Streitwertfestsetzung bei zugleich ausgesprochener außerordentlicher und vorsorglicher ordentlicher Kündigung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügte die Festsetzung des Gegenstandswerts durch das Arbeitsgericht, nachdem Arbeitgeber außerordentliche und vorsorgliche ordentliche Kündigungen in gesonderten Schreiben ausgesprochen hatten. Das LAG hielt die Beschwerde für unbegründet und bestätigte den Streitwert von vier Bruttomonatsgehältern. Entscheidend war, dass beide Kündigungen zeitnah und aus denselben Gründen erfolgten; daher ist der Streitwert nach § 42 Abs. 2 S.1 GKG einheitlich zu begrenzen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts als unbegründet zurückgewiesen (Beschwerde verworfen), Entscheidung gerichtsgebührenfrei
Abstrakte Rechtssätze
Werden im selben Verfahren eine außerordentliche Kündigung und eine zeitnah ausgesprochene vorsorgliche ordentliche Kündigung angegriffen und beruhen sie auf denselben Gründen, ist der Streitwert einheitlich mit höchstens dem für ein Vierteljahr zu leistenden Arbeitsentgelt zu bewerten (§ 42 Abs.2 S.1 GKG).
Der soziale Schutzzweck der Streitwertbegrenzung des § 42 Abs.2 S.1 GKG gebietet, dass die Bewertung nicht vom Zufall abhängt, ob Kündigungen in einer oder in zwei gesonderten Erklärungen ausgesprochen werden.
Gesonderte Kündigungserklärungen führen nicht automatisch zu einer streitwerterhöhenden Zersplitterung, wenn sie denselben Lebenssachverhalt betreffen; Prüfung möglicher Erklärungsmängel ändert daran den einheitlichen Bewertungsgrundsatz nicht.
Die Beschränkung des Streitwerts nach § 42 Abs.2 S.1 GKG gilt auch für Klagen, die sowohl eine fristlose als auch hilfsweise fristgerechte Kündigung betreffen, sofern die Kündigungsgründe übereinstimmen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Essen, 6 Ca 3048/17
Leitsatz
Werden im selben Verfahren eine außerordentliche Kündigung und eine - gesondert ausgesprochene - vorsorgliche ordentliche Kündigung angegriffen, ist der Streitwert jedenfalls dann einheitlich mit höchstens einem Vierteljahresentgelt (§ 42 Abs. 2 Satz 1 GKG) zu bewerten, wenn die Kündigungen auf dieselben Gründe gestützt werden (ebenso Streitwertkatalog Stand 09.02.2018 Nr. I 21.1).
Tenor
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 14.03.2018 - 6 Ca 3048/17 - wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
I.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wendet sich gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes durch das Arbeitsgericht. Gegenstand des Verfahrens waren eine außerordentliche Kündigung vom 08.12.2017 sowie eine ordentliche Kündigung vom selben Tage zum 30.06.2018, welche die Beklagte in gesonderten Schreiben ausgesprochen hat, sowie ein Antrag auf Weiterbeschäftigung. Mit Beschluss vom 14.03.2018 hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für das Verfahren auf vier Bruttomonatsgehälter festgesetzt. Mit seiner Beschwerde vom 16.03.2018 begehrt der Beschwerdeführer eine Festsetzung auf sieben Bruttomonatsentgelte, da außerordentliche und ordentliche Kündigung in gesonderten Schreiben ausgesprochen worden seien und einer gesonderten Antragstellung bedurft hätten. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Beschwerdekammer zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert für das Verfahren zutreffend mit vier Bruttomonatsentgelten festgesetzt.
1.Die Frage, ob eine in zeitlichem Zusammenhang mit einer außerordentlichen Kündigung gesondert ausgesprochene vorsorgliche ordentliche Kündigung streitwerterhöhend zu berücksichtigen ist, hat die Beschwerdekammer bislang nicht entschieden (vgl. zuletzt offengelassen in LAG Düsseldorf 16.06.2017 - 4 Ta 211/17, Rn. 11, juris). Die Frage ist dahin zu beantworten, dass auch in einem solchen Fall die im selben Verfahren angegriffenen und zeitnah zueinander ausgesprochenen Kündigungen jedenfalls dann einheitlich mit höchstens einem Vierteljahresentgelt zu bewerten sind, wenn sie auf dieselben Gründe gestützt werden. Dies gebietet der mit der Streitwertbegrenzung in § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG verfolgte soziale Schutzzweck.
Gem. § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG ist für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend. Nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf gilt dies auch für die Klage gegen eine fristlose und hilfsweise fristgerechte Kündigung (Beschluss 16.06.2017 - 4 Ta 211/17, juris; Beschluss 24.07.2017 - 4 Ta 31/17, juris). Dabei hat die Beschwerdekammer zuletzt maßgeblich darauf abgestellt, dass es sich um eine einheitliche Kündigungserklärung handele und dem Gesetz nicht entnommen werden könne, dass in dem praktisch sehr häufigen Fall einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung nicht der Streitwert von höchstens einem Vierteljahresentgelt, sondern - bei entsprechender Kündigungsfrist - in der Regel der doppelte Wert anzusetzen sei (Beschluss 16.06.2017, aaO, Rn. 9). Für den hier vorliegenden Fall, dass außerordentliche und ordentliche Kündigung zwar in gesonderten Erklärungen, jedoch aus identischen Gründen und zeitnah ausgesprochen werden, gebietet es der Schutzzweck von § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG, ebenfalls von einem Gegenstandswert von höchstens einem Vierteljahresentgelt auszugehen, wenn die Kündigungen in einem Rechtsstreit angegriffen werden. Anderenfalls hinge der vom Gesetz verfolgte Schutzzweck von dem Zufall ab, ob der Arbeitgeber auf dieselben Gründe gestützte außerordentliche und ordentliche Kündigungen in einer Erklärung oder zeitnah in zwei gesonderten Erklärungen ausspricht. Zwar können im letztgenannten Fall Erklärungsmängel gesondert für jede der Kündigungserklärungen zu prüfen sein; doch überwiegt der Gesichtspunkt eines einheitlichen Lebenssachverhalts: Es entspricht der Üblichkeit, eine außerordentliche Kündigung um eine auf dieselben Gründe gestützte vorsorgliche ordentliche Kündigung zu ergänzen. Ob dies im Einzelfall durch eine einheitliche Erklärung oder durch zwei gesonderte Erklärungen erfolgt, ist demgegenüber nicht von durchgreifender Bedeutung.
2.Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Gemäß § 68 Abs. 3 GKG ist das Verfahren gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 32 Abs. 1 RVG, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Quecke