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Landesarbeitsgericht Düsseldorf·4 (14) Sa 810/02·12.11.2002

Lehrkräfte „Geld statt Stelle“: keine Gleichbehandlung mit Vertretungspool und kein Aufklärungsverschulden

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, mehrfach befristet beschäftigte Grundschullehrerin, verlangte die Übernahme in ein Dauerarbeitsverhältnis nach den für Vertretungspoolkräfte eingeführten Konditionen sowie hilfsweise Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung. Das LAG wies die Berufung zurück. Eine Gleichbehandlung mit Vertretungspoolkräften sei wegen sachlicher Unterschiede der Tätigkeit (kurzfristige, wechselnde Einsätze, höhere Belastungen/Erfahrungszuwachs) nicht geboten. Eine Aufklärungspflichtverletzung scheide aus, weil die Klägerin im Jahr 2000 nicht mehr bestgeeignet war und die verbesserten Poolbedingungen 1999 noch nicht galten.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die klageabweisende Entscheidung wurde zurückgewiesen; kein Anspruch auf Übernahme oder Schadensersatz.

Abstrakte Rechtssätze

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Aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz folgt kein Anspruch befristet beschäftigter Lehrkräfte auf Übernahme in ein Dauerarbeitsverhältnis, wenn eine begünstigte Vergleichsgruppe aufgrund sachlicher Gründe anders behandelt wird.

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Eine sachliche Rechtfertigung für die bevorzugte unbefristete Übernahme von Vertretungspoolkräften kann sich aus der Besonderheit ihrer Tätigkeit ergeben, insbesondere aus kurzfristigen, wechselnden Einsätzen an unterschiedlichen Schulen und den damit verbundenen besonderen Belastungen.

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Eine Pflicht des Arbeitgebers zur Aufklärung über geänderte Einstellungs- oder Vertragsbedingungen besteht nur, wenn für den betroffenen Arbeitnehmer im maßgeblichen Zeitpunkt überhaupt eine reale Möglichkeit der Einstellung zu diesen Bedingungen besteht.

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Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht setzt voraus, dass der Arbeitnehmer bei pflichtgemäßer Information eine ihm mögliche und rechtlich erreichbare Einstellung/Vertragsgestaltung erlangt hätte (Kausalität).

Relevante Normen
§ Art. 3, 33 II GG, §§ 249 ff. BGB§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Essen, 5 Ca 302/02

Leitsatz

1. Kein Anspruch auf Übernahme in ein Dauerarbeitsverhältnis aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung für befristet eingestellte Lehrkräfte nach dem Programm "Geld statt Stelle". 2. Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 10.04.2002 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist im Besitz der Lehramtsbefähigung für die Primarstufe und weist die Fächerkombination Deutsch, Mathematik und Sachunterricht auf.

3

Die Parteien schlossen mehrere befristete Arbeitsverträge beginnend mit dem Arbeitsvertrag vom 30.09./10.10.1997 und soweit es vorliegend von Interesse ist den befristeten Vertrag vom 10.08.1999/17.08.1999 für die Zeit vom 17.10.1999 bis 08.10.2000 (Bl. 27 d. A.), vom 08.08.2000 für die Zeit vom 08.10.2000 bis 25.08.2001 (Bl. 28 d. A.) sowie danach weitere befristete Arbeitsverträge, unter anderem vom 18.07.2001.

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Das Lehrereinstellungsverfahren wird von dem beklagten Land im Wesentlichen wie folgt gehandhabt:

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Lehrkräfte bewerben sich um die Einstellung in den Schuldienst des Landes. Unter Beachtung der Durchschnittsexamensnote des ersten und zweiten Staatsexamens sowie der Anrechnung von Vordienstzeiten wird eine Rangfolge unter den Bewerbern gebildet. Die hiernach besten Bewerber einer bestimmten Fächerkombination, das heißt die Ersten dieser Rangfolge, erhalten ein Einstellungsangebot. Denjenigen Bewerbern, die nach denen, die ein Einstellungsangebot erhalten haben, als nächste auf der Rangliste folgen, macht das beklagte Land ein Vertretungspoolangebot in dem betreffenden Jahr. Dabei kann sich der Bewerber, der ein solches Angebot erhält, nicht darauf verlassen, auch in den Folgejahren ein solches Angebot zu bekommen, weil sich aufgrund des Prinzipes der Bestenauslese und der Bedarfsituation der Fächer andere Reihenfolgen ergeben können mit der Folge, dass er in der Rangliste der Bewerber zurückfällt.

