Sozialplan bei später Betriebsratswahl nach beschlossener Betriebsstilllegung
KI-Zusammenfassung
Ein erst im Dezember 2023 gewählter Betriebsrat begehrte ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht zum Sozialplan wegen der Stilllegung einer Düsseldorfer Bankfiliale. Das LAG Düsseldorf verneinte das Recht, weil die unternehmerische Entscheidung zur Betriebsänderung (Ob, Wann, Wie) bereits vor der Betriebsratsgründung verbindlich getroffen war. Eine spätere Betriebsratswahl mache die zuvor mitbestimmungsfrei beschlossene Maßnahme nicht rückwirkend sozialplanpflichtig. Hilfsweise sah das Gericht die Durchführung spätestens mit der Verlautbarung der Stilllegungsentscheidung gegenüber Belegschaft/Öffentlichkeit als begonnen an und wies die Beschwerde zurück; die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.
Ausgang: Beschwerde des Betriebsrats gegen die Zurückweisung des Sozialplan-Feststellungsantrags zurückgewiesen; Rechtsbeschwerde zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein in einem zuvor betriebsratslosen Betrieb erst nach verbindlicher unternehmerischer Entscheidung über eine Betriebsänderung gewählter Betriebsrat hat kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht zur Aufstellung eines Sozialplans für diese Betriebsänderung.
Ist die unternehmerische Entscheidung zu den wesentlichen Eckdaten des „Ob“, „Wann“ und „Wie“ einer Betriebsänderung in betriebsratsloser Zeit mitbestimmungsfrei getroffen worden, kann sie durch eine nachfolgende Betriebsratswahl nicht rückwirkend mitbestimmungspflichtig werden.
Für den Ausschluss eines Sozialplan-Mitbestimmungsrechts genügt es, dass die Betriebsänderung als unternehmerische Entscheidung das Planungsstadium verlassen und verbindlich beschlossen ist; eines bereits begonnenen Vollzugs bedarf es hierfür nicht.
Soweit für die Entstehung von Beteiligungsrechten auf einen Beginn der Durchführung abgestellt wird, kann dieser bereits mit der Verlautbarung der beschlossenen Betriebsänderung gegenüber der Belegschaft und erst recht bei Information der Öffentlichkeit beginnen.
Unumkehrbare Umsetzungsmaßnahmen, insbesondere der Ausspruch von Kündigungen, sind für den Beginn der Durchführung einer Betriebsänderung im Kontext der §§ 111, 112 BetrVG nicht erforderlich.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2 BV 137/24
Bundesarbeitsgericht , 1 ABR 4/26 [NACHINSTANZ]
Leitsatz
1. Einem in einem bislang betriebsratslosen Betrieb erst nach bereits erfolgter unternehmerischer Entscheidung zu einer Betriebsänderung gewählten Betriebsrat steht kein Mitbestimmungsrecht zur Aufstellung eines Sozialplans zu dieser Betriebsänderung zu. Des Beginns mit der Durchführung der Betriebsänderung bedarf es insoweit nicht. Ist vielmehr die unternehmerische Entscheidung zu den wesentlichen Eckdaten des „Ob“, „Wann“ und „Wie“ der Betriebsänderung mitbestimmungsfrei getroffen worden, kann sie nicht mit der nachfolgenden Betriebsratswahl rückwirkend mitbestimmungspflichtig werden.2. Soweit hierüber hinaus gefordert wird, die Betriebsänderung müsse vor Betriebsratsgründung auch bereits begonnen worden sein, um das Mitbestimmungsrecht zur Aufstellung eines Sozialplans auszuschließen, läge der Beginn jedenfalls bereits mit der Verlautbarung der unternehmerischen Entscheidung zur Betriebsänderung gegenüber der Belegschaft vor und erst recht, wenn weitergehend auch noch Medien und die Öffentlichkeit informiert worden sein sollten. Unumkehrbare Maßnahmen der Umsetzung der Betriebsänderung und insbesondere im Falle der Betriebsschließung bereits der Ausspruch von Kündigungen sind nicht erforderlich und können der Betriebsratsgründung nachfolgen, ohne dass die Maßnahme dadurch sozialplanpflichtig würde.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.04.2025 - Az.: 2 BV 137/24 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts des im Dezember 2023 erstmals gewählten und konstituierten Antragstellers zur Aufstellung eines Sozialplans bzgl. der von der Beteiligten zu 2) durchgeführten Betriebsstilllegung ihres Düsseldorfer Filialbetriebs.
