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Landesarbeitsgericht Düsseldorf·3 TaBV 8/77·22.06.1977

Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds wegen grober Pflichtverletzung (§ 23 Abs. 1 BetrVG)

ArbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtIndividualarbeitsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Eine Betriebsratsmehrheit beantragte den Ausschluss zweier Mitglieder aus dem Betriebsrat wegen agitatorischer und diffamierender Auftritte. Hinsichtlich eines Beteiligten wurde das Verfahren nach übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt, weil sein Betriebsratsamt infolge wirksamer fristloser Kündigung geendet hatte (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG). Die Beschwerde des verbleibenden Mitglieds blieb erfolglos. Das LAG bejahte eine grobe Pflichtverletzung, weil die Betroffene auf Betriebsversammlungen als Betriebsratsmitglied die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung angriff, zur Abwendung vom Betriebsrat aufforderte und Kolleg:innen pauschal beleidigend diffamierte; dies sei nicht durch Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt.

Ausgang: Verfahren hinsichtlich eines Beteiligten eingestellt; im Übrigen Beschwerde zurückgewiesen und Ausschluss bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ausschluss nach § 23 Abs. 1 BetrVG setzt eine grobe, schuldhafte Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Amtspflichten voraus; politische Gegnerschaft oder weltanschauliche Überzeugungen für sich genommen genügen nicht.

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Endet das Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds wirksam, endet damit zugleich das Betriebsratsamt (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG); ein anhängiges Ausschlussverfahren nach § 23 Abs. 1 BetrVG erledigt sich insoweit und ist einzustellen.

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Betriebsratsmitglieder sind im Kollegium zu Fairness, Rücksichtnahme und Achtung der übrigen Mitglieder verpflichtet; pauschal diffamierende und haltlose Vorwürfe gegen Kolleg:innen können eine grobe Pflichtverletzung begründen.

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Äußerungen eines Betriebsratsmitglieds auf der Betriebsversammlung unterliegen den gesetzlichen Vorgaben der Betriebsverfassung; die Betriebsversammlung ist kein Forum für Angriffe auf die Grundlagen der Betriebsverfassung oder für Aufrufe, die gesetzlich vorgesehenen Organe zu umgehen.

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Die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG rechtfertigt nicht, dass ein Betriebsratsmitglied in Ausübung seines Amts die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung negiert, die Belegschaft vom Betriebsrat abwendet oder die Zusammenarbeit im Betriebsrat gezielt behindert.

Relevante Normen
§ 23 Abs. 1 BetrVG§ 23 BetrVG§ Art. 5 Abs. 1 GG§ 87 Abs. 1 ArbGG§ 89 ArbGG§ 72 Abs. 1 Satz 2 ArbGG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 11 BV 63/76

Leitsatz

Kein Leitsatz

Tenor

I.) Das Verfahren wird eingestellt, soweit es den Beteiligten F  M  betrifft, nachdem die Beteiligten übereinstimmend

die Erledigung des Verfahrens erklärt haben.

II.) Die Beschwerde der Beteiligten A   F  gegen den am 27.1.1977 verkündeten Beschluß des Arbeitsgerichts Köln - 11 BV 63/76 -

wird zurückgewiesen •

Gründe

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Gegenstand des vorliegenden Beschlußverfahrens ist der An-trag der Mehrheit des Antragstellers auf Ausschluß der An-tragsgegner aus dem Betriebsrat.

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Der antragstellende Betriebsrat besteht aus 35 Mitgliedern.

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Bei der Betriebsratswahl 1975 wurden gewählt:

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aus einer freien Liste der außerhalb

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              der IG Metall kandidierenden Arbeiter               7

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              Angestelltenvertreter der DAG               4

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              Arbeiter aus der „Roten Liste“              2

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Die übrigen Betriebsratsmitglieder wurden aus einer vonIG Metall-Mitgliedern gebildeten Liste gewählt.

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Die Antragsgegner sind die beiden aus der „Roten Liste“gewählten Betriebsratsmitglieder.

