Kein Urlaubsgeld 2010 mangels betrieblicher Übung bei Vorbehalt durch Aushang
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte von einer Werkstatt für behinderte Menschen Urlaubsgeld für 2010 (105 € brutto) und berief sich auf betriebliche Übung nach Zahlungen in früheren Jahren. Das LAG stellte nach Beweisaufnahme fest, dass jährliche Aushänge („zahlen wir in diesem Jahr …“) den Mitarbeitern bekannt gemacht und in den Gruppen besprochen wurden. Diese Formulierungen machten deutlich, dass über die Zahlung jeweils jährlich neu entschieden werde; ein Bindungswille sei daher nicht erkennbar. Die Berufung hatte Erfolg, die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Berufung erfolgreich; Anspruch auf Urlaubsgeld 2010 wegen fehlender betrieblicher Übung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine betriebliche Übung setzt voraus, dass aus wiederholten Leistungen des Arbeitgebers nach Treu und Glauben auf einen Rechtsbindungswillen für die Zukunft geschlossen werden kann.
Bei der Beurteilung des Rechtsbindungswillens sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen; maßgeblich ist, welchen objektiven Erklärungswert das Arbeitgeberverhalten für die Beschäftigten hat (§§ 133, 157 BGB).
Kündigt der Arbeitgeber Zusatzleistungen mit der Formulierung an, er zahle diese „in diesem Jahr“, bringt er regelmäßig zum Ausdruck, dass über die Gewährung in künftigen Jahren jeweils neu entschieden wird; dadurch wird die Entstehung einer betrieblichen Übung ausgeschlossen.
Fehlt in Entgeltabrechnungen ein ausdrücklicher Freiwilligkeitsvorbehalt, kann dies durch begleitende, den Beschäftigten bekannt gemachte Mitteilungen über die jährliche Entscheidung der Leistung relativiert werden.
Besteht eine vertragliche Entgeltregelung, die nur bestimmte Entgeltbestandteile als geschuldet ausweist, spricht dies gegen die Annahme, weitere Sonderzahlungen seien ohne Vorbehalt geschuldet.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Oberhausen, 4 Ca 628/11
Leitsatz
kein Leitsatz vorhanden
Tenor
Das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 22.09.2011 wird abgeändert.
Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte zur Zahlung eines Urlaubsgeldes für das Jahr 2010 verpflichtet ist.
Der Kläger ist seit dem 26.1.2005 aufgrund eines sog. Werkstattvertrages vom 18.01.2005 (Bl. 66 ff. d.A.) im Rahmen einer Eingliederungsmaßnahme bei Beklagten beschäftigt. Die Beklagte betreibt eine Einrichtung zur Teilhabe ihrer Mitarbeiter am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben. Der Kläger bezieht ein monatliches Entgelt, das sich nach der Entgeltordnung der Beklagten in der jeweils gültigen Fassung bemisst. Das Arbeitsentgelt des Klägers setzt sich aus einem Grundbetrag in Höhe des Ausbildungsgeldes, das von der Bundesagentur für Arbeit geleistet wird, einem sog. Steigerungsbetrag und einem Arbeitsförderungsentgelt gemäß § 43 SGB IX zusammen.
Die Beklagte zahlte an den Kläger gemäß den Lohnabrechnungen vom 07.07.2006 (Bl. 85 d.A.), vom 06.07.2007 (Bl. 86 d.A.) und vom 07.07.2008 (Bl. 87 d.A.) für die Jahre 2006 bis einschließlich 2008 jeweils ein Urlaubsgeld in Höhe von 210,- € brutto. Die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers belief sich in den Jahren 2006 bis 2009 auf 35 Stunden. Im Jahr 2010 wurde die wöchentliche Arbeitszeit auf 17,5 Stunden reduziert. Die Beklagte zahlte dem Kläger im Jahr 2009 kein Urlaubsgeld. Die Parteien führten vor dem Arbeitsgericht Oberhausen im Jahr 2009 einen Rechtsstreit über die Zahlung eines Urlaubsgeldes für das Jahr 2009. Die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Oberhausen hat mit Urteil vom 03.12.2009 - 1 Ca 2098/09 - die Beklagte zur Zahlung eines Urlaubsgeldes in Höhe von 210,- € brutto verurteilt und zugleich die Berufung zugelassen. Die Beklagte legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Das Berufungsverfahren war vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 7 Sa 169/10 anhängig. Die Parteien schlossen in diesem Berufungsverfahren am 09.06.2010 einen Vergleich, in dem sich die Beklagte verpflichtete, dem Kläger 105,- € brutto zu zahlen.