Die Beteiligte zu 2) ist die im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf (Anlage AG 12, Blatt 184 ff. der Beschwerdeakte) eingetragene deutsche Zweigniederlassung der Filiale Düsseldorf der international agierenden E. Bank Ltd. mit Sitz in Tokio. Sie hat bis zur Stilllegung ihres Betriebs in der Filiale Düsseldorf Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und Nr. 7 bis 9 KWG, mit Ausnahme des Investmentgeschäfts, betrieben und dort im Herbst 2023 und ausweislich des mit Schreiben vom 20.06.2024 eingeleiteten Konsultationsverfahrens (Anlage AS 5, Blatt 37 ff. der erstinstanzlichen Akte) auch noch jedenfalls bis Mitte 2024 etwa 60 Arbeitnehmer beschäftigt.
Der Antragsteller und Beteiligte zu 1) ist der am 01.12.2023 bei der Beteiligten zu 2) erstmals gewählte und am 04.12.2023 konstituierte Betriebsrat.
Die Beteiligte zu 2) hat den Filialbetrieb ihrer Zweigniederlassung in Düsseldorf zum 30.06.2025 geschlossen, nachdem seit 08.02.2025 bereits der operative Geschäftsbetrieb eingestellt worden war.
Vorausgegangen war dem folgender unstreitiger Geschehensablauf:
Am 22.08.2023 traf die Konzernobergesellschaft der E. Unternehmensgruppe im Rahmen eines intern „ABCD“ genannten Projekts unter anderem die Entscheidung, ihr Europa-Geschäft zu konzentrieren und unter Leitung der E. Bank Ltd., Tokio, eine europäische „Universalbank“ mit dem Namen E. Bank Europe und Hauptsitz in Amsterdam zu schaffen (im Folgenden auch „B.“ genannt). Hierzu sollte das EU-Bankgeschäft mit dem EU-Wertpapiergeschäft fusionieren, mit der Folge, dass unter anderem am Standort Düsseldorf kein operatives Bankgeschäft mehr betrieben und der Filialbetrieb der Zweigniederlassung Düsseldorf der Beteiligten zu 2) geschlossen würde. Aufgrund der Konzernhierarchie und des Kulturkreises des Unternehmens der Beteiligten zu 2) handelte es sich hierbei um eine irreversible „top-down“-Entscheidung, die von der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung der Filiale Düsseldorf der Beteiligten zu 2) nicht in Frage zu stellen, sondern umgehend umzusetzen war. Dementsprechend trafen die damaligen Geschäftsleiter der Zweigniederlassung Düsseldorf der Beteiligten zu 2), Herr O. als einzelvertretungsberechtigter Prokurist und General Manager, Herr W. als kaufmännischer Geschäftsleiter sowie Herr S. Ende August 2023 gemeinsam die Entscheidung zur Umsetzung der Konzernvorgabe zur Schließung der Zweigniederlassung Düsseldorf.
Am 07.09.2023 kam es im Rahmen eines einmal jährlich stattfindenden Aufsichtsgesprächs von Vertretern der Beteiligten zu 2) mit Vertretern der Bundesbank und der BaFin zu einem gesonderten Austausch „im kleinen Kreis“ zwischen Herrn O. und Herrn W. für die Beteiligte zu 2) einerseits und Vertretern der Aufsichtsbehörden andererseits, dessen genauer Inhalt streitig ist.
Im September/Oktober 2023 kam es zur Bildung eines Projektteams in London.
Am 10.10.2023 kam es erneut zu einem Treffen zwischen Vertretern der E. Bank einerseits und der BaFin sowie der Bundesbank andererseits. Wegen des Teilnehmerkreises und des wesentlichen Inhalts der Gespräche wird auf das Gesprächsprotokoll der Anlage AG 13 (Blatt 197 ff. der Beschwerdeakte) Bezug genommen. Danach nahmen unter anderem erneut Herr O. und Herr W. seitens der Zweigniederlassung Düsseldorf der Beteiligten zu 2) an dem Gespräch teil, in welchem Einblick in den Zeitplan des Projekts ABCD gegeben wurde, um sicherzustellen, dass vor der Bekanntmachung am 19.10.2023 mit den Aufsichtsbehörden gesprochen wird. Es wurden dann Folien einer Präsentation vorgestellt und besprochen.