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Diese Vertretungspoolverträge schließt das beklagte Land seit Beginn des Schuljahres 1999/2000. Diese Verträge werden auf der Grundlage des Beschäftigungsförderungsgesetzes für die Dauer von einem Jahr befristet und mit in der Regel der Wochenstunden einer Vollzeitkraft angeboten. Ziel dieses Vertretungspools, der bei den Schulämtern gebildet wird, ist es, auf kurzfristigen Unterrichtsausfall bis maximal vier Wochen an den Grundschulen schnell reagieren zu können. Besteht aufgrund eines solchen kurzfristigen Unterrichtsausfalles Vertretungsbedarf, werden die für den Vertretungspool eingestellten Lehrkräfte von den Schulämtern gegebenenfalls nur für wenige Tage der vom Ausfall betroffenen Schule zugewiesen. Die Vertretungspoolkräfte werden nicht an einer bestimmten Schule eingestellt und werden auch nicht in das Kollegium einer Schule eingebunden. Während des Vertretungseinsatzes stellt die Vertretungspoollehrkraft keine Klassenarbeiten und sie nimmt auch nicht an Konferenzen oder Klassenfahrten teil. Da die Vertretungspoolangebote aufgrund dieser Bedingungen relativ unattraktiv waren, betrug die Absagequote der Lehrkräfte, denen ein Vertretungspoolvertrag angeboten wurde, ca. 80 %.

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Neben diesen (befristeten) Vertretungspoolverträgen schließt das beklagte Land befristete Verträge im Wesentlichen zur Vertretung einer im Erziehungsurlaub befindlichen Lehrkraft (sogenannte EZU-Verträge) oder zur Vertretung

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einer Lehrkraft, die längerfristig wegen Krankheit, Mutterschutz oder Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung (Vertrag nach dem Programm Geld statt Stellen ab. Für diese Verträge können sich die Bewerber direkt vor Ort, das heißt bei den einzelnen Schulen der jeweiligen Städte bewerben.

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Unter dem 13.12.2000 schrieb die Ministerin B. alle Lehrerinnen und Lehrer des Vertretungspools in Grundschulen an und erklärte, dass alle Vertretungspoolkräfte nunmehr in Dauerbeschäftigungsverhältnisse übernommen werden, wobei die Zeit des Vertretungspools im Rahmen der weiteren Beschäftigung voll angerechnet werde. Die Bezirksregierung D.hat aufgrund dessen geregelt, dass Poolkräfte nicht mehr am Lehrereinstellungsverfahren teilnehmen, da ihnen die Übernahme in Dauerschulverhältnisse zugesagt worden sei. Alle Lehrkräfte, die sich im Vertretungspool befinden, erhielten zum 01.02.2001 einen Ergänzungsvertrag angeboten, der ihnen die nahtlose Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis zum 01.08.2001 bzw. 01.08.2002 garantiert. Im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses wurden sie mit der Pflichtstundenzahl beschäftigt und nach fünf Jahren werden sie in das Beamtenverhältnis mit der Möglichkeit, volle Stundenzahl zu unterrichten, unter den Voraussetzungen eingestellt.

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Jetzt, das heißt, im Jahre 2002, werden nach wie vor Vertretungspoolkräfte seitens des beklagten Landes gesucht und mit einer entsprechenden Zusage auf unbefristete Einstellung im Falle der Bewährung eingestellt.

