängig an den Kunden "T. Healthcare Diagnostics Products GmbH" entliehen war, die Rechtsunwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung geltend gemacht und später unter Hinweis auf § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG das gleiche Arbeitsentgelt begehrt, welches vergleichbare Arbeitnehmer bei der Firma T. Healthcare Diagnostics Products GmbH im Zeitraum von April 2010 bis zum November 2011 erzielt haben.

35

Der Kläger hat die Rechtsauffassung vertreten, sein Arbeitsvertrag sei durch die Änderungsvereinbarung vom 23.09.2011 nicht wirksam abgeändert worden. Die Vereinbarung sei schon deshalb intransparent, weil sie sich auf einen Arbeitsvertrag vom 11.03.2010 beziehe, der jedoch durch den Arbeitsvertrag vom 01.04.2010 abgelöst worden wäre. Als Verwenderin von allgemeinen Geschäftsbedingungen müsse sich die Beklagte diese Unklarheiten zuschreiben lassen. Sie könne sich jedenfalls nicht, wie geschehen, darauf berufen, dass die Ansprüche des Klägers wegen der tariflichen Ausschlussfristen verfallen wären.

36

Der Kläger hat behauptet, die mit ihm vergleichbaren Lagerarbeiter bei der Firma T. Healthcare Diagnostics Products GmbH seien in die Entgeltgruppe IV des Tarifvertrages der Chemischen Industrie in Verbindung mit dem betrieblichen Entgeltsystem bei der Entleiherin eingruppiert gewesen und hätten im Zeitraum von April 2010 bis Februar 2010 einen Stundenlohn in Höhe 13,89 € brutto erzielt, ab März 2011 einen solchen von 14,46 € brutto.

37

Nachdem die Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29.02.2012 einen Teilvergleich über die Änderungskündigung vom 17.11.2011 geschlossen hatten, hat der Kläger beantragt,

38

1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Lohn für April 2010 in

39

Höhe von 1.827,72 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten

40

über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2010 abzüglich am 20.05.

41

2010 gezahlter 809,65 € netto zu zahlen.

42

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Lohn für Mai 2010 in

43

Höhe von 2.139,06 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten

44

über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2010 abzüglich am 20.06.

45

2010 gezahlter 739,08 € netto zu zahlen.

46

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Lohn für Juni 2010 in

47

Höhe von 2.590,48 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten

48

über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2010 abzüglich am 20.07.

49

2010 gezahlter 885,90 € netto zu zahlen.

50

4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Lohn für Juli 2010 in

51

Höhe von 2.295,18 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten

52

über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2010 abzüglich am 20.08.

53

2010 gezahlter 775,02 € netto zu zahlen.

54

5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Lohn für August 2010 in

55

Höhe von 2.201,56 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten

56

über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2010 abzüglich am 20.09.

57

2010 gezahlter 795,16 € netto zu zahlen.

58

6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Lohn für September 2010

59

in Höhe von 2.134,47 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten

60

über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2010 abzüglich am 20.10.

61

2010 gezahlter 766,99 € netto zu zahlen.

62

7. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Lohn für Oktober 2010

63

in Höhe von 2.111,28 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten

64

über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2010 abzüglich am 20.11.

65

2010 gezahlter 745,16 € netto zu zahlen.

66

8. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Lohn für November 2010

67

in Höhe von 3.977,08 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten

68

über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2010 abzüglich am 20.12.

69

2010 gezahlter 820,44 € netto zu zahlen.

70

9. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Lohn für Dezember 2010

71

in Höhe von 2.257,12 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten

72

über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2010 abzüglich am 20.01.

73

2011 gezahlter 785,88 € netto zu zahlen.

74

10. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Lohn für Januar 2011

75

in Höhe von 2.111,28 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten

76

über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2011 abzüglich am 20.01.

77

2011 gezahlter 765,53 € netto zu zahlen.

78

11. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Lohn für Februar 2011

79

in Höhe von 2.083,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten

80

über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2011 abzüglich am 20.03.

