Betriebliche Erwerbsminderungsrente: vorübergehende Pensionierung wirkt ab Versicherungsfall
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von den Beklagten betriebliche Erwerbsminderungsleistungen für den Zeitraum 04.11.2008 bis 04.11.2009. Streitpunkt war, ob nach den AVB eine rückwirkende Zahlung ausgeschlossen ist und ob die vorübergehende Pensionierung erst ab 04.11.2009 beginnen durfte. Das LAG gab der Berufung statt und verurteilte die Beklagten zur Zahlung der Firmen- und Betriebsrente für den streitigen Zeitraum. Auslegung von § 5 Ziff. 4 und § 6 Ziff. 4 AVB ergab, dass die vorübergehende Pensionierung mit Eintritt der Erwerbsunfähigkeit (Versicherungsfall) zu erfolgen hat und damit Rentenbeginn nicht auf einen späteren Arbeitgeberentscheid verschoben werden kann.
Ausgang: Berufung erfolgreich; Beklagte zur Zahlung der betrieblichen Erwerbsminderungsrenten für 04.11.2008–04.11.2009 verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Beginnen Rentenleistungen nach Versicherungsbedingungen „nach Eintritt des Versicherungsfalles“ mit Beginn der (vorübergehenden) Pensionierung durch die Firma, ist der Zeitpunkt der Pensionierung anhand der weiteren Regelungen und des Zwecks der Erwerbsminderungsrente auszulegen.
Stellen Versicherungsbedingungen für den Nachweis der Erwerbsminderung auf den Rentenbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung ab, ohne einen abweichenden betrieblichen Versorgungsfall oder einen späteren Pensionierungszeitpunkt zu regeln, ist regelmäßig von Deckungsgleichheit zwischen Eintritt der Erwerbsminderung und (vorübergehender) Pensionierung auszugehen.
Fehlt in Versicherungsbedingungen eine Bestimmung, die die vorübergehende Pensionierung auf einen späteren Zeitpunkt verschiebt, kann der Versorgungsträger den Rentenbeginn nicht durch eine erst später getroffene Pensionierungsentscheidung hinauszögern.
Bei der Auslegung von Versorgungs-/Versicherungsbedingungen sind Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck maßgeblich; maßgeblich ist das Verständnis eines verständigen Erklärungsempfängers nach §§ 133, 157 BGB.
Der Zweck einer Erwerbsminderungsrente besteht in der Absicherung ab Eintritt der Erwerbsminderung, soweit die Versorgungsordnung keinen abweichenden Beginn der Leistungspflicht vorsieht.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Solingen, 1 Ca 1181/10 lev
Leitsatz
kein Leitsatz vorhanden
Tenor
1) Das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 24.03.2011 wird abgeändert.
2) Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin eine Firmenrente von 88,68 € brutto monatlich zu zahlen und zwar für den Zeitraum vom 04.11.2008 bis 04.11.2009, somit 1.064,16 €.
3) Die Beklagte zu 3) wird verurteilt an die Klägerin die Betriebsrente von 536,06 € für die Zeit vom 04.11.2008 bis 04.11.2009 zu zahlen, somit insgesamt 6.432,72 €.
4) Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
5) Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin jedenfalls ab 04.11.2008 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in Form einer Erwerbsunfähigkeitsrente nach den Bestimmungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (im folgenden AVB) verlangen kann, in diesem Zusammenhang darüber, ob die AVB nach ihrer Systematik eine rückwirkende Zahlung von Erwerbsunfähigkeitsrente ausschließen.
Die hier streitgegenständlichen Stimmungen der AVB lauten auszugsweise wie folgt:
"§ 5 Leistungen der Kasse
(…)
4.Die Rentenleistungen werden in Euro monatlich nachträglich unbar erbracht.
Sie beginnen nach Eintritt des Versicherungsfalles
-für ordentliche Mitglieder mit dem Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. mit Beginn der vorübergehenden Pensionierung durch die Firma,
-in allen übrigen Fällen mit dem ersten Tag des Monats, in dem der Rentenantrag bei der Kasse eingeht,
frühestens jedoch im Anschluss an die letzten laufenden Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis. (…)
Sie enden mit Ablauf des Monats, in dem die oder der Berechtigte stirbt oder eine der Leistungsvoraussetzungen entfällt."
