Streitwertfestsetzung bei Kapitalausgleich einer Versorgungszusage
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte rügte die vom Arbeitsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung in einer Klage des Arbeitgebers zur Erfüllung einer Versorgungszusage durch einmalige Kapitalzahlung. Streitgegenstand war, welcher wirtschaftliche Wert dem Feststellungsantrag zugrunde liegt. Das LAG setzte den Gebührenstreitwert auf 37.094,76 € (36-fache Monatsrente) herab und verwies auf die Begrenzung des Werts durch § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung erfolgreich; Streitwert auf 37.094,76 € herabgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Bei Feststellungsanträgen, mit denen der Arbeitgeber die Erfüllung einer Versorgungszusage durch einmalige Kapitalzahlung geltend macht, richtet sich der Gegenstandswert nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers, namentlich der Differenz zwischen der Kapitalleistung und dem abgezinsten Wert wiederkehrender Rentenzahlungen.
Bei der Bemessung des Streitwerts für Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen ist § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG zu beachten; aus sozialen Gründen ist der Wert auf den dreifachen Jahresbetrag begrenzt.
Eine bereits vom Kläger erbrachte Kapitalzahlung ist für die Ermittlung seines wirtschaftlichen Interesses nicht unmittelbar maßgeblich; relevant ist das Interesse, künftige wiederkehrende Zahlungen nicht erbringen zu müssen.
Widerklagen, die denselben Streitgegenstand betreffen, begründen keinen eigenen Streitwert nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Essen, 1 Ca 1065/21
Leitsatz
Der Streitwert einer Klage des Arbeitgebers auf Feststellung, dass seine Versorgungszusage durch eine kapitalisierte Einmalzahlung erfüllt sei (und die Betriebsrente deshalb nicht bis zum Tode des Arbeitnehmers monatlich zu leisten ist), bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des klagenden Arbeitsgebers. Er liegt in der Differenz zwischen der Kapitalleistung und dem - abgezinsten - Betrag, den der Arbeitgeber anderenfalls monatlich wiederkehrend bis zum statistisch zu erwartenden Ableben des Arbeitnehmers leisten müsste, gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG begrenzt auf den dreifachen Jahresbetrag.
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Streitwertbeschluss des Ar-beitsgerichts Essen vom 09.11.2021 abgeändert und der Gebührenstreit-wert gemäß §§ 63 Abs. 2 GKG, 32 RVG auf 37.094,76 Euro festgesetzt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
I.
Streitig ist die Wertfestsetzung für das arbeitsgerichtliche Verfahren. Der Arbeitgeber hat der Beklagten eine Versorgungszusage gemacht. Nach Erreichen des Rentenalters hat er eine Bruttokapitalauszahlung in Höhe von 123.649,20 Euro errechnet, einen Betrag von 106.476,25 Euro netto an die Beklagte ausgezahlt und die angefallene Steuer an das Finanzamt abgeführt. Die Beklagte hat demgegenüber auf monatliche Rentenzahlung bestanden und den Betrag an den Kläger zurückgezahlt.
Der Kläger hat zu 1) beantragt festzustellen, dass er die Ansprüche der Beklagten aus betrieblicher Altersversorgung entsprechend der Zusage vollumfänglich erfüllt habe, hilfsweise festzustellen, dass die Versorgungszusage durch Zahlung der zehnfachen Jahresrente erfüllt werde. Ferner hat er zu 2) beantragt festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der einmaligen Kapitalauszahlung in Verzug befinde. Die Beklagte hat widerklagend beantragt, den Kläger zur Zahlung der monatlichen Rente in Höhe von 1.030,41 Euro, beginnend ab dem 01.04.2021 zu verurteilen.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 21.10.2021 die Klage abgewiesen und nach der Widerklage erkannt. Mit Beschluss vom 09.11.2021 hatte es den Gebührenstreitwert auf 123.649,20 Euro festgesetzt. Dieser Betrag entspreche dem Klageantrag zu 1) (zehnfacher Jahresbetrag der Betriebsrente). Der mit der Widerklage verfolgte Anspruch auf monatliche Rentenzahlung erhöhe den Wert nicht, da er denselben Streitgegenstand betreffe. Hiergegen wendet sich die Beklagte auf Wunsch ihrer Rechtsschutzversicherung mit der am 29.11.2021 beim Arbeitsgericht eingegangen Beschwerde, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 22.12.2021 nicht abgeholfen hat.
II.
Die zulässige Beschwerde der Beklagten (vgl. Hinweisschreiben des Beschwerdegerichts vom 11.01.2022, dort Ziffer 1) ist nach Maßgabe des Tenors begründet. Der Gebührenstreitwert für das arbeitsgerichtliche Verfahren war auf 37.094,76 Euro festzusetzen. Dies entspricht dem 36-fachen monatlichen Rentenbetrag von 1.030,41 Euro (§ 42 Abs. 1 Satz 1 GKG).
1.Der Gegenstandswert des Klageantrags zu 1) richtet sich nach dem damit verfolgten wirtschaftlichen Interesse des Klägers. Das Interesse des Klägers wird durch den von ihm erbrachten Zahlungsbetrag von 123.649,20 Euro nicht zutreffend bewertet. Die Klage zielt darauf festzustellen, dass mit Zahlung dieses Betrages die Ansprüche der Beklagten aus der betrieblichen Altersversorgung abgegolten seien. Das Interesse des Klägers geht damit gerade dahin, nicht mehr als diesen Betrag zahlen zu müssen. Für die Wertfestsetzung ist der Betrag daher unmaßgeblich. Zu ermitteln ist der Wert dessen, was der Kläger nach Auffassung der Beklagten über diesen Betrag hinaus leisten muss. Bei einer statistischen Lebenserwartung der Beklagten von deutlich über 80 Jahren nach den Sterbetafeln der Versicherungswirtschaft ergäbe sich auch unter Berücksichtigung einer Abzinsung des Kapitalbetrages ein wirtschaftliches Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung, dass jedenfalls drei Jahresbeträge der Rente deutlich übersteigen dürfte. Demgegenüber begrenzt § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG aus sozialen Gründen den Wert der Klage auf widerkehrende Leistungen auf den dreifachen Jahresbetrag. Dies muss auch bei Bemessung des Interesses des Klägers, die monatliche Rente der Beklagten nicht auf Lebenszeit zahlen zu müssen, Berücksichtigung finden. Aus diesem Grund ist der Gegenstandswert des Feststellungsantrags zu Ziffer 1 auf den 36-fachen monatlichen Rentenbetrag von 1.030,41 Euro, nämlich 37.094,76 Euro, festzusetzen.
2.Dem Feststellungsantrag zu 2) kommt - mit dem Arbeitsgericht - ein eigenständiger Wert nichts zu. Es lassen sich dem Klagevorbringen keine Anhaltspunkte für eine Wertfestsetzung insoweit entnehmen. Darauf hat das Gericht bereits mit Schreiben vom 11.01.2022 hingewiesen. Zudem dürfte das Begehren wirtschaftlich mit dem Feststellungsantrag zu 1) identisch sein (vgl. dazu OLG Sachsen-Anhalt 07.03.2012 - 10 W 17/12, juris).
3.Die Widerklage betrifft gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG denselben Gegenstand und hat keinen eigenen Wert.
III.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Gemäß § 68 Abs. 3 GKG ist das Verfahren gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 32 Abs. 1 RVG, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Quecke