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Mit Klage vom 21.02.2001 begehrt die Klägerin das Bestehen bzw. die Übernahme in ein Dauerschulverhältnis mit dem beklagten Land, hilfsweise unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Aufklärungspflicht die Verpflichtung des beklagten Landes, der Klägerin ein Angebot als Poolkraft im Vertretungspool zu machen gemäß den Bedingungen, die für den Vertretungspool gelten.

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Die Klägerin hat beantragt,

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1. festzustellen, dass zwischen den Land N.-

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und der Klägerin ein auf unbestimmte zeit bestehendes

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Arbeitsverhältnis besteht, gemäß dem die Klägerin bis zum

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31.07.2004 mit der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits-

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zeit bei Zahlung einer anteiligen Vergütung aus der Vergütungs-

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gruppe BAT III beschäftigt wird, gemäß dem die Klägerin auf

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Antrag ab dem 01.08.2004 mit voller Pflichtstundenzahl bei

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Zahlung einer vollen Vergütung aus der Vergütungsgruppe

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BAT III beschäftigt wird und gemäß dem die Klägerin zum

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01.08.2004 in das Beamtenverhältnis eingestellt wird, sofern

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die beamtenrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraus-

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setzungen vorliegen;

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2. das beklagte Land zu verurteilen, die Klägerin bis zum

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31.07.2004 mit der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits-

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zeit bei Zahlung einer anteiligen Vergütung aus der Ver-

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gütungsgruppe BAT III zu beschäftigen, auf Antrag der

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Klägerin ab dem 01.08.2004 mit voller Pflichtstundenzahl

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bei Zahlung einer vollen Vergütung aus der Vergütungs-

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gruppe BAT III zu beschäftigen und die Klägerin zum

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01.08.2004 in das Beamtenverhältnis einzustellen, sofern

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die beamtenrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraus-

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setzungen vorliegen;

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3. hilfsweise, das beklagte Land zu verurteilen, der Klägerin

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gegenüber folgende Willenserklärung abzugeben:

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Ich unterbreite der Klägerin ein Angebot auf Abschluss

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eines unbefristeten Arbeitsvertrages, auf welchen der BAT

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und die diesen ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträge

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Anwendung finden, und in welchem weiter geregelt ist, dass

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die Klägerin bis zum 31.07.2004 mit der regelmäßigen

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wöchentlichen Arbeitszeit bei Zahlung einer anteiligen Ver-

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gütung aus der Vergütungsgruppe BAT III beschäftigt wird,

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auf Antrag ab dem 01.08.2004 mit voller Pflichtstundenzahl

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bei Zahlung einer vollen Vergütung aus der Vergütungsgruppe

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BAT III beschäftigt wird, und in welchem weiter geregelt ist,

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dass die Klägerin zum 01.08.2004 in das Beamtenverhältnis

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eingestellt wird, sofern die beamtenrechtlichen und laufbahn-

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rechtlichen Voraussetzungen vorliegen.

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Hilfsweise:

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Ich unterbreite der Klägerin ein Angebot auf Abschluss eines

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bis zum 31.07.2003 befristeten Arbeitsvertrages, gemäß dem

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die Klägerin mit der regelmäßigen, wöchentlichen Arbeitszeit

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bei Zahlung einer anteiligen Vergütung aus der Vergütungs-

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gruppe BAT III im Vertretungspool beschäftigt wird, auf

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welchen der BAT und die diesen ergänzenden, ändernden

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oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung findet und in

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welchem weiter geregelt ist, dass die Klägerin bei Bewährung

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zum 01.08.2003 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis überführt

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wird, auf Antrag ab dem 01.08.2006 mit voller Pflichtstunden-

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zahl bei Zahlung einer vollen Vergütung aus der Vergütungs-

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gruppe BAT III beschäftigt wird, und in welchem weiter geregelt

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ist, dass die Klägerin ab dem 01.08.2006 in das Beamten-

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verhältnis eingestellt wird, sofern die beamtenrechtlichen und

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laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.

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Das beklagte Land hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

68

Das Arbeitsgericht hat die Klage der Klägerin unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.11.2001 18 Sa 1266/01 abgewiesen.