§ 6 Mitgliedsrenten
Ziff. 4
"Renten wegen Erwerbsminderung werden bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt, wenn und solange das Mitglied durch Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit nicht mehr imstande ist, die Obliegenheiten einer den bisherigen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechenden Stellung bei der Firma zu erfüllen. Sie werden auch im Falle einer vorübergehenden Pensionierung gewährt. Als Nachweis gilt der Rentenbescheid der allgemeinen Rentenversicherung über die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit oder ein amts- bzw. werksärztliches Gutachten. Bei Erreichen der Altersgrenze 65 wird ab dem Folgemonat Altersrente gemäß Nr. 2 in gleicher Höhe gezahlt."
Die Klägerin war zuletzt längere Zeit arbeitsunfähig und bezog in der Zeit vom 01.04.2008 bis 03.11.2009 Krankengeld. Die Beklagte zu 2. teilte der Klägerin mit Schreiben vom 03.11.2008 mit, dass ihr Arbeitsverhältnis ab dem 04.11.2008 für die Zeit des Leistungsbezugs durch die Agentur für Arbeit ruht. Auf den Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen (Bl. 31 d. Akte). Für den Zeitraum vom 04.11.2008 bis zum 03.11.2009 leistete die Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld.
Unter dem 17.11.2008 beantragte die Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, die die Deutsche Rentenversicherung Bund mit Bescheid vom 30.12.2009 rückwirkend zum 01.04.2008 befristet bis zum 30.11.2011 bewilligte. Mit Bescheid vom 03.02.2010 erfolgte eine Erhöhung der Rentenleistungen (Bescheide Bl. 5 ff. d. Akte). Im Nachgang erstattete die Deutsche Rentenversicherung Bund der Krankenversicherung sowie der Arbeitsagentur die in dem Zeitraum ab dem 01.04.2008 an die Klägerin erbrachten Leistungen.
Die Klägerin legte der Beklagten zu 2. am 19.01.2010 den Rentenbescheid vor. Die Beklagten zu 2. teilten der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 16.02.2010 mit, man habe mit ihr eine vorübergehende Pensionierung vom 04.11.2009 bis zunächst 30.11.2011 abgesprochen. Auf den Inhalt des Schreibens vom 16.02.201 (Bl. 89 d. Akte) wird Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 25.02.20010 (Bl. 90 f. d. Akte) informierte die C. Business Services GmbH im Auftrag der Beklagten zu 2. die Klägerin, dass ihr ab dem 04.11.2009 für die Dauer des Bezugs der gesetzlichen Sozialversicherungsrente Bezüge in Höhe von insgesamt 535,86 Euro monatlich zustehen.
Mit Schreiben vom 28.07.2010 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass ihr außerdem eine Firmenrente aus der Zurechnungszeit nebst Kinderzulage in Höhe von 86,52 € gezahlt werde. Schuldnerin dieses Betrages ist die Beklagte zu 2., Schuldnerin des Betrages von monatlich 535,86 € die Beklagte zu 3.
Mit ihrer beim Arbeitsgericht Solingen anhängigen Klage verlangt die Klägerin zuletzt von den Beklagten Zahlung der Betriebsrente von monatlich 536,06 Euro brutto und Firmenrente in Höhe von monatlich 88,68 € für den Zeitraum 04.11.2008 bis 03.11.2009.
Die Klägerin hat zunächst die Auffassung vertreten, es sei bei der Annahme der vorübergehenden Pensionierung auf den Zeitpunkt der Bewilligung der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente abzustellen, sodann hat sie antragsgemäß erstinstanzlich den Beginn des Arbeitslosengeldbezuges als maßgeblichen Zeitpunkt genannt.
Sie hat beantragt,
1.die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an sie eine Firmenrente von 88,68 € brutto (davon Firmenrente 86,52 € und Kinderzulage 2,16 €) zu zahlen und zwar für den Zeitraum 04.11.2008 bis 04.11.2009, somit 1.064,16 €,
2.die Beklagte zu 3. zu verurteilen, an sie eine Betriebsrente von 536,06 € für den Zeitraum 04.11.2008 bis 04.11.2009 zu zahlen, somit insgesamt 6.432,72 €.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben die Auffassung vertreten, dass die vorübergehende Pensionierung zu Recht zum 04.11.2009 ausgesprochen worden sei. Aus den Regelungen der AVB ergäbe sich nichts anderes, vielmehr solle hiernach eine doppelte Inanspruchnahme von Arbeitsvergütung bzw. Lohnersatzleistungen ausgeschlossen werden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und streitentscheidend darauf abgestellt, dass die weitere Voraussetzung der vorübergehenden Pensionierung erst zum 04.11.2009 durch die entsprechende Entscheidung der Beklagten zu 2.) erfüllt worden sei und die Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei, die vorübergehende Pensionierung zu einem früheren Zeitpunkt auszusprechen.
