Vergleichswiderruf: Fristversäumnis bei Zugang nur beim Prozessgegner, keine Wiedereinsetzung
KI-Zusammenfassung
Im Kündigungsschutzprozess stritten die Parteien darüber, ob ein im Gütetermin geschlossener Widerrufsvergleich wirksam widerrufen wurde. Der Widerruf war nach dem Vergleich bis zum 29.08.1996 durch schriftliche Eingabe beim Arbeitsgericht zu erklären; der Schriftsatz ging dort erst am 30.08.1996 ein, dem Gegner jedoch am 29.08.1996. Das LAG hielt den Widerruf für verspätet und den Vergleich damit für bestandskräftig; Treu und Glauben (§ 242 BGB) stehe der Berufung auf die Fristversäumnis nicht entgegen. Wiedereinsetzung wurde (jedenfalls mangels substantiierter, glaubhaft gemachter Unverschuldetheit) nicht gewährt; die Berufung wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung des beklagten Arbeitgebers gegen die Feststellung der Vergleichsbestandskraft zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine im gerichtlichen Vergleich vereinbarte Widerrufsfrist, die den Widerruf „durch schriftliche Eingabe beim Gericht“ vorsieht, setzt für die Wirksamkeit grundsätzlich den fristgerechten Zugang des Widerrufs beim bezeichneten Gericht voraus.
Bezeichnen die Parteien in der Widerrufsklausel das Prozessgericht als Empfangsstelle, ist der rechtzeitige Zugang eines gleichlautenden Widerrufsschriftsatzes beim Prozessgegner regelmäßig unbeachtlich, solange keine alternative Widerrufsmöglichkeit vereinbart ist.
Das Fehlen eines Handzeichens im gerichtlichen Eingangsstempel begründet ohne weitere substantiierte Umstände keine durchgreifenden Zweifel daran, dass das gestempelte Eingangsdatum dem tatsächlichen Eingang entspricht.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt jedenfalls eine substantiierte Darstellung und Glaubhaftmachung unverschuldeter Fristversäumung voraus; daran fehlt es, wenn der Vortrag zum Übermittlungs- bzw. Botengang lediglich pauschal bleibt.
Die Berufung auf die Versäumung einer vertraglich vereinbarten Vergleichswiderrufsfrist ist nicht schon deshalb treuwidrig, weil dem Gegner innerhalb der Frist ein unterschriebenes Exemplar des an das Gericht gerichteten Widerrufsschriftsatzes zugeht, solange Unsicherheit über den fristgerechten gerichtlichen Zugang verbleibt.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Krefeld, 2 Ca 2252/96
Leitsatz
1. Wegen der Nichteinhaltung der Widerrufsfrist in einem von den Parteien geschlossen gerichtlichen Vergleich ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich.2. Die Widerrufsfrist ist in der Regel auch dann versäumt, wenn zuvor dem Prozeßgegner innerhalb der Frist ein original unterschriebener Widerrufsschriftsatz des Widerrufenden zugeht, die Parteien im Ver gleich aber das Arbeitsgericht als zuständige Empfangsstelle bezeich net haben.
Tenor
1) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 05.11.1996 - 2 Ca 2252/96 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2) Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses vornehmlich um die Frage, ob ein vor dem Arbeitsgericht geschlossener Vergleich durch das beklagte Hospital rechtzeitig widerrufen worden ist.
Der am 12.08.1951 geborene Kläger war seit dem 01.02.1987 bei dem beklagten Hospital als Angestellter beschäftigt. Er bekleidete zuletzt die Stellung eines stellvertretenden Bereichsleiters Personalwesen. Sein Bruttomonatsgehalt betrug DM 8.050,--. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes Anwendung.
Mit Schreiben vom 12.07.1996 kündigte das beklagte Hospital das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich zum 15.07.1996.
Mit seiner am 29.07.1996 beim Arbeitsgericht Krefeld anhängig gemachten Klage hat der Kläger zunächst die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung und später darüber hinaus die Zahlung rückständiger Vergütung in Höhe von DM 5.894,43 brutto geltend gemacht.
