Tarifverweis auf EFZG: Dynamische Bezugnahme und Friedenspflicht zur Entgeltfortzahlung
KI-Zusammenfassung
Streit der Tarifvertragsparteien über die Anwendung der zum 01.10.1996 geänderten Regeln des Entgeltfortzahlungsgesetzes auf tarifgebundene Arbeitsverhältnisse nach dem MTS Holzbearbeitung/Holzhandel NRW. Das LAG legt Ziff. 54 a) MTS („es gelten die gesetzlichen Vorschriften“) als dynamische, deklaratorische Verweisung aus, die die jeweils geltende Gesetzeslage zum Tarifinhalt macht. Daher wirken Gesetzesänderungen zur Entgeltfortzahlung auch tariflich fort. Zugleich bejaht das Gericht eine tarifliche Friedenspflicht der Parteien für diesen Regelungskomplex; die Berufung der Beklagten blieb erfolglos.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das stattgebende erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen; Klage bleibt erfolgreich, Widerklage erfolglos.
Abstrakte Rechtssätze
Eine tarifliche Regelung, die für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auf „die gesetzlichen Vorschriften“ verweist, nimmt den jeweils geltenden Inhalt des Gesetzes dynamisch in den Tarifvertrag auf.
Einer ausdrücklichen „Jeweiligkeitsklausel“ bedarf es bei einem solchen Gesetzesverweis regelmäßig nicht, weil Änderungen gesetzlicher Vorschriften von den Tarifvertragsparteien typischerweise mitgedacht sind.
Das Günstigkeitsprinzip ist kein vorrangiges Auslegungskriterium für die Ermittlung des Tarifinhalts, sondern wird erst bei kollidierenden Regelungen relevant.
Eine tarifliche Übernahme der gesetzlichen Entgeltfortzahlungsregelung kann eine tarifliche Friedenspflicht für den Regelungskomplex begründen, wenn eine abweichende Tarifforderung das wirtschaftliche Äquivalent der tariflich festgelegten Arbeitsbedingungen verändern würde.
Für eine negative Feststellungswiderklage kann das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn über denselben Streitgegenstand bereits eine positive Feststellungsklage anhängig ist.
Zitiert von (1)
1 ablehnend
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2 Ca 8213/96
Leitsatz
1. Eine tarifliche Regelung, wonach für die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes bei Arbeitsversäumnis durch Krankheit die gesetzlichen Vorschriften gelten, macht den jeweiligen Inhalt der gesetzlichen Vorschriften zum Gegenstand der tariflichen Regelung mit der Folge, daß sich bei Änderungen der gesetzlichen Vorschriften über die Lohnfortzahlung auch eine Änderung der tariflichen Regelung ergibt.2. Eine solche tarifliche Regelung begründet zugleich die Friedenspflicht der Tarifvertragsparteien, weil es danach dem Willen der Tarifvertragsparteien entspricht, die jeweiligen gesetzlichen Vorschriften über die Lohnfortzahlung zum Gegenstand der tariflichen Regelung zu machen.
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 20.03.1997 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Die Tarifvertragsparteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei tarifgebundenen Arbeitsverhältnissen im Anwendungsbereich ihres Manteltarifvertrages (MTS) für die Holzbearbeitung (Sägeindustrie und verwandte Betriebe) sowie den Holzhandel im Lande Nordrhein-Westfalen vom 08.03.1995.
Ziffer 54 des MTS enthält folgende Regelung:
Arbeitsversäumnis durch Krankheit
a) Für die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes bei Arbeitsversäumnis durch Krankheit gelten die gesetzlichen Vorschriften.
b) Für den Zeitraum einer nicht mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen ärztlichen verordneten Schonungszeit im Anschluß an eine Kur, die von einem Träger der Sozialversicherung, einer Verwaltungsbehörde, der Kriegsopferversorgung oder einem sonstigen Sozialleistungsträger bewilligt wird und für die der Träger oder die Verwaltungsbehörde die vollen Kosten übernimmt, erhält der Arbeitnehmer als Zuschluß zu den Barleistungen des Trägers oder der Verwaltungsbehörde den Unterschiedsbetrag bis zur Höhe seines Nettoverdienstes, soweit der Entgeltfortzahlungsanspruch der Höhe nach noch nicht erfüllt ist.