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Der Antragsteller hat seinen Ausschlußantrag wie folgtbegründet:

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Seit Beginn der Amtsperiode des seit 1975 amtierenden Be-triebsrates habe es sich gezeigt, daß die Antragsgegner

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zu einer sachlichen Arbeit im Betriebsrat nicht bereit ge-

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wesen seien. Sie hätten es vorgezogen, die Mehrheit der Mitglieder des Betriebsrates zu verunglimpfen und ohne sachlichen Hintergrund gegen sie zu polemisieren. Dabei hättensie auch vor Verleumdungen einzelner Betriebsratsmitglieder nicht zurückgeschreckt. Sie hätten es immer wieder versucht, eindeutig parteipolitisch (kommunistisch) motivierte Angriffe gegen Mitglieder des Betriebsrates/gegen die Mehrheit des Betriebsrates sowie gegen die Geschäftsleitung der beteiligten Firma zu unternehmen. Das sei vor allem auch gegenüber der Belegschaft oder Teilen der Belegschaft

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geschehen. Ihre Haltung sei insbesondere in zwei Redebeiträgen im November 1975 zu Tage getreten, aus denen sich ergebe, daß die Antragsgegner an einer sachbezogenen Zusammenarbeit innerhalb des Betriebsrates kein Interesse

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hätten. Durch ihr agitatorisches Verhalten werde eine ordnungsgemäße Arbeit des Betriebsrates behindert. Das unbedingt erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen Wählern

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und Gewählten werde vergiftet, vor allem, da die von den Antragsgegnern vorgebrachten Behauptungen und Unterstellungen über die Betriebsratsmehrheit völlig haltlos und aus der Luft gegriffen seien. Bei diesem Verhalten sehe sich

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der Betriebsrat in seiner überwiegenden Mehrheit nicht mehr in der Lage, seine ihm nach dem BetrVG obliegenden gesetzlichen Pflichten unter Beteiligung der Antragsgegner ordnungsgemäß zu erfüllen.

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Der von ihm mit Mehrheit gefaßte Ausschlußantrag sei

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deswegen begründet, weil die Antragsgegner in gröblicher Weise ihre betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten im Sinne des    § 23 Abs. 1 BetrVG verletzt haben. Dabei handele

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es sich ganz offensichtlich um ein rechtswidriges Verhalten. Die Äußerungen der Antragsgegner über andere Betriebsratsmitglieder enthielten gehässige Diffamierungen, die

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nicht zu überbieten seien. Sie seien darüber hinaus - wie

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im übrigen ständig während der bisherigen Dauer der Amtsperiode - eine extrem politische Propaganda. Die auf der Betriebsversammlung im November gefallenen Äußerungen hätten zudem den Betriebsfrieden erheblich gestört. Aus den Ausführungen der Antragsgegner lasse sich mit nicht zu überbietender Deutlichkeit entnehmen, daß sie die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung grundsätzlich ablehnten und ihre

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Arbeit hierin nur in dem Sinne verstehen, die Arbeit der Betriebsverfassungsorgane zu behindern. Das werde insbesondere in ihrer Aufforderung an die Arbeitnehmerschaft deutlich, sich unter Umgehung der betriebsverfassungsrechtlichen

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Institutionen zu organisieren. Eine konstruktive Zusammen-

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arbeit mit der Betriebsratsmehrheit lehnten die Antragsgegner grundsätzlich ab. Aus all diesen Gründen sei der Ausschlußantrag vollauf gerechtfertigt.

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Der Antragsteller hat beantragt,

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die Betriebsratsmitglieder M  und

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              F   aus dem Betriebsrat auszuschließen.

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Die Antragsgegner haben die

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Zurückweisung des Antrages erbeten.

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Sie haben bestritten, daß eine den Ausschluß nach § 23 BetrVG tragende grobe Verletzung gesetzlicher Pflichten durch sie vorliege. Soweit der Antragsteller ihnen vorwerfe, sie verunglimpften die überwiegende Mehrheit der Betriebsratsmitglieder und polemisierten ohne sachlichen Hintergrund, handele es sich um unsubstantiierte, verallgemeinernde Wertungen, die eines Beweises nicht zugänglich seien. Wenn den Antragsgegnern ihre Beiträge auf Betriebsversammlungen im November 1975 zum Vorwurf gemacht würden, so seien diese Redebeiträge auf diesen Betriebsversammlungen

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sowohl durch den Betriebsratsvorsitzenden B   als auch

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durch den 2. Bevollmächtigten der IG Metall, L   , aus-

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gelöst worden. Diese hätten versucht, in massiver Weise gegen die Antragsgegner auf diesen Betriebsversammlungen

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Stimmung zu machen. So habe B

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ihnen vorgeworfen, sie

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wollten mit Gewalt die freiheitlich-demokratische Grund-

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ordnung gegen den Willen der Arbeiter stürzen. L   habe

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auf die Antragsgegner,bezogene Äußerungen gemacht und sinngemäß ausgeführt, die „Chaoten“ hätten nach F   jetzt K   zum Schwerpunkt ihrer Arbeit gemacht und wollten dort ihr politisches Süppchen kochen. Es sei eine Masche dieser Leute, junge, attraktive Frauen aufs Podium zu schicken und sie für ihre Ziele zu benutzen.