Wegen der weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Bezug genommen.
Mit der zulässigen Berufung verfolgt die Klägerin unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihr Klageziel weiter.
Sie weist insbesondere darauf hin, dass im Sinne der seitens des Arbeitsgerichts zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in den Versicherungsbedingungen nicht Regelungen enthalten seien, die einen von dem Sozialversicherungsrecht abweichenden betrieblichen Versicherungsfall normierten.
Dem gegenüber verteidigen die Beklagten das angefochtene Urteil 1. Instanz.
Sie vertreten weiterhin die Auffassung, dass die AVB nach ihrer Systematik keine rückwirkende Zahlung von Erwerbsunfähigkeitsrente normierten, gerade aus diesem Grunde sei die Entscheidung über die Bewilligung von Erwerbsunfähigkeitsrente an die Entscheidung über die vorläufige Pensionierung geknüpft worden, die vorliegend zu Recht auf den 04.11.2009 ausgesprochen worden sei. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Akte Bezug genommen und im Übrigen von einer Darstellung nach § 69 ArbGG abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet.
Entgegen der seitens des Arbeitsgerichts und der seitens der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung steht der Klägerin aufgrund des unstreitigen Sachverhalts der geltend gemachte Anspruch nach den Bestimmungen der "Satzung und allgemeinen Versicherungsbedingungen der C. Pensionskasse" zu, weil die Entscheidung der Beklagten zu 2.), die Klägerin erst mit Wirkung vom 04.11.2009 vorübergehend zu pensionieren ersichtlich den eigenen Regelungen der Versicherungsbedingungen widerspricht.
Verkannt wird, dass - vorab kurz skizziert - ein Anspruch der Klägerin besteht, zum Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit - unstreitig der 01.04.2008 - vorläufig pensioniert zu werden, sodass ihr erst recht der geltend gemachte Anspruch, im Zeitpunkt des Ruhens des Arbeitsverhältnisses ab 04.11.2008 die Erwerbsunfähigkeitsrente zu erhalten, als "Minus" zusteht.
1. Gem. § 5 Ziff. 4 AVB beginnen die in § 5 Ziff. 1 genannten Rentenleistungen "nach Eintritt des Versicherungsfalles...mit Beginn der Pensionierung durch die Firma".
2. Zwar ist - insoweit ist den Beklagten zuzustimmen - danach nicht ausdrücklich geregelt, zu welchem Zeitpunkt nach Eintritt des Versicherungsfalles "die vorläufige Pensionierung durch die Firma" zu erfolgen hat; übersehen wird jedoch, dass sich dieser Zeitpunkt der vorläufigen Pensionierung zwangsläufig aus den Regelungen in § 6 Ziff. 4 AVR und dem Sinn und Zweck einer Erwerbsunfähigkeitsrente erschließt, wonach auch nach den AVB die vorläufige Pensionierung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles - Eintritt der Erwerbsunfähigkeit - zu erfolgen hat. Die seitens der Beklagten dem gegenüber vertretene Auffassung, die AVB würden nach ihrer Systematik keine rückwirkende Zahlung der Erwerbsunfähigkeitsrente kennen, verkennt diesen sich aus den Bestimmungen der AVB ergebenden Auslegungsbefund.