Im Gütetermin vom 15.08.1996 schlossen die Parteien alsdann folgenden Widerrufsvergleich:
1. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien wird aufgrund fristgerechter Kündigung des Beklagten vom 12.7.1996 aus betrieblichen Gründen mit dem 31.12.1996 sein Ende finden.
2. Für die Zeit bis zum 31.12.1996 bleibt der Kläger unter Fortzahlung der Vergütung und unter Anrechnung auf seine Urlaubsansprüche von der Arbeitsleistung freigestellt. Im übrigen wird das Arbeitsverhältnis bis zu seiner Beendigung ordnungsgemäß abgewickelt.
3. Damit ist der Rechtsstreit erledigt.
4. Beide Parteien behalten sich den Widerruf dieses Vergleichs bis zum 29.8.1996 durch schriftliche Eingabe beim Arbeitsgericht in Krefeld vor.
Das beklagte Hospital ließ diesen Vergleich durch einen Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 27.08.1996 widerrufen, der ausweislich des Eingangsstempels des Arbeitsgerichts am 30.08.1996 beim Arbeitsgericht Krefeld einging (vgl. hierzu Bl. 18 d. A.). Gleichzeitig übersandten die Prozeßvertreter des beklagten Hospitals den Prozeßbevollmächtigten des Klägers zwei handschriftlich unterzeichnete Exemplare des an das Arbeitsgericht gerichteten Schriftsatzes, der den Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 29.08.1996 per Post zuging.
Der Kläger hat danach die Auffassung vertreten, daß der Vergleichswiderruf wegen des verspäteten Eingangs bei Gericht die Bestandskraft des Vergleichs nicht verhindert hätte. Hieraus folge gleichzeitig, daß der Kündigungsschutzprozeß beendet wäre.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 15.08.1996 erledigt ist,
hilfsweise
1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung des beklagten Hospitals vom 12.07.1996 nicht zum 15.07.1996 beendet worden ist,
2. das beklagte Hospital zu verurteilen, an ihn 5.894,43 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.08.1996 zu zahlen.
Das beklagte Hospital hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Hospital ist von einem rechtzeitig erklärten Widerruf ausgegangen und hat hierzu wie folgt vorgetragen:
Der dem Arbeitsgericht überlassene Schriftsatz vom 27.08.1996 sei in der 35. Kalenderwoche durch einen Boten, H., zum Arbeitsgericht gebracht worden.
H. könne sich zwar nicht an den genauen Tag erinnern; für einen rechtzeitigen Eingang beim Arbeitsgericht spreche indessen, daß sowohl das beklagte Hospital als auch die Prozeßbevollmächtigten des Klägers den entsprechenden Schriftsatz bereits am 29.08.1996 erhalten hätten.
Selbst wenn man hiernach einen rechtzeitigen Widerruf gegenüber dem Arbeitsgericht nicht annehmen wolle, müsse es gleichwohl als ausreichend angesehen werden, daß dem Kläger der Widerruf rechtzeitig zugegangen sei. Jedenfalls wäre es ihm nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf den nicht rechtzeitigen Eingang beim Arbeitsgericht zu berufen. Er habe nämlich am 29.08.1996 durch die Übermittlung der unterzeichneten Exemplare definitiv gewußt, daß der Vergleich keinen Bestand haben würde.
Das beklagte Hospital hat zudem vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und hierzu auf ihr gesamtes Vorbringen verwiesen.
Mit Urteil vom 05.11.1996 hat die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Krefeld - 2 Ca 2252/96 - festgestellt, daß der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 15.08.1996 beendet ist.
In den Entscheidungsgründen, auf die im übrigen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht ausgeführt, daß der Prozeßvergleich gegenüber dem Arbeitsgericht nicht fristgerecht widerrufen worden wäre. Angesichts des Eingangsstempels könnten hieran keine vernünftigen Zweifel bestehen, zumal auch das beklagte Hospital selbst nur vortragen lasse, daß der Widerrufsschriftsatz in der 35. Kalenderwoche (26.08. bis 01.09.1996) zum Arbeitsgericht gebracht worden sei.
