Berufserfahrung bei Einstufung nach TV‑BA: Tätigkeit nach SGB II/III als einschlägig anerkannt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt die Anerkennung ihrer Vortätigkeit 2006 als einschlägige Berufserfahrung für eine höhere Entwicklungsstufe nach § 18 TV‑BA. Die Beklagte sah die Tätigkeiten unter SGB II und SGB III als nicht vergleichbar an. Das LAG bestätigte die Entscheidung des ArbG und wies die Berufung zurück, weil für Einschlägigkeit inhaltliche Vergleichbarkeit und berufliche Entwicklung maßgeblich sind. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des ArbG Solingen als unbegründet zurückgewiesen; Revision nicht zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Einschlägige Berufserfahrung im Sinne des § 18 TV‑BA setzt nicht voraus, dass die frühere Tätigkeit 1:1 identisch ist; maßgeblich sind inhaltliche Vergleichbarkeit, erforderliche fachlich‑methodische Anforderungen und eine erkennbare berufliche Entwicklung.
Bei der Prüfung der Einschlägigkeit kommt es auf die tatsächlich ausgeübten Aufgaben und die damit verbundenen Kompetenzanforderungen an und nicht auf die formale Einordnung der früheren Tätigkeit unter unterschiedliche Sozialgesetzbücher.
Die tariflichen Durchführungsanweisungen sind dahin auszulegen, dass eine gleichgelagerte Tätigkeit ausreichend sein kann, wenn typischerweise dieselben Kenntnisse und Fähigkeiten für die neue Tätigkeit erforderlich sind.
Die Zulassung der Revision zum Bundesarbeitsgericht setzt das Vorliegen grundsätzlicher Bedeutung oder Divergenz voraus; fehlt dies, ist die Revision zu versagen.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Solingen, 4 Ca 212/10 lev
Leitsatz
kein Leitsatz vorhanden
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 02.07.2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob bei der Klägerin eine einschlägige Berufserfahrung aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit als Arbeitsvermittlerin gemäß den Bestimmungen des SGB III aufgrund der bei der Beklagten geltenden tariflichen Regelungen und den hierzu ergangenen Durchführungsverordnungen vorliegt.
Die am 24.12.1967 geborene und zwei Kindern unterhaltsverpflichtete Klägerin ist seit dem 01.05.2009 bei der Beklagten als Arbeitsvermittlerin zu einem Bruttomonatsverdienst von zuletzt € 2.637,19 beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) vom 28.03.2006 Anwendung. Dieser enthält, soweit streiterheblich, folgende Regelung:
"§ 18
Entwicklungsstufen
(1)Die acht Tätigkeitsebenen umfassen jeweils sechs Entwicklungsstufen.
(2)Bei Einstellung werden die Beschäftigten grundsätzlich der Entwicklungsstufe 1 zugeordnet. Bei Übernahme von Auszubildenden und Beratungsanwärterinnen/Beratungsanwärtern in ein Arbeitsverhältnis nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung erfolgt die Zuordnung zu Entwicklungsstufe 2 der Tätigkeitsebene. Satz 2 gilt entsprechend bei Übernahme von Trainees in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach Abschluss des Traineeprogramms.
(3)Beschäftigte werden bei Einstellung einer höheren Entwicklungsstufe zugeordnet, wenn eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der BA vorliegt. Die Zuordnung richtet sich nach Abs. 6.
Protokollerklärung zu Abs. 3:
Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass die Voraussetzung der "einschlägigen Berufserfahrung bei der BA" eng auszulegen ist.
(4) Beschäftigte, die über eine einschlägige Berufserfahrung von min-destens drei Jahren verfügen, werden bei Neueinstellung in die Tätigkeitsebenen VI bis VIII nach dem 31. Dezember 2008 in der Regel der Entwicklungsstufe 3 zugeordnet. Ansonsten wird die/der in die Tätigkeitsebenen VI bis VIII neu eingestellte Beschäftigte bei entsprechender Berufserfahrung von mindestens einem Jahr der Stufe 2 zugeordnet.
(5) Verfügt die/der Beschäftigte über eine mindestens zweijährige ein-schlägige Berufserfahrung aus einem Arbeitsverhältnis außerhalb der BA und ist diese Berufserfahrung als Voraussetzung im ent-sprechenden Tätigkeits- und Kompetenzprofil ausdrücklich gefor-dert, erfolgt bei der Einstellung die Zuordnung zu Entwicklungsstu-fe 3. Satz 1 gilt entsprechend für eine mindestens dreijährige ein-schlägige Berufserfahrung mit der Maßgabe, dass die Zuordnung zu Entwicklungsstufe 4 erfolgt.