Am 19.10.2023 fand eine Informationsveranstaltung in der Zweigniederlassung Düsseldorf der Beteiligten zu 2) statt, in der die Belegschaft über die Konzernentscheidung und den Entschluss zur Stilllegung der Zweigniederlassung Düsseldorf informiert wurde.
Am 20.10.2023 wurde eine Pressemitteilung der E. Financial Group veröffentlicht, wegen deren Inhalts auf die Anlage AG 15 (Blatt 226 ff. der Beschwerdeakte) Bezug genommen wird und die auszugsweise wörtlich wie folgt lautete:
„[...]
Die in Amsterdam ansässige E. Bank Europe N.V., die das Zentrum des Bankenwesens in der EU darstellt, und die E. Securities Europe GmbH, der Mittelpunkt des Wertpapiergeschäfts in der EU mit Sitz in Frankfurt, werden im GJ 2025 vorbehaltlich aufsichtsrechtlicher Genehmigung fusionieren. Die E. Bank Europe in Amsterdam wird dabei zum Hauptzentrum für die neue Universalbank - wobei Frankfurt, Madrid und Paris Zweigniederlassungen der B. werden.
Diese Veränderungen wirken sich auf die Präsenz in der Region aus, da die Standorte in Brüssel, Düsseldorf, Mailand und Wien vorbehaltlich aufsichtsrechtlicher Genehmigung geschlossen werden. [...]“
Am 07.11.2023 lud die Beteiligte zu 2) zu einer weiteren Betriebsversammlung für den 09.11.2023 ein. Am 08.11.2023 wurde sie über den Wunsch der Mitarbeiter zur Wahl eines Betriebsrats informiert.
Auf der dann am 09.11.2023 stattgefundenen Betriebsversammlung wurden der Belegschaft die von Arbeitgeberseite entwickelten Richtlinien zur Treueprämie und zu Abfindungen vorgestellt, die als „Richtlinie zur „Treueprämie“ (Retention Bonus) bei Betriebsstilllegung“ (Anlage AG 8, Blatt 186 ff. der erstinstanzlichen Akte) und „Abfindungsrichtlinie bei Betriebsstilllegung“ (Anlage AG 9, Blatt 191 ff. der erstinstanzlichen Akte) am 22.11.2023 offiziell durch die Geschäftsleitung unterzeichnet und am 24.11.2023 betriebsintern veröffentlicht wurden (Anlage AG 10, Blatt 197 der erstinstanzlichen Akte). In der Präambel der Abfindungsrichtlinie heißt es auszugsweise wörtlich wie folgt:
„[...]
Im Rahmen der vorbeschriebenen Anpassung der Unternehmensstrukturen der E. Unternehmensgruppe haben die Leitungsgremien der E. Financial Group, Inc., der Konzernobergesellschaft der E. Unternehmensgruppe, sowie der E. Bank Ltd., E. Trust & Banking Co. Ltd. und E. Securities Co. Ltd. beschlossen, das operative Bankgeschäft in Düsseldorf einzustellen und das Banking der P. Düsseldorf im Zuge einer Umstrukturierung vollständig zu schließen (nachfolgend „Betriebsstilllegung“). Der einzelvertretungsberechtigte Prokurist und General Manager der Zweigniederlassung Düsseldorf, J. O. („Geschäftsleitung Düsseldorf“) hat dieser Entscheidung zugestimmt, sie für Deutschland bestätigt und sie der Düsseldorfer Belegschaft am 19. Oktober 2023 mitgeteilt. Die Stilllegung der P. Düsseldorf ist - vorbehaltlich der Zustimmung der regulatorischen Aufsichtsbehörden, etwaiger Abwicklungsarbeiten sowie einschlägiger (arbeits-)rechtlicher Voraussetzungen - zum Ende des FY 2024 (31. März 2025) geplant (nachfolgend „Stilllegungszeitpunkt“). Hierbei wird erwartet, dass die Arbeitsplätze der Düsseldorfer Mitarbeiter durch den Wegfall des Beschäftigungsbedarfs bis zum Stilllegungszeitpunkt, frühestens jedoch zum 31. Oktober 2024 und in einigen Fällen zu dem Zeitpunkt, zu dem die notwendigen Abwicklungsarbeiten nach dem Stilllegungszeitpunkt abgeschlossen sind entfallen werden („Wegfall des individuellen Beschäftigungsbedarfs“). Die Einzelheiten des Wegfalls des individuellen Beschäftigungsbedarfs werden in individuellen Aufhebungsvereinbarungen dargelegt, die den Mitarbeitern angeboten werden.