Streitig ist zwischen den Parteien, ob die Aushänge der Hauspost aus den Jahren 2005 bis 2009 (Bl. 76 - 80 d. A.) - wie von der Beklagten behauptet -, zum Aushang an die einzelnen Werkstätten weitergeleitet und dort den jeweiligen Mitarbeitern zur Kenntnis gebracht worden sind. Diese lauten - auszugsweise soweit vorliegend von Interesse - wie folgt:
"Sonderzahlung und Urlaubsgeld 2005
Sehr geehrter Herr C.,
wie mit Ihnen und anderen WR-Mitgliedern bereits besprochen, zahlen wir in diesem Jahr für die Mitarbeiter im Arbeitsbereich folgende Sonderzahlungen und Urlaubsgeld aus:
"Sonderzahlung im Juni 2005 (Erfolgsprämie 2004) 160 €
Urlaubsgeld im Juli 2005 160 €
Urlaubsgeld im November 2005 Lohngruppe I 130 €
Lohngruppe II 160 €
Lohngruppe III 190 €
Lohngruppe IV 220 €
Mitarbeiter, die erst im Jahre 2005 ihre Tätigkeit im Arbeitsbereich aufgenommen haben, erhalten diese Zahlung ab dem Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme."
In den Folgejahren finden sich insoweit identische Formulierungen, auf die ausdrücklich Bezug genommen wird.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, aufgrund des vorliegenden Sachverhalts habe er einen Anspruch auf Zahlung eines Urlaubsgeldes aufgrund einer betrieblichen Übung.
Er hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm 105,-- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, vorliegend seien die Grundsätze der betrieblichen Übung nicht anwendbar, darüber hinaus liege überhaupt keine betriebliche Übung vor.
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit der Begründung entsprochen, dass auf das Vertragsverhältnis des Klägers die Grundsätze der betrieblichen Übung anwendbar seien und der Kläger einen Anspruch aus betrieblicher Übung auf das hier streitige Urlaubsgeld nach den Grundsätzen der hierzu dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung habe.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen.
Mit der zulässigen Berufung verfolgt die Beklagte unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihr Ziel der Klageabweisung weiter.
Sie weist insbesondere darauf hin, dass durch die hier erfolgten Aushänge eine betriebliche Übung ausgeschlossen sei.
Sie beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen - Az. 4 Ca 628/11 - vom 22. September 2011 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil erster Instanz und weist insbesondere darauf hin, dass durch die hier erfolgten Aushänge keine betriebliche Übung begründet worden sei. Das Landesarbeitsgericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 07.03.2012 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C., T. und A..
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28.03.2012 verwiesen.
Im Hinblick auf die durchgeführte Beweisaufnahme weist der Kläger unter anderem darauf hin, dass ihm die Aushänge aus den Jahren 2005 nicht bekannt und erinnerlich seien. Die von ihm benannten Zeugen könnten bestätigen, dass diese Aushänge jedenfalls nicht am Schwarzen Brett gehangen hätten.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet und führt unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zur Abweisung der Klage.
I.
Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die hier streitigen Aushänge (Bl. 76 - 80 d. A.) an den Pinnwänden in den einzelnen Gruppenräumen der Werkstatt ausgehangen und dem Kläger zur Kenntnis gebracht worden sind.