Protokollerklärung zu den Absätzen 3 bis 5:
Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechen-den Tätigkeit."
Die entsprechenden Durchführungsanweisungen (DA) lauten wie folgt:
"(10) Nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu Absatz 3 ist die Vorausset- zung der "einschlägigen Berufserfahrung bei der BA" eng auszule-gen. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder in einer auf die Aufgabe bezogen entspre-chenden Tätigkeit. Dies liegt in der Regel dann vor, wenn die frü-here Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird.
(11) Im Einzelfall kann auch eine gleichgelagerte Tätigkeit ausreichend sein; in diesem Fall ist maßgebend, dass die für die frühere Tätig-keit erforderlichen fachlich-methodischen Anforderungen und Kompetenzanforderungen sowie die dort erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen typischerweise auch für die neue Tätigkeit erfor-derlich sind und diese prägen. Eine Berücksichtigung von Berufs-erfahrung ist also immer ausgehend von der jeweiligen Tätigkeit und den damit verbundenen Kompetenzanforderungen zu prüfen. Das alleinige Abstellen auf die Bewertung der zu vergleichenden Tätigkeiten ist in diesem Zusammenhang nicht sachgerecht. Ent-scheidend für die Zuordnung zu einer höheren Entwicklungsstufe ist, dass bereits eine berufliche Entwicklung in der übertragenen Tätigkeit stattgefunden hat oder aufgrund der in einer gleichartigen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten eine entspre-chende berufliche zurückliegende Entwicklung unterstellt werden kann."
Gemäß der Einstellungszusage der Beklagten vom 23.12.2005 sowie dem Arbeitsvertrag vom 02.01.2006 stand die Klägerin bei der Beklagten vom 05.01.2006 bis 31.12.2006 in einem befristeten Arbeitsverhältnis als Arbeitsvermittlerin (SGB III). Nach Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses wurde die Klägerin als Arbeitsvermittlerin (SGB II) bei der ARGE M. für den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.04.2009 im Job-Service M. beschäftigt. Seit dem 01.05.2009 ist die Klägerin bei der Beklagten als Arbeitsvermittlerin im Rahmen eines Dienstleistungsüberlassungsvertrages bei der ARGE M. tätig. Gemäß dem Arbeitsvertrag vom 06.04.2009 wurde die Klägerin dabei nach § 4 des Arbeitsvertrages der Entwicklungsstufe 2 der Tätigkeitsebene IV zugeordnet.
Mit Email vom 05.05.2009 erkundigte sich die Klägerin bei der Beklagten, aus welchem Grund ihre Vorbeschäftigungszeit als Arbeitsvermittlerin vom 05.01. bis 31.12.2006 nicht berücksichtigt worden sei. Hierauf erwiderte die Beklagte, dass bei der Festsetzung der Entwicklungsstufe ursprünglich von einer Wahrnehmung der Aufgaben ab dem 01.01.2007 ausgegangen worden sei, nunmehr die Festsetzung der Entwicklungsstufe neu vorzunehmen sei und sich hieraus eine Zuordnung in die Entwicklungsstufe 3 ergebe.
Im Monat Mai 2009 wurde die Klägerin sodann entsprechend der Tätigkeitsebene IV Entwicklungsstufe 3 vergütet, wobei die monatliche Entgeltdifferenz zwischen den Entwicklungsstufen 2 und 3 € 136,-- beträgt.
Mit einer weiteren Email vom 10.06.2009 teilte die Beklagte der Klägerin mit, das die ursprüngliche Zuordnung in die Entwicklungsstufe 2 korrekt gewesen sei und die Zuordnung in die Entwicklungsstufe 3 zurückgenommen werden müsse, da die Tätigkeits- und Kompetenzprofile der ausgeübten Tätigkeiten nicht vergleichbar seien.
Am 25.11.2009 ging der Klägerin durch den Personalservice des internen Service L. der Beklagten eine Email zu, wonach eine umfassende Entscheidung der Regionaldirektion L. vorläge, welcher als Bescheid der Klägerin Anfang Dezember 2009 zuging. Hiernach geht die Beklagte davon aus, dass es sich bei der Vortätigkeit der Klägerin als Arbeitsvermittlerin im Jahr 2006 nicht um eine einschlägige Berufserfahrung im Sinne des § 18 Abs. 3 TV-BA handelt.
Von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes wird aufgrund des unstreitigen Sachverhaltes abgesehen, insoweit wird auf das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Bezug genommen.