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Mit diesen teils verdeckten, teils offenen Angriffen auf die Antragsgegner hätten B   und L   gegen die Antragsgegner Stimmung zu machen versucht. Aus ihren Aus-

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              führungen sei sichtbar geworden, daß sowohl B   als

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auch L   in bezug auf die Antragsgegner in keiner Weise

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politische Enthaltsamkeit an den Tag legten, sondern ganz offen einen Konfrontationskurs suchten. Daß dieses Vorgehen der beiden nicht vom Wunsch getragen gewesen sei, eine Zusammenarbeit mit ihnen im Betriebsrat zu fördern, liege auf der Hand. Im übrigen werde aber von ihnen bestritten, daß sie die Arbeit des Betriebsrates behindern oder negieren wollten. Der Vortrag des Antragstellers reiche in keiner Weise aus, eine grobe Verletzung gesetzlicher Pflichten durch sie im Sinne des § 23 Abs. 1 BetrVG anzunehmen.

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Nach Anhörung der Beteiligten hat das Arbeitsgericht am 27.1.1977 folgenden Beschluß verkündet:

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Die Betriebsräte F   und M   und A   F   werden aus dem Betriebsrat der Firma K    ausgeschlossen. Verfahrenswert: 8.000,-- DM.

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Wegen des Inhaltes dieses Beschlusses wird auf Blatt 105- 108 der Akten verwiesen.

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Gegen den am 7.3.1977 zugestellten Beschluß haben die Antrag gegner durch ihren Anwalt am 21.3.1977 Beschwerde eingelegt:

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die gleichzeitig begründet wurde.

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Die Antragsgegner rügen, daß das Arbeitsgericht den unbestimmten Rechtsbegriff in § 23 Abs. 1 BetrVG verkannt habe, wonach ein Betriebsratsmitglied nur wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden könne.

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Das Arbeitsgericht habe diesen unbestimmten Rechtsbegriff wie folgt auszufüllen versucht:

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Hartnäckige Verfolgung weitgesteckter politischer (kommunistischer) und damit sachfremder Ziele, für die jedoch der Betriebsrat nicht berufen sei. Dieser sei vielmehr gehalten, in Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber sachgerechte realisierbare Lösungen zu finden.

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Diffamierung des (politischen) Gegners, insbesondere redlich handelnder Betriebsratsmitglieder.

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Mit dieser Argumentation sei aber eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften, wie sie § 23 Abs. 1 BetrVG für den Ausschlußantrag vorsehen, nicht zu rechtfertigen. Das Arbeitsgericht habe es erkennbar unterlassen, die gesetzlicher Vorschriften darzulegen, gegen die die Antragsgegner verstoßen hätten. Ein Ausschluß der Antragsgegner aus dem Betriebsrat könne überhaupt nur in Frage kommen, wenn sie sich einer Verletzung ihrer Amtspflichten schuldig gemacht hätten. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 BetrVG habe sich bewußt damit auf die Kontrolle solcher Tätigkeiten be-

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"'"'

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schränkt, die ein Mitglied des Betriebsrates gerade in dieser spezifischen Eigenschaft ausübe. Dem könne nicht entgegengehalten werden, daß ein einmal gewähltes Betriebsratsmitglied auch außerhalb seiner eigentlichen Betriebsratstätigkeit einem betriebsverfassungsrechtlichen Kodex unterworfen sei, der seine Rechte im Verhältnis zu den übrigen Arbeitnehmern einschränke. Auch ein auf einer Betriebsversammlung sprechendes Betriebsratsmitglied habe das Grundrecht der freien Meinungsäußerung des Art. 5 Abs. 1 GG, das jedem Arbeitnehmer zustände. Äußerungen der Antragsteller auf einer Betriebsversammlung könnten daher überhaupt nicht einen Ausschlußantrag rechtfertigen. Im übrigen werde nach wie vor bestritten und könne auch durch die Anhörung des

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Betriebsratsvorsitzenden B   als „Zeugen“ nicht be-

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wiesen werden, daß die Antragsgegner Gegner im Betriebsrat als „Arbeiterverräter, Kapitalistenknechte und korrupt“

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bezeichnet hätten. B    sei nämlich zu Unrecht als Zeu-

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ge vernommen worden, er hätte allenfalls als Partei vernommen werden können. Aber auch dann müsse seine Aussage als

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Parteiaussage gewürdigt werden. Im übrigen sei ein Ausschlußantrag ein untaugliches Mittel, sich einer nicht genehmen Minderheit im Betriebsrat zu entledigen.

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Die Antragsgegner beantragen

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unter Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses den Ausschlußantrag zurückzuweisen.

