Streitwertfestsetzung bei alternativen Klagegründen: Gebührenwert nicht zu addieren
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Streitwertbeschwerde gegen die doppelte Festsetzung des Verfahrenswerts nach Abweisung seiner Bonusklage (6.415,26 €) ein. Das LAG änderte die Festsetzung und setzte den Verfahrenswert auf 6.415,26 € herab. Es stellte klar, dass für den Gebührenwert bei wirtschaftlicher Identität nur der höhere Einzelwert gilt; das Verfahren blieb gebührenfrei.
Ausgang: Streitwertbeschwerde des Klägers stattgegeben; Gebührenwert auf 6.415,26 EUR festgesetzt, Verfahren gebührenfrei.
Abstrakte Rechtssätze
Behandelt ein Urteil mehrere Streitgegenstände und entscheidet abschlägig über alle, ist für den Urteilsstreitwert (§ 61 Abs. 1 ArbGG) gemäß § 5 ZPO der doppelte Klagebetrag anzusetzen.
Für die Festsetzung des Gebührenwerts nach § 45 Abs. 1 GKG scheidet eine Addition von Streitwerten aus, wenn die Ansprüche denselben Gegenstand betreffen; in diesem Fall ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgeblich.
Eine wirtschaftliche Werthäufung für Gebührenzwecke entsteht nicht, wenn der Kläger nur den einen oder den anderen Anspruch verlangen kann, nicht jedoch beide zugleich.
Wird eine Anspruchsgrundlage lediglich hilfsweise geltend gemacht, begründet dies keine eigenständige gebührenrechtliche Werthäufung, sofern die Ansprüche nicht nebeneinander durchsetzbar sind.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Düsseldorf, 9 Ca 3398/21
Leitsatz
Bei alternativen Klagegründen für einen Zahlungsanspruch (hier: Bonusvereinbarung und Gleichbehandlungsgrundsatz) handelt es sich um zwei Streitgegenstände. Werden beide beschieden, ist der sog. Urteilsstreitwert des § 61 Abs. 1 ArbGG, der die Rechtsmittelbeschwer betrifft, gemäß § 5 ZPO auf den doppelten Klagebetrag festzusetzen. Für den Gebührenstreitwert scheidet dagegen gemäß § 45 Abs. 1 GKG eine Addition wegen wirtschaftlicher Identität aus, weil der Kläger nur den einen oder nur den anderen Anspruch verlangen kann, nicht jedoch beide zugleich.
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 22.02.2022 abgeändert und der Verfahrenswert auf 6.415,26 Euro festgesetzt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 22.02.2022 (Bl. 110 d. A.) hat das Arbeitsgericht den Streitwert für das Verfahren gemäß § 63 Abs. 2 GKG auf 12.830,52 Euro festgesetzt. Gegenstand des Verfahrens war ein Anspruch auf Zahlung eines Bonus in Höhe von 6.415,26 Euro brutto nebst Zinsen, den der Kläger in erster Linie auf die Bonusvereinbarung und hilfsweise auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt hat. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und den Streitwert in Höhe von 12.830,52 Euro festgesetzt. Dabei hat es den Klagebetrag von 6.415,26 Euro zweimal angesetzt, nämlich einmal für die Anspruchsgrundlage aus der Bonusvereinbarung und zum anderen für die Anspruchsgrundlage aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben hiergegen Streitwertbeschwerde eingelegt ("erheben wir...") und geltend gemacht, dass es nicht zu einer Erhöhung des Streitwertes führe, wenn eine Zahlungsklage auf mehrere Anspruchsgrundlagen gestützt werde, wenn der zugrundeliegende Lebenssachverhalt einheitlich sei.
Mit Beschluss vom 31.03.2022 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
1.Es handelt sich um eine Beschwerde des Klägers persönlich, wie die Auslegung ergibt. Zwar haben die Prozessbevollmächtigten, die grundsätzlich selbst beschwerdeberechtigt sind, ausgeführt: "in pp erheben wir Streitwertbeschwerde." Aus dem Zusammenhang ist jedoch zu ersehen, dass der auf Ermäßigung des Streitwerts gerichtete Beschwerdeantrag im Namen des Klägers erhoben ist, der allein an einer Ermäßigung des Streitwertes ein Interesse haben kann. Der Beschwerde steht auch nicht entgegen, dass der angegriffene Beschluss des Arbeitsgerichts vom 22.02.2022 noch nicht verlautbar war. Offenbar hat sich die Beschwerde jedenfalls ursprünglich gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil gerichtet, bei der es nicht um den Gebührenwert, sondern um die Festsetzung der Berufungsbeschwer geht. Jedenfalls aber mit der Verlautbarung der Gebührenwertfestsetzung des Arbeitsgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 01.04.2022 ist die Gebührenwertfestsetzung des Arbeitsgerichts vom 22.02.2022 ein geeigneter Beschwerdegegenstand.
2.Die Streitwertbeschwerde ist auch begründet. Das Arbeitsgericht hat zwar zutreffend ausgeführt, dass Gegenstand des Rechtsstreits zwei Streitgegenstände waren (Bonusvereinbarung und Gleichbehandlungsgrundsatz). Dies führt dazu, dass der Urteilsstreitwert zutreffend auf 12.830,52 Euro festgesetzt wurde, da das klageabweisende Urteil beide Streitgegenstände behandelt und abschlägig beschieden hat.
Das Arbeitsgericht hat jedoch übersehen, das für die Gebührenwertfestsetzung gemäß § 45 Abs. 1 GKG eine Addition der Streitwerte ausscheidet, wenn die Ansprüche denselben Gegenstand betreffen; in diesem Fall ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend. In diesem Fall scheidet eine Addition wegen wirtschaftlicher Identität aus. Es entsteht keine wirtschaftliche Werthäufung, wenn der Kläger nur den einen oder nun den anderen Anspruch verlangen kann, nicht jedoch beide zugleich.
So liegt es hier. Der Kläger hat lediglich hilfsweise den Klageanspruch auf den Gesichtspunkt der Gleichbehandlung gestützt. Zu keinem Zeitpunkt hat er Ansprüche geltend gemacht, die nebeneinander bestehen konnten.
III.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Gemäß § 68 Abs. 3 GKG ist das Verfahren gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 32 Abs. 1 RVG, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Quecke