81

2011 gezahlter 698,35 € netto zu zahlen.

82

12. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Lohn für März 2011 in

83

Höhe von 2.328,06 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten

84

über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2011 abzüglich am 20.04.

85

2011 gezahlter 775,41 € netto zu zahlen.

86

13. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Lohn für April 2011

87

in Höhe von 2.226,84 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten

88

über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2011 abzüglich am 20.05.

89

2011 gezahlter 725,45 € netto zu zahlen.

90

14. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Lohn für Mai 2011

91

in Höhe von 2.215,99 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten

92

über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2011 abzüglich am 20.06.

93

2011 gezahlter 762,27 € netto zu zahlen.

94

15. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Lohn für Juni 2011

95

in Höhe von 2.367,82 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten

96

über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2011 abzüglich am 20.07.

97

2011 gezahlter 811,06 € netto zu zahlen.

98

16. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Lohn für Juli 2011 in

99

Höhe von 2.125,62 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten

100

über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2011 abzüglich am 20.08.

101

2011 gezahlter 741,00 € netto zu zahlen.

102

17. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Lohn für August 2011

103

in Höhe von 2.328,06 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten

104

über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2011 abzüglich am 20.09.

105

2011 gezahlter 777,30 € netto zu zahlen.

106

18. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Lohn für September 2011

107

in Höhe von 2.299,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten

108

über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2011 abzüglich am 20.10.

109

2011 gezahlter 767,59 € netto zu zahlen.

110

19. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Lohn für Oktober 2011

111

in Höhe von 2.262,99 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten

112

über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2011 abzüglich am 20.11.

113

2011 gezahlter 747,49 € netto zu zahlen.

114

20. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Lohn für November 2011

115

in Höhe von 2.241,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten

116

über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2011 zu zahlen.

117

Die Beklagte beantragt,

118

die Klage abzuweisen.

119

Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Ansprüche des Klägers gemäß § 16 MTV verfallen wären. Die Parteien hätten eine Bezugnahme auf die Tarifverträge BZA/DGB-Tarifgemeinschaft wirksam vereinbart.

120

Die Beklagte hat darüber hinaus mit Nichtwissen bestritten, dass die Tätigkeit des Klägers bei der Firma T. Healthcare Diagnostics Products GmbH mit der Tätigkeit eines Lagerarbeiters der Entleiherin vergleichbar gewesen sei. Vielmehr wäre der Kläger als Lagerhilfsarbeiter beschäftigt und hätte auch keine Bestätigung der Entleiherin zum vergleichbaren Lohn vorgelegt.

121

Mit Urteil vom 29.02.2011 hat die 5. Kammer des Arbeitsgerichts Duisburg - 5 Ca 2449/11 - die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Vergütungsansprüche des Klägers für die Zeit vom 01.04.2010 bis zum 31.08.2011 seien gemäß § 16 MTV verfallen. Der MTV finde Anwendung, weil die Bezugnahme auf die Tarifverträge mit der Tarifgemeinschaft BZA/DGB nicht intransparent und damit rechtswirksam wäre. Die Ausschlussfrist des § 16 MTV umfasse auch Ansprüche, die vor dem 01.10.2011 entstanden seien. Da der Kläger seine Ansprüche erst durch seine am 16.12.2011 zugestellte Klage geltend gemacht hätte, seien die Ansprüche bis August 2011 verfallen.

122

Für den Monat September 2011 fehle es an einer schlüssigen Darlegung der behaupteten Vergleichbarkeit im Sinne des § 10 Abs. 4 AÜG, ab dem 01.10.2010 sei auf das Arbeitsverhältnis der Parteien wirksam ein Tarifvertrag im Sinne des § 9 Nr. 2 AÜG anzuwenden, sodass keine equal-pay-Ansprüche bestünden.

123

Der Kläger hat gegen das ihm am 26.03.2012 zugestellte Urteil mit einem am 20.04.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 25.06.2012 - mit einem am 25.06.2012 zugestellten Urteil begründet.