Ziffer 72 des MTS regelt folgendes:
Urlaub
Der Urlaub dient der Erholung und der Erhaltung der Arbeitskraft. Der Urlaubsanspruch ist deshalb grundsätzlich durch Freistellung von der Arbeit zu erfüllen. Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erfordern.
Der MTS regelt in Ziffer 86:
Urlaubsdauer
Bei Krankheit kann, wenn die Arbeitsunterbrechung länger als fünf Monate im gleichen Urlaubsjahr dauert, der Urlaub für jeden weiteren angefangenen Monat um ein Zwölftel gekürzt werden, Ist die Krankheit die Folge eines Betriebsunfalls oder gehört der Arbeitnehmer dem Betrieb länger als zehn Jahre an, so ist der Urlaub in voller Höhe zu gewähren.
Hat der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr weniger als 24 Tage tatsächlich gearbeitet, so hat er für je zwei Arbeitstage Anspruch auf einen Urlaubstag, sofern sich nicht nach Absatz 1 ein niedrigerer Urlaubsanspruch ergibt.
Der Kläger ist der Auffassung, daß die seit dem 01.10.1996 in Kraft getretene Änderung der §§ 3, 4, 4 a des Entgeltfortzahlungsgesetzes unmittelbar für die tarifgebundenen Arbeitsverhältnisse im Anwendungsbereich des MTS gegolten hätten, weil die Regelungen des MTS allein darauf hingewiesen hätten, daß für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall die gesetzliche Regelung in dem Zeitpunkt gelte, in dem ein solcher Anspruch entsteht.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß NR. 54 a) des Manteltarifvertrags für die Holzbearbeitung (Sägeindustrie und verwandte Betriebe) sowie den Holzhandel im Lande Nordrhein-Westfalen (im folgenden MTS) vom 08. März 1995 so auszulegen ist, daß auch Artikel 3 des Arbeitsrechtlichen Gesetzes zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung (Arbeitsrechtliches Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25. September 1996, Bundesgesetzblatt I, NR. 48 vom 27.09.1996, S. 1476) geändert/ eingefügten Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes (§§ 3, 4, 4 a, 4 b, 9 und 13) ab 01. Oktober 1996 auf tarifgebundene Arbeitsverhältnisse Anwendung finden.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend hat sie beantragt,
festzustellen, daß Ziffern 54 a) und b) und 72 des Manteltarifvertrages für die Holzbearbeitung (Sägeindustrie und verwandte Betriebe) sowie den Holzhandel im Lande Nordrhein-Westfalen vom 08. März 1995 (MTS) so auszulegen sind, daß die durch das Arbeitsrechtliche Gesetz zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung (Arbeitsrechtliche Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25. September 1996, Bundesgesetzblatt I, Nr. 48 vom 27. September 1996, Seite 1476) in Artikel 3 geänderten Vorschriften der §§ 3 und 13 des Entgeltförderungsgesetzes n. F. auf tarifgebundene Arbeitsverhältnisse keine Anwendung finden, und daß Arbeitnehmer in tarifgebundenen Arbeitsverhältnissen einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle in Höhe von 100 % gemäß §§ 4 und 4 des Entgeltfortzahlungsgesetzes alte Fassung vom 26. Mai 1994 haben.
und hilfsweise festzustellen,
a) daß die Ziffern 72 und 86 des Manteltarifvertrages für die Holzbearbeitung (Sägeindustrie und verwandte Betriebe) sowie den Holzhandel im Lande Nordrhein-Westfalen vom 08. März 1995 (MTS) so auszulegen sind, daß die durch das Arbeitsrechtliche Gesetz zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung (Arbeitsrechtliches Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25.09.1996, S. 1476) in Artikel 3 geänderte Vorschrift des § 4 a Abs. 1 - 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes n. F. auf tarifgebundene Arbeitsverhältnisse keine Anwendung findet, und daß eine Anrechnung von Tagen, an denen der Arbeitnehmer infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, auf den Erholungsurlaub unzulässig ist,
b) daß die Ziffern 54 a) und b) und alle sonstigen Bestimmungen des Manteltarifvertrages für die Holzbearbeitung (Sägeindustrie und verwandte Betriebe) sowie den Holzhandel im Lande Nordrhein-Westfalen vom 08. März 1995 (MTS) bezüglich des Regelungskomplexes Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zwischen den Tarifvertragsparteien keine tarifvertragliche Friedenspflicht begründet.