Im Einzelnen:
a) Zutreffend ist, dass nach der seitens des Arbeitsgerichts zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung es Sache der Vertrags- oder Betriebspartner ist, den Versorgungsfall in der Versorgungsordnung zu beschreiben und die Bedingungen festzulegen, bei deren Erfüllung der Anspruch auf Leistungen entstehen soll. Demzufolge sind die Vertrags- oder Betriebspartner nicht gehalten, sich an den Regeln der gesetzlichen Sozialversicherung zu orientieren und für die betriebliche Versorgung gleiche oder entsprechende Regeln aufzustellen.
b) Im Streitfall ergibt sich jedoch gerade nach den hierzu von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, dass nach den AVB die vorläufige Pensionierung zum Eintritt des Versicherungsfalles
- Bestehen der Erwerbsunfähigkeit - auch rückwirkend zu erfolgen hat.
aa) Diese Rechtslage ergibt sich unmittelbar aus der Regelung in § 6 Ziff. 4 und dem hiermit verfolgten Sinn und Zweck:
Dort wird unmissverständlich angeordnet, dass Renten wegen Erwerbsminderung auch im Falle einer vorübergehenden Pensionierung gewährt werden und als Nachweis der Rentenbescheid der allgemeinen Rentenversicherung über die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung oder Berufs- bzw. oder Erwerbsunfähigkeit gilt. Da jedoch - insoweit unstreitig - an keiner Stelle der AVB bezeichnet ist, zu welchem Zeitpunkt diese vorübergehende Pensionierung zu erfolgen hat, ergibt sich hieraus sowohl für jeden verständigen Erklärungsempfänger nach den Regelungen in §§ 133, 157 BGB als auch bei objektiver Auslegung dieser Versicherungsbedingungen der Schluss, dass die vorübergehende Pensionierung mit Eintritt des Versicherungsfalles zu erfolgen hat. Jeder (potenzieller) Versorgungsempfänger vertraut angesichts einer solchen Regelung gerade auf die Deckungsgleichheit zwischen Versicherungsfall und vorübergehende Pensionierung, wenn sich an keiner Stelle dieser Bedingungen der Hinweis findet, dass diese vorübergehende Pensionierung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann und nirgendwo festgelegt ist, welcher Zeitpunkt dies nach den Vorstellungen des Verfassers dieser Bedingungen sein soll. Es geht daher - seitens der Beklagten verkannt - nicht um die Beantwortung der Frage, ob die AVB einen anderen Zeitpunkt der vorläufigen Pensionierung hätten festlegen können, sondern allein darum, dass sie dies in den AVB gerade nicht getan haben.
bb) Wird damit bereits durch den Wortlaut der Regelung in § 6 Ziff. 4 nahegelegt, dass diese vorübergehende Pensionierung gerade im Falle des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit laut Rentenbescheid zu erfolgen hat, wird dies in gleicher Weise durch den Sinn und Zweck einer Erwerbsunfähigkeitsrente bestätigt:
Danach soll gerade - tritt der Fall der Erwerbsunfähigkeit ein - der Betroffene abgesichert werden, soweit nicht - unstreitig nicht geschehen - sich aus den betrieblichen Regelungen ein anderer Zeitpunkt ergibt.
3. Gerade im Streitfall wird dieser Auslegungsbefund durch das offenbar zunächst vorhandene eigene Verständnis der Beklagten zu den hier streitgegenständlichen Regelungen der AVB bestätigt, wenn im Schreiben vom 22.07.2010 dort S. 2 oben, Bl. 17 d. GA. dargelegt wird, dass durch die Regelungen sichergestellt werden soll, dass für die Arbeitnehmer nicht gleichzeitig Ansprüche auf Arbeitsvergütung und Ruhegeld aus der betrieblichen Altersversorgung erwachsen können, sodass dies in gleicher Weise für Lohnersatzleistungen wie Krankengeld oder Arbeitslosengeld gelten müsse. Wenn vor diesem Hintergrund der Zielsetzung aber - insoweit
unstreitig - die Klägerin gerade ab Eintritt der Erwerbsunfähigkeit keine Leistungen der Krankenversicherung sowie der Arbeitsagentur für den Zeitraum ab 01.04.2008 erhalten hat, weil diese von der Deutschen Rentenversicherung wiederum rückwirkend erstattet worden sind, wird erst Recht deutlich, dass es gerade dem Verständnis der AVB entspricht, bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit auch rückwirkend die Erwerbsunfähigkeitsrente zu bewilligen.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
V.
Da der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zukommt noch die Voraussetzungen für eine Divergenzrevision ersichtlich sind, besteht für die Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht kein gesetzlicher Grund.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist für alle Parteien kein Rechtsmittel gegeben. Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann von den Beklagten durch Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht angefochten werden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.
gez.: Dr. Petergez.: Schmischkegez.: Schmitz