Streitwertfestsetzung bei Vergleich mit Turboklausel und Ausgleichsklausel
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung eines gerichtlichen Vergleichs zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird zurückgewiesen; der Vergleichswert wird von 23.217,23 € auf 22.961,04 € herabgesetzt. Das Gericht stellt fest, dass eine Turboklausel und die Zeugnisregelung im Streitwert der Bestandsstreitigkeit enthalten sind. Eine rein klärende Ausgleichsklausel begründet keinen Vergleichsmehrwert. Für Freistellungsregelungen ist monatlich 1/4 der Monatsvergütung anzusetzen, höchstens eine Monatsvergütung.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung zurückgewiesen; Vergleichswert auf 22.961,04 € herabgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Eine im gerichtlichen Vergleich enthaltene Klausel zur vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (sog. Turboklausel) ist im Streitwert der Bestandsstreitigkeit nach § 42 GKG enthalten und begründet grundsätzlich keinen gesonderten Vergleichsmehrwert.
Eine Ausgleichs- oder Abgeltungsklausel erhöht den Vergleichswert nur, wenn sie ausdrücklich einen bestehenden Streit oder eine Ungewissheit über konkrete Ansprüche erledigt; rein klarstellende Regelungen schaffen keinen Mehrwert.
Bei Regelungen einer ausschließlich künftigen Freistellung in einem Vergleich ist für jeden vollen Monat 1/4 der Monatsvergütung anzusetzen; der Gesamtwert der Freistellungsregelung ist jedoch auf eine volle Monatsvergütung begrenzt, wobei der Wert einer Beschäftigungsklage anzurechnen ist.
Im Beschwerdeverfahren nach § 32 RVG i.V.m. § 68 GKG gilt kein allgemeines Verschlechterungsverbot; das Gericht kann den Streitwert von Amts wegen auch zuungunsten eines Beschwerdeführers abändern.
Ansprüche oder Verhandlungsforderungen, die lediglich als Verhandlungsgegenleistung für die Einwilligung in die Beendigung erhoben werden und nicht auf einem tatsächlichen Streit über ein Rechtsverhältnis beruhen, sind bei der Wertfestsetzung als Teil der Beendigungs- und Abfindungsvereinbarung zu behandeln und begründen keinen gesonderten Mehrwert.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Düsseldorf, 12 Ca 2724/16
Leitsatz
1. Eine sog. "Turboklausel" in einem gerichtlichen Vergleich zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses, wonach der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis kurzfristig beenden kann und die dadurch ersparte Vergütung ganz oder teilweise als Abfindung erhält, ist vom Streitwert für eine Bestandsstreitigkeit (§ 42 Abs. 2 Satz 1 GKG) umfasst. 2. Eine Ausgleichsklausel in einem gerichtlichen Vergleich, die lediglich klarstellenden Charakter hat, ohne dass ein Streit oder eine Ungewissheit über konkrete Ansprüche bestanden haben, führt nicht zu einem Vergleichsmehrwert.
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegen den Streitwertbeschluss vom 08.06.2016 in Gestalt des Teilabhilfebeschlusses vom 15.08.2016 wird zurückgewiesen.
Der Teilabhilfebeschluss wird in Bezug auf die Festsetzung des Vergleichswertes von Amts wegen abgeändert und der Vergleichswert auf 22.961,04 € herabgesetzt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
I.Die zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist unbegründet. Der Gegenstandswert für den Vergleich vom 08.06.2016 war abweichend von der Festsetzung des Arbeitsgerichts (23.217,23 €) richtigerweise auf 22.961,04 € zu ermäßigen (dazu 1). Das Begehren der Beschwerdeführer auf höhere Festsetzung des Vergleichswertes auf 28.110,30 € ist unbegründet (dazu 2).
1.Abweichend von der Festsetzung des Arbeitsgerichts war für die Freistellungsvereinbarung in Ziff. 2 des Vergleichs nur ein Betrag von 4.136,76 € anzusetzen. Der Freistellungszeitraum betrug lediglich 113 Kalendertage und damit nicht volle vier Monate (08.06. bis 30.09.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts, von der auch die Parteien ausgehen, ist für die Regelung einer - ausschließlich künftigen - Freistellung in einem Vergleich je Monat ¼ einer Monatsvergütung, höchstens aber eine volle Monatsvergütung anzusetzen; dabei ist der Wert einer Beschäftigungsklage anzurechnen (LAG Düsseldorf 31.05.2016 - 3 Ta 183/16; ähnlich Streitwertkatalog Nr. I.22.1.4).
Im Beschwerdeverfahren nach § 32 RVG iVm. § 68 GKG (vgl. LAG Düsseldorf 27.06.2012 - 6 Ta 280/12) gilt kein Verschlechterungsverbot (arg. § 63 Abs. 3 GKG). Ausgehend von 4.393,02 € Monatsvergütung ergab sich der oben genannte anteilige ermäßigte Wert.
2.Ein höherer Mehrwert ist auch mit Blick auf die sonstigen Regelungen des Vergleichs nicht gegeben.
a.Die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine sogenannte "Turboklausel" (Ziff. 4 des Vergleichs) findet streitwertmäßig keine Berücksichtigung. Sie ist mit der Wertfestsetzung für den Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen des Arbeitsverhältnisses abgedeckt (LAG Düsseldorf 31.05.2016 - 3 Ta 183/16; 25.02.2009 - 6 Ta 92/09). Die Regelung ist unmittelbarer Teil der Beendigungs- und Abfindungsvereinbarung des Vergleichs. Der Umstand, dass die Klägerin eine solche Klausel bei den Vergleichsverhandlungen der Parteien "gefordert" hat, ist nicht gleichzusetzen mit einem "Streit oder einer Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis" (Nr. 1000 VV Anlage 1 RVG). Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin einen Rechtsanspruch auf eine Turboklausel geltend gemacht hätte. Vielmehr handelte es sich um eine "Forderung", die ausschließlich als Gegenleistung für die Einwilligung der Klägerin in die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhoben wurde und über die unabhängig davon keinerlei Streit oder Ungewissheit zwischen den Parteien bestanden hätte. Eine solche Regelung ist von der Wertfestsetzung gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 GKG umfasst.
b.Die Zeugnisregelung in Ziffer 5 des Vergleichs ist bereits beim Verfahrenswert berücksichtigt und somit im Vergleichswert enthalten.
c.Eine Ausgleichsklausel erhöht nach der ständigen Rechtsprechung der Streitwertkammer den Vergleichswert nur, wenn darin ausdrücklich Streit oder Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis erledigt werden (LAG Düsseldorf 15.08.2006 - 6 Ta 436/06; 28.02.2011 - 2 Ta 68/11; ebenso Streitwertkatalog Stand 4/16, Ziff. I 22.1.5). Dies ist hier nicht der Fall.
II.Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 32 Abs. 1 RVG, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
gez.: Quecke