124

Er wiederholt zunächst seinen Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug, bezieht sich auf eine zu den Akten gereichte Auskunft der Firma T. Healthcare Diagnostics Products GmbH (Bl. 170 d. A.) und behauptet, er hätte Tätigkeiten verrichtet, für die ein vergleichbarer Arbeitnehmer der Entleiherin den nunmehr eingeklagten Stundenlohn von 13,89 € brutto bzw. 14,46 € brutto bekommen hätte.

125

Der Kläger vertritt weiter die Rechtauffassung, dass es an einer wirksamen Inbezugnahme in der Vereinbarung vom 23.09.2011 fehle, weil sich die Veränderung auf den nicht mehr existenten Arbeitsvertrag vom 11.03.2010 beziehe.

126

Unklar sei auch der Hinweis auf das Günstigkeitsprinzip in Ziffer 2 der Vereinbarung vom 23.09.2011. Schließlich handele es sich bei dem in Bezug genommenen Tarifvertrag um einen sogenannten mehrgliedrigen Tarifvertrag. Eine derartige Verweisung verstoße aber gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und sei deshalb rechtsunwirksam.

127

Der Kläger beantragt,

128

1. die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Lohn für April 2010 in

129

Höhe von 1.827,72 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten

130

über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2010 abzüglich am 20.05.

131

2010 gezahlter 809,65 € netto zu zahlen.

132

2. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Lohn für Mai 2010 in

133

Höhe von 2.139,06 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten

134

über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2010 abzüglich am 20.06.

135

2010 gezahlter 739,08 € netto zu zahlen.

136

3. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Lohn für Juni 2010 in

137

Höhe von 2.590,48 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten

138

über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2010 abzüglich am 20.07.

139

2010 gezahlter 885,90 € netto zu zahlen.

140

4. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Lohn für Juli 2010 in

141

Höhe von 2.295,18 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten

142

über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2010 abzüglich am 20.08.

143

2010 gezahlter 775,02 € netto zu zahlen.

144

5. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Lohn für August 2010 in

145

Höhe von 2.201,56 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten

146

über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2010 abzüglich am 20.09.

147

2010 gezahlter 795,16 € netto zu zahlen.

148

6. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Lohn für September 2010

149

in Höhe von 2.134,47 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten

150

über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2010 abzüglich am 20.10.

151

2010 gezahlter 766,99 € netto zu zahlen.

152

7. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Lohn für Oktober 2010

153

in Höhe von 2.111,28 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten

154

über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2010 abzüglich am 20.11.

155

2010 gezahlter 745,16 € netto zu zahlen.

156

8. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Lohn für November 2010

157

in Höhe von 3.977,08 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten

158

über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2010 abzüglich am 20.12.

159

2010 gezahlter 820,44 € netto zu zahlen.

160

9. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Lohn für Dezember 2010

161

in Höhe von 2.257,12 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten

162

über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2010 abzüglich am 20.01.

163

2011 gezahlter 785,88 € netto zu zahlen.

164

10. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Lohn für Januar 2011

165

in Höhe von 2.111,28 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten

166

über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2011 abzüglich am 20.01.

167

2011 gezahlter 765,53 € netto zu zahlen.

168

11. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Lohn für Februar 2011

169

in Höhe von 2.083,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten

170

über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2011 abzüglich am 20.03.

171

2011 gezahlter 698,35 € netto zu zahlen.

172

12. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Lohn für März 2011 in

173

Höhe von 2.236,29 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten

174

über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2011 abzüglich am 20.04.

175

2011 gezahlter 775,41 € netto zu zahlen.

176

13. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Lohn für April 2011

177

in Höhe von 2.226,84 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten

178

über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2011 abzüglich am 20.05.

179

2011 gezahlter 725,45 € netto zu zahlen.

180

14. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Lohn für Mai 2011

181

in Höhe von 2.215,99 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten

182

über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2011 abzüglich am 20.06.