Mit der zulässigen Berufung verfolgt die Beklagte unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihr Ziel der Klageabweisung weiter und weist insbesondere darauf hin, dass das Anliegen von SGB II und SGB III unterschiedlich sei, so dass von einer einschlägigen Berufserfahrung gemäß den tarifliche Bestimmungen und den hierzu ergangenen Durchführungsverordnungen nicht gesprochen werden könne.
Sie beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht bergründet.
I.
Das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, auf die ausdrücklich Bezug genommen wird, der Klage entsprochen.
II.
Ergänzend hierzu und zu den Einwänden der Berufung ist festzustellen:
1.Die Einwände der Berufung übersehen zunächst, dass nach den tariflichen Regelungen und den hierzu ergangenen Durchführungsanweisungen das Merkmal der einschlägigen Berufserfahrung gerade nicht voraussetzt, dass es bei der vorangegangenen Aufgabenstellung um eine gleiche Tätigkeit (1 : 1) geht, weil sowohl Ziffer 10 der Durchführungsanweisung von einer "im Wesentlichen unveränderten Fortsetzung" einer Tätigkeit als auch Ziffer 11 der Durchführungsanweisung davon spricht, dass für die Zuordnung zu einer höheren Entwicklungsstufe entscheidend ist, dass bereits eine berufliche Entwicklung in der übertragenen Tätigkeit stattgefunden hat.
2.Geht man von diesen Voraussetzungen aus, ist zunächst herauszustellen, dass die Beklagte selbst bei dem Beruf des Arbeitsvermittlers und damit der Tätigkeit der Klägerin nicht nach SGB II und SGB III differenziert (Bl. 63 - 66 d. A.), dementsprechend die Klägerin als Arbeitsvermittlerin eingestellt wurde, ohne Differenzierung nach SGB II oder SGB III (Bl. 15 d. A.) und dementsprechend der Arbeitsvertrag der Klägerin selbst eine solche Differenzierung nicht aufweist (Bl. 17 d. A.).
3.Der Umstand - hierauf weist die Beklagte zutreffend hin -, dass ein unterschiedliches Anliegen von SGB II und SBG III besteht, mag zwar im Grundsätzlichen zutreffen, ändert jedoch nichts an der hier vorliegenden konkreten Aufgabenstellung der Klägerin als Arbeitsvermittlerin. Diese Aufgabenstellung ist aber praktisch identisch, weil - wie im Einzelnen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf erörtert - gerade für die hier in Frage stehende Tätigkeit die Regelung in § 16 SGB II auf die Bestimmungen in § 35 SGB III verweist. Für eine Arbeitsvermittlung kann es aber unter dem Gesichtspunkt der hier maßgeblichen Regelungen kein Unterschied machen, ob eine Arbeitsvermittlerin Arbeitslose vermittelt, die noch Arbeitslosengeld beziehen, oder solche Arbeitslose, die - aus welchen Gründen auch immer - keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (mehr) haben. Entsprechendes gilt für die Tätigkeit einer Arbeitsvermittlerin in Bezug auf die Arbeitgeberseite, weil auch insoweit die Aufgaben, wie sie insbesondere seitens der Klägerin gemäß dem erteilten Zeugnis vom 31.01.07 wahrgenommen worden sind, sich nicht entscheidend verändert haben: Auch aus Sicht des Arbeitgebers ist es - jedenfalls in der Regel - nicht entscheidend, ob ein Arbeitsuchender noch Arbeitslosengeld bezieht oder nicht. Die Aufgabenstellung der Klägerin als Vermittlerin - sei es nach SGB III, sei es nach SGB II - wird insoweit nicht berührt.
4.Nicht zuletzt das von der Beklagten selbst herausgegebene "arbeitnehmerorientierte Integrationskonzept der Bundesagentur für Arbeit (SGB II und SGB III) (Bl. 155 ff d. A.)" zeigt, dass - in Bezug auf die Tätigkeit als Arbeitsvermittlerin - eine praktisch gleiche Tätigkeit besteht, die nach den hier in Frage stehenden Regelungen keine unterschiedliche Beurteilung rechtfertigt.
III.
Die Kostentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Da der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zukommt noch die Voraussetzungen für eine Divergenzrevision ersichtlich sind, besteht für die Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht kein gesetzlicher Grund.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist für beide Parteien kein Rechtsmittel gegeben. Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann von der Beklagten durch Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht angefochten werden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.
( Dr. Peter ) ( Raufeisen ) ( Krüger )