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Landesarbeitsgericht Düsseldorf·4 Sa 1810/96·11.03.1997

Lehrervergütung: BAT IIa bei überwiegendem Einsatz in Sekundarstufe II

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein angestellter Lehrer verlangte trotz vertraglicher Einstufung in BAT III Vergütung nach BAT IIa, weil er überwiegend in der Sekundarstufe II unterrichtete. Das LAG legte den Arbeitsvertrag dahin aus, dass die Vergütung nach dem im Vertrag in Bezug genommenen Runderlass nach der tatsächlich überwiegend ausgeübten Unterrichtstätigkeit zu bestimmen ist. Für die Schuljahre 1995/96 und 1996/97 bejahte es wegen überwiegender Unterrichtsstunden in der Sekundarstufe II BAT IIa nebst Verzinsung der Nettodifferenzen. Ein Feststellungsanspruch für künftige Schuljahre wurde mangels Prognostizierbarkeit des zukünftigen Einsatzes abgewiesen; ein Besitzstandsschutz wurde verneint.

Ausgang: Feststellung BAT IIa und Verzinsung für Schuljahre 1995/96 und 1996/97; im Übrigen (künftige Schuljahre) Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nimmt ein Arbeitsvertrag zur Vergütung auf einen behördlichen Eingruppierungserlass Bezug, ist die Vergütung nach den im Erlass vorgesehenen Tätigkeitsmerkmalen zu bestimmen, wenn dem Arbeitnehmer tatsächlich eine höherwertige, vom Erlass erfasste Tätigkeit übertragen wird.

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Eine einzelvertragliche Nennung einer bestimmten Eingruppierungsziffer kann bei Bezugnahme auf ein einheitliches Vergütungssystem lediglich deklaratorische Bedeutung haben und schließt eine Vergütung nach der tatsächlich erfüllten höheren Fallgruppe nicht aus.

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Das Merkmal der „überwiegenden Verwendung“ bei Lehrkräften knüpft an den tatsächlichen Einsatz im jeweiligen Schuljahr an und ist regelmäßig nach der Zahl der erteilten Unterrichtsstunden in den jeweiligen Stufen zu bestimmen.

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Bei der Beurteilung der überwiegenden Verwendung sind grundsätzlich die übertragenen Unterrichtsstunden maßgeblich; sonstige schulische Aufgaben (z.B. Betreuung, Bibliotheksstunden) sind hierfür unerheblich, soweit der Erlass auf Unterricht abstellt.

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Ein Feststellungsanspruch auf Vergütung nach einer höheren Vergütungsgruppe für künftige Schuljahre besteht nicht, wenn die maßgeblichen tatsächlichen Einsatzverhältnisse (überwiegende Verwendung) erst künftig entstehen und derzeit ungewiss sind; ein Besitzstandsschutz folgt daraus nicht.

Relevante Normen
§ BAT n. U. m. Runderlaß des Kultusministeriums des Landes NRW vom 16.11.1991§ 133 BGB§ 157 BGB§ 92 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Düsseldorf, 1 Ca 3655/96

Leitsatz

Zum Umfang der Vergütungspflicht bei Übertragung vertraglich nicht vereinbarten Tätigkeiten.

Tenor

1. Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts

Düsseldorf vom 05.11.1996 wird unter Abweisung der Klage

im übrigen festgestellt, daß das beklagte Land ab dem

01.10.1995 für das Schuljahr 95/96 und für das Schuljahr

96/97 verpflichtet ist, den Kläger aus der Vergütungsgruppe

BAT II a zu vergüten und die jeweiligen Nettodifferenz-

beträge von der Vergütung aus der Vergütungsgruppe

BAT III und der Vergütungsgruppe II a ab jeweiliger Fällig-

keit mit 4 % zu verzinsen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander auf-

gehoben.

3. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

Tatbestand

2

Der Kläger steht als angestellter Lehrer in den Diensten des beklagten Landes. Nach Erreichen der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II mit der Fächerkombination Sozialwissenschaften und Englisch trat er zunächst aufgrund befristeten Vertrages in die Gesamtschule Herne ein. Für diese Tätigkeit wurde er aus der Vergütungsgruppe BAT II a vergütet. Seit 08.08.1994 ist der Kläger an der Gesamtschule Duisburg mit 23,5 Wochenstunden, die sich auf die Sekundarstufe I und II verteilen, tätig. Der dieser Tätigkeit zugrundeliegende Arbeitsvertrag vom 08.08.1994 bestimmt zur Frage der Vergütung folgendes:

3

§ 1...

4

er wird ab 08.08.1994 nach Ziffer 6.2 in Verbindung mit 2.2 des Runderlasses vom Kultusministerium des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16.11.1981 in der jeweils gültigen Fassung (BASS - 21 Nr. 52) auf unbestimmte Zeit als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis unter Einreihung in die Vergütungsgruppe III BAT eingestellt.