Der Kläger hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Durch Urteil vom 20.03.1997 hat das Arbeitsgericht Düsseldorf der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß Ziffer 54 a) MTS nur einen deklatorischen Verweis auf die jeweils geltende gesetzliche Rechtslage ohne eigenständigen materiellen Regelungsgehalt erhalte. Die Widerklage sei, soweit sie die Feststellung zur Nichtanwendung des neuen Entgeltfortzahlungsgesetz begehre, bereits unzulässig, im übrigen sei sie unbegründet gewesen. Ziffer 54 b) des MTS sei gegenstandslos und im übrigen könne Nr. 54 b) der Anwendung des neuen EFZG auch deshalb nicht entgegenstehen, weil sich die Regelungsbereiche nicht deckten. Darüber hinaus finde das EGFZ ungeachtet Ziffer 72 MTS Anwendung. Der Hilfsantrag der Widerklage zu Ziffer a) betreffend Ziffer 72 MTS sei bereits unzulässig, der zu Ziffer a) betreffend Ziffer 86 MTS unbegründet. Der Hilfsantrag zu Ziffer b) bezüglich der von der Beklagten verneinten Friedenspflicht sei zulässig, aber unbegründet.
Gegen dieses Urteil, das der Beklagten am 29.04.1997 zugestellt worden ist, hat diese mit einem am 20.05.1997 bei dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 07.07.1997 bei dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Beklagte macht unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringen insbesondere geltend, das angefochtene Urteil sei bei seinem Auslegungsbefund nicht vom Wortlaut ausgegangen, sondern habe ihn mit teologischen Überlegungen begründet. Auch die Auslegung der Tarifgeschichte habe Systematik und Gesamtzusammenhang nicht hinreichend berücksichtigt. Insbesondere widersprüchlich seien die Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Friedenspflicht. Denn wenn es bei der Regelung in Ziffer 54 a allein um einen bloßen deklaratorischen Verweis auf die gesetzlichen Vorschriften gehe, könne nicht andererseits davon ausgegangen werden, daß die tarifgebundenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die gesetzlichen Vorschriften anwenden sollen und hiermit eine Friedenspflicht begründet werden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 20.03.1997 - 2 Ca 8213/96 - abzuändern und
1. die Klage abzuweisen.
2. auf die Widerklage festzustellen, daß die Ziffer 54 a) und b) und 72 des Manteltarifvertrages für die Holzbearbeitung /Sägeindustrie und verwandte Betriebe) sowie den Holzhandel im Lande NRW vom 08.03.1996 (MTS) so auszulegen sind, daß die durch das arbeitsgerichtliche Gesetz zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung (Arbeitsrechtliche Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25.09.1996, Bundesgesetzblatt I Nr. 48 vom 27.09.1996, Seite 1476) in Artikel 3 geänderten Vorschriften der § 3 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 1 und 4, § 4 a Abs. 1 bis 3, § 3 und § 13 des Entgeltfortzahlungsgesetzes n. F. auf tarifgebundene Arbeitsverhältnisse keine Anwendung finden, und daß Arbeitnehmer in tarifgebundenen Arbeitsverhältnissen einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle in Höhe von 100 % gemäß §§ 3 und 4 des Entgeltfortzahlungsgesetzes alte Fassung vom 26.05.1994 haben.
und hilfsweise festzustellen,
a) das die Ziffern 72 und 86 des Manteltarifvertrages für die Holzbearbeitung (Sägeindustrie und verwandte Betriebe) sowie den Holzhandel im Lande NRW vom 08.03.1995 (MTS) so auszulegen sind, daß die durch das arbeitsrechtliche Gesetz zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung (Arbeitsrechtliches Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25.09.1996, Bundesgesetzblatt I Nr. 48 vom 27.09.1996, Seite 1476) in Artikel 3 geänderte Vorschrift des § 4 Abs. 1 bis 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes n. F. auf tarifgebundene Arbeitsverhältnisse keine Anwendung findet, und daß eine Anrechnung von Tagen, an denen der Arbeitnehmer in Folge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, auf den Erholungsurlaub unzulässig ist.
b) daß die Ziffern 54 a) und b) und alle sonstigen Bestimmungen des Manteltarifvertrages für die Holzbarbeitung (Sägeindustrie und verwandte Betriebe) sowie den Holzhandel im Lande NRW vom 08.03.1995 (MTS) bezüglich des Regelungskomplexes Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zwischen den Tarifvertragsparteien keine tarifliche Friedenspflicht begründen.
