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Landesarbeitsgericht Düsseldorf·4 TaBV 11/12·06.03.2012

Beschwerde: Einsichtsrecht des Betriebsrats in Protokolldateien/Logfiles abgelehnt

ArbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtDatenschutz im ArbeitsverhältnisAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betriebsrat begehrt Einsicht in Protokolldateien und Logfiles, um festzustellen, wer und in welchem Umfang auf BR-Daten zugegriffen hat. Das Arbeitsgericht wies den Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnis zurück; das LAG bestätigt dies. Es fehlt an einer ersichtlichen Anspruchsgrundlage, eine namentliche Feststellung ist für Schutzmaßnahmen nicht erforderlich und datenschutzrechtliche Interessen sprechen gegen Einsicht. Eine Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Ausgang: Beschwerde des Betriebsrats gegen Einsicht in Protokolldateien als unbegründet zurückgewiesen; Rechtsbeschwerde nicht zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch des Betriebsrats auf Einsicht in Protokolldateien der Arbeitgeber-EDV setzt eine konkrete Anspruchsgrundlage voraus; bloßes Interesse an Aufklärung vergangener Zugriffe begründet diesen Anspruch nicht.

2

Das Vorliegen eines bereits durchgesetzten Unterlassungsanspruchs gegen unzulässige Zugriffe macht eine zusätzliche Forderung nach namentlicher Feststellung der Zugreifer zur Durchsetzung des Schutzinteresses in der Regel entbehrlich.

3

Einsichtsrechte in Protokolldateien sind durch datenschutzrechtliche Belange Dritter begrenzt; enthält die Einsicht personenbezogene Daten, kann dies das Einsichtsrecht einschränken oder ausschließen.

4

Ein Begehren auf zur Verfügungstellung von Logfiles ist nur dann erforderlich und geeignet, wenn es konkret zur Wahrnehmung oder Durchsetzung betriebsverfassungsrechtlicher Rechte beiträgt; allgemeine Aufklärungsinteressen genügen nicht.

Relevante Normen
§ ohne§ 92a ArbGG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Wesel, 5 BV 17/11

Leitsatz

kein Leitsatz vorhanden

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 17.11.2011 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

2

I.

3

Die Beteiligten streiten über ein Einsichtrecht des Betriebsrats in Protokolldateien für Zugriffe auf das Betriebsratlaufwerk im EDV-System des Arbeitgebers.

4

Hintergrund dieses Verfahrens sind zwei weitere Verfahren, die vor der erkennenden Kammer anhängig sind: Zum einen geht es um ein Verfahren des Betriebsrats, in dem dem Arbeitgeber untersagt wird, Einsicht in die elektronischen Dateien des Betriebsrats zu nehmen, in einem weiteren Verfahren geht es um den Antrag des Arbeitgebers auf Feststellung, dass die Auswertung und Verwertung der vorgefundenen Daten nicht der Zustimmung des Betriebsrats bedarf, hilfsweise die Zustimmung des Betriebsrats zur Auswertung und Verwertung zu ersetzen ist.

5

Nachdem der Antragsteller festgestellt hatte, dass der Arbeitgeber auf seine Daten Zugriff genommen hatte, forderte er Einsicht in die entsprechenden Protokolldateien und Zugang zu den Logfiles (Bl. 4 d. A.). Dieses Begehren wurde von dem Datenschutzbeauftragten Dr. M. (Bl. 5 d. A.) unterstützt. Die Antragsgegnerin wies die Forderung des Antragstellers u.a. mit Schreiben vom 02.05.2011 unter Hinweis auf datenschutzrechtliche Gründe zurück (Bl. 7 d. A.).

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Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, er habe einen Anspruch darauf, festzustellen, ob noch in anderer Weise auf seine Daten zugegriffen worden sei. Aufgrund der Protokolldateien könne festgestellt werden, ob und in welchem Umfange dies der Fall gewesen sei.

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Er hat beantragt,

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der Antragsgegnerin aufzugeben, dem Betriebsrat Einsicht in die Protokolldateien für die Zugriffe auf den BR-Server für die Daten 21.02.2011, 22.02.2011, 07.03.2011, 08.03.2011, 09.03.2011 und 11.03.2011 zu verschaffen bzw. als txt.-Datei zur Verfügung zu stellen und gleicherweise die Logfiles der Völker-Software für die Zeit vom 01.03. bis 31.03.2011 zur Verfügung zu stellen.

9

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

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den Antrag zurückzuweisen.

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Sie hat die Auffassung vertreten, dass für das Begehren des Antragstellers keine Anspruchsgrundlage ersichtlich sei. Die begehrte Auskunft sei selbst für eine zukünftige Gestaltung seiner Datensphäre weder geeignet noch erforderlich.