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Der Antragsteller beantragt

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Zurückweisung der Beschwerde

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Er bleibt dabei, daß die Angriffe der Antragsgegner eine Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses nicht rechtfertigen könnten. Zutreffend habe das Arbeitsgericht das Verhalten der Antragsgegner als einen groben Verstoß gegen ihre gesetzlichen Pflichten nach § 23 Abs. 1 BetrVG angesehen.

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Hinsichtlich der Anhörung der Beteiligten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16.6.1977 BI. 157 d.A. verwiesen.

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Wegen des weiteren Vortrages der Beteilgten wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseis gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

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II.

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Die statthafte ( § 87 Abs. 1 ArbGG ), form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde ( § 89 ArbGG ) konnte keinen Erfolg haben.

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1. Soweit sich der Ausschlußantrag gegen den Antragsgegner

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              F   M   richtet, war das Verfahren einzustellen.

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Der Antragsgegner F   M   ist mit Zustimmung des An-

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tragstellers am 13.3.1976 von der beteiligten Arbeitgebe-

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rin fristlos entlassen worden. M   hat gegen diese frist-

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lose Kündigung vom 13.3.1976 Klage erhoben, ist damit aber abgewiesen worden. Das Berufungsurteil im Verfahren M   ./. K  ist in der Sache 19 (13) Sa 464/76 am 13.4.1977 verkündet worden. Da der Streitwert in diesem Rechtsstreit die Revisionsgrenze des § 72 ArbGG nicht erreichte, das Landesarbeitsgericht die Revision im Urteil nicht zugelassen hat, ist dieser Kündigungsstreit -vorbehaltlich einer Divergenzrevision nach § 72 Abs. 1 S. 2 ArbGG- abgeschlossen. Es steht damit fest, daß das Arbeitsverhältnis des Antragsgegners M   zur Firma K   mit Zugang der fristlosen Kündigung am 13.3.1976 sein Ende fand. Dann endete damit auch das Betriebsratsamt des Antragsgegners M

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( § 24 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ), so daß das hier noch anhängige Ausschlußverfahren damit seine Erledigung gefunden hat. Das Verfahren gegen den Antragsgegner M   war daher einzustellen.

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2. Dagegen war die Beschwerde der Antragsgegnerin A

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F   gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts nach dem Ergebnis der Anhörung der Beteiligten vor dem Beschwerdegericht als unbegründet zurückzuweisen. Der Ausschluß der

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              Antragsgegnerin F   aus dem Betriebsrat ist durch den

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angefochtenen Beschluß des Arbeitsgerichts zu Recht erfolgt.

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a) Die Antragsgegnerin hat in ihrer Anhörung vor dem

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Beschwerdegericht die Vorwürfe gegen die Arbeitsgerichtsbarkeit wiederholt, wie sie auch in der Juli- Ausgabe des

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„Schwungrades“ (BI. 41.d.A.) vorgetragen werden. Sie gehen dahin, daß die Arbeitsgerichte „Klassengerichte“ seien und in ihrer Besetzung nur den „Interessen der Kapitalistenklasse“ dienten.

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Es kann und darf nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts sein, sich mit dieser Auffassung der Antragsgegnerin auseinanderzusetzen. Ihre Darstellungen und ihre Behauptungen müssen jedoch im Interesse einer geordneten Rechtsprechung in einem demokratischen Staatswesen zurückgewiesen werden. Sie entbehren jeder Grundlage. Davon könnte sich die Antragsgegnerin, wenn sie nur wollte, objektiv durch eine Durchsicht der Entscheidungen der Gerichte für Arbeitssachen überzeugen.

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b) Die Antragsgegnerin irrt, wenn sie annimmt, sie werde wegen ihrer politischen Überzeugung aus dem Betriebsrat ausgeschlossen. Das Beschwerdegericht stimmt ausdrücklich der auch vom Landesarbeitsgericht Hamm in seinem Beschluß 8 Ta-BV 21/75 vom 13.11.1975 vertretenen Meinung zu, daß

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" politische Gegnerschaft keinen Ausschließungsgrund im Sinne des § 23 BetrVG darstelle " (BI. 24 des genannten Beschlusses -Bl.155 R.d.A.). Das Gericht geht über diese Feststellung hinaus: Weltanschauliche Auffassungen allein, sie mögen ihren Grund haben, wo auch immer, rechtfertigen

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in keinem Fall einen Ausschluß aus einem Betriebsrat.

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Wenn sie allerdings Ursache dafür sind, daß wichtige Pflichten aus dem frei gewählten und übernommenen Betriebsratsamt in rechtswidriger Weise verletzt werden, so müßen

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diese Pflichtverletzungen unter dem Gesichtspunkt des § 23 BetrVG geprüft werden.