Der Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt unter Bezugnahme auf sein erstinstanzlichen Vorbringen das Urteil erster Instanz.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
Das Arbeitsgericht hat zu Recht der Klage des Klägers entsprochen und die Widerklage der Beklagten abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht folgt den ausführlichen Erwägungen des Arbeitsgerichtes, auf die ausdrücklich Bezug genommen wird, auch weitgehend in der Begründung, wobei ergänzend im Hinblick auf die Einwände der Berufungsbegründung festzustellen ist:
A.
Zur Feststellungsklage des Klägers
1. Entgegen der Auffassung der Berufung ergibt sich gerade aus dem Wortlaut der Ziffer 54 a), daß vorliegend eine deklaratorische Regelung des Tarifvertrages dergestalt in Frage steht, daß der jeweilige Inhalt der gesetzlichen Vorschriften zum Gegenstand der tariflichen Regelung gemacht ist mit der Folge, daß sich bei Änderungen der gesetzlichen Vorschriften auch eine Änderung der tariflichen Regelung ergibt.
Wird in Ziffer 54 a) ausdrücklich bestimmt, daß ... die gesetzlichen Vorschriften gelten , ergibt sich bereit hieraus, daß das gilt, das heißt maßgeblich ist, was in den gesetzlichen Vorschriften steht. Angesichts dieses Wortlautes bedarf es nach Auffassung der Kammer nicht einmal einer ausdrücklichen Jeweiligkeitsklausel , weil es den Tarifvertragsparteien - wie jedem anderen auch - bekannt ist, daß sich gesetzliche Vorschriften ändern können.
2. Entgegen der weiteren Auffassung der Berufung wird durch diesen Wortlaut für jeden Adressaten deutlich, daß der hiermit verfolgte Zweck gerade darin besteht, die tarifgebundenen Arbeitsvertragsparteien zu ihrer vollständigen Unterrichtung auf das Gesetz und dessen Maßgeblichkeit hinzuweisen in einem Fall, in dem das Regelungsfeld, dessen Geltung vereinbart ist, durch zwingende Gesetzesvorschriften in Form von Mindestarbeitsbedingungen besetzt ist. Es geht also darum, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Arbeitsversäumnis durch Krankheit zum Gegenstand der tariflichen Regelung zu machen.
3. Dieser Auslegungsbefund, d. h. die von den Tarifvertragsparteien durch die vorgenommene Formulierung gewollte Bezugnahme auf das Gesetzesrecht wird gerade durch die vom Arbeitsgericht zutreffend dargelegte Tarifgeschichte belegt: Durch die erfolgte Bezugnahme auf die gesetzliche Regelung wurden jeweils die seit 1966 erfolgten Änderungen der gesetzlichen Vorschriften im Krankheitsfalle angewandt, ohne das es insoweit zu Streitigkeiten gekommen ist.
4. Soweit die Berufung weiterhin unter Bezugnahme auf das Günstigkeitsprinzip die Richtigkeit der von ihr vertretenen Auslegung herleitet, verkennt sie, daß es vorliegend um die Feststellung des Inhaltes eines Tarifvertrages geht und nicht um die - logisch nachrangig - Beantwortung der Frage, ob im Konfliktfall d. h. bei unterschiedlichen Regelungen die eine oder andere Regelung Geltung hat. Das Günstigkeitsprinzip ist insoweit als tarifliches Auslegungskriterium vor dem dargestellten Hintergrund ungeeignet.
B.
Zur Widerklage
1. Für die negative Feststellungsklage der Beklagten zur Ziffer 54 a ist jedenfalls kein Rechtsschuztbedürfnis angesichts der seitens des Klägers erhobenen Klage vorhanden; aus welchem Grunde ein rechtliches Interesse der Beklagten an der Bescheidung dieses Klageantrages bestehen soll, ist für die Kammer nicht ersichtlich.
2. Die Widerklage bezüglich der Ziffer 54 b) ist dagegen aus den Gründen, die das Arbeitsgericht dargelegt hat, unbegründet, insoweit erhebt auch die Berufung keine sachlichen Einwände.