12

Das Arbeitsgericht hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass ein Rechtsschutzbedürfnis hierfür nicht ersichtlich sei. Mit seinem Antrag wolle der Antragsteller allein herausfinden, ob weitere Verstöße des Arbeitgebers oder anderer unbefugter Personen feststellbar seien. Es bedürfte aber keiner Feststellung weiterer Verstöße, weil der Betriebsrat wegen in der Vergangenheit liegender Verstöße des Arbeitgebers bereits einen entsprechenden Unterlassungsanspruch gerichtlich durchgesetzt habe, mehr könne er aber nicht verlangen.

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Wegen der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes und der Entscheidungsgründe wird auf den angefochtenen Beschluss des Arbeitsgerichts verwiesen.

14

Mit der zulässigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens sein Antragsziel weiter.

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Er weist insbesondere darauf hin, dass der Betriebsrat durch die entsprechenden Informationen festgestellt wissen wolle, wer in welchem Umfang auf welche Dateien des Betriebsrats in dem angegebenen Zeitraum Zugriff genommen habe. Dies sei erforderlich, um den Geheimhaltungsschutz besser organisieren zu können. Auch müsse festgestellt werden, ob nicht auch in andere Dateien entsprechend eingesehen worden sei.

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Er beantragt,

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den Beschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 17.11.2011 abzuändern und der Antragsgegnerin aufzugeben, dem Betriebsrat Einsicht in die Protokolldateien für Zugriffe auf den Betriebsratsserver für die Zeit vom 08.02.2011 bis zum 31.03.2011 zu verschaffen und als txt.-Datei zur Verfügung zu stellen und gleicherweise die Logfiles der Völker-Software für die nämliche Zeit.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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die Beschwerde zurückzuweisen.

20

Sie verteidigt unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens den angefochtenen Beschluss, insbesondere weist sie darauf hin, dass sie stets betont habe, nur ein einziges Mal in die Datei Einsicht genommen zu haben. Eine inhaltliche Kenntnisnahme oder einen Zugriff in erheblichem Umfange gebe es nicht. Darüber hinaus sei der Antrag auf eine unmögliche Leistung gerichtet, weil die Dateien bei der Antragsgegnerin nicht existierten, sondern erst hergestellt werden müssten.

21

II.

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Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

23

1. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, auf die ausdrücklich Bezug genommen wird, den Antrag zurückgewiesen.

24

2.Ergänzend hierzu und zu den Einwänden der Beschwerde ist festzustellen:

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Für das Begehren des Antragstellers ist eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich.

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a)Für die Kammer ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der Antragsteller wissen will, wer seitens des Arbeitgebers auf die hier in Frage stehende Datei Zugriff genommen hat. Da unstreitig ein solcher Zugriff erfolgt ist, ist der Antragsteller ohne Weiteres in der Lage, Maßnahmen zu ergreifen, die einen solchen Zugriff in Zukunft ausschließen. Hierfür bedarf es aber nicht einer namentlichen Feststellung derjenigen Personen, die diesen Eingriff seinerzeit vorgenommen haben.

27

b)Angesichts der seitens des Arbeitgebers erteilten Auskunft, er habe nur in dem hier streitigen Fall Zugriff auf die Datei genommen, sind die Rechte des Antragstellers hinreichend dadurch geschützt, dass er - wie geschehen - die Antragsgegnerin darauf in Anspruch genommen hat, es zu unterlassen, Einsicht in die elektronischen Dateien des Betriebsrates zu nehmen. Auch für die Begründung dieses Anspruches ist es völlig unerheblich, wer seitens des Arbeitgebers in die Datei eingesehen hat.

28

c)Unabhängig hiervon - hierauf weist das Arbeitsgericht zutreffend hin - stehen dem hier geltend gemachten Einsichtsrecht selbst erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken entgegen, weil ein solches Recht dazu führen würde, zugleich Einsicht in personenbezogene Daten wie sie auf den hier streitigen Protokolldateien vorhanden sind, zu nehmen.

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Zusammenfassend lässt sich damit feststellen, dass unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der hier seitens des Antragstellers verfolgte Antrag geeignet ist, seinem Anliegen, seine Dateien vor unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen, Rechnung zu tragen.

30

III.

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Da der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zukommt, noch die Voraussetzungen für eine Divergenzbeschwerde ersichtlich sind, besteht für die Zulassung der Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht kein gesetzlicher Grund.

Rechtsmittelbelehrung

33

Gegen diese Entscheidung ist für die Beteiligten kein Rechtsmittel gegeben.

34

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann von dem Antragsteller durch Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht angefochten werden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf § 92 a ArbGG verwiesen.

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gez.: Dr. Peter gez.: Hagen gez.: Schmugge