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Die Antragsgegnerin hat demnach einen Anspruch darauf, daß ihre Tätigkeit als Betriebsratsmitglied und die Durchführung ihrer Betriebsratspflichten ausschließlich an den Maßstäben des § 23 BetrVG gemessen wird. Sie wird nicht anders behandelt, als jedes andere Betriebsratsmitglied, um dessen Ausschluß es geht.

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Das Ausschlußverfahren nach § 23 BetrVG ist ein untaugliches Mittel zur „Disziplinierung“ politisch Unerwünschter Betriebsratsmitglieder. Die Antragstellerin irrt daher auch wenn sie annimmt, ein Gericht würde sich dazu hergeben, die Interessen der Mehrheit eines Betriebsrates dadurch zu besorgen, daß es unbotmäßige oder unerwünschte Betriebsratsmitglieder durch Ausschluß entfernt.

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Diese Vorbemerkungen erscheinen deswegen unerläßlich, weil die Antragsgegnerin bei ihrer ausführlichen Anhörung Thesen dieser Art besonders herausstellte.

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c) Der Ausschlußantrag der Betriebsratsmehrheit mußte in

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Übereinstimmung mit der Auffassung des Arbeitsgerichts des-wegen Erfolg haben, weil die Antragsgegnerin durch ihr erwiesenes Verhalten ihre Pflichten als Betriebsratsmitglied grob verletzt hat.

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Für diese Entscheidung ist es unerheblich, daß es dem Betriebsrat in seiner Mehrheit nicht zuzumuten wäre, mit der Antragsgegnerin zusammenzuarbeiten ( BAG AP Nr. 8 zu § 23 BetrVG 1952). Alle Betriebsratsmitglieder haben das gleiche, durch die Betriebsratswahl legitimierte Mandat.

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Aber: Die Betriebsratsmitglieder haben mit der Wahl in dieses Amt auch die Aufgaben zu erfüllen, die ihnen das Betriebsverfassungsgesetz zuweist. Sie dürfen in keinen Fall Grundpflichten des Betriebsverfassungsgesetzes, auch wenn sie nicht ausdrücklich als gesetzliche Pflichten aufgezählt sind, verletzen. Sie müssen sich auch gefallen lassen, daß ihre Amtsausübung an ihrem Verhalten im Rahmen des Betriebsratskollegiums gemessen wird; denn sie üben ihr Amt innerhalb dieses Kollegiums aus. Daraus folgt eine besondere Pflicht zur Rücksichtnahme und der Achtung der anderen Betriebsratsmitglieder. Das gilt -worauf Dietz-Richardi, BetrVG 5. Auflage, § 23 RN. 5 ebenso wie Galperin-Löwisch, BetrVG, 5. Auflage Band I § 23 RN. 9 mit Nachdruck hinweisen- vor allem in den Beziehungen der Betriebsratsmitglieder untereinander, die vom Grundsatz der Fairneß getragen sein müssen.

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Der Antragsgegnerin ist mehrfach eine Verletzung gesetz-licher Pflichten im Sinne des § 23 BetrVG vorzuwerfen.

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aa) Die Antragsgegnerin hat mit ihrer Rede vor der Betriebsversammlung vom 25.11.1976 in eindeutiger Weise er-

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kennen lassen, daß sie sich als Betriebsratsmitglied an die Regeln des Betriebsverfassungsgesetzes nicht zu halten gedenkt. Den Inhalt ihrer Rede hat sie ernsthaft nicht in Abrede gestellt, sie hat bei ihrer Anhörung vor dem Beschwerdegericht diesen Inhalt ihrer Ausführungen in den entscheidenden Punkten ausdrücklich bekräftigt.

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Sie hat in ihrer Rede als Betriebsratsmitglied erklärt:

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„Eine Einrichtung unsere Interessen zu vertreten,

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die stellen sie (= die Betriebsräte) nur dem Namen nach dar. In Wirklichkeit haben sich die Kapitalisten eine Einrichtung geschaffen, um unsere Kämpfe abzuwürgen und in für sie ungefährliche Bahnen zu lenken."

