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Landesarbeitsgericht Düsseldorf·4 Ta 181/18·07.05.2018

Streitwert einer unter Vorbehalt angenommenen Änderungskündigung: Zwei Monatsgehälter

ArbeitsrechtKündigungsschutzrechtIndividualarbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügte die vom Arbeitsgericht festgesetzte Bewertung ihres Klageantrags gegen eine Änderungskündigung, die sie unter Vorbehalt angenommen hatte. Das LAG Düsseldorf wies die Streitwertbeschwerde zurück und bestätigte die Wertfestsetzung mit zwei Bruttomonatsgehältern. Das Gericht stützte dies auf die ständige Rechtsprechung, das Abgrenzungsinteresse zur Beendigungskündigung und das Bedürfnis nach typisierbarer, praktikabler Wertbemessung; Empfehlungen des Streitwertkatalogs änderten daran nichts. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Ausgang: Streitwertbeschwerde gegen Wertfestsetzung bei unter Vorbehalt angenommener Änderungskündigung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Streitwert für ein Verfahren über die Wirksamkeit einer unter Vorbehalt angenommenen Änderungskündigung beträgt regelmäßig zwei Bruttomonatsgehälter.

2

Bei einer unter Vorbehalt angenommenen Änderungskündigung wird der Streitwert einheitlich mit zwei Bruttomonatsentgelten bemessen, auch wenn die Änderung mit Vergütungsänderungen oder messbaren wirtschaftlichen Nachteilen verbunden ist.

3

Die im Streitwertkatalog vorgesehene Differenzierung nach der dreifachen Jahresdifferenz (mit Mindest- und Höchstwerten) findet bei unter Vorbehalt angenommener Änderungskündigung keine Anwendung.

4

Die typisierende und gleichmäßige Bewertung dient sowohl der Abgrenzung zur wirtschaftlich weiterreichenden Beendigungskündigung als auch dem praktischen Interesse an einem einfachen, einheitlichen Ermessensvollzug.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 42 Abs. 2 GKG§ 12 ArbGG 1979§ 68 Abs. 3 GKG§ 32 Abs. 1 RVG§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Krefeld, 4 Ca 1316/17

Leitsatz

Der Gegenstandswert einer unter Vorbehalt angenommenen Änderungskündigung ist auch dann mit zwei Bruttomonatsentgelten zu bewerten, wenn die Änderungskündigung mit einer Vergütungsänderung oder sonstigen messbaren wirtschaftlichen Nachteilen einhergeht (teilweise Abweichung vom Streitwertkatalog Stand 09.02.2018 Nr. I 4.2).

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Krefeld vom 19.03.2018 - 4 Ta 181/18 - wird zurückgewiesen.

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.

Gründe

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I.

3

Die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wendet sich dagegen, dass das Arbeitsgericht den gegen die Änderungskündigung der Beklagten vom 24.07.2017 gerichteten Klageantrag lediglich mit zwei Bruttomonatsgehältern bewertet hat. Die Klägerin hatte die Änderungskündigung unter Vorbehalt angenommen. Die Beschwerde beruft sich auf die Empfehlung des Streitwertkatalogs (Stand 09.02.2018) unter Ziffer I 4.2, wonach bei Änderungskündigungen mit Vergütungsänderung oder sonstigen messbaren wirtschaftlichen Nachteilen den Betrag der dreifachen Jahresdifferenz, mindestens eine Monatsvergütung, höchstens die Vergütung für ein Vierteljahr in Ansatz zu bringen ist. Dies würde im vorliegenden Fall zu einer Bewertung mit einem Vierteljahresentgelt führen. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 26.04.2018 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

4

II.

5

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat bei seiner Wertfestsetzung den gegen die Änderungskündigung gerichteten Klageantrag zutreffend mit zwei Bruttomonatsgehältern bewertet. Nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer beträgt der Streitwert für ein Verfahren, das über die Wirksamkeit einer unter Vorbehalt angenommenen Änderungskündigung geführt wird, regelmäßig zwei Bruttomonatseinkommen (vgl. etwa: LAG E. 25.10.2011 - 2 Ta 522/11 mwN). Eine Differenzierung für Änderungskündigungen mit Vergütungsänderung unter Orientierung an der dreifachen Jahresdifferenz mit einem Mindestwert von einer Monatsvergütung und einem Höchstwert von einer Vierteljahresvergütung wird nicht vorgenommen.

6

Daran ist auch in Ansehung der Empfehlungen des Streitwertkatalogs (aaO) festzuhalten. Die gleichmäßige Bewertung von Änderungskündigungen, die unter Vorbehalt angenommen wurden, mit zwei Bruttomonatsentgelten berücksichtigt zum einen den Abstand zur - wirtschaftlich weiterreichenden - Beendigungskündigung, die mit drei Gehältern zu bewerten ist. Zum anderen entspricht sie einem Bedürfnis der Praxis nach einem einheitlichen und einfach handhabbaren Ermessensvollzug durch typisierende Wertbemessung (grundsätzlich einem solchen Aspekt zustimmend: BAG 30.11.1984 - 2 AZN 572/82 [B], AP Nr. 9 zu § 12 ArbGG 1979, Rn. 36).

7

Im Ergebnis führt dies nicht zu einer Absenkung der Streitwerte, sondern anstelle einer Schwankung zwischen ein bis drei Monatsentgelten zu einer gleichmäßigen Bewertung mit zwei Bruttomonatsentgelten nach Art einer "Flatrate".

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III.

9

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Gemäß § 68 Abs. 3 GKG ist das Verfahren gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

10

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 32 Abs. 1 RVG, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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Quecke