Ausgleichsklausel im arbeitsgerichtlichen Vergleich erfasst rechtskräftigen Überstundenanspruch
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte begehrt die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem zuvor ergangenen Urteil, da zwischen den Parteien ein Vergleich mit Ausgleichsklausel geschlossen wurde. Streitpunkt ist, ob die Klausel auch einen rechtskräftig festgestellten Anspruch auf Überstundenvergütung erfasst. Das Landesarbeitsgericht gibt der Berufung statt und erklärt die Zwangsvollstreckung für unzulässig, weil die eindeutige Wortlaut- und Zweckauslegung der Klausel eine Gesamtabgeltung aller wechselseitigen Ansprüche umfasst.
Ausgang: Berufung der Beklagten erfolgreich; Zwangsvollstreckung aus dem vorherigen Urteil für unzulässig erklärt
Abstrakte Rechtssätze
Eine allgemein formulierte Ausgleichsklausel, die bestimmt, mit Erfüllung des Vergleichs seien alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung ausgeglichen, erfasst grundsätzlich auch Zahlungsansprüche, soweit sie dem Parteienkreis bekannt waren oder mit deren Bestehen zu rechnen war.
Dass ein Zahlungsanspruch zuvor rechtskräftig festgestellt worden ist, begründet keine Ausnahme: Die Rechtskraft schafft keine neue Rechtsgrundlage und hindert nicht die Erfassung dieses Anspruchs durch eine nachfolgende Ausgleichsvereinbarung.
Ob ein Anspruch zum Zeitpunkt des Vergleichs "nicht mehr im Streit" war, ist unbeachtlich, wenn aus Wortlaut, Sinn und Zweck des Vergleichs ersichtlich eine abschließende Gesamtbereinigung gewollt ist.
Spekulative Erwägungen oder Mutmaßungen über die Parteienintention rechtfertigen keine einschränkende Auslegung einer klaren Ausgleichsklausel; bei deutlichem Wortlaut ist eine richterliche Korrektur nicht geboten.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Mönchengladbach, 4 Ca 1063/97
Leitsatz
Eine in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich enthaltene Ausgleichsklausel, wonach mit Erfüllung dieses Vergleichs alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung ausgeglichen sind , erfaßt auch einen Zahlungsanspruch auf Überstundenvergütung, der in einem kurz zuvor rechtskräftig gewordenen arbeitsgerichtlichen Urteil festgestellt worden ist.
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Mönchengladbach
vom 21.08.1997 wird die Zwangsvollstreckung aus der Nr. 2 des Urteils
des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 13.02.1997 (4 Ca 1253/96) für
unzulässig erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die zwischen ihnen in einem unter dem 05.06.1997 abgeschlossenen arbeitsgerichtlichen Vergleich enthaltene Ausgleichsklausel einen rechtskräftig durch Urteil des Arbeitsgerichts vom 13.02.1997 festgestellten Zahlungsanspruch erfaßt.
Der Vergleich lautet wie folgt:
1. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, daß das Arbeitsverhältnis aufgrund ordnungsgemäßer betriebsbedinger Kündigung der Beklagten mit dem 30.04.1997 sein Ende gefunden hat.
2. Die Beklagte zahlt an die Klägerin als restliche Gehälter für die Monate Oktober 1996 bis einschließlich April 1997 noch einen Betrag in Höhe von 22.400,-- DM brutto.
3. Die Beklagte zahlt an die Klägerin eine Abfindung gem. §§ 9, 10 KSchG, § 3 Ziff. 9 EStG in Höhe von 3.000,-- DM, wegen Aufgabe des sozialen Besitzstandes.
4. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, daß die Beklagte berechtigt ist, die vorstehenden Zahlungen in drei Raten zu erbringen, die erste Rate in Höhe von 7.466,67 DM brutto sowie 1.000,-- DM netto wird fällig mit dem 15.07.1997, die zweite Rate in gleicher Höhe wird fällig mit dem 15.08.1997, die dritte Rate in gleicher Höhe wird fällig mit dem 15.09.1997. Kommt die Beklagte mit der Zahlung einer der Raten länger als sieben Kalendertage in Verzug, so wird der gesamte Restbetrag auf einmal fällig und ist mit 4 % zu verzinsen.
5. Die Beklagte erteilt der Klägerin ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis, das sie nicht in ihrem beruflichen Fortkommen behindert.
6. Die Beklagte wird die Arbeitspapiere der Klägerin entsprechend diesem Vergleich ausfüllen und an die Klägerin herausgeben.
7. Mit Erfüllung dieses Vergleichs sind alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung ausgeglichen.
8. Damit ist der Rechtsstreit 4 Ca 525/97 erledigt.
Der rechtskräftig festgestellte Zahlungsanspruch betraf eine Überstundenvergütung für die Zeit vom 03.06. bis 07.08.1996.
Wegen der weiteren Darstellung des Tatbestandes sowie der gestellten Anträge wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Auffassung vertreten, daß trotz der hier vorliegenden allgemeinen Ausgleichsklausel nicht auf den rechtskräftig titulierten Zahlungsanspruch verzichtet worden sei. Entscheidend sei insoweit, daß dieser Anspruch zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses nicht mehr im Streit gestanden habe. Schließlich zeige die vereinbarte Abfindungsregelung, daß das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung eines Abfindungsbetrages habe beendet werden sollen und hiermit sei nicht eine Auslegung zu vereinbaren, nach der letztlich auf Ansprüche verzichtet worden sei, die höher seien als der Abfindungsbetrag selbst.
