Berufung wegen Entgeltanspruchs abgewiesen – Gehaltsordnung verbindlich
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Nachzahlung von Gehalt und machte Einbußen durch Änderungen der Zusatzversorgung geltend. Zentrale Frage war, ob die vertraglich vereinbarte Gehaltsordnung einen darüber hinausgehenden Anspruch begründet. Das Landesarbeitsgericht hielt die Klage für unbegründet: Der Anspruch bemisst sich nach §8 des Anstellungsvertrags und den ausgewiesenen Gehaltsabrechnungen, Änderungen der VBL begründen keinen Ausgleichsanspruch. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen Abweisung der Klage als unbegründet abgewiesen; Revision nicht zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Der vertragliche Vergütungsanspruch richtet sich nach der im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbarten Gehaltsordnung; der Arbeitgeber ist verpflichtet, das in den Gehaltsabrechnungen ausgewiesene Entgelt zu zahlen und hierfür Sozialabgaben abzuführen.
Eine aufgrund eines Beschlusses der Lehrerkonferenz getroffene und vertraglich einbezogene Gehaltsordnung ist kein einseitiges Allgemeines Geschäftsbedingungssystem und wirkt verbindlich, sofern sie nach Vertrag zugrunde gelegt wurde.
Änderungen bei der Zusatzversorgung (z.B. VBL) oder die Art der Refinanzierung zwischen dem Träger und dem öffentlichen Dienstherrn begründen keinen eigenständigen Ausgleichsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, sofern keine vertragliche Grundlage besteht.
Die wiederholte Auszahlung der nach der vereinbarten Gehaltsordnung berechneten Beträge und die ausdrückliche Bestätigung einer Neuregelung durch den Arbeitnehmer begründen die Akzeptanz und Bestätigung der Vertragsordnung und erschweren nachträgliche Einwendungen gegen deren Wirksamkeit.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Oberhausen, 3 Ca 1646/04
Leitsatz
kein Leitsatz vorhanden
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 29.06.2005 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Von einer Darstellung des Tatbestandes wird nach der Regelung in § 69 ArbGG abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
I.
Das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, auf die ausdrücklich Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.
II.
Ergänzend hierzu und zu den Einwänden der Berufung ist festzustellen:
Für die Kammer ist entscheidend, wie im Einzelnen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf am 07.12.2005 erörtert wurde, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch schon allein deshalb nicht zusteht, weil er aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen das Gehalt bekommen hat, was ihm zusteht und daher der Beklagte verpflichtet ist, auch nur das in den jeweiligen Gehaltsabrechnungen ausgewiesene Gehalt auszuzahlen und entsprechend hiervon die Sozialabgaben abzuführen.
1. Entgegen der Auffassung der Berufung ergibt sich aus der Regelung in § 8 des Anstellungsvertrages vom 22.05.1985 (§§ 133, 157 BGB), dass sich der monatliche Gehaltsanspruch des Klägers nach der jeweils vom Lehrerkollegium beschlossenen Gehaltsordnung der Beklagten bemisst. § 8 Abs. 1 Satz 2 des Anstellungsvertrages bestimmt insoweit unmissverständlich, dass die vom Lehrerkollegium beschlossene Art und Weise als verbindlich anerkannt wird mit der Folge, dass - wie es die interne Gehaltsordnung bei dem Beklagten bestimmt (Bl. 23 d. A.) - die sich aus der Tabelle ergebenden Bruttogehälter an die Regelung in BAT 3 mit den aus der Gehaltsordnung ersichtlichen Änderungen angelehnt sind und auf volle DM- bzw. Eurobeträge gerundet werden.
2. Auf der Grundlage dieser Regelung wurde das Anstellungsverhältnis zwischen den Parteien „gelebt“, der Kläger hat während seines langjährig bestehenden Anstellungsverhältnisses mit dem Beklagten die ihm gemäß dieser Gehaltsordnung zustehenden Beträge gemäß den ihm jeweils zugesandten Gehaltsabrechnungen erhalten und akzeptiert. Dementsprechend hat er auch noch zuletzt unter dem 09.06.1999 die neue Regelung zum internen Gehaltsausgleich als für ihn verbindlich anerkannt und mit Unterschrift bestätigt (Bl. 144 d. A.).
Unerheblich für diesen vertraglichen Gehaltsanspruch des Klägers ist die hiervon zu trennende Frage, auf welche Weise der Beklagte sich refinanziert. Dies zwischen dem Beklagten und dem Land NRW bestehende und nach öffentlichem Recht zu behandelnde Refinanzierungsverhältnis, ist ohne Einfluss auf die Frage, nach welchen Kriterien sich der mit dem Kläger in § 8 des Vertrages geregelte Gehaltsanspruch bemisst.
3. Soweit der Kläger schließlich darauf verweist, dass in Folge der Änderungen der Bestimmungen der Zusatzversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) er nunmehr erhebliche Einbußen erleide, ist dies ohne Einfluss auf die zwischen den Parteien vereinbarte vertragliche Regelung. Insoweit handelt es sich nicht um einen Umstand, der zu Lasten der Beklagten geht und den daher auszugleichen der Beklagte verpflichtet ist. Insoweit ist eine Rechtsgrundlage aus den vertraglichen Bestimmungen nicht ersichtlich.
4. Schließlich handelt es sich bei der Gehaltsordnung der Beklagten auch nicht um allgemeine Geschäftsbedingungen, sondern um eine aufgrund des Beschlusses der jeweiligen Lehrerkonferenz zustande gekommene Gehaltsordnung, die nicht einseitig seitens der Beklagten vorgegeben worden ist, sondern mehr kollektivrechtlichen Charakter hat. Im Übrigen sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, aus welchen Gründen diese Regelung (Bl. 23 d. A.) aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen unangemessen oder für den Kläger nicht durchsichtig gewesen sein sollte.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Da der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zukommt, noch die Voraussetzungen für eine Divergenzrevision ersichtlich sind, besteht für die Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht kein gesetzlicher Grund.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist für beide Parteien kein Rechtsmittel gegeben.
Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann von dem Kläger durch Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht angefochten werden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.
( Dr. Peter ) ( Steuernagel )( Waczynski )