Die Betriebsstilllegung hat zur Folge, dass alle derzeit mit der P. Düsseldorf am Standort Düsseldorf bestehenden Arbeitsverhältnisse zum Zeitpunkt des Wegfalls des individuellen Beschäftigungsbedarfs durch einvernehmliche Vereinbarungen beendet oder aber unter Einhaltung der jeweils einschlägigen Kündigungsfristen aus betrieblichen Gründen arbeitgeberseitig gekündigt werden. P. Düsseldorf bzw. die E. Unternehmensgruppe behalten sich allerdings vor, je nach Bedarf und zukünftiger Struktur der E. Unternehmensgruppe bestimmten Mitarbeitern, die derzeit bei der P. Düsseldorf am Standort Düsseldorf beschäftigt sind, Angebote zur Weiterbeschäftigung an anderen (zukünftigen) Standorten der B. zu machen.
Vor diesem Hintergrund beabsichtigt die Geschäftsleitung Düsseldorf, die Betriebsstilllegung möglichst sozialverträglich umzusetzen, auch ohne das Erfordernis der Verhandlung und des Abschlusses eines Interessenausgleichs und Sozialplans, da ein Betriebsrat bei der P. Düsseldorf nicht besteht. Zum Ausgleich und zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den betroffenen Mitarbeitern infolge der vorstehend beschriebenen Maßnahmen im Rahmen des Projekts ABCD entstehen, sollen den von einer betriebsstilllegungsbedingten Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse betroffenen Mitarbeitern daher insbesondere Abfindungen gemäß den nachstehend in dieser Abfindungsrichtlinie geregelten Kriterien gewährt werden:
[...]“
Die Abfindungsrichtlinie sah inhaltlich bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages bis zu einem Stichtag 75 % des Gehaltes pro Beschäftigungsjahr als Abfindung vor, im Falle einer Kündigung 50 % und bei Klageverzicht weitere 10 %. In der Treueprämien-Richtlinie wurde eine Treueprämie von sechs Gehältern ausgelobt, sofern das Arbeitsverhältnis bis zum vom Arbeitgeber gewünschten Zeitpunkt - dies war zunächst der 31.3.2025, nunmehr der 30.06.2025 - ordnungsgemäß durchgeführt werde.
Im Jahr 2024 wurde die Abfindungsrichtlinie noch um Kinderzuschläge und Schwerbehindertenzuschläge sowie Verschiebung des beabsichtigten Schließungstermins bzw. der Beendigung der meisten Arbeitsverhältnisse auf den 30.06.2025 ergänzt.
Der Antragsteller machte nach seiner Konstituierung Mitbestimmungsrechte im Zusammenhang mit der beabsichtigten Betriebsstilllegung - erfolglos - geltend. In einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf zu dem Az. 2 BVGa 12/24 schlossen die Beteiligten einen Vergleich, in dem sie sich im Hinblick auf die beabsichtigte Schließung des Betriebes der Beteiligten zu 2) in Düsseldorf auf die Einsetzung einer Einigungsstelle zum Thema „Abschluss eines Sozialplans“ einigten. Diese Einigungsstelle erklärte sich im September 2024, nachdem keine Einigung erzielt werden konnte, für unzuständig und stellte das Verfahren ein.
Mit am 14.10.2024 bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangener und der Beteiligten zu 2) am 16.10.2024 zugestellter Antragsschrift hat der Antragsteller das hiesige Beschlussverfahren eingeleitet. Er hat die Ansicht vertreten, der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts habe zuletzt an der früheren Rechtsprechung, wonach die Beteiligungsrechte nach §§ 111 ff. BetrVG schon dann nicht mehr entstehen könnten, wenn bei Abschluss der unternehmerischen Planung (noch) kein Betriebsrat bestanden habe, nicht mehr festgehalten und diese Rechtsprechung mit der Entscheidung vom 08.02.2022 - 1 ABR 2/21 - aufgegeben. Zwar habe die Beteiligte zu 2) den Entschluss zur Schließung des Betriebs der Filiale der Beteiligten zu 2) in Düsseldorf bereits vor Bestehen des Betriebsrats getroffen und auch gegenüber allen Beschäftigten kommuniziert. Jedoch habe sie - unumkehrbare - Maßnahmen zur Auflösung der betrieblichen Organisation erst weit nach der Konstituierung des Betriebsrates ergriffen. Insbesondere habe sie die Beendigung der Arbeitsverhältnisse erst im Zuge des Konsultationsverfahrens nach § 17 Abs. 2 KSchG im Juni 2024 an-gekündigt und entsprechende Auflösungsvereinbarungen sowie zum Teil Überleitungsvereinbarungen erst im Juli bzw. August 2024 angeboten.