183

2011 gezahlter 762,27 € netto zu zahlen.

184

15. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Lohn für Juni 2011

185

in Höhe von 2.367,82 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten

186

über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2011 abzüglich am 20.07.

187

2011 gezahlter 811,06 € netto zu zahlen.

188

16. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Lohn für Juli 2011 in

189

Höhe von 2.125,62 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten

190

über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2011 abzüglich am 20.08.

191

2011 gezahlter 741,00 € netto zu zahlen.

192

17. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Lohn für August 2011

193

in Höhe von 2.328,06 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten

194

über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2011 abzüglich am 20.09.

195

2011 gezahlter 777,30 € netto zu zahlen.

196

18. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Lohn für September 2011

197

in Höhe von 2.299,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten

198

über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2011 abzüglich am 20.10.

199

2011 gezahlter 767,59 € netto zu zahlen.

200

19. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Lohn für Oktober 2011

201

in Höhe von 2.262,99 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten

202

über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2011 abzüglich am 20.11.

203

2011 gezahlter 747,49 € netto zu zahlen.

204

20. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Lohn für November 2011

205

in Höhe von 2.241,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten

206

über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2011 zu zahlen.

207

Die Beklagte beantragt,

208

die Berufung zurückzuweisen.

209

Die Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und wiederholt ebenfalls ihren Sachvortrag aus der 1. Instanz. Sie hält den Sachvortrag des Klägers zur Vergleichbarkeit im Sinne von § 10 Abs. 4 AÜG für verspätet und beruft sich im Übrigen auf die Ausschlussfrist des § 16 MTV.

210

I.

211

Die Berufung ist zulässig.

212

Sie sind an sich statthaft (§ 87 Abs. 1 ArbGG), sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 87 Abs. 2 Satz 1, 89 Abs. 2, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

213

II.

214

In der Sache selbst hat das Rechtsmittel nur zu einem geringen Teil Erfolg.

215

Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 611 BGB i. V. m. dem zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag und gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG einen Anspruch auf Nachzahlung von Vergütung für den Monat September 2011 in Höhe von 2.299,14 € brutto abzüglich gezahlter 767,59 € netto. Die darüber hinaus geltend gemachten Vergütungsansprüche für die Monate April 2010 bis einschließlich August 2011 stehen dem Kläger nicht zu, weil sie gemäß § 16 MTV verfallen sind. Ab dem 01.10.2010 haben die Parteien darüber hinaus rechtswirksam eine abweichende tarifliche Regelung nach § 9 Nr. 2 AÜG getroffen, die die geltend gemachten equal-pay-Ansprüche des Klägers ab diesem Zeitraum ausschließen.

216

1. Die Vergütungsansprüche des Klägers bis zum 30.08.2011 sind verfallen, weil er sie nicht innerhalb der zweimonatigen Ausschlussfrist des § 16 MTV geltend gemacht hat.

217

1.1Die Vertragsänderung vom 23.09.2011, mit der der MTV in Bezug genommen worden ist, ist entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht deshalb rechtsunwirksam, weil sie sich auf einen Arbeitsvertrag vom 11.03.2010 bezieht. Dies stellt keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 ZPO dar.

218

1.1.1Das Arbeitsgericht hat in seiner erstinstanzlichen Entscheidung zugunsten des Klägers unterstellt, dass es sich bei der hier streitigen Vereinbarung um eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 BGB handelt. Dem sind beide Parteien im Berufungsrechtszug nicht entgegengetreten, sodass auch von der Anwendbarkeit des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgegangen werden kann.