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"Wenn im Betrieb irgend etwas los ist, die Kollegen sich zusammenschließen für bestimmte Forderungen, dann soll der Betriebsrat hingehen und sagen, es ist gut Kollegen, ihr könnt ruhig wieder an eure Arbeit gehen, wir regeln das für euch. Und dann regeln sie mit den Kapitalisten wie man am besten wieder Ruhe unter die Kollegen bringt. Daß sie ja nicht selber für ihre Interessen kämpfen. Darum verbreiten sie doch schon vorher immer dieselbe Masche, du kriegst sie doch nicht alle unter einen Hut, es hat keinen

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Zweck. Das ist genau der Punkt, warum die Rote

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Liste so bekämpft wird. Nicht weil sie Angst vor

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uns zwei Mann haben, das wäre ja lächerlich, aber weil wir unsere Betriebsratsarbeit genau entgegengesetzt anfassen, weil wir klar erklärt haben, Kollegen wir können nichts stellvertretend für euch machenindem wir vielleicht anders verhandeln oder so was , unsere Interessen durchzusetzen, dafür gibt es nur einen Weg und der ist, wenn ihr die Sache selber in die Hand nehmt. Wenn ihr euch zusammenschließt und selber die richtigen Maßnahmen überlegt. Was wir als Rote Betriebsräte dabei machen können, ist, euch darin unterstützen. Das ist auch ihre Angst, daß

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600 Kollegen mit der Wahl unserer Liste erklärt haben daß sie selber kämpfen wollen. Das bedeutet auch die Trennungslinie im Betriebsrat. Was meint ihr, warum den Kapitalisten die Betriebsräte von der IG Metall so viel wert sind, daß sie alle möglichen Vergünstigungen bekommen. Das Beispiel der ehemaligen Betriebsräte F und W   aus K   sagt doch alles. Man sollte nicht meinen, daß die nun wieder wirklich arbeiten und sich die Finger dreckig zu machen brauchen, nein, sie sind jetzt Betriebsratsangestellte geworden. Sie haben sich halt gut bewährt, sie stehen auf Abruf für den Fall, daß sie einen Grund finden uns rauszuschmeißen.“

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„Wie sieht es damit aus, daß wir die Arbeit des Betriebsrates behindern. Ich glaube schon, daß wir

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ihre Arbeit behindern. Ich kann mir gut vorstellen, daß es dort vorher anders zugegangen ist. Da brauchte man sich nicht auch noch im Betriebsrat zu verstekken, irgend etwas zu erfinden warum so ein Beschluß wohl noch im Interesse der Arbeiter sein soll. Da brauchte man auch nicht so viele Sachen rauszuhalten aus dem Betriebsrat, damit die Roten Betriebsräte

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es gar nicht erst erfahren, oder es wohlmöglich noch in Flugblättern steht, wovor sie eine höllische Angst haben. Da brauchten sie auch nicht so oft in die Betriebe zu gehen, damit es nicht mehr heißt, sie würden nur in den Büros auf ihren Sesseln hocken. Also ich finde das ist gar nicht so schlecht, wenn die in ihrer Arbeit, die Kollegen hinters Licht zu führen, behindert werden.“

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Nun zu unseren Fehlern in der Arbeit. Ein Fehler war, daß wir selber nicht klar genug gesehen haben, daß dieser Bund von Kapital, Betriebsrat und Gewerkschafts apparat nur ein Ziel hat, uns möglich schnell wieder raus zu haben aus dem Betriebsrat, und natürlich auch aus dem Betrieb.“

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"Ich meine, daß das die Hauptsache ist, die wir noch viel mehr lernen müssen, uns wirklich auf euch zu stützen und zusammenzuschließen. Uns gegenseitig zu helfen in den Kämpfen die vor uns stehen. Denn die Angriffe der Kapitalisten, des Staates auf unsere Lebenslage die werden immer größer. Da können wir auf den Gewerkschaftsapparat und diese Herren vom Betriebsrat ganz bestimmt nicht zaählen. Im Gegenteil, die werden alles daran setzen unseren Fehler Kampf zu verhindern."

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Die Antragsgegnerin hat mit diesem Redebeitrag auf der Betriebsversammlung vor der Belegschaft behauptet, der Betriebsrat sei eine von „Kapitalisten geschaffene Einrichtung, die geschaffen sei, um unsere Kämpfe abzuwürgen."

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Damit stellt die Antragsgegnerin den Sinn und die Aufgabevon Betriebsräten und damit ihre eigene Aufgabe als Mitglied

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eines Betriebsrates überhaupt in Frage. Betriebsräte und ihre Mitglieder werden frei gewählt von der Arbeitnehmerschaft eines Betriebes, gewählt in freier, geheimer und

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unmittelbarer Wahl ( § 14 Abs. 1 BetrVG). Sie werden nicht

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von "Kapitalisten“ bestellt, sie sind keine von "Kapitalisten“ geschaffene Einrichtung. Die Antragsgegnerin selbst

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ist nur aufgrund dieser freien, geheimen und unmittelbaren

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Wahl Mitglied des Betriebsrates geworden. Von ihr muß daher

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zuerst verlangt werden, daß sie dieses Amt, dem sie sich

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aus freien Stücken gestellt hat, nicht als eine von Kapitalisten geschaffene Einrichtung bezeichnet, sondern als

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eine demokratische Repräsentation der Arbeitnehmer des Betriebes.