Der Antragsteller hat beantragt,
festzustellen, dass er ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht über die Aufstellung eines Sozialplans wegen der Betriebsänderung in Form einer Betriebsstilllegung der Filiale Düsseldorf durch die Beteiligte zu 2) zum 31.03.2025 im Rahmen des Projekts „ABCD“ hat.
Die Beteiligte zu 2) hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, es sei entscheidend, dass der Antragsteller erst im Dezember 2023 gegründet worden sei, während die hier streitgegenständliche Betriebsänderung spätestens seit 22.08.2023 beschlossen worden und spätestens seit dem 07.09.2023 in der Umsetzung befindlich sei.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat den Antrag mit Beschluss vom 24.04.2025 als unbegründet zurückgewiesen. Der Beschluss ist den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 07.05.2025 zugestellt worden. Mit am 04.06.2025 bei dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf eingegangenem Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten hat er Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt und diese zugleich begründet.
Der Antragsteller greift den erstinstanzlichen Beschluss unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens an. Er ist der Ansicht, dass das Arbeitsgericht sowohl sein zulässiges Bestreiten von Umsetzungsschritten der Betriebsänderung als auch die maßgebliche Rechtslage nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht hinreichend beachtet habe. Mit Nichtwissen bestreitet er den Gesprächsinhalt des informellen Gesprächs der Geschäftsleiter am 07.09.2023 mit Vertretern der BaFin und der Bundesbank. Eine verbindlich gegenüber der Aufsichtsbehörde zu kommunizierende Stilllegungsentscheidung habe aus seiner Sicht zum Zeitpunkt dieses Gesprächs nicht vorgelegen. Vielmehr ergebe sich aus der Präsentation der Arbeitgeberin mit dem Titel „Project ABCD - Updates“ vom 03.05.2024 (Anlage AS 4), dass die offizielle Information an die BaFin im Sinne von § 24 Abs. 1 Nr. 7 KWG erst im Juni 2024 habe erfolgen sollen. Das decke sich auch mit der tatsächlichen Umsetzung, denn die BaFin sei am 27.06.2024 über die Schließung der Filiale Düsseldorf informiert worden. In diesem Zuge sei auch erstmals mitgeteilt worden, dass neben der Stilllegung auch ein Betriebsübergang im Hinblick auf die Frankfurter Filiale stattfinden werde. Auch die Informationsveranstaltungen vom 19.10. und 09.11.2023 und die im November 2023 veröffentlichten Richtlinien zu Treueprämien und Abfindungen zeigten, dass sich die Arbeitgeberin zu diesem frühen Zeitpunkt lediglich auf eine Grundsatzentscheidung zur Schließung des Standortes Düsseldorf festgelegt habe. Konkrete Details zu Zeitpunkt, Ablauf, rechtlichen Voraussetzungen oder Auswirkungen auf die Belegschaft hätten damals noch nicht vorgelegen und seien auch auf Nachfragen aus der Belegschaft nicht mitgeteilt worden. Soweit die Arbeitgeberin im hiesigen Verfahren die Auffassung vertrete, dass mit der Veröffentlichung der Richtlinien im Intranet eine Gesamtzusage gegenüber der Belegschaft abgegeben worden sei und mithin verbindliche individualvertragliche Anspruchsgrundlagen geschaffen worden seien, dürfe dies zutreffend sein. Gleichwohl beträfen Abfindungsregelungen der Richtlinien - ebenso wie Sozialpläne - ausschließlich die Ausgestaltung der Folgen einer unternehmerischen Maßnahme und nicht deren Vollzug. Das „Ob, wann und wie“ sei damit nicht beschrieben worden. Zweck der Richtlinien sei ausschließlich die Aufrechterhaltung und Fortsetzung der wirtschaftlichen Betätigung des Betriebs gewesen. Im Übrigen seien sie im Zuge der Verhandlungen mit den einzelnen Arbeitnehmern über den Abschluss von Aufhebungsverträgen im Juni 2024 mehrfach geändert und ergänzt worden. Es seien insbesondere zusätzliche Sozialzuschläge aufgenommen worden. Der Betrieb am Standort Düsseldorf sei unstreitig zunächst und insbesondere über Dezember 2023 hinaus erst einmal uneingeschränkt fortgeführt worden; es seien auch noch freigewordene Stellen nachbesetzt worden. Erst im Rahmen des am 20.06.2024 eingeleiteten Konsultationsverfahrens habe die Arbeitgeberin detailliertere