219

1.1.2Nach dieser Norm liegt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB auch dann vor, wenn eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Indessen ist auch die erkennende Berufungskammer der Auffassung, dass durch den Hinweis auf den Arbeitsvertrag vom 10.03.2010 keine Intransparenz eingetreten ist. Dem Kläger ist zuzugeben, dass sich in der Vereinbarung vom 23.09.2011 tatsächlich ein Hinweis zum ursprünglichen Arbeitsvertrag vom 11.03.2010 befindet. Durch die weitere Formulierung, dass der "bestehende Arbeitsvertrag" zwischen den Parteien abgeändert werden soll, hat die Beklagte aber eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass es ihr um eine Anpassung des aktuell bestehenden Arbeitsverhältnisses an neu eingetretene Umstände ging. Aus Wortlaut und Gesamtzusammenhang der Vereinbarung vom 23.09.2011 ergibt sich - auch für den Kläger - eindeutig, dass nicht nur auf den Ursprungsvertrag abgestellt werden sollte, sondern das derzeit gültige Vertragswerk einer Änderung zugeführt wurde.

220

1.2Die streitbefangene Vereinbarung vom 23.09.2011 verstößt auch nicht insoweit gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, als in Ziffer 2 auf die konkrete Anwendung tarifvertraglicher Bestimmungen hingewiesen wird.

221

Auch in diesem Zusammenhang ist dem Kläger zuzugeben, dass die Formulierungen in Ziffer 2 der Vereinbarung vom 23.09.2011 nicht ganz einfach zu verstehen sind. Indessen liegt das in der Natur der Sache und in der Schwierigkeit der angesprochenen Materie selbst. Die Beklagte wollte mit dem Hinweis in Ziffer 2 erkennbar auf die verschiedenen Varianten hinweisen, die im Zusammenhang mit einem Günstigkeitsvergleich und im Zusammenhang mit dem Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 TVG auftreten könnten. Sie hat damit im Grunde nur die bestehende Rechtslage wiedergegeben. Von einer unklaren und nicht verständlichen Regelung kann deshalb nicht gesprochen werden.

222

1.3Die Rechtswirksamkeit der Bezugnahme scheitert schließlich auch nicht daran, dass in der Vereinbarung vom 23.09.2011 auf einen sogenannten mehrgliedrigen Tarifvertrag verwiesen wird.

223

1.3.1Indessen ist in der Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte durchaus umstritten, ob und in welcher Weise auf einen mehrgliedrigen Tarifvertrag Bezug genommen werden kann.

224

Zum einen wird die Auffassung vertreten, dass eine pauschale Verweisung auf einen mehrgliedrigen Tarifvertrag wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sei (so z. B.: LAG Hamm 29.02.2012 - 3 Sa 889/11 - Juris; LAG Düsseldorf 21.06.2012 - 13 Sa 319/12 - Juris; LAG Düsseldorf 22.05.2012 - 16 Sa 302/12 - Juris; LAG Berlin-Brandenburg 20.09.2011 - 7 Sa 1318/11 - Juris).

225

Nach anderer Auffassung ist eine Formularklausel, die auf einen mehrgliedrigen Tarifvertrag verweist, nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen Intransparenz allein wegen der Verweisung auf einen mehrgliedrigen Tarifvertrag rechtsunwirksam, wenn die zusammengefassten Einzeltarifverträge zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch inhaltsgleich sind (so ausdrücklich: LAG Rheinland-Pfalz 01.06.2012 - 9 Sa 24/12 - Juris; vgl. auch: LAG Düsseldorf 08.12.2011 - 11 Sa 852/11 - DB 2012, 921).

226

1.3.2Die erkennende Berufungskammer folgt der zuletzt dargestellten Meinung, dass jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation keine Bedenken gegen die Verweisung auf einen mehrgliedrigen Tarifvertrag bestehen. Für die Beurteilung der Intransparenz einer Bezugnahmeklausel kommt es nämlich darauf an, ob die in Bezug genommenen Regelungen im Zeitpunkt ihrer jeweiligen Anwendung hinreichend bestimmt sind. Lässt sich eine inhaltlich unterschiedliche Fortentwicklung der im MTV zusammengefassten Tarifverträge, die zur Intransparenz führen könnten, gegenwärtig nicht feststellen, liegt also ein einheitlicher Wortlaut vor, erweist sich die Bezugnahme als hinreichend deutlich und klar und damit rechtswirksam. Zweck des Transparenzgebotes ist es nämlich zu verhindern, dass der Arbeitnehmer wegen unklar abgefasster allgemeiner Vertragsbedingungen von der Durchsetzung dieser Rechte abgehalten wird. Diese Gefahr besteht dann nicht, solange es nur einen identischen Tarifvertragstext und eine Ausschlussklausel gibt. Hier kann sich eine Unklarheit allenfalls darauf beziehen, aus welchem der Tarifverträge das jeweils gleiche Ergebnis konkret folgt (so ausdrücklich: LAG Rheinland-Pfalz 01.06.2012, a. a. O.).

