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Landesarbeitsgericht Düsseldorf·4 Ta 407/16·21.08.2016

Streitwert: Freistellung nach §37 BetrVG und Erstattung von Schulungskosten getrennt bewerten

ArbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtKosten- und GebührenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Betriebsrat begehrt Freistellung von der Arbeitspflicht für Seminare (§37 Abs.2,3 BetrVG) und Erstattung von Schulungskosten (§40 BetrVG). Das LAG änderte die Streitwertfestsetzung: Erstattungsansprüche sind vermögensrechtlich und nach den geltend gemachten Kosten zu bewerten. Freistellungsanträge sind als nicht vermögensrechtliche Streitigkeit gesondert zu bewerten; für eine einwöchige Freistellung setzt das Gericht 25 % des Auffangwerts an. Die Beschwerde war insoweit teilweise erfolgreich.

Ausgang: Beschwerde teilweise erfolgreich; Streitwertfestsetzung dahingehend geändert, dass Schulungskosten vermögensrechtlich und Freistellungsanträge nicht-vermögensrechtlich bewertet wurden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Freistellung von der Arbeitspflicht nach § 37 Abs. 2 und 3 BetrVG und der Anspruch auf Erstattung bzw. Freistellung von Schulungskosten nach § 40 BetrVG sind für die Gebühren- und Streitwertfestsetzung als voneinander zu trennende Streitgegenstände zu behandeln.

2

Ein Anspruch auf Erstattung bzw. Freistellung von Schulungskosten ist vermögensrechtlich und bei der Streitwertbemessung regelmäßig in Höhe der geltend gemachten Kosten anzusetzen.

3

Ein Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zur Freistellung von der Arbeitspflicht ist als nicht vermögensrechtlicher Streitgegenstand i.S.v. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu bewerten.

4

Bei der Bemessung des Werts nicht vermögensrechtlicher Freistellungsanträge kann für eine einwöchige Freistellung ein Bewertungsmaßstab von 25 % des Auffangwertes (Hilfswert) angemessen sein; die sachgerechte Bemessung richtet sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung.

Zitiert von (2)

1 ablehnend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 23 Abs. 3, 33 RVG§ 37, 40 BetrVG§ 37 Abs. 2 BetrVG§ 37 Abs. 3 BetrVG§ 40 BetrVG§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Düsseldorf, 8 BV 303/15

Leitsatz

1. Freistellung von der Arbeitspflicht nach § 37 Abs. 2 und 3 BetrVG und Freistellung/Erstattung von Schulungskosten nach § 40 BetrVG sind gesondert zu bewertende Gegenstände iSd. RVG (Änderung der Rechtsprechung der Beschwerdekammer). 2. Der Gegenstandswert des Freistellungs-/Erstattungsantrags betreffend die Schulungskosten ist als vermögensrechtlicher Anspruch regelmäßig in Höhe dieser Kosten anzusetzen. 3. Der Gegenstandswert des Antrags auf Freistellung von der Arbeitspflicht gemäß § 37 Abs. 2 und 3 BetrVG ist als nicht vermögensrechtlicher Anspruch gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG festzusetzen. Dabei erscheint bei einwöchiger Freistellung eine Bewertung mit 25 % des Auffangwertes, also mit 1.250,- Euro, als angemessen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.04.2016 abgeändert.

Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 6.151,-- € festgesetzt.

Die Beschwerdeführer haben eine Gebühr in Höhe von 25,00 € zu zahlen.

Gründe

2

I.

3

Die Beschwerdeführer haben den Betriebsrat im zugrundeliegenden Beschlussverfahren vertreten. Darin haben sie mit den Anträgen zu 1) und zu 2) die Feststellung der Verpflichtung der zu 2) beteiligten Arbeitgeberin zur Freistellung des Betriebsratsmitglieds X. von der Arbeit für die Teilnahme an einem Grundlagenseminar vom 03. - 08.07.2016 (Antrag zu 1) beziehungsweise zur Freistellung von den Veranstaltungskosten in Höhe von 1.825,05 € (Antrag zu 2) begehrt. Mit den Anträgen zu Ziffer 3) und 4) hat der Betriebsrat Entsprechendes für das weitere Grundlagenseminar vom 12. - 17.06.2016 begehrt.

4

Mit Beschluss vom 06.04.2016 hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für das Verfahren insgesamt in Höhe der angefallenen Schulungskosten (3.651,-- €) festgesetzt und zur Begründung auf Ziffer 14.2 des Streitwertkatalogs verwiesen.