5

Der fragliche Runderlaß (Blatt 16/17) bestimmt - soweit hier von Interesse - folgendes:

6

...

7

2.2. Lehrer

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mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe III

9

...

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6. Lehrer an Gesamtschulen

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6.1. Lehrer

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mit der Befähigung für das Lehramt am Gymnasium oder der II a

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Sekundarstufe II bei einer dieser Befähigung entsprechenden

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überwiegenden Verwendung

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...

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6.2. Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I

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werden entsprechend Fallgruppe 2.2 eingruppiert.

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Die Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen des BAT bestimmen in Nr. 5 folgendes:

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Die Anlage 1 a gilt nicht für Angestellte, die als Lehrkräfte

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- auch wenn sie nicht unter die Sonderregelung 21 I fallen -

21

beschäftigt sind, soweit nicht ein besonderes Tätigkeits-

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merkmal vereinbart ist.

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Der Kläger war im Schuljahr 1995/96 bis Ende April 1996 überwiegend in der Sekundarstufe II tätig, das heißt, er unterrichtete 12 Stunden in der Sekundarstufe II und 11 Stunden in der Sekundarstufe I (Blatt 46). Mit Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 16.04.1996 (Blatt 11) beantragte der Kläger Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II a BAT. Hierauf bestätigte die Bezirksregierung Düsseldorf mit Schreiben vom 17.05.1996 (Blatt 11) den überwiegenden Einsatz des Klägers in der Sekundarstufe II und teilte mit, man habe den Schulleiter angewiesen, den Kläger "sofort tarifgerecht zu beschäftigen". Ob der Kläger im Anschluß hieran überwiegend bis zum Ende des Schuljahres 1995/96 in der Sekundarstufe I beschäftigt wurde, ist zwischen den Parteien streitig.

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Im Schuljahr 1996/97 wurde der Kläger gemäß dem Stundenplan (Blatt 168 der Akte), eingesetzt. Daraus ergibt sich, daß der Kläger 11 Stunden Unterricht in der Sekundarstufe II und 9 Stunden Unterricht in der Sekundarstufe I erteilt.

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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das beklagte Land sei zur Zahlung der Vergütung nach BAT II a ab 01.10.1995 sowie Verzinsung der für die Vergangenheit zu zahlenden Differenzbeträge zur Vergütungsgruppe BAT III verpflichtet. Er sei, wie sich aus dem insoweit unstreitigen Sachverhalt ergebe, überwiegend in der Sekundarstufe II eingesetzt worden, so daß er aufgrund der vertraglichen Abreden einen Anspruch darauf habe, Vergütung nach BAT II a zu beziehen. Die einmal erreichte Vergütung nach BAT II a genieße auch Bestandsschutz, so daß es vergütungsrechtlich irrelevant sei, wenn er zukünftig nicht mehr überwiegend in der Sekundarstufe II tätig sei.

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Das beklagte Land hat demgegenüber die Ansicht vertreten, dem Kläger stehe die Vergütung nach BAT II a nicht zu. Maßgeblich sei allein die einzelvertragliche Abrede. Hiernach habe aber der Kläger allein einen Anspruch darauf, Vergütung gemäß BAT III zu beziehen.

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Das Arbeitsgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet sei, dem Kläger ab dem 01.10.1995 bis zum Ende des Schuljahres 1995/96 aus der Vergütungsgruppe BAT II a zu vergüten und die entsprechenden Differenzbeträge nachzuzahlen und die Nettodifferenzbeträge mit 4 % zu verzinsen. Wegen der Darstellung des Tatbestandes, der gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts verwiesen.

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Beide Parteien haben gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in zulässiger Weise Berufung eingelegt und verfolgen ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiter.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.11.1996,

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AZ: 1 Ca 3655/96, teilweise abzuändern und festzustellen,

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daß das beklagte Land auch verpflichtet ist, den Kläger über

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das Ende des Schuljahres 1995/96 hinaus aus der Vergütungs-

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gruppe BAT II a zu vergüten und weiter festzustellen, daß die

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jeweiligen Nettodifferenzbeträge zwischen der Vergütung aus

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der Vergütungsgruppe BAT III und der Vergütung aus der

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Vergütungsgruppe BAT II a ab jeweiliger Fälligkeit mit 4 %

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zu verzinsen sind.

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Das beklagte Land beantragt,

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die Berufung des Klägers zurückzuweisen

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und das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und die Klage

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abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen.

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Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den übrigen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässigen Berufungen der Parteien sind in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

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Dies ergibt sich im einzelnen aufgrund folgender Erwägungen:

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I.