3. Nicht gefolgt werden kann der Berufung in ihrer Auffassung, Ziffer 52 beinhalte eine abschließende und vollständige tarifliche Regelung mit der Folge, daß das vom Gesetzgeber dem Arbeitnehmer eingeräumte Wahlrecht keine Anwendung finde.
Verkannt wird insoweit, daß vorliegend die Tarifvertragsparteien ausweislich des Wortlautes dieser Norm gerade nicht das dem Arbeitnehmer gesetzlich eingeräumte Wahlrecht ausgeschlossen haben. Denn heißt es hierin ... grundsätzlich durch Freistellung von der Arbeit zu erfüllen , wird hiermit unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß es nach dem Willen der Tarifvertragsparteien Ausnahmen von diesem Grundsatz gegen soll und kann. Als eine solche Ausnahme stellt sich aber das dem Arbeitnehmer vom Gesetzgeber eingeräumte Wahlrecht dar, falls er im Einzelfall hiervon Gebrauch macht.
Daß schließlich die zusätzliche Einräumung eines Wahlrechtes für die betroffenen Arbeitnehmer günstiger ist, weil hierdurch ein Mehr an Entscheidungsfreiheit gewährt wird, ist evident und von dem Arbeitsgericht zutreffend dargelegt.
4. Den Ausführungen des Arbeitsgerichtes zu Nr. 86 ist nichts hinzuzufügen.
5. Soweit die Berufung schließlich dem angefochtenen Urteil eine Widersprüchlichkeit in sich im Hinblick darauf vorhält, daß einerseits in Ziffer 54 a) eine deklaratorische Regelung gesehen wird, eine Regelung ohne eigenen Regelungsgehalt, andererseits aber - im Rahmen der Ausführungen zur Friedenspflicht - dieser Norm eine die Friedenspflicht begründende Wirkung zuerkannt wird, wird zweierlei verkannt:
Zum einen geht es vorliegend gerade nicht um die Feststellung, daß keine tarifliche Regelung getroffen worden ist, sondern allein darum, daß eine Übernahme der gesetzlichen Regelung als tarifliche Regelung vereinbart worden ist dergestalt, daß für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle die jeweiligen gesetzlichen Vorschriften gelten. Der Tarifvertrag hat also gerade eine Regelung zu dieser Frage getroffen.
Zum anderen kommt es unabhängig hiervon für die Ermittlung des Umfanges der tariflichen Friedenspflicht allein darauf an, ob ein innerer sachlicher Zusammenhang mit der tariflich geregelten Materien dergestalt besteht, daß die Erfüllung darüber hinausgehender Tarifforderungen das wirtschaftliche Gewicht der in dem Tarifvertrag festgelegten Arbeitsbedingungen verändert (vgl. dazu BAG AP Nr. 4 zu § 1 Friedenspflicht sowie den ausführlichen Streitstand bei Löwisch/Rieble Tarifvertragsgesetz, § 1 Rdnz. 274 m. w. N.). Vorliegend ist dies aber gerade im Hinblick darauf der Fall, daß die Tarifvertragsparteien, wie die Tarifgeschichte gezeigt hat, stets geregelt haben, die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle nach den gesetzlichen Vorschriften als tarifliche Regelung zu übernehmen. Dies zu ändern würde aber zwangsläufig das in den gesamten tariflichen Bestimmungen festgelegte Äquivalent der Arbeitsbedingungen in ihrer Gesamtheit verändern. Dies gilt vorliegend um so mehr, als es, wie der Auslegungsbefund der tariflichen Bestimmungen gezeigt hat, gerade dem Willen der Tarifvertragsparteien entsprochen hat, die jeweiligen gesetzlichen Vorschriften über die Lohnfortzahlung als feste Größe den tariflichen Arbeitsbedingungen zugrunde zulegen, so daß sich zwangsläufig auch die Friedenspflicht auf diesen Bereich bezieht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nach der Regelung in § 72 a Abs. 1 und 2 ArbGG zugelassen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist für den Kläger kein Rechtsmittel gegeben.
Die Beklagte kann gegen dieses Urteil
REVISION
einlegen.
Die Revision muß
innerhalb einer Notfrist von einem Monat
nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
Bundesarbeitsgericht,
Graf-Bernadotte-Platz 5,
34119 Kassel,
eingelegt werden.
Die Revision ist gleichzeitig oder
innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung
schriftlich zu begründen.
Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
Gez.: Dr. Peter gez.: Höchst gez.: Lorenz