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Mit der zulässigen Berufung verfolgt die Klägerin unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihr Klageziel weiter.

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Sie weist insbesondere darauf hin, dass ein Rechtsanspruch auf Gleichbehandlung zu den Vertretungspoolkräften aus den Gründen bestehe, wie sie der erkennenden Kammer aus den anderen Verfahren bekannt sei.

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Unabhängig hiervon habe das beklagte Land die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt, als es die Klägerin nicht darauf hingewiesen habe, dass aufgrund des Schreibens der Ministerin B. vom 13.12.2000 die Bedingungen für den Vertretungspool verbessert worden seien. Unter diesen Voraussetzungen hätte sie, die Klägerin, aber ein solches Angebot angenommen.

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Sie beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 10.04.2002,

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AZ: 5 Ca 302/02, abzuändern und

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1. festzustellen, dass zwischen dem Land N.

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und der Klägerin ein auf unbestimmte Zeit

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bestehendes Arbeitsverhältnis besteht, gemäß dem die

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Klägerin bis zum 31.07.2004 mit der regelmäßigen

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wöchentlichen Arbeitszeit bei Zahlung einer anteiligen

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Vergütung aus der Vergütungsgruppe BAT III beschäftigt

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wird, gemäß dem die Klägerin auf Antrag ab dem 01.08.2004

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mit voller Pflichtstundenzahl bei Zahlung einer vollen Ver-

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gütung aus der Vergütungsgruppe BAT III beschäftigt

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wird und gemäß dem die Klägerin zum 01.08.2004 in

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das Beamtenverhältnis eingestellt wird, sofern die be-

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amtenrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen

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vorliegen,

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2. das beklagte Land zu verurteilen, die Klägerin bis zum

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31.07.2004 mit der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits-

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zeit bei Zahlung einer anteiligen Vergütung aus der Ver-

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gütungsgruppe BAT III zu beschäftigen, auf Antrag der

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Klägerin ab dem 01.08.2004 mit voller Pflichtstundenzahl

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bei Zahlung einer vollen Vergütung aus der Vergütungs-

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gruppe BAT III zu beschäftigen und die Klägerin zum

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01.08.2004 in das Beamtenverhältnis einzustellen, sofern

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die beamtenrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraus-

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setzungen vorliegen;

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hilfsweise,

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3. das beklagte Land zu verurteilen, der Klägerin gegen-

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über folgende Willenserklärung abzugeben:

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Ich unterbreite der Klägerin ein Angebot auf Abschluss

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eines unbefristeten Arbeitsvertrages, auf welchen der BAT

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und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung finden, und in welchem weiter geregelt ist, dass die Klägerin bis zum 31.07.2004 mit der regelmäßigen

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wöchentlichen Arbeitszeit bei Zahlung einer anteiligen Ver-

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gütung aus der Vergütungsgruppe BAT III beschäftigt wird,

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auf Antrag ab dem 01.08.2004 mit voller Pflichtstundenzahl

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bei Zahlung einer vollen Vergütung aus der Vergütungsgruppe

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BAT III beschäftigt wird, und in welchem weiter geregelt ist,

109

dass die Klägerin zum 01.08.2004 in das Beamtenverhältnis

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eingestellt wird, sofern die beamtenrechtlichen und laufbahn-

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rechtlichen Voraussetzungen vorliegen.

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Hilfsweise:

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Ich unterbreite der Klägerin ein Angebot auf Abschluss eines

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bis zum 31.07.2003 befristeten Arbeitsvertrages, gemäß dem

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die Klägerin mit der regelmäßigen, wöchentlichen Arbeitszeit

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bei Zahlung einer anteiligen Vergütung aus der Vergütungs-

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gruppe BAT III im Vertretungspool beschäftigt wird, auf

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welchen der BAT und die diesen ergänzenden, ändernden

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oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung findet und in

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welchem weiter geregelt ist, dass die Klägerin bei Bewährung

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zum 01.08.2003 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis überführt

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wird, auf Antrag ab dem 01.08.2006 mit voller Pflichtstunden-

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zahl bei Zahlung einer vollen Vergütung aus der Vergütungs-

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gruppe BAT III beschäftigt wird, und in welchem weiter geregelt

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ist, dass die Klägerin ab dem 01.08.2006 in das Beamten-

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verhältnis eingestellt wird, sofern die beamtenrechtlichen und

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laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.