1.Die hierzu vernommenen Zeugen haben - im Wesentlichen übereinstimmend - bekundet, dass die Schreiben der Hauspost sowohl in dem Schaukasten, vormals die große Pinnwand am Flur im Eingangsbereich als auch an den Pinnwänden in den Gruppenräumen ausgehängt worden und darüber hinaus mit den Mitarbeitern seitens der Gruppenleiter besprochen worden sind. Wenn auch - naturgemäß - nicht bekundet werden konnte, ob und zu welchem Zeitpunkt genau die hier streitgegenständlichen Aushänge ausgehangen haben und vorgestellt worden sind, besteht doch kein vernünftiger Zweifel daran, dass dies zeitnah geschehen ist: Insbesondere die Zeugen A. und C. haben anschaulich geschildert, dass - automatisch - die eingegangene Hauspost auf die hier beschriebene Weise ausgehangen worden ist und darüber hinaus mit den Mitarbeitern im Einzelnen besprochen worden ist, weil - so insbesondere der Zeuge A. - damit sichergestellt wurde, dass alle Mitarbeiter hierüber sprechen und Kenntnis über den Inhalt dieser Schreiben haben.
2.Angesichts dieser Aussagen bestand für die Kammer kein Zweifel daran, dass alle Mitarbeiter einschließlich des Klägers von dieser Praxis der Beklagten wussten und somit sichergestellt war, dass der in der Hauspost niedergelegte Inhalt allen Mitarbeitern durch die Aushänge zur Kenntnis gebracht wurde. Darüber hinaus wurde seitens der Gruppenleiter der Inhalt dieser Hauspost vorgestellt und besprochen. Allen Mitarbeitern war damit bekannt, dass mit den Inhalt dieser Schreiben alle für die Abwicklung ihres Arbeitsverhältnisses relevanten Fragen seitens der Geschäftsleitung der Beklagten zur Kenntnis gebracht wurden.
3.Soweit der Kläger dem gegenüber im Anschluss an das Ergebnis der Beweisaufnahme in Abrede gestellt hat, dass ihm diese Aushänge bekannt gewesen sind, wird diese Einlassung durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Insbesondere hat der Kläger selbst anlässlich der Erörterungen im Termin am 07.03.2012 eingeräumt, dass er sich wohl erinnern könne, dass "das Schreiben in den Gruppen verteilt worden sei". Soweit er dann im Termin diese Aussage dahingehend eingeschränkt hat, dies habe sich auf die Verfahren nach der Gerichtsverhandlung, nicht aber auf den hier streitigen Zeitraum bezogen, erscheint dies für die Kammer als eine nachträgliche und durch die Angaben der Zeugen widerlegte Schutzbehauptung.
Auf den weiteren Beweisantritt des Klägers, wonach die von ihm benannten Zeugen bestätigen könnten, dass die Aushänge jedenfalls nicht am Schwarzen Brett gehangen hätten, kommt es aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme deshalb nicht mehr an, weil jedenfalls diese Aushänge an den Pinnwänden der einzelnen Gruppenräume gewesen und den Mitarbeitern auf die beschriebene Weise zur Kenntnis gebracht worden sind. Aus diesem Grund ist auch die weitere Einlassung des Klägers, man habe zu der Pinnwand in der Regel nicht gelangen können, unerheblich, weil nicht ersichtlich ist, dass damit eine Kenntnisnahme ausgeschlossen worden sei. Im Übrigen kommt es hierauf nicht an, weil der Inhalt der Aushänge gerade in den Gruppen vorgestellt worden ist.
Zusammenfassend lässt sich insoweit feststellen, dass allen Mitarbeitern einschließlich des Klägers bekannt gewesen ist, dass alle für das Arbeitsverhältnis relevanten Fragen seitens der Geschäftsleitung an den Pinnwänden der einzelnen Gruppenräume durch die Hauspost kommuniziert und darüber hinaus durch die Gruppenleiter in den einzelnen Gruppen besprochen worden sind.