Informationen zur geplanten Betriebsänderung offenbart. Offensichtlich sei also der Zeitraum von November 2023 bis Juni 2024 noch genutzt worden, um eine tatsächliche Durchführung der Betriebsschließung zu planen. Bis März 2024 habe auch noch die Durchführung einer Machbarkeitsstudie erfolgen sollen, wie sich aus der Anlage AS 4 ergebe. Diese habe vermutlich der technischen Evaluierung der Übertragbarkeit von Kundenbeziehungen und Vermögenswerten dienen sollen. Bis zum Abschluss dieser Studie sei es der Arbeitgeberin dann aber ersichtlich nicht möglich gewesen, belastbare Vorgaben zur konkreten Umsetzung der Betriebsstilllegung zu machen. Des Weiteren habe die Betriebsänderung noch der internen Genehmigung („Internal DNO Approval“) unterlegen, die erst für Mai 2024 vorgesehen gewesen sei. Inwieweit sie erfolgt sei, bestreitet der Antragsteller mit Nichtwissen. Mithin könne bis Dezember 2023 nicht einmal von einer abschließenden Planungsentscheidung der Arbeitgeberin ausgegangen werden. Es habe vielmehr lediglich einen generellen Planungsentschluss für eine Betriebsänderung gegeben. Maßnahmen, die zur Auflösung der betrieblichen Organisation hätten führen können und unumkehrbar in diese Richtung gewiesen hätten, seien bis Juni 2024 ohnehin nicht zu verzeichnen gewesen. Erst ab Juli bzw. August 2024 habe die Arbeitgeberin mit der Umsetzung erster unumkehrbarer Maßnahmen (Angebot von Aufhebungsverträgen, Ausspruch von Kündigungen, Einleitung von Überleitungsprozessen zu anderen Standorten und Gesellschaften des Konzerns) begonnen. Ab Oktober 2024 sei die Übertragung der IT und der Assets erfolgt. Charakteristisch für die von der Arbeitgeberin geplante Betriebsschließung sei eben gewesen, dass diese - nicht zuletzt vor dem Hintergrund regulatorischer Anforderungen - nicht durch eine klassische, schrittweise Einschränkung des Geschäftsbetriebs habe erfolgen sollen. Das Ziel habe vielmehr darin bestanden, das operative Geschäft inhaltlich und strukturell nahtlos auf den neuen Standort zu übertragen. Das habe frühestens ab ca. März 2024 mit der Übertragung von Daten und Vermögenswerten auf die E. Bank Europe (B.) begonnen. Dieser Zeitpunkt sei der frühestmögliche Zeitpunkt des tatsächlichen Beginns der Betriebsauflösung, da erst hierdurch das Geschäft aus der Zweigniederlassung Düsseldorf habe herausgelöst werden können. Hierzu verweist der Antragsteller ergänzend auch auf eine Präsentation vom 27.06.2024 „E. EMEA - Reorganization in the EU - Updatet Status“ (Anlage AS 12, Blatt 317 ff. der Beschwerdeakte). Damit jedoch stehe dem Anfang Dezember 2023 gewählten und konstituierten Antragsteller das Mitbestimmungsrecht zum Abschluss eines Sozialplans zu, denn anders als das Arbeitsgericht annehme komme es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem vom Arbeitgeber alles Wesentliche „entschieden“ sei, sondern auf die Umsetzung der geplanten Betriebsänderung. Habe diese wie hier noch nicht begonnen, wenn ein Betriebsrat gewählt und konstituiert werde, unterliege sie ab Konstituierung des Betriebsrats der Mitbestimmung. Denn solange die Umsetzung einer geplanten Betriebsänderung noch nicht begonnen habe, könne der Betriebsrat noch auf die Willensbildung des Arbeitgebers Einfluss nehmen und damit den Sinn und Zweck der Mitbestimmung nach §§ 111, 112 BetrVG erfüllen. Der erste Senat des Bundesarbeitsgerichts sei insoweit mit seiner Entscheidung vom 08.02.2022 - 1 ABR 2/21 - von einer früheren, anderslautenden Rechtsprechung des 10. Senats abgewichen. Nunmehr komme es nur noch auf den Vollzug bzw. die Durchführung der geplanten Betriebsänderung an. Da diese hier noch nicht begonnen habe, als der Antragsteller gegründet worden sei, stehe ihm das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht zu.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.04.2025 - Az.: 2 BV 137/24 - abzuändern und festzustellen, dass er ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht über die Aufstellung eines Sozialplans wegen der Betriebsänderung in Form einer Betriebsstilllegung der Filiale Düsseldorf durch die Beteiligte zu 2) zum 31.03.2025 im Rahmen des Projekts „ABCD“ hat.