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Das beklagte Land beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Es weist unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens darauf hin, dass ein Anspruch auf Gleichbehandlung aus den Gründen nicht bestehe, wie sie in der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.11.2001 dargestellt worden seien. Unabhängig hiervon bestehe auch keine Verletzung der Fürsorgepflicht durch das beklagte Land. Es habe keine Veranlassung bestanden, die Klägerin auf eine geänderte Einstellungspraxis für die Lehrkräfte im Vertretungspool hinzuweisen, weil im Jahre 2000 die Klägerin nicht mehr bestgeeignet gewesen sei. Sie habe lediglich im Jahre 1999 wie zwischen den Parteien unstreitig ist ein Angebot ein Einstellung in den Vertretungspool erhalten, weil sie zum damaligen Zeitpunkt in der Rangliste der Bewerber auf einer entsprechenden Rangposition gestanden habe.

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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

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I.

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Das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, auf die ausdrücklich Bezug genommen wird, die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Beschäftigung in einem Dauerarbeitsverhältnis bzw. auf Übernahme in ein Dauerschulverhältnis aus den Gründen habe, wie sie in der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.11.2001 dargestellt worden seien (Seite 16 21 der Entscheidungsgründe).

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II.

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Ergänzend hierzu und zu den Einwänden der Berufung ist im Einzelnen festzustellen:

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1. Klarzustellen ist zunächst, das die Klägerin die ihr vorliegende Befristung zur Überprüfung des Gerichts stellen konnte, obwohl sie die nachfolgenden befristeten Arbeitsverträge unterzeichnet hat. Entscheidend ist insoweit, dass ihre unter dem 21.01.2002 erhobene Klage gegen den befristeten Arbeitsvertrag einem Vorbehalt dann gleichkommt, wenn die Klage während der laufenden Befristung aber noch vor Abschluss des neuen befristeten Arbeitsvertrages bzw. der neuen befristeten Arbeitsverträge wie vorliegend erhoben worden ist (vgl. BAG vom 09.07.1997, EzA § 21 BErzGG Nr. 2).

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2. Entgegen der Auffassung de Klägerin war das beklagte Land berechtigt, Vertretungspoolkräfte bevorzugt einzustellen, ein Anspruch auf Gleichbehandlung besteht insoweit nicht.

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Für die Kammer ist insoweit allein entscheidend, dass ein sachlicher Grund dafür besteht, allein den Vertretungspoolkräften das hier vorliegende Angebot einer Dauerbeschäftigung zu machen, weil sie im Unterschied zu den übrigen befristet eingestellten Lehrkräften nicht an einer bestimmten Schule bzw. verschiedenen Schulen und in das dortige Kollegium dieser Schule dauerhaft eingegliedert sind, sondern an einer Vielzahl unterschiedlichen Schulen oft nur wenige Tage zur Deckung eines dort ad hoc durch den Ausfall einer Lehrkraft entstandenen Unterrichtsbedarfs eingesetzt werden. Die Vertretungspoolkräfte müssen also nicht nur kurzfristig mit einem für sie fremden Lehrerkollegium klarkommen sondern sich zusätzlich in den jeweiligen unterschiedlichen Wissenstand der ihnen zugewiesenen Klassen der jeweiligen Schulen einarbeiten. Hinzu kommt, dass die einzelnen Schulen aufgrund des unterschiedlichen Einzugsgebietes, aus dem die Schüler kommen, in ihrem Charakter geprägt sind und damit die dort jeweils vorherrschenden unterschiedlichen sozialen Verhältnisse der einzelnen Schüler jeweils neue Anforderungen und dies kurzfristig an die Poolkraft stellen. Berücksichtigt man weiterhin, dass Schüler in Schulklassen häufig gegenüber einer Lehrkraft anderes reagieren, wenn sie um die kurzfristige Vertretungssituation wissen, insbesondere wissen, dass diese Lehrkraft keine Klassenlehrerfunktion im Schuljahr dauerhaft ausübt und stellt man darüber hinaus die oft unterschiedlichen Anfahrtswege zu den einzelnen Schulen in Rechnung, ergeben sich für die Poolkraft insgesamt Belastungen, die gerade aus ihrer Tätigkeit als solche d. h. ihrem kurzfristigen Einsatz in einer Schule sich ergeben mit der Folge, dass das sich hieraus zwangsläufig ergebende Erfahrungswissen, einschließlich der Unterrichtserfahrung eine ungleich größere ist als bei den übrigen befristet eingestellten Lehrkräften, die jedenfalls in der Regel an einer bestimmten Schule und in bestimmten Klassenverbänden tätig sind.