Das Arbeitsgericht hat weiter ausgeführt, eine Auslegung des Vergleichs vom 15.08.1996 ergebe darüber hinaus den Willen der Parteien, daß der Widerruf des Vergleichs rechtswirksam nur gegenüber dem Prozeßgericht habe ausgeübt werden können, so daß der (rechtzeitige) Zugang beim Prozeßgegner ohne Bedeutung sei. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 233 ff. ZPO käme nicht in Betracht, da vorliegend keine der in § 233 ZPO genannten Fristen zur Diskussion stehe.
Schließlich gehe auch der Hinweis des beklagten Hospitals auf § 242 BGB ins Leere. Angesichts der Vereinbarungen der Parteien, nur einen rechtzeitigen Widerruf gegenüber dem Arbeitsgericht als rechtswirksam zu akzeptieren, verstoße es nicht gegen die Grundsätze der redlichen und fairen Prozeßführung, wenn sich der Kläger nunmehr auf die Fristversäumnis berufe.
Das beklagte Hospital hat gegen das ihm am 25.11.1996 zugestellte Urteil mit einem am 23.12.1996 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 21.01.1997 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Das beklagte Hospital wiederholt sein Vorbringen aus dem ersten Rechtszug und meint, daß von einem rechtzeitigen Eingang des Widerrufsschriftsatzes beim Arbeitsgericht Krefeld ausgegangen werden müsse. Es verweist hierzu auf das fehlende Handzeichen des Geschäftsstellenverwalters im Eingangsstempel und erneut auf den fristgerechten Eingang gleichlautender Exemplare bei den anderen Prozeßbeteiligten.
Das beklagte Hospital meint weiter, daß der Eingang des Widerrufs beim Arbeitsgericht keine konstitutive Wirkung haben sollte, sondern nur Beweisfunktion gehabt hätte. Hierfür spreche das Fehlen des Wortes nur in der entsprechenden Ziffer des Vergleichs vom 15.08.1996. Dann aber müsse es ausreichend sein, wenn der Widerruf dem Prozeßgegner rechtzeitig übermittelt werde, was vorliegend unstreitig geschehen sei.
Schließlich unterstreicht das beklagte Hospital seinen Rechtsstandpunkt, daß sich das Verhalten des Klägers als treuwidrig darstelle. Seine Prozeßvertreter hätten durch die Übermittlung des Widerrufsschriftsatzes definitiv davon ausgehen müssen, daß der Widerruf erfolgt sei. Unter diesen Umständen könne ein irgendwie gearteter Vertrauenstatbestand beim Kläger gar nicht erwachsen sein.
Das beklagte Hospital beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld - AZ 2 Ca 2252/96 - vom 05.11.1996 aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung an das Arbeitsgericht Krefeld zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und wiederholt im wesentlichen seinen Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Urkunden und der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung ist zulässig.
Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 518, 519 ZPO).
II.
In der Sache selbst war die Berufung indessen erfolglos.
Der Rechtsstreit der Parteien ist durch den Prozeßvergleich vom 15.08.1996 wirksam beendet worden, weil der Vergleich infolge des nicht rechtzeitigen Widerrufs durch das beklagte Hospital Bestandskraft erlangt hat.
1. Das Arbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 05.11.1996 bereits im einzelnen und mit überzeugenden Argumenten begründet, daß und weshalb der Widerruf des beklagten Hospitals nicht rechtzeitig erfolgt ist und daß diesem Ergebnis auch nicht die Grundsätze von Treu und Glauben im Sinne des § 242 BGB entgegengehalten werden können. Dem schließt sich die Berufungskammer in vollem Umfang an und sieht insoweit von einer nur wiederholenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 543 Abs. 1 und 2 ZPO.