Mit der zulässigen Berufung begehrt die Beklagte die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils.
Sie beantragt,
die Zwangsvollstreckung aus der Nr. 2 des Urteils des Arbeitsgerichts
Mönchengladbach vom 13.02.1997 (4 Ca 1253/96) für unzulässig zu erklären.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf den übrigen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet und führt zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils.
Dies ergibt sich im einzelnen aufgrund folgender Erwägungen:
1. Die hier vorliegende Ausgleichsklausel ist sowohl ihrem Wortlaut als auch mit dem hiernach verfolgten Sinn und Zweck eindeutig: Wenn Ziffer 7 des Vergleiches festlegt, daß mit Erfüllung dieses Vergleichs alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung ausgeglichen seien , ergibt sich hieraus unmißverständlich (§§ 133, 157 BGB), daß mit ordnungsgemäßer Abwicklung der in Ziffer 1 bis Ziffer 6 des Vergleiches enthaltenen Regelungen alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien ausgeglichen, d.h. erledigt sein sollten. Das angefochtene Urteil weist - insoweit zutreffend - selbst darauf hin, daß eine solche Ausgleichsklausel grundsätzlich alle Ansprüche zum Erlöschen bringt, die den Erklärenden bekannt waren oder mit deren Bestehen zu rechnen war (statt aller: BAG vom 31.05.1990, DB 91, 392).
2. Soweit dann seitens des angefochtenen Urteils zur Begründung des Auslegungsbefundes darauf abgestellt wird, der hier vorliegende rechtskräftige Zahlungsanspruch sei nicht mehr im Streit gewesen und durch die vereinbarte Abfindungsregelung werde deutlich, daß der Anspruch auf Abgeltung der Überstunden nicht ha- be erfaßt sein sollen, kann dem nicht gefolgt werden: a) Unabhängig von der Frage über das Wesen der materiellen Rechtskraft eines Urteils (vgl. dazu ausführlich den Streitstand bei Zöller, ZPO, § 322, Rdz. 1 f.) ist jedenfalls anerkannt, daß der zu Recht rechtskräftig festgestellte Zahlungsanspruch keine neue Rechtsgrundlage schafft, sondern allein feststellt, was rechtens ist. Damit steht aber auch insoweit allein ein arbeitsrechtlicher Anspruch infrage. b) Ob dieser Zahlungsanspruch nicht mehr im Streit gewesen ist, ist angesichts der hier vorliegenden eindeutigen Ausgleichsklausel unerheblich. Entscheidend ist insoweit allein, daß die Parteien mit der verwandten Formulierung der Erfüllung der in diesem Vergleich ausdrücklich festgelegten Ansprüche eine abschließende Gesamtbereinigung erstrebt haben. c) Soweit in diesem Zusammenhang das angefochtene Urteil zur weiteren Begründung auf die in diesem Vergleich enthaltene Abfindungsregelung verweist, handelt es sich um spekulative Erwägungen, die unvereinbar mit dem dargelegten Wortlaut, Sinn und Zweck der Ausgleichsklausel sind. d) Schließlich kann auch keine Parallele zu der Rechtsprechung gezogen werden, wonach Ruhegeldansprüche oder etwa Ansprüche des Arbeitnehmers aus dem Arbeitnehmererfindungsgesetz von einer Ausgleichsklausel nicht erfaßt werden. Die diese Rechtsprechung bestimmenden tragenden Erwägungen, wonach solche Forderungen, die objektiv außerhalb des von den Parteien Vorgestellten liegen und bei Vergleichsabschluß subjektiv unvorstellbar waren (vgl. etwa BAG, AP Nr. 32 zu § 133 BGB) können auf den hier vorliegenden arbeitsrechtlichen Lohnanspruch keine Anwendung finden. Vorliegend steht infrage ein ganz normaler Zahlungsanspruch, der typischerweise von einer Ausgleichsklausel mitumfaßt wird, insoweit also gerade den Regelfall darstellt. Berücksichtigt man schließlich, daß den anwaltlich vertretenen Parteien Wortlaut, Sinn und Zweck der hier verwandten Ausgleichsklausel geläufig ist, ist kein Grund ersichtlich, unter Heranziehung von Mutmaßungen und möglicherweise eines nach Treu und Glauben für richtig gehaltenen Ergebnisses eine richterliche Korrektur der hier vorliegenden Ausgleichsklausel vorzunehmen. Würde ein solches Beispiel Schule machen, hätten Ausgleichsklauseln jeglichen Sinn verloren. Daß schließlich die hier vorgenommene Auslegung zu schlechthin untragbaren Ergebnissen führen würde, steht schließlich außer Streit. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Da der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zukommt, noch die Voraussetzungen für eine Divergenzrevision ersichtlich sind, besteht für die Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht kein gesetzlicher Grund. Vorliegend geht es letztlich allein um die Auslegung einer in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich enthaltenen Ausgleichsklausel in einem Fall, dem keinerlei grundsätzliche Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist für beide Parteien kein Rechtsmittel gegeben.
Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann von der Beklagten durch Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht angefochten werden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.
Dr. Peter Klingebiel Giesen