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Landesarbeitsgericht Düsseldorf·4 Sa 270/99·01.06.1999

Kontrollschaffner: Dienstbeginn und -ende am Betriebshof per Direktionsrecht (§ 15 BMT-G II)

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Eine Kontrollschaffnerin wandte sich gegen die Weisung, ab 01.01.1998 den Dienst nicht mehr wohnortnah, sondern auf einem Betriebshof zu beginnen und zu beenden, und begehrte u.a. Feststellung der Unwirksamkeit. Das LAG hielt die Weisung nach § 15 BMT-G II für vom Direktionsrecht gedeckt. Die bisherige Praxis sei keine individuelle arbeitsvertragliche Arbeitszeit-/Arbeitsortabrede, die nur per Änderungskündigung geändert werden könnte. Die Anordnung entspreche zudem billigem Ermessen; die Berufung blieb ohne Erfolg.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; Weisung zum Dienstbeginn/-ende am Betriebshof wirksam.

Abstrakte Rechtssätze

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§ 15 BMT-G II überlässt die Bestimmung des „vorgeschriebenen Arbeits- bzw. Sammelplatzes“ grundsätzlich der arbeitsvertraglichen Ausgestaltung und dem Direktionsrecht des Arbeitgebers.

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Eine im Betrieb geübte, dem Arbeitnehmer günstige Praxis zum Beginn und Ende der Arbeitszeit begründet für sich genommen keine individualvertragliche Festlegung, wenn es an einem Rechtsbindungswillen für eine von der betrieblichen Regelung unabhängige Dauerbindung fehlt.

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Der Arbeitgeber kann im Rahmen des Direktionsrechts den Ort der Dienstaufnahme und Dienstbeendigung neu festlegen, solange Inhalt und Umfang der geschuldeten Arbeitsleistung unverändert bleiben und die Weisung die Grenzen billigen Ermessens wahrt.

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Eine Verlängerung von Wegzeiten infolge der Verlagerung des Dienstbeginns/-endes stellt für sich genommen keine Änderung von Inhalt oder zeitlichem Umfang der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung dar.

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Eine Weisung zur Änderung des Arbeits-/Sammelplatzes ist nicht unbillig, wenn sie sachlich begründet (z.B. Steigerung der Kontrolldichte/Effektivität) ist und keine schutzwürdigen individuellen Ansprüche auf Beibehaltung der bisherigen Praxis entgegenstehen.

Relevante Normen
§ 15 BMT-G II§ 133 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Düsseldorf, 8 Ca 3484/98

Leitsatz

Der Arbeitgeber ist aufgrun der Regelung in § 15 BMT-G II (Bundesmantel-tarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen in Betrieben) im Wegedes Direktionsrechtes berechtigt, die angestellten Kontrollschaffnerinnen undKontrollschaffner anzuweisen, in Abkehr von der bisherigen Praxis den Dienst auf einem der Betriebshöfe aufzunehmen und in gleicher Weise aufeinem der Betriebshöfe zu beenden.Die bisherige Praxis, den Dienst mit der Aufnahme der Kontrolltätigkeit an der dem Wohnort nahe gelegenen Bus- oder Bahnstation beginnen bzw.enden zu lassen, stellt demgegenüber keine individuelle Arbeitszeitrege-lung dar, die nur durch den Ausspruch einer rechtswirksamen Änderungs-kündigung hätte geändert werden können.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.12.1998 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Tatbestand

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Die Klägerin ist - ebenso wie die anderen Kläger und Klägerinnen der Parallelverfahren - bei der Beklagten langjährig als Kontrollschaffnerin beschäftigt.

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In dem Arbeitsvertrag ist die Geltung des Bundesmateltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) und der zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge in der jeweils geltenden Verfassung vereinbart.