2. Lediglich zur Ergänzung und unter gleichzeitiger Würdigung der in der Rechtsmittelinstanz vorgetragenen Erwägungen des beklagten Hospitals ist darüber hinaus noch auf folgendes hinzuweisen:
a) Die erkennende Kammer geht auch weiterhin davon aus, daß der dem Arbeitsgericht überlassene Widerrufsschriftsatz vom 27.08.1996 erst am 30.08.1996, also verspätet, dort eingegangen ist.
Dieser Einschätzung liegt die unstreitige Tatsache zugrunde, daß sich auf dem Schriftsatz der Eingangsstempel des Arbeitsgerichts vom 30.08.1996 befindet. Angesichts der Organisation der Arbeitsgerichte und deren Geschäftsstellen ist davon auszugehen, daß das Datum des Eingangsstempels dem Zeitpunkt des tatsächlichen Eingangs beim Gericht auch entspricht. Daran ändert nichts, daß unüblicherweise ein Handzeichen des Geschäftsstellenverwalters fehlt. Dies mag darauf zurückzuführen sein, daß angesichts der auf den Geschäftsstellen bekanntermaßen herrschenden Hektik und angesichts des bei den Arbeitsgerichten festzustellenden erhöhten Arbeitsanfalls irrtümlicherweise eine Abzeichnung unterblieben ist. Indessen läßt sich hieraus ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht ableiten, daß der Schriftsatz zu einem früheren Zeitpunkt beim Arbeitsgericht eingegangen sein könnte.
Derartige Umstände sind vom beklagten Hospital auch in der Berufungsinstanz nicht substantiiert vorgetragen worden. Allein der wiederholte Hinweis darauf, daß der Bote der Prozeßbevollmächtigten des beklagten Hospitals in der 35. Kalenderwoche zum Arbeitsgericht gegangen sein will, besagt gerade nicht, daß der Schriftsatz bereits am 29.08.1996 vorgelegen haben könnte. Denkbar ist genauso gut, daß er in der Tat erst am 30.08.1996 abgegeben wurde, weil auch dieser Tag in der 35. Kalenderwoche angesiedelt ist.
Im übrigen ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, daß eine kaum nachvollziehbare Diskrepanz zwischen der Absendung des Widerrufsschriftsatzes an die Bevollmächtigten des Klägers und der Übersendung an das Arbeitsgericht besteht. Nach dem dem Berufungsgericht bekannten Geschehensablauf erscheint es nämlich durchaus denkbar, daß der Schriftsatz vom 27.08.1996 zwar rechtzeitig an die anderen Prozeßbeteiligten abgesandt wurde, daß aber der Schriftsatz an das Arbeitsgericht erst später auf den Weg gebracht wurde. Nicht erklärbar bleibt in diesem Falle, ob dies auf einen Fehler des Boten oder auf eine bewußte Handhabung des beklagten Hospitals bzw. deren Prozeßbevollmächtigten beruht.
b) Die oben unter Ziffer a) dargestellten Erwägungen begründen gleichzeitig, daß dem beklagten Hospital eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO nicht gewährt werden konnte. Dabei mag dahingestellt bleiben, ob ein derartiger Wiedereinsetzungsantrag für den Fall der Versäumung einer Vergleichswiderrufsfrist überhaupt zulässig ist. Jedenfalls ist nicht feststellbar, daß das beklagte Hospital eine unverschuldete Versäumung der Widerrufsfrist substantiiert dargetan und vor allem glaubhaft gemacht hat, § 236 Abs. 2 ZPO.
c) Das Berufungsgericht vermochte der Rechtsauffassung des beklagten Hospitals, wonach der Widerruf rechtzeitig auch gegenüber dem Prozeßgegner habe erklärt werden können, nicht zu folgen.
Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner von den Parteien und vom Arbeitsgericht mehrfach zitierten Entscheidung vom 21.02.1991 (a. a. O.) ausdrücklich dahingestellt sein lassen, ob hinsichtlich der Rechtsnatur des gerichtlichen Vergleichs von der überwiegend vertretenen Lehre von der Doppelnatur auszugehen sei. Das Bundesarbeitsgericht hat vielmehr entscheidend darauf abgestellt, ob nach der Vereinbarung der Parteien das im Vergleich als Adressat benannte Gericht ausschließlich zuständig sein soll oder ob der Widerruf wahlweise auch gegenüber dem Prozeßgegner möglich sein sollte. Eine hiernach notwendige, an §§ 133, 157 BGB orientierte Auslegung des Vergleichs vom 15.08.1996 ergibt - entgegen der Auffassung des beklagten Hospitals - daß nur das Arbeitsgericht in Krefeld als Widerrufsadressat vereinbart gewesen ist.
aa) Hierfür spricht zunächst und eindeutig der gewählte Wortlaut, der das Arbeitsgericht - und keine andere Stelle - als empfangszuständige Behörde ausweist. Dem kann das beklagte Hospital nicht entgegenhalten, daß im Vergleichstext das Wort nur fehlt. Wie noch weiter unten auszuführen sein wird, handelt es sich um eine bei den Arbeitsgerichten übliche Klausel, die bei den Beteiligten durchgehend so verstanden wird, daß hiernach eine Alleinzuständigkeit des Arbeitsgerichts verabredet werden sollte. Dies bedeutet aber dann gleichzeitig, daß die Parteien eines Prozeßvergleichs auf andere Widerrufsmöglichkeiten ausdrücklich hinweisen müssen, wenn und soweit sie die Alleinzuständigkeit des Arbeitsgerichts verneinen wollen.
bb) Für diese Interpretation der Widerrufsformulierung sprechen darüber hinaus die Verkehrsanschauung der beteiligten Kreise und die damit verbundene Verkehrssitte. Die vom Arbeitsgericht Krefeld gewählte Formulierung entspricht nämlich der üblichen Praxis bei den deutschen Arbeitsgerichten und wird vor allem von beteiligten Rechtsanwälten seit Jahren akzeptiert. Mit der hier streitigen Formulierung wird darüber hinaus durchgängig die Einschätzung verbunden, daß es entscheidend auf den Zugang des Widerrufsschriftsatzes beim im Vergleich genannten Arbeitsgericht ankommt. Dem entspricht schließlich auch die praktische Handhabung, die regelmäßig darauf abzielt, für einen rechtzeitigen Eingang des Widerrufs allein beim Arbeitsgericht Sorge zu tragen.
Dies erscheint im übrigen auch vernünftig und interessengerecht. Nach erfolgtem Widerruf ist nämlich regelmäßig ein weiteres Vorgehen des Arbeitsgerichts etwa durch den Erlaß prozeßleitender Verfügungen, durch die Anberaumung eines neuen Verhandlungstermins oder durch Verkündung einer bereits beratenen Entscheidung zu erwarten. Gerade angesichts des arbeitsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatzes, wie er z. B. in § 61 a ArbGG zum Ausdruck kommt, erscheint es allein sachgerecht, wenn dann auch der Widerruf gegenüber der Stelle erklärt wird, die zeitnah für das weitere procedere zu sorgen hat. Jedenfalls unterstreichen die zuletzt genannten Erwägungen erneut die Aussage, daß anderslautende Vorstellungen oder Wünsche der Parteien in der Formulierung der Widerrufsklausel zum Ausdruck gebracht werden müssen.
d) Dem Kläger ist die Berufung auf die Fristversäumnis auch nicht deshalb versagt, weil er hierdurch gegen die Grundsätze von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verstoßen würde. Jedenfalls stellt sich sein Verhalten nicht als unredliche, unfaire Prozeßführung dar und erweist sich auch nicht als unlauteres Beharren auf einer formellen Rechtsposition.
Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner bereits genannten Entscheidung vom 21.02.1991 (a. a. O.) die angesprochene Problematik erörtert und in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, daß allein die Übersendung einer beglaubigten Abschrift des für das Gericht bestimmten Schriftsatzes nicht geeignet sei, den beim Prozeßgegner vorhandenen Vertrauenstatbestand zu zerstören. Auch in diesem Falle sei nämlich die Gegenpartei immer noch nicht sicher, ob der Vergleich tatsächlich widerrufen werden sollte. Dem schließt sich die erkennende Kammer auch für die hier zu beurteilende Fallkonstellation an, daß den Prozeßbevollmächtigten des Klägers ein handschriftlich unterzeichnetes Exemplar des Widerrufsschriftsatzes übermittelt worden ist. Auch in dieser Situation konnte nämlich der Kläger nicht zweifelsfrei von einem tatsächlich widerrufenen Vergleich ausgehen.
Das beklagte Hospital hat zwar mit seiner Würdigung recht, daß angesichts der den Prozeßbevollmächtigten des Klägers übermittelten Schriftsätze viel dafür sprach, daß der geschlossene Vergleich auch gegenüber dem allein zuständigen Arbeitsgericht widerrufen werden sollte und dies auch rechtzeitig geschehen würde.
Andererseits kann nicht wegdiskutiert werden, daß der rechtzeitige Widerruf gegenüber dem Arbeitsgericht weiter unsicher blieb und damit verbunden auch die Frage, ob der Vergleich letztlich überhaupt widerrufen werden sollte. Dies wird unterstrichen durch das Verhalten der Beklagtenseite anläßlich der Übermittlung des Widerrufsschriftsatzes vom 27.08.1996. Während nämlich die Schriftsätze an die Prozeßbevollmächtigten des Klägers und an das beklagte Hospital selbst bereits am 27.08.1996 ausgefertigt und zur Post gegeben wurden, erfolgte eine Übergabe an das Arbeitsgericht erst am 30.08.1996. Gründe für diese Verzögerung sind, wie bereits weiter oben ausgeführt, nicht bekannt und letztlich auch nicht mehr aufklärbar. Indessen erscheint es durchaus vorstellbar, daß die Prozeßbevollmächtigten des beklagten Hospitals oder das Hospital selbst den Widerrufsschriftsatz an das Arbeitsgericht noch zurückhielten, weil möglicherweise neue Erkenntnisse diskutiert wurden, die die Entscheidung über den Widerruf beeinflussen konnten.
Hieraus folgt, daß selbst die Übermittlung des Widerrufsschriftsatzes an die Prozeßbevollmächtigten des Klägers noch keine Gewähr für einen tatsächlichen Widerruf gegenüber dem Arbeitsgericht bot; der Kläger konnte und durfte durchaus weiter davon ausgehen, daß ein rechtzeitiger Widerruf gegenüber dem Arbeitsgericht möglicherweise nicht beabsichtigt oder erfolgt war.
Die erkennende Kammer übersieht bei dieser Einschätzung nicht, daß hierbei Geschehensabläufe diskutiert werden, die sich in der Praxis durchaus als Ausnahmetatbestände darstellen mögen. Gleichwohl belegen die vorstehenden Ausführungen, daß das vom Bundesarbeitsgericht angesprochene Restrisiko bzw. die damit verbundene Unsicherheit auch in Fällen der vorliegenden Art bejaht werden muß und sich deshalb eine Berufung auf die eingetretene Fristversäumnis weder als rechtsmißbräuchlich noch als unlauter darstellt. Dann aber ist es durchaus konsequent, die von den Parteien gewählte Form des Widerrufs in den Vordergrund zu stellen und entscheidend auf den rechtzeitigen Eingang beim Arbeitsgericht abzustellen. Nur dieses Ergebnis bietet letztlich die Gewähr, daß Mißverständnisse, Manipulationen und ähnliches ausgeschlossen und dem Gebot der Rechtssicherheit genüge getan wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Kammer hat eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bejaht und die Revision zugelassen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von dem beklagten Hospital
REVISION
eingelegt werden.
Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Revision muß
innerhalb einer Notfrist von einem Monat
nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
Bundesarbeitsgericht,
Graf-Bernadotte-Platz 5,
34119 Kassel,
eingelegt werden.
Die Revision ist gleichzeitig oder
innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung
schriftlich zu begründen.
Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
Göttling Klaes Hedrich