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Sie kann daher auf einer Betriebsversammlung nicht Behauptungen in ihrer Eigenschaft als Betriebsratsmitglied aufstellen, die objektiv nicht haltbar sind. Von einem Betriebsratsmitglied ist aber gerade zu erwarten, daß er die rechtlichen Grundlagen seiner Berufung in dieses Amt nicht

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in einer Form in Zweifel zieht, die seine Tätigkeit in diesem Amt überhaupt ohne tragfähige Grundlage erscheinen

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lassen.

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Darüber hinaus ist die Betriebsversammlung in ihrer vom Gesetzgeber gewollten Form kein Forum, auf dem einzelne Betriebsräte ihre kontroversen Auffassungen über die gesetzliche Regelung der Betriebsverfassung im grundsätzlichen, aber auch ihre unverkennbare und hartnäckige Gegnerschaft zur Mehrheit der Betriebsratsmitglieder im einzelnen in dieser abwertenden, beleidigenden Art vortragen können. Die Betriebsversammlung ist nach dem Willen

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des Gesetzgebers zum Zwecke der Repräsentation und vor allem der Information der Arbeitnehmerschaft durch den Betriebsrat gewollt. Dabei ist der Gegenstand der Informationen an die Belegschaft auf einer Betriebsversammlung durch § 45 BetrVG abgesteckt. Der Aufgabenkreis einer Betriebsversammlung deckt sich mit dem Aufgabenbereich des Betriebsrates. Das bedeutet, daß Angelegenheiten, deren Behandlung die Zuständigkeit des Betriebsrates überschreiten würde, auch auf einer Betriebsversammlung nicht erörtert werden können (BAG AP Nr. 1 zu § 44 BetrVG 1952).

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Ein Betriebsratsmitglied, das auf einer Betriebsversammlung zur Belegschaft spricht, hat sich zuerst an diese Richtlinien, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, zu halten. Es kann nicht, auch nicht unter Berufung auf seine Meinungsfreiheit, die gesetzlichen Grundlagen der Betriebsverfassung angreifen. Das aber hat die Antragsgegnerin mit ihren Äußerungen getan.

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Darüber hinaus bedeutet es einen groben Verstoß gegen die der Antragsgegnerin obliegende Pflicht zur Zusammenarbeit innerhalb des Betriebsrates, wenn sie auf der Betriebsversammlung als Betriebsratsmitglied die anwesenden Arbeitnehmer auffordert, sie „sollten die Sache selbst in die Hand nehmen. Was wir als Rote Betriebsräte dabei machen können ist, euch zu unterstützen." Das, was die Antragsgegnerin als Betriebsrätin fordert, ist gerade die Auflehnung gegen die gesetzte Ordnung der Betriebsverfassung. Sie will eine "Trennungslinie" zwischen der Arbeitnehmerschaft des Betriebes und dem gewählten Betriebsrat ziehen.

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Diese von der Antragsgegnerin auf einer Betriebsversammlung vorgetragenen Auffassungen und ihre Aufforderungen an die Arbeitnehmerschaft, sich vom gewählten Betriebsrat abzuwenden, stellen eine grobe Verletzung ihrer gesetzlichen Pflicht als Betriebsratsmitglied dar. Sie allein würden ihren Ausschluß aus dem Betriebsrat rechtfertigen.

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Die Antragsgegnerin kann sich vor allem nicht darauf berufen, sie habe als „einfache“ Arbeitnehmerin des Betriebes zur versammelten Arbeitnehmerschaft gesprochen. Sie hat ausdrücklich und mehrfach hervorgehoben, daß das ihre Meinung als „Rote Betriebsrätin“ sei. Sie hat schon ihren Redebeitrag damit begonnen, daß sie auf der" Roten Liste" in den Betriebsrat gewählt worden sei und sie den Bericht

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Fortsetzen wolle, den ihr Kollegen F  M  (M   von

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der „Roten Liste“) wegen Wortentzuges nicht zu Ende führen konnte.

