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Landesarbeitsgericht Düsseldorf·4 Sa 1919/04·01.03.2005

Keine generelle Hinweispflicht des Arbeitgebers zur Arbeitslosmeldung bei Befristung

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitsförderungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz, weil die Arbeitgeberin ihn nicht vorsorglich über die Pflicht zur Arbeitslosmeldung nach § 2 Abs. 2 S.2 Nr. 3 SGB III informiert habe. Das LAG hält die Vorschrift für eine bloße Sollvorschrift, deren Verletzung grundsätzlich keinen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers begründet. Besondere Umstände, die eine gesteigerte Aufklärungspflicht begründen würden, lagen nicht vor. Die Berufung wird abgewiesen; die Revision wurde zugelassen.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen Abweisung der Klage als unbegründet zurückgewiesen; Revision für den Kläger zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

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§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III ist als Sollvorschrift zu verstehen; ihre Verletzung begründet grundsätzlich keinen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber.

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Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, bereits bei Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages vorsorglich auf die Pflicht zur Arbeitslosmeldung hinzuweisen.

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Eine deliktische oder vertragliche Haftung des Arbeitgebers wegen unterlassener Information kommt nur bei Vorliegen besonderer, den Einzelfall prägender Umstände in Betracht.

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Die allgemeine arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht begründet nicht ohne weiteres eine Durchbrechung des Arbeitsförderungsrechts mit privatrechtlichen Schadensersatzfolgen.

Relevante Normen
§ 2 II SGB III§ 2 Abs. 2 Ziff. 3 SGB III§ 140 SGB III§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III§ 823 Abs. 2 BGB§ 2 Abs. 2 SGB III

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Solingen, 2 Ca 1234/04

Leitsatz

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer bereits bei Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages vorsorglich auf die Pflicht zur Arbeitslosmeldung nach § 2 Abs. 2 Ziff. 3 SGB III hinzuweisen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 03.11.2004 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche wegen unterlassener Informationspflicht des Arbeitgebers.

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Der Kläger war seit dem 10.02.2003 bei der Beklagten als Kraftfahrer im Nahverkehr beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war mit Arbeitsvertrag vom 11.02.2003 zunächst bis zum 09.11.2003 befristet. Mit Schreiben vom 06.11.2003 wurde das Arbeitsverhältnis bis zum 09.05.2004 verlängert. Mit Schreiben vom 19.04.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das bis zum 09.05.2004 befristete Arbeitsverhältnis nicht verlängert wird. Der Kläger meldete sich daraufhin am 20.04.2004 bei der Agentur für Arbeit Bergisch-Gladbach Arbeit suchend.

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Mit Schreiben vom 06.05.2004 teilte die Agentur für Arbeit Bergisch-Gladbach dem Kläger mit, dass er sich verspätet Arbeit suchend gemeldet habe und nach § 140 SGB III eine Minderung des Arbeitslosengeldes in Höhe von insgesamt 1.050,-- € (30 Tage 35,-- €) erfolge. Am 10.05.2004 erhielt der Kläger einen vom vorgenannten Schreiben entsprechenden Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit Bergisch-Gladbach, gegen den der Kläger fristwahrend Widerspruch eingelegt hat. Der Widerspruch des Klägers wurde zurückgewiesen; es ist zur Zeit ein Gerichtsverfahren des Klägers gegen die Bundesagentur für Arbeit beim Sozialgericht in Köln anhängig, in dem der Kläger die Minderung des Arbeitslosengeldes nach § 140 SGB III angreift.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.05.2004 forderte der Kläger die Beklagte

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unter Fristsetzung bis zum 27.05.2004 auf, den dem Kläger entstandenen Schaden in Höhe von 1.050,-- € auszugleichen. Eine Zahlung erfolgte nicht.

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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte hätte ihn bereits mit Schreiben vom 06.11.2003 Verlängerung der Befristung darüber vorsorglich informieren müssen, dass er sich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit Arbeit suchend melden müsse. Die Beklagte sei insoweit ihrer Informationspflicht nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III nicht nachgekommen, so dass sie sich dem Kläger gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht habe. Insbesondere stelle diese Norm zugleich auch ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar.

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Er hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.050,-- € nebst Zinsen

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in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

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seit dem 28.05.2004 zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat die Ansicht vertreten, für einen Schadensersatzanspruch fehle es bereits an einer Anspruchsgrundlage. Ein derartiger Anspruch lasse sich auch nicht aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III herleiten, weil es sich bei dieser Bestimmung lediglich um eine Sollvorschrift handele. Zudem sei die Norm ihrem Schutzzweck nach sozialrechtlicher Natur.