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Nach Auffassung der Kammer ergibt die Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen, daß der Kläger als vertragsgemäße Vergütung diejenige zu beanspruchen hat, die nach dem in dem Vertrag genannten Erlaß bei Erfüllung der dort im Erlaß genannten Voraussetzungen zu zahlen ist (§§ 133, 157 BGB).

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1. Wenn im Anstellungsvertrag bestimmt ist, daß der Kläger nach Ziff. 6.2 in Verbindung mit 2.2 des Runderlasses vom 16.11.1981 in der jeweils gültigen Fassung unter Einreihung in die Vergütungsgruppe III BAT eingestellt ist, ergibt sich hieraus zunächst, daß der Kläger, der sowohl über die Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I als auch der Sekundarstufe II verfügt, allein einen vertraglichen Anspruch darauf hat, entsprechend den in Ziff. 6.2 und 2.2. des genannten Erlasses normierten Voraussetzungen eingruppiert zu werden.

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2. Der Kläger hat also keinen Anspruch darauf, in der Sekundarstufe eingesetzt und dementsprechend besoldet zu werden.

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2.Hiervon ist zu unterscheiden die zwischen den Parteien streitige Frage, wie sich die Vergütung des Klägers aufgrund der vertraglichen Regelung bemißt, wenn er eine Tätigkeit übertragen erhält, welche die Anforderungen der in Ziff. 6.1 des genannten Erlasses genannten Voraussetzungen erfüllt, er also unter den Voraussetzungen der Ziff. 6.1 im übrigen "entsprechend der Befähigung der Sekundarstufe II überwiegend verwandt wird", wie es vorliegend für das Schuljahr 1995/96 und 1996/97 der Fall gewesen ist (vgl. nachfolgend unter II).

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a)Die Auffassung des beklagten Landes, in diesem Falle habe der Kläger aufgrund seiner vertraglichen Regelung gleichwohl nur einen Anspruch darauf, nach BAT III besoldet zu werden, teilt die Kammer nicht: Dies würde nämlich in letzter Konsequenz bedeuten, daß das beklagte Land sich an seinen eigenen Erlaß über ein Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrer und Lehrerinnen nicht halten will, wenn ein Lehrer, obwohl er eine Tätigkeit nach Ziff. 6.1 des genannten Erlasses ausübt, gleichwohl nicht nach BAT II a, sondern nach BAT III aufgrund der getroffenen Absprachen besoldet werden könnte.

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b) Die Unrichtigkeit einer solchen Vertragsauslegung ergibt sich gerade daraus, daß das beklagte Land in dem genannten Erlaß im einzelnen geregelt hat, wie Lehrer bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zu vergüten sind. Gerade weil mit dem Erlaß eine Grundlage für ein allgemeines Vergütungssystem schon aus Gründen der Gleichbehandlung geschaffen worden ist, hat die Erwähnung einer bestimmten Ziffer dieses Erlasses im Vertrag des Klägers nur deklaratorische Bedeutung und ist im übrigen nur insoweit beachtlich, als es darum geht, den Anspruch des Klägers auf Beschäftigung - hier mit Aufgaben der Sekundarstufe I - zu bestimmen (vgl. vorgehend zu I 1). Wird ein Lehrer dagegen mit Aufgaben beschäftigt, die nach dem genannten Erlaß eine andere Besoldung nach sich ziehen, hat aufgrund dieser dem Lehrer übertragenen Tätigkeit auch die hierfür im Erlaß vorgesehene Besoldung zu erfolgen - anderenfalls verlöre der mit dem Erlaß verfolgte Zweck, ein einheitliches Vergütungssystem zu errichten, jeglichen Sinn.

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c) In Frage steht daher gerade nicht eine individuelle (gegenüber dem Erlaß) schlechtere Vergütungsabrede, sondern Vertragsinhalt ist allein, die in dem genannten Erlaß genannte Vergütung als vertragsgemäße anzusehen, wobei lediglich die Parteien bei Abschluß des Vertrages davon ausgegangen sind, die Merkmale der genannten Ziffer würden bei Übertragung der dem Kläger zugewiesenen Aufgaben erfüllt sein.

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II.

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Kann damit der Kläger nach dem Vertrag die Vergütung nach der Fallgruppe des Erlasses beanspruchen, deren Merkmale er erfüllt, ist allein entscheidend, ob - da die übrigen Voraussetzungen unstreitig erfüllt sind - der Kläger als Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II "entsprechend dieser Befähigung überwiegend verwandt wird".