II.
Aufgrund dieses Ergebnisses der Beweisaufnahme kann nicht im Betrieb der Beklagten von einer betrieblichen Übung ausgegangen werden, das hier streitige Urlaubsgeld zu bezahlen.
1.Das Arbeitsgericht geht zutreffend unter 1) der Entscheidungsgründe auf Seite 5/6 des Urteils von den Voraussetzungen aus, die das Bundesarbeitsgericht an eine betriebliche Übung gestellt hat. Zu ergänzen ist insoweit, dass bei der Frage, ob der Arbeitgeber einen entsprechenden Verpflichtungswillen hatte, auf alle Umstände des Einzelfalls abzustellen ist.
2.Bei Anwendung dieser Grundsätze im Streitfall ist davon auszugehen, dass durch die hier in Frage stehenden Aushänge aufgrund der hier enthaltenen Formulierungen nicht der Eindruck bei den Mitarbeitern entstehen konnte (§§ 133, 157 BGB), diese Leistungen vorbehaltslos zu gewähren. Entscheidend ist insoweit, dass durch die Formulierung "... zahlen wir in diesem Jahr... folgende Sonderzahlung und Urlaubsgeld..." unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wurde, dass über die Frage, ob die hier in Frage stehenden Zahlungen auch in dem kommenden Jahr gewährt werden würde, jeweils neu entschieden würde. Denn die Formulierung "zahlen wir in diesem Jahr" kann nur so verstanden werden, dass die Beklagte sich die Entscheidung über die Frage dieser Sonderzahlung jeweils vorbehalten wollte.
Dies wird weiterhin bestätigt durch die Regelungen des Werkstattvertrages in Verbindung mit der in § 5 des Werkstattvertrages in Bezug genommenen Entgeltordnung, woraus sich weiterhin unmissverständlich ergibt, dass die Beklagte allein die dort in der Entgeltordnung unter Ziff. 1 genannten Beträge - Grundbetrag, Steigerungsbetrag und Arbeitsförderungsgeld - erbringen musste.
Die seitens der Beklagten erteilten Lohnabrechnungen weisen zwar - hierauf weist das Arbeitsgericht zutreffend hin - keinen Freiwilligkeitsvorbehalt, insbesondere keine Formulierung dahingehend aus, dass das dort genannte Urlaubsgeld "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" gewährt wird. Diese Lohnabrechnungen können jedoch nur vor dem Kontext der genannten vertraglichen Regelung und den hier erfolgten Aushängen zur Sonderzahlung, Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld gesehen werden. Denn da - wie vorliegend dargelegt - die Beklagte alle für das Arbeitsverhältnis relevanten Fragen, insbesondere damit auch die hier gewährten zusätzlichen Leistungen den Mitarbeiter über die hier genannte Hauspost zur Kenntnis brachte, musste jedem Mitarbeiter klar sein, dass die dann in den Lohnabrechnungen ausgewiesenen Beträge im Hinblick auf diese seitens der Beklagten in der Hauspost kommunizierten Modalitäten geleistet wurden.
III.
Zusammenfassend lässt sich damit feststellen, dass unabhängig von der Frage, ob die Grundsätze der betrieblichen Übung überhaupt auf den hier in Frage stehenden Werkstattvertrag Anwendung finden, jedenfalls eine betriebliche Übung aus den dargelegten Gründen zugunsten des Klägers nicht begründet worden ist. Damit steht aber dem Kläger bereits aus diesem Grunde kein Anspruch auf das hier streitige Urlaubsgeld zu.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Da der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zukommt noch die Voraussetzungen für eine Divergenzrevision ersichtlich sind, besteht für die Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht kein gesetzlicher Grund.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist für beide Parteien kein Rechtsmittel gegeben. Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann von dem Kläger durch Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht angefochten werden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.
gez.: Dr. Peter gez.: Gall gez.: Hamm