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Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin eine Anordnung der Beklagten, wonach ihre Arbeitsbedingungen mit Wirkung zum 01.01.1998 geändert werden, hinnehmen muß. Bisher hatte die Klägerin ihren Dienst in der Weise aufgenommen, daß sie zur festgesetzten Zeit des Dienstbeginns an der ihrem Wohnort nahegelegenen Bus- oder Bahnstation einstieg und ihre Kontrolltätigkeit dort aufnahm. Entsprechend verfuhr die Klägerin bei Dienstende.

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Mit Zustimmung des Betriebsrates wies die Beklagte die Kontrollschaffner und Kontrollschaffnerinnen Ende Dezember 1997 mit Wirkung vom 01.01.1998 an, den Dienst auf einem der Betriebshöfe aufzunehmen bzw. zu beenden. Zugleich versucht die Beklagte, dieses Ziel durch den Ausspruch einer Änderungskündigung zu erreichen.

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Die Klägerin hält die Weisung der Beklagten insbesondere deshalb für rechtswidrig, weil sie der Auffassung ist, die bisherige Dienstregelung sei Bestandteil des Anstellungsvertrages zwischen den Parteien geworden, so daß sie nur durch Ausspruch einer Änderungskündigung habe geändert werden können. Diese Änderungskündigung sei aber wiederum aus den von ihr dargestellten Gründen unwirksam.

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Die Beklagte verweist demgegenüber darauf, daß die bisherige praktizierte Handhabung über den Dienstbeginn bzw. dem Dienstende nicht Inhalt des Arbeitsvertrages zwischen den Parteien geworden sei.

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Wegen der weiteren Darstellung des Tatbestandes sowie die erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Bezug genommen.

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Das angefochtene Urteil hat die Klage abgewiesen und hierbei insbesondere darauf abgestellt, daß die zwischen den Parteien streitigen Arbeitsbedingungen rechtswirksam durch Ausübung des Direktionsrechtes zum 01.01.1998 geändert worden seien.

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Mit der zulässigen Berufung verfolgt die Klägerin unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihre Klageziel weiter. Sie weist insbesondere darauf hin, daß die angefochtene Entscheidung des Arbeitsgerichtes im Widerspruch zu der Entscheidung des Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 05.11.1998 - 13 (14) Sa 853/98 - stehe und verkannt worden sei, daß vorliegend gerade eine bindende Absprache zwischen den Parteien über den Dienstbeginn bzw. das Dienstende vorgelegen habe.

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Sie beantragt,

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1. festzustellen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen der Klägerin

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im Zusammenhang mit der Änderungskündigung vom 07.05.1998,

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zugegangen am 08.05. und 11.05.1998 unwirksam ist,

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2. die Arbeitszeit der Klägerin jeweils mit dem Einstieg in das jeweilige

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Beförderungsmittel der Beklagten endet, nicht dagegen Dienstbeginn

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und -ende erst bzw. schon im Betriebshof ist und

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3. die Dienstanordnung der Beklagten unwirksam ist, wonach der Dienst

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der Klägerin am Betriebshof (Steinberg) zu beginnen und zu enden

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habe.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil erster Instanz und weist insbesondere darauf hin, bei der betrieblichen Praxis habe es sich allein um eine Anweisung im Sinne des § 15 BMT-G hinsichtlich des Ortes für die Arbeitsaufnahme und die Arbeitsbeendigung gehandelt, die jederzeit habe aus den von ihr dargelegten Gründen geändert werden könne.

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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

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I.

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Das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, auf die ausdrücklich Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.

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II.

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Ergänzend ist hierzu und zu den Einwänden der Berufung im einzelnen festzustellen:

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1. Im Anschluß an die Erklärungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf am 02.06.1999 legt die Kammer die von der Klägerin gestellten Anträge entsprechend dem hiermit verfolgten Rechtsschutzziel dahingehend aus, daß es ihr zunächst um die Unwirksamkeit der ihr mit Wirkung zum 01.01.1998 im Wege des Direktionsrechtes mit Zustimmung des Betriebsrates erteilten Anordnung der Beklagten geht, den Dienst in dem ihr zugewiesenen Betriebshof aufzunehmen und zu beenden, mithin die Dienstaufnahme bzw. Dienstbeendigung unverändert in der bisherigen Weise fortbestehen soll. Für den Fall, daß sich die Anordnung der Beklagten als unwirksam erweist, will die Klägerin die Unwirksamkeit der seitens der Beklagten unstreitig vorsorglich ausgesprochenen Änderungskündigung sowie die Unwirksamkeit der Dienstordnung der Beklagten, soweit sie sich hierzu verhält festgestellt wissen.