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1.Mit diesem Begriff der überwiegenden Verwendung wird nach Auffassung der Kammer allein auf den tatsächlichen Einsatz eines Lehrers im jeweiligen Schuljahr abgestellt, also darauf, ob er im jeweiligen Schuljahr mehr Unterrichtsstunden in Klassen der Sekundarstufe I oder der Sekundarstufe II erteilt. Gerade weil der Erlaß die Eingruppierung unter anderem der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrer regelt, kann der verwandte Begriff der überwiegenden Verwendung entsprechend der im öffentlichen Dienst geltenden Eingruppierungsgrundsätze nur im Sinne von überwiegend tatsächlich ausgeübter Tätigkeit verstanden werden. Da sich aber die Tätigkeit eines Lehrers nach den zu Beginn eines Schuljahres maßgeblichen Stundenplan - jedenfalls im Regelfall - richtet und aufgrund dieses Stundenplanes in dem jeweiligen Schuljahr bestehen bleibt, kommt nach dem Verständnis des Erlasses es allein darauf an, ob demgemäß der betreffende Lehrer in einem Schuljahr überwiegend, das heißt zahlenmäßig mehr Unterrichtsstunden in der Sekundarstufe II als in der Sekundarstufe I erteilt.

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2.Daraus folgt zugleich, daß der Kläger, weil er jedenfalls im Schuljahr 1995/96 bis April 1996 unstreitig überwiegend Unterricht in der Sekundarstufe II erteilt hat, für dieses Schuljahr aufgrund der vertraglichen Bestimmungen aus den genannten Gründen Vergütung nach BAT II a verlangen kann und das beklagte Land verpflichtet ist, die entsprechenden Differenzbeträge nachzuzahlen und den jeweiligen Nettodifferenzbetrag ab Fälligkeit mit 4 % zu verzinsen.

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Entsprechendes gilt für das Schuljahr 1996/97: Unstreitig leistet der Kläger mehr Unterrichtsstunden in der Sekundarstufe II als in der Sekundarstufe I aufgrund des erteilten Stundenplanes ab. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, wie die von dem Kläger im übrigen auf Blatt 168 der Akte übertragenen Stunden: Hausaufgabenbetreuung, Büchereistunden und Ermäßigungsstunden - zu qualifizieren sind. Denn das Merkmal der überwiegenden Verwendung stellt ersichtlich auf die übertragenen Unterrichtsstunden ab; demgemäß erteilt der Kläger 11 Stunden im Bereich der Sekundarstufe II und 9 Stunden im Bereich der Sekundarstufe I, wird also überwiegend in der Sekundarstufe II eingesetzt.

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III.

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Nach Auffassung der Kammer mußte die Klage aber insoweit der Abweisung unterliegen, als der Kläger auch für die Zukunft, das heißt für die künftigen Schuljahre Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a begehrt.

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1.Aufgrund der vertraglichen Abrede hat der Kläger allein einen Anspruch darauf, entsprechend der Vergütungsgruppe III besoldet und beschäftigt zu werden. Der hier erfolgt Bezug einer Vergütung nach BAT II a in den genannten Schuljahren ist allein die Folge seiner in den betreffenden Schuljahren tatsächlich überwiegend ausgeübten Tätigkeit, resultiert also nicht aus einer entsprechenden Absprache.

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2.Gerade weil aufgrund der vertraglichen Regelungen die Vergütung sich im Hinblick auf den Erlaß nach der überwiegend tatsächlich ausgeübten Tätigkeit bestimmt, nach dem Verständnis dieser Regelung also die Vergütung von der tatsächlichen Unterrichtserteilung vertraglich abhängig ist, hat dies zur Folge, daß für die künftigen Schuljahre die Voraussetzungen einer Vergütung nach BAT II a nach dem Erlaß nicht festgestellt werden können: Ob der Kläger entsprechend der Vergütungsgruppe III tatsächlich eingesetzt oder aber weiterhin überwiegend entsprechend seiner Befähigung für die Sekundarstufe II (für die er nicht eingestellt ist), ist ungewiß und kann daher auch nicht festgestellt werden. Dieses Ziel kann nach Auffassung der Kammer auch nicht über eine Besitzstandsklausel erreicht werden, da aufgrund der vorliegend getroffenen vertraglichen Abrede allein die tatsächlichen Verhältnisses in einem Schuljahr maßgeblich für die Ansprüche des Klägers sind.

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IV.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.

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Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der hier vorliegenden Fragen die Revision an das Bundesarbeitsgericht für beide Parteien zugelassen.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diese Entscheidung kann sowohl von dem Kläger als auch von dem beklagten Land Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt werden.

71

Gegen dieses Urteil kann von beiden Parteien

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REVISION

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eingelegt werden.

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Die Revision muß

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innerhalb einer Notfrist von einem Monat

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nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim

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Bundesarbeitsgericht,

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Graf-Bernadotte-Platz 5,

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34119 Kassel,

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eingelegt werden.

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Die Revision ist gleichzeitig oder

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innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung

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schriftlich zu begründen.

84

Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

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gez.: Dr. Petergez.: Klingebielgez.: Höllwarth