Die Beteiligte zu 2) beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Unabhängig davon, dass die unstreitig zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl und -konstituierung bereits längst, nämlich seit Ende August 2023 erfolgte unternehmerische Entscheidung zur Stilllegung der Zweigniederlassung Düsseldorf zum Ende des Financial Year 2024 (31.03.2025) auf Konzern- und Unternehmensebene und auch durch die Geschäftsleiter der Zweigniederlassung allein schon dazu führe, dass der erst Anfang Dezember 2023 konstituierte Betriebsrat zu dieser beschlossenen Betriebsänderung keine Mitbestimmungsrechte mehr ausüben könne, habe deren Umsetzung aber auch vor Gründung des Antragstellers bereits begonnen. Hierzu verweist die Beteiligte zu 2) erneut vor allem auf die Gespräche mit Bundesbank und BaFin am 07.09. und 10.10.2023, auf die beiden Informationsveranstaltungen gegenüber der Belegschaft, auf die erfolgte Pressemitteilung vom 20.10.2023 und auf die Richtlinien der Anlagen AG 8 und 9. Die Arbeitgeberin habe den Beschäftigten damit frühzeitig, nämlich mit einem Vorlauf von 21 bis 26 Monaten „reinen Wein eingeschenkt“. Sie habe zudem Pakete angeboten, die in der Gesamtschau aus langer Vorlauffrist, Freistellungen, Abfindungen, Treueprämien und ergänzenden Zahlungen für besonders schutzwürdige Arbeitnehmer (Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung) mit einem Faktor von 1,25 bis 1,5 pro Beschäftigungsjahr korrespondierten. Die anwaltlich vertretene Beteiligte zu 2) hätte aber niemals verbindliche und so weitreichende finanzielle Ansprüche der Mitarbeiter begründende Richtlinien im Intranet veröffentlicht, wäre es ihr nicht damit bereits um eine Umsetzung der Betriebsstilllegung im Sinne der §§ 111 ff. BetrVG gegangen. Auch die Treueprämie habe im Übrigen der geordneten Umsetzung der Stilllegungsentscheidung gedient. In Schließungs- und Übertragungsszenarien sei es essentiell, den operativen Betrieb bis zur endgültigen Übertragung von Vermögenswerten stabil zu halten - genau das sei der Zweck der Treueprämie. Es wäre aus Sicht eines Arbeitgebers weder ökonomisch noch psychologisch sinnvoll gewesen, durch die öffentliche Auslobung von Treueprämien Unruhe in der Belegschaft zu stiften, wenn man sich noch in der Planungsphase und nicht bereits in der Umsetzungsphase der Betriebsänderung befunden hätte. Das hätte den Zweck der Treueprämie konterkariert. Neben dem Umstand, dass sie mit den Richtlinien bereits eine entsprechende Selbstbindung zu hohen finanziellen Leistungen im Wege einer Gesamtzusage eingegangen sei und sich hieran auch nachfolgend gehalten habe, sei ihr schon unabhängig von der Beurteilung der Rechtslage - ebenso wie schon dem Einigungsstellenvorsitzenden und dem erstinstanzlichen Kammervorsitzenden - unklar, inwiefern der Antragsteller meine, mit einem Sozialplan - unterstellt, er könne einen solchen verlangen - noch bessere Konditionen durchsetzen zu können. Das entsprechende Recht stehe ihm aber auch nicht zu, denn er sei erst gegründet worden, als die unternehmerische Planungsentscheidung bereits längst unumstößlich und mit entsprechendem Zeitplan gefallen sei und auch wesentliche Umsetzungsschritte bereits wie schon erstinstanzlich festgestellt erfolgt seien. Die Entscheidung sei schon im Rahmen des Gesprächs am 07.09.2023 den Vertretern der Bundesbank und der BaFin, den Herren Z., I. und T. von Herrn O. und Herrn W. mitgeteilt worden. Ergänzende Informationen seien dann in einem weiteren Gespräch am 10.10.2023 erfolgt. In diesem Gespräch sei den Behördenvertretern insbesondere die