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Die Anträge der Klägerin sind schon deshalb unbegründet, weil die Beklagte rechtswirksam aufgrund des ihr zustehenden Direktionsrechtes mit Zustimmung des Betriebsrates Dienstbeginn und Dienstende im Betriebshof ab 01.01.1998 festsetzen konnte.

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2. Ausgangspunkt der rechtlichen Würdigung ist die Regelung in § 15 Ziff. 1 des auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien anwendbaren BMT-G 2, wonach die Arbeitszeit an dem vorgeschriebenen Arbeitsplatz, bei wechselnden Arbeitslätzen an dem jeweils vorgeschriebenen Arbeits- oder Sammelplatz beginnt und endet.

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Durch die verwandte Formulierung "vorgeschriebener Arbeits- bzw. Sammelplatz" überlassen es die Tarifvertragsparteien ersichtlich einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bzw. dem Direktionsrechts des Arbeitgebers, zu bestimmen, was im Einzelfall unter dem "vorgeschriebenen Arbeits- bzw. Sammelplatz" zu verstehen ist.

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3. Das Bundesarbeitsgericht hat bereits in der Entscheidung vom 23.06.1992

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- 1 AZR 57/92 - erkannt, daß in einer Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, über die zu diesem Zeitpunkt im Betrieb geltende Regelung über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage keine individuelle Arbeitszeitvereinbarung liegt, vielmehr der Arbeitnehmer, der aus persönlichen Gründen an einer bestimmten, von der betriebsüblichen Arbeitszeit unabhängigen Regelung der Arbeitszeit Interesse habe, diese Unabhängigkeit mit dem Arbeitgeber auch dann vereinbaren muß, wenn die zur Zeit des Abschlusses des Arbeitsvertrages geltende betriebliche Arbeitszeit gerade seinem Interesse entspricht. Gerechtfertigt hat dies der Senat mit der Erwägung, daß die Lage der Arbeitszeit, wie jedem Arbeitgeber bekannt sei, aus unterschiedlichen Gründen einem ständigen Wechsel unterliege und der Arbeitgeber daher aufgrund seines Direktionsrechtes, begrenzt durch die Gesetze, des Kollektiv- und des Einzelarbeitsvertragsrechtes, berechtigt sei, einseitig die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitspflicht des Arbeitnehmers unter anderem auch hinsichtlich der Arbeitszeit, zu regeln (so II 2 der Entscheidungsgründe). Daher könne in der Vereinbarung der zur Zeit des Abschlusses des Arbeitsvertrages im Betrieb geltenden Lage der Arbeitszeit nicht eine Vereinbarung des Inhalts gesehen werden, daß diese derzeit geltende Arbeitszeit unabhängig von der jeweiligen betrieblichen Arbeitszeit unverändert für dieses Arbeitsverhältnis gelten solle.