227

Hiervon ist auch für die vorliegende Fallkonstellation auszugehen. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang wiederholt und zu Recht darauf verwiesen, dass die Vereinbarung vom 23.09.2011 ausdrücklich auf die zwischen BZA und DGB-Tarifgemeinschaft abgeschlossenen Tarifverträge verweist. Danach ist eindeutig, welcher Tarifvertrag in welcher Fassung vom Arbeitsvertrag in Bezug genommen wird und dass deshalb auch die Ausschlussfrist des § 16 MTV auf das Arbeitsverhältnis der Parteien einwirkt.

228

1.4Die Ausschlussklausel des § 16 MTV umfasst auch Ansprüche, die vor der Inbezugnahme und damit vor dem 01.10.2011 entstanden sind. Das Arbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang eine umfassende Auslegung des § 16 MTV vorgenommen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen hier ausdrücklich Bezug genommen wird. Schon aus dem Wortlaut des § 16 MTV folgt, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis uneingeschränkt der rechtzeitigen Geltendmachung unterliegen sollen. Auch der Sinn und Zweck, für beide Seiten Rechtsicherheit und Klarheit zu schaffen, unterstützt das vom Arbeitsgericht gefundene Ergebnis, wonach von § 16 MTV auch Ansprüche umfasst werden, die vor dem 01.10.2011 entstanden sind (so im Übrigen auch: LAG Düsseldorf 08.12.2011 a. a. O.).

229

1.5Da der Kläger erst mit seiner Klageerweiterung, die der Beklagten am 16.12.2011 zugestellt wurde, die hier streitigen Ansprüche geltend gemacht hat, sind sie gemäß § 16 MTV bis einschließlich August 2011 verfallen. Selbst wenn man nämlich zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass die zweimonatige Verfallfrist mit der Überweisung seiner Augustvergütung am 19.09.2011 zu laufen begann, erweist sich seine Geltendmachung am 16.12.2011 als verspätet.

230

2.Der Kläger hat einen Anspruch auf Nachzahlung der Vergütung eines vergleichbaren Arbeitnehmers im Sinne von § 10 Abs. 4 AÜG für den Monat September 2011 in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe.

231

2.1Nach den Hinweisen des Arbeitsgerichts im erstinstanzlichen Urteil hat der Kläger unter Überreichung einer Auskunft der Entleiherin substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass er bei der Entleiherin Tätigkeiten ausgeführt hat, für die ein vergleichbarer Arbeitnehmer einen Bruttostundenlohn von 13,89 € bzw. 14.46 € erhalten hat.

232

2.2Dem ist die Beklagte nicht mehr rechtserheblich entgegengetreten. Macht ein Arbeitnehmer Ansprüche aus "equal-pay" geltend, kann der Arbeitgeber das Vorbringen des Arbeitnehmers zu den Arbeitsbedingungen vergleichbarer Arbeitnehmer des Entleihers nicht zulässig mit Nichtwissen bestreiten (LAG Düsseldorf 21.06.2012 - a. a. O.).

233

Die Beklagte hat sich im zweiten Rechtszug damit begnügt, die Verspätung des Sachvortrags zu rügen. Dies reicht nicht aus, den nun schlüssigen Sachvortrag des Klägers zu Fall zu bringen. Im Übrigen konnte der Sachvortrag des Klägers schon deshalb nicht als verspätet zurückgewiesen werden, weil er neue Angriffsmittel in der Berufungsbegründung vorgebracht hat, § 67 Abs. 4 Satz 1 ArbGG.