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Daneben enthält der Redebeitrag aber auch eine Reihe grober Beleidigungen und ungerechtfertigter Angriffe gegen andere

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Betriebsratsmitglieder. Die Antragsgegnerin wirft ihren Betriebsratskollegen vor, sie ließen sich von den Kapitalisten durch " alle möglichen Vergünstigungen " bestechen, um die Arbeiterinteressen zu verraten. Ehemalige Betriebsräte brauchten daher auch nicht wieder zu arbeiten und sich die Finger dreckig zu machen, sie seien Betriebsratsangestellte geworden. Sie machten den Betriebsratskollegen den Vorwurf, sie hielten bewußt Angelegenheiten aus den Beratungen des Betriebsrates heraus, damit die „Roten Betriensräte " es gar nicht erfahren. Der Betriebsrat in seiner Mehrheit sei darauf aus, die Arbeitnehmerschaft " hinters Licht zu führen". Darüber hinaus habe der „Bund von Kapital, Betriebsrat und Gewerkschaftsapparat nur ein Ziel, uns (= Rote Betriebsräte) möglichst schnell wieder raus aus dem Betriebsrat und natürlich auch aus dem Betrieb“ zu haben.

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Ein unbefangener Dritter, wie ein einfacher Arbeitnehmer, der solche Ausführungen der Antragsgegnerin hört, muß den Eindruck gewinnen, der Betriebsrat der Firma K   bestehe bis auf sie und den anderen " Roten Betriebsrat“ nur aus durch und durch von „Kapitalisten," also von der Firmenleitung bestochenen Mitgliedern, deren einziges Ziel es sei: die von ihm vertretene Arbeitnehmerschaft an die Kapitalisten zu „verkaufen". Dazu sei ihm offenbar jedes Mittel recht.

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Diese Angriffe gegen die anderen Betriebsratsmitglieder

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sind unhaltbar. Das weiß die Antragsgegnerin. Sie gebraucht demnach in verallgemeinender, böswilliger Form

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diese beleidigenden Äußerungen gegen ihre Kollegen im Betriebsrat. Die Mehrheit des Betriebsrates sieht darin mit Recht eine grobe Verletzung des auch für die Antragsgegnerin geltenden Gebotes der Fairneß. Es kann der Antragsgegnerin zugestanden werden, Mißstände innerhalb des Betriebsratskollegiums konkret zu rügen. Daran ist kein Anstoß zu nehmen. Sie kann aber in keinem Fall in dieser abwertenden Weise, ohne irgend-einen Unterschied in der Person zu machen die Arbeit des Betriebsrates insgesamt herabzuwürdigen.

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Ihr Redebeitrag auf der Betriebsversammlung vom November 1975 ist daher als eine grobe Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten nach § 23 BetrVG anzusehen, der den Ausschlußantrag rechtfertigt.

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bb)Im übrigen hat die Anhörung des Betriebsratsvorsitzenden B   in der Sitzung vom 27.1.1977 nur das bestätigt, was die Antragsgegnerin schon in ihrem Redebeitrag auf der Betriebsversammlung hervorhob: „Ich glaube schon, daß wir ihre Arbeit behindern."

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B   hat bei seiner Anhörung erklärt, die Antragsgegnerin und ihr Kollege F   M   lehnten eine vernünftige und konstruktive Mitarbeit mit der Mehrheit des Betriebsrates ab. Sie brächten keine sachlichen Vorschläge für die

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Arbeit im Betriebsrat. Ihnen gehe es in erster Linie darum, ihre abweichenden politischen Auffassungen darzulegen. B   betonte, ihre Äußerungen über die übrigen Betriebsratsmitglieder, diese seien Arbeiterverräter, Kapitalistenknechte, korrupt und steckten mit der Geschäftsleitung unter einer Decke, machten eine Zusammenarbeit mit ihnen unmöglich.

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Der Betriebsratsvorsitzende hat damit nur das wiedergegeben, was die Antragsgegnerin schon in ihrem Redebeitrag auf der Betriebsversammlung hervorhob: Ihr geht es bei ihrer Mitgliedschaft im Betriebsrat nicht in erster Linie um die Wahrnehmung der ihr nach dem Betriebsverfassungsgesetz zugewiesenen Aufgaben. Ihr geht es um die Durchsetzung von Zielen, die mit dem Betriebsverfassungsgesetz nicht in Einklang stehen.

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Im Verhältnis zum Betriebsratskollegium, das in seiner Gesamtheit die Arbeitnehmerschaft des Betriebes repräsentiert, stellt diese Verletzung der Pflichten auch auf sachliche Zusammenarbeit innerhalb des Betriebsratskollegiums durch die Antragsgegnerin eine schuldhafte, rechtswidrige und auch grobe Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten als Betriebsratsmitglied dar.

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Aufgrund dieses Gesamtverhaltens der Antragsgegnerin bei der Ausübung ihrer Betriebsratstätigkeit ist nach alledem von groben Verstößen gegen ihre gesetzlichen Pflichten

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im Sinne des § 23 BetrVG auszugehen. Ihr Ausschluß aus dem Betriebsrat ist daher gerechtfertigt.

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Ihre Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluß war daher zurückzuweisen.