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Angesichts der Notwendigkeit, Poolkräfte an unterschiedlichen Schulen und wechselnd bei Bedarf einzusetzen, um einen kurzfristigen Unterrichtsausfall an den jeweiligen Schulen auszugleichen, war daher das beklagte Land aus den dargelegten Gründen berechtigt, allen Poolkräften eine Zusage auf Dauerbeschäftigung zu machen und sie damit gegenüber den anderen Vertretungskräften zu bevorzugen.

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III.

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Entgegen der Auffassung der Berufung ist das beklagte Land auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes aufgrund einer Verletzung der Aufklärungspflicht verpflichtet, der Klägerin ein Angebot als Poolkraft im Vertretungspool gemäß den jetzt geltenden Bedingungen zu machen.

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Die gegenteilige Argumentation der Klägerin übersieht insoweit, dass im Gegensatz zu dem von der erkennenden Kammer entschiedenen Rechtsstreit in Sachen R. ./. Land N. 1 Ca 2741/01 Arbeitsgericht Oberhausen,

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4 (7) Sa 316/02 Landesarbeitsgericht Düsseldorf für das beklagte Land keine Veranlassung bestanden hat, die Klägerin auf eine geänderte Einstellungs-praxis für die Lehrkräfte im Vertretungspool hinzuweisen, weil die Klägerin im Jahre 2000 unstreitig nicht mehr bestgeeignet gewesen ist. Allein der Umstand, dass sie im Jahre 1999 ein Angebot auf Einstellung in den Vertretungspool unter dem Gesichtspunkt der Bestenauslese erhalten hat, ist insoweit unerheblich, weil zu dieser Zeit die Bedingungen für den Vertretungspool gerade noch nicht verbessert worden waren und folglich zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht die Möglichkeit bestanden hat, die Klägerin zu den Bedingungen einzustellen, wie sie ein Jahr später durch das Schreiben der Ministerin B. vom 13.12.2000 festgelegt worden waren. War aber die Klägerin im Jahre 2000 nicht mehr bestgeeignet, war das beklagte Land auch nicht verpflichtet, ihr ein entsprechendes Angebot zu machen. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung gerade entscheidungserheblich von dem Sachverhalt der von der Klägerin in Bezug genommenen Urteils des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.06.2002 4 (7) Sa 316/02.

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IV.

148

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision für die Klägerin zugelassen.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann von der Klägerin

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REVISION

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eingelegt werden.

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Für das beklagte Land ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

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Die Revision muss

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innerhalb einer Notfrist von einem Monat

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nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim

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Bundesarbeitsgericht,

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Hugo-Preuß-Platz 1,

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99084 Erfurt,

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Fax: (0361) 2636 - 2000

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eingelegt werden.

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Die Revision ist gleichzeitig oder

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innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils

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schriftlich zu begründen.

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Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

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gez.: Dr. Peter gez.: Ristau gez.: Alsdorf