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Das Arbeitsgericht hat die Klage des Klägers mit der Begründung abgewiesen, aus § 2 Abs. 2 SGB III stelle eine reine Sollvorschrift dar, deren Verletzung keinen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers auslöse. Insbesondere handele es sich insoweit auch um kein Schutzgesetz zugunsten des Arbeitnehmers.

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Mit der zulässigen Berufung verfolgt der Kläger unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens sein Klageziel weiter.

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Er beantragt,

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1. das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 03.11.2004

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- 2 Ca 1234/04 aufzuheben und die Beklagte zu ver-

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urteilen, an ihn 1.050,-- € nebst Zinsen in Höhe von

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fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem

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28.05.2004 zu zahlen,

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2. die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie weist unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen darauf hin, dass vorliegend eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten nicht bestehe.

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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts, die Entscheidungsgründe und den übrigen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

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I.

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Das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, auf die ausdrücklich Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.

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II.

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Ergänzend hierzu und zu den Einwänden der Berufung ist festzustellen:

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1. Entgegen der seitens des Klägers vertretenen Auffassung führt die Verletzung der hier in Frage stehenden Sollvorschrift in § 2 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 3 SGB III durch den Arbeitgeber unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu einer Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers.

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Die Kammer verweist zur Begründung auf die den Parteien bekannte Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.09.2004 Aktenzeichen

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12 Sa 1323/04 zu II 1 der Entscheidungsgründe sowie die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm (- 19 Sa 1248/04 -), in denen nach Ansicht der Kammer überzeugend dargelegt worden ist, dass die hier in Frage stehende sozialgesetzliche Regelung als Sollvorschrift nicht zu einem Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers führt.

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2. Im Hinblick auf die Einwände der Berufung sei insoweit noch einmal herausgestellt, dass insbesondere auch nicht wie die Berufung meint über das Einfallstor der Fürsorgepflicht eine Gestaltungswirkung des Arbeitsförderungsrechtes im Arbeitsvertragsrecht anzuerkennen sei . Entscheidend ist insoweit, dass sowohl nach dem Wortlaut als auch dem Sinn und Zweck der Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III dem Arbeitgeber allein eine gesellschaftliche Mitverantwortung übertragen worden ist, am Übergang des seine Arbeitsstelle verlierenden Arbeitnehmers in eine neue Beschäftigung mitzuwirken, Schutzzweck der Norm ist es gerade nicht, zumindest auch die privatrechtlichen schützenswerten Interessen des Arbeitnehmers zu wahren. Weder aus dem Wortlaut des Gesetzes selbst als bloße Sollvorschrift noch aus dem hiermit verfolgen Anliegen lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber mit der hier in Frage stehenden Regelung zugleich wie die Berufung meint die dem Arbeitgeber allgemein obliegende Fürsorgepflicht konkretisieren und im Falle ihrer Verletzung privatrechtliche im Wege des Schadensersatzes sanktionieren

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wollte.

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3. Inwieweit im Einzelfall sich aufgrund besonderer Umstände eine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer ergeben kann mit der Folge, dass sich hieraus ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers ergibt, braucht im Streitfall nicht entschieden zu werden. Denn unstreitig liegen vorliegend wie die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 02.03.05 ergeben haben keine besonderen Umstände vor, aus denen sich eine solche gesteigerte Informationspflicht ergeben könnte. Der Kläger hat weder ausdrücklich die Beklagte um Rat bezüglich einer Arbeitslosmeldung gefragt noch hat die Beklagte ihrerseits den Kläger unrichtig informiert. Vielmehr hat die Beklagte lediglich, nachdem zunächst noch beabsichtigt war, den Kläger weiter zu beschäftigen, aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage von einer Weiterbeschäftigung abgesehen und hierüber dann den Kläger unverzüglich mit Schreiben vom 19.04.04 (Bl. 7 d. A.) unterrichtet und in diesem Schreiben auch darauf hingewiesen, dass der Kläger gehalten sei, sich unverzüglich beim Arbeitsamt Arbeit suchend zu melden zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld.

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III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitfrage die

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Revision für den Kläger zugelassen.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diese Entscheidung ist für die Beklagte kein Rechtsmittel gegeben.

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Der Kläger kann gegen diese Entscheidung

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REVISION

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einlegen.

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Die Revision muss

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innerhalb einer Notfrist von einem Monat

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nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim

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Bundesarbeitsgericht,

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Hugo-Preuß-Platz 1,

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99084 Erfurt,

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Fax: (0361) 2636 - 2000

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eingelegt werden.

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Die Revision ist gleichzeitig oder

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innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils

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schriftlich zu begründen.

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Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

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gez.: Dr. Peter gez.: Murach gez.: Grab