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4. In entsprechender Weise hat vorliegend bis zum 31.12.1997 im Betrieb der Beklagten die betriebliche Gepflogenheit bestanden, daß die angestellten Kontrollschaffner und Kontrollschaffnerinnen in Anwendung des § 15 BMT-G II ihren Dienst in der Weise aufnehmen bzw. beenden konnten, daß sie zur festgesetzten Zeit des Dienstbeginnes an der ihrem Wohnort jeweils nahegelegenen Bus- oder Bahnstation einstiegen und dort ihre Kontrolltätigkeit aufnahmen und in entsprechender Weise bei Dienstende verfuhren. Diese Praxis wurde unstreitig dem jeweiligen Kontrolleur bzw. der jeweiligen Kontrolleurin bei Vertragsabschluß durch die Personalabteilung mitgeteilt. In dieser Praxis liegt jedoch entgegen der Auffassung der Klägerin und dem Urteil des Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 05.11.1998 Aktenzeichen: 13 (14) Sa 853/99 keine arbeitsvertraglich bindende Absprache zwischen den Parteien über den Arbeitsort, an dem der Dienst aufzunehmen bzw. zu beenden ist (§ 133 BGB). Es ging allein um eine für den jeweiligen Arbeitnehmer günstige betriebliche (Einheits-)Regelung über die Dienstaufnahme bzw. Dienstbeendigung, die den Vorteil für ihn hatte, nicht an einem anderen nach der tariflichen Regelung möglichen Arbeitsplatz bzw. Sammelplatz seinen Dienst aufnehmen bzw. beenden zu müssen, sondern bereits mit Einstieg bzw. Ausstieg aus dem seiner Wohnung nächstgelegenen Beförderungsmittel. Diese betriebliche Handhabung hat aber nichts mit einer individuellen Festlegung des Arbeitsortes mit Rechtsbindungswillen zu tun, der gerade auch aus unterschiedlichen Gründen einem Wechsel unterliegt bzw. unterliegen kann, weil das Direktionsrecht des Arbeitgebers, wie jeder Arbeitnehmer weiß, sich gerade auf Inhalt, Zeit und Ort der Arbeitsleistung innerhalb der Grenzen der bestehenden gesetzlichen, einzelvertraglichen oder kollektivrechtlichen Regelung erstreckt. Es geht daher vorliegend auch nicht darum, daß die Beklagte eine quantitative Erhöhung der Arbeitszeit verlangt - der Umfang der zu leistenden Kontrolltätigkeit bleibt unverändert - sondern die vorgenommene Änderung des Arbeitsortes, an der der Dienst aufzunehmen bzw. zu beenden ist, kann allein zu längeren Wegzeiten für den betreffenden Arbeitnehmer führen. Hierdurch wird aber die geschuldete vertragliche Leistung weder ihrem Inhalt noch ihrem zeitlichen Umfange nach geändert. Vielmehr geht es allein darum, daß die Beklagte in Ausübung des ihr zustehenden Dirketionsrechtes in Anwendung des § 15 BMT-G II den Ort der Dienstaufnahme bzw. des Dienstbeginnes in anderer Weise bestimmt hat als zuvor.

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5. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb die von der Beklagten vorgenommene Änderung des Arbeitsortes billigem Ermessen widersprechen sollte. Für die Kammer ist ohne weiters nachvollziehbar, daß durch die angeordnete gemeinsame Aufnahme der Kontrolltätigkeit ab dem jeweiligen Betriebshof die Effektivität des Kontrolldienstes durch Erhöhung der Kontrolldichte verbessert werden soll. Schutzwürdige Belange der Klägerin sind demgegenüber nicht betroffen, da sie gerade darauf keinen Anspruch hat, eine für sie zufällig günstige Regelung über den Ort des Dienstbeginn bzw. des Dienstendes künftig beizubehalten.

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III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Die Kammer hat die Revision für die Klägerin im Hinblick auf die Regelung in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zugelassen.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diese Entscheidung ist für die Beklagte kein Rechtsmittel gegeben.

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Gegen dieses Urteil kann von der Klägerin

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REVISION

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eingelegt werden.

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Die Revision muß

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innerhalb einer Notfrist von einem Monat

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nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim

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Bundesarbeitsgericht,

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Graf-Bernadotte-Platz 5,

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34119 Kassel,

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eingelegt werden.

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Die Revision ist gleichzeitig oder

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innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung

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schriftlich zu begründen.

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Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

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Gez.: Dr. Petergez.: Westedt gez.: Müller