5

Gegen den am 12.04.2016 zugestellten Beschluss haben die Beschwerdeführer am 26.04.2016 Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, dass Arbeitsgericht hätte neben den Schulungskosten auch die beiden Feststellungsanträge zur Verpflichtung der Arbeitgeberin auf Freistellung von der Arbeitsleistung bewerten müssen. Hierfür sei der einfache Hilfswert nach § 23 Abs. 2 AVG (5.000,00 €) angemessen.

6

Mit Beschluss vom 01.07.2016 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass aus der Entwicklung des Streitwertkatalogs nicht zu entnehmen sei, dass für die Freistellung von der Arbeitspflicht im Einzelfall nach § 37 Abs. 1 und 2 BetrVG neben den Schulungskosten auch der Wert der Freistellung zu berücksichtigen sei. Dies erscheine jedenfalls in den Fällen, in denen allein über die Erforderlichkeit der Schulung gestritten werde, nicht geboten.

7

II.

8

Die zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg.

9

1. Nach der bisherigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer ist immer dann, wenn die Erforderlichkeit einer Betriebsratsschulung im Streit steht, der Gegenstandswert des Verfahrens nach § 23 Abs. 2 Satz 3 RVG festzusetzen (5.000,00 € bzw. ein Bruchteil oder ein Vielfaches hiervon).

10

Die nunmehr erkennende Streitwertkammer beim Landesarbeitsgericht gibt diese Rechtsprechung in Anlehnung an den Streitwertkatalog insoweit auf, als der Betriebsrat oder das Betriebsratsmitglied Kostenerstattung oder Freistellung von Kosten gemäß § 40 BetrVG begehrt. In diesen Fällen liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor, deren Gegenstandswert sich nach der Höhe der zur Erstattung bzw. zur Freistellung begehrten Kosten richtet (ebenso Streitwertkatalog, Stand 4/16, Ziffer II 14.2).

11

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist darüber hinaus das vom Betriebsrat außerdem mit den Anträgen zu 1) und 3) verfolgte Feststellungsbegehren auf Freistellung von der Arbeitspflicht ohne Minderung des Arbeitsentgelts bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen. Dabei handelt es sich um einen gesonderten Streitgegenstand, der nicht notwendig das rechtliche Schicksal des Antrags auf Erstattung/Freistellung von den Kosten teilt. Der Umstand, dass im vorliegenden Fall - wie in der Regel - der Streit der Beteiligten allein der Frage der Erforderlichkeit der Schulungsmaßnahme gilt und hiervon beide Verfahrensanträge (Feststellung und Verpflichtung zur Freistellung) abhängen, vermag nichts daran zu ändern, dass es sich um unterschiedliche Streitgegenstände handelt. Ob und inwieweit im weiteren Verlauf des Rechtsstreits über die einzelnen Streitgegenstände gestritten wird, ist in dem für die Gebührenfestsetzung maßgeblichen Zeitpunkts des Eingangs der Anträge bei Gericht (§ 23 Abs. 1 Satz 1 RVG i. V. m. § 40 GKG) regelmäßig nicht erkennbar.

12

Bei der Bemessung des Wertes der beiden Feststellungsanträge zur Verpflichtung der Arbeitgeberin auf Freistellung von der Arbeitsleistung ohne Minderung des Entgelts ist zu berücksichtigen, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer (Beschluss 18.12.2013 - 17 Ta 602/13 - m. w. N.) von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen ist. Danach findet § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG Anwendung.

13

Abweichend von der bisherigen Rechtsprechung hält die nunmehr erkennende Beschwerdekammer für eine einwöchige Freistellung von der Arbeit jedoch nicht mehr den vollen Hilfswert in Höhe von (inzwischen) 5.000,00 € für angemessen. Darin läge regelmäßig ein Vielfaches der Vergütung, die der freizustellende Arbeitnehmer für eine Woche beanspruchen könnte. Auch ist zu berücksichtigen, dass, wie oben ausgeführt, nunmehr auch etwaige Erstattungs- und Freistellungsansprüche betreffend Schulungskosten gesondert zu bewerten sind. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte hält die Beschwerdekammer für eine einwöchige Freistellung für ein Schulungsseminar einen Wert von 25 % des Auffangwerts, mithin 1.250,00 € für angemessen.

14

Daraus ergibt sich für die beiden Feststellungsanträge ein Streitwert in Höhe von 2.500,00 €, sodass der Gesamtwert zusammen mit den Schulungskosten 6.151,00 € beträgt.

15

Im Hinblick auf das teilweise Obsiegen der Beschwerdeführer war die Gebühr nach Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG auf die Hälfte zu ermäßigen.

Rechtsmittelbelehrung

17

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 33 Abs. 4 RVG).

18

Quecke