234

2.3Der Anspruch des Klägers auf Vergütungsnachzahlung für den Monat September 2011 ist nicht verfallen.

235

Nach § 4 Ziffer 3 des Arbeitsvertrages vom 11.03.2010 war die Vergütung spätestens bis zum 20. des Folgemonats fällig, also für den Monat September 2011 am 20.10.2011. Die Geltendmachung seiner Vergütungsansprüche in dem am 16.12.2012 zugestellten Schriftsatz war deshalb rechtzeitig.

236

3. Soweit der Kläger Ansprüche ab Oktober 2011 geltend macht, sind diese nicht begründet.

237

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden nämlich kraft einzelvertraglicher Bezugnahme ab dem 01.10.2011 die mehrfach angesprochenen Tarifverträge der BZA/DGB-Tarifgemeinschaft Anwendung.

238

Die damit auch in Bezug genommenen Entgeltrahmen - bzw. Entgelttarifverträge stellen eine abweichende tarifliche Regelung im Sinne des § 9 Nr. 2 AÜG dar und schließen für die Zeit ab 01.10.2011 equal-pay-Ansprüche aus.

239

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 97 ZPO.

240

Die erkennende Kammer hat die Revision für den Kläger zugelassen, weil sie das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bejaht hat, § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG.

241

Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger

242

REVISION

243

eingelegt werden.

244

Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

245

Die Revision muss

246

innerhalb einer Notfrist von einem Monat

247

nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim

248

Bundesarbeitsgericht,

249

Hugo-Preuß-Platz 1,

250

99084 Erfurt,

251

Fax: (0361) 2636 - 2000

252

eingelegt werden.

253

Die Revision ist gleichzeitig oder

254

innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils

255

schriftlich zu begründen.

256

Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

257

Göttling KulokWosnitza

258

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF

259

BERICHTIGUNGS-BESCHLUSS

260

In dem Rechtsstreit

261

des Herrn T. G., X. straße 30, E.,

262

- Kläger und Berufungskläger -

263

Prozessbevollmächtigte:Rechtsanwälte Madert u.a.,

264

Ostring 6, 47441 Moers,

265

g e g e n

266

die J. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer D.

267

X., C. Straße 80, E.,

268

- Beklagte und Berufungsbeklagte -

269

Prozessbevollmächtigte:Rechtsanwälte Messerschmidt und Partner,

270

Mülheimer Straße 214, 47057 Duisburg,

271

hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf

272

am 14.11.2012 - ohne mündliche Verhandlung -

273

durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Göttling als

274

Vorsitzenden sowie der ehrenamtlichen Richterin Kulok und den ehrenamtlichen Richter Wosnitza

275

b e s c h l os s e n:

276

Das Urteil vom 24.10.2012 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen offen-

277

barer Unrichtigkeiten wie folgt berichtigt:

278

1.Im Tenor des Urteils wird unter Ziffer 1. im zweiten Absatz die Zahlenangabe "767,56 € brutto" ersetzt durch "767,59 € netto".

279

2.Im Tatbestand werden auf der Seite 8 in der zweiten Zeile von oben die Worte "zugestellten Urteil" durch die Worte "eingegangenen Schriftsatz" ersetzt.

280

3.Auf der Seite 11 des Urteils wird unter Ziffer I. im zweiten Absatz und der ersten Zeile das Wort "sind" durch das Wort "ist" ersetzt.

281

4.In den Entscheidungsgründen wird unter Ziffer II. auf der Seite 11 des Urteils das letzte Wort im vierten Absatz von oben "ausschließen" durch das Wort "ausschließt" ersetzt.

282

5.Das Rubrum des Urteils vom 24.10.2012 wird darüber hinaus dahingehend geändert, dass als ehrenamtliche "Richterin" Frau Kulok eingesetzt wird.

283

Düsseldorf, den 14.11.2012

284

GöttlingKulokWosnitza