Präsentation der Anlage AG 14 (Blatt 201 ff. der Beschwerdeakte) vorgestellt worden. Aus dieser Präsentation hätte sich bereits hinlänglich die beschlossene unternehmerische Planung ergeben sowie der Zeitplan ihrer Umsetzung - einschließlich der Schließung der Zweigniederlassung Düsseldorf. Unter anderem in Folie 7 dieser Präsentation werde auch die Freisetzung („Termination“) der Mitarbeiter referenziert, die Mitte 2025 abgeschlossen sein solle. Ferner enthalte die Präsentation detaillierte Daten zu den anzubietenden Abfindungshöhen und Angaben dazu, wie Mitarbeiter für die notwendigen Abwicklungsarbeiten gehalten werden sollten (Folie 11). Eine derart - ergänzt eben noch durch die Pressemitteilung und die Mitarbeiterinformationen - nach außen erfolgende Kommunikation hätte die E.-Gruppe nicht vorgenommen, wenn die unternehmerische Entscheidung noch nicht final und in der Umsetzung befindlich gewesen wäre. Insbesondere der Verweis auf die Schließung einer Reihe von Büros einschließlich der Schließung der Niederlassungen in den wichtigen europäischen Märkten Österreich, Belgien und Italien mit erheblichen Konsequenzen für die lokale Kundschaft wäre nie erfolgt, wenn es sich noch um eine bloße Planung gehandelt hätte. In rechtlicher Hinsicht entscheidend für das Bestehen von Mitbestimmungsrechten bei Gründung eines Betriebsrats im Zusammenhang mit Betriebsänderungen sei die unternehmerische Planungsentscheidung. Stehe diese unumstößlich wie hier bereits lange vor Betriebsratsgründung fest, scheide eine Einwirkungsmöglichkeit auf die Maßnahme bereits aus und damit auch die Ausübung der Mitbestimmungsrechte nach §§ 111, 112 BetrVG. Hinzu komme, dass sich das Projekt ABCD zum Zeitpunkt der Betriebsratsgründung schon längst in der Umsetzung befunden habe. Selbst wenn man also annehme, der erste Senat hätte in der Entscheidung aus 2022 von der bisherigen Rechtsprechung abweichen wollen, wären selbst die dort vermeintlich genannten Kriterien einer bereits in Umsetzung befindlichen Betriebsänderung hier vor Anfang Dezember 2023 erfüllt gewesen.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten in beiden Instanzen nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Das Beschwerdegericht hat den Geschäftsleiter O. gemäß § 141 ZPO persönlich angehört und im Übrigen Beweis erhoben nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 23.09.2025 durch Vernehmung des - zwischenzeitlich als Geschäftsleiter abberufenen - Zeugen W.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 23.09.2025 verwiesen.
Das Beschwerdegericht hat ferner eine ergänzende Sachverhaltsaufklärung zu dem Gespräch vom 07.09.2023 und 10.10.2023 auch durch Vernehmung der angebotenen Zeugen Z., I. (Deutsche Bundesbank Düsseldorf) und T. (BaFin) versucht; diesbezüglich ist allerdings die erforderliche Genehmigung der dienstvorgesetzten Behörden mit Schreiben vom 04.09.2025 (BaFin, Blatt 300 der Beschwerdeakte) und vom 05.09.2025 (Bundesbank, Blatt 341 der Beschwerdeakte) nach §§ 67 Abs. 3, 68 BBG verweigert worden, so dass gemäß § 376 Abs. 1 ZPO ein Vernehmungsverbot der Vernehmung entgegengestanden hat (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 36. Auflage, § 376 Rn. 7 f.).
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG und form- und fristgerecht im Sinne der §§ 89 Abs. 2, 87 Abs. 2 i.V.m. § 66 Abs. 1 ArbGG bei dem Landesarbeitsgericht eingelegt und begründet worden.
Die Beschwerde ist allerdings nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat vielmehr ebenso wie zuvor bereits die Einigungsstelle in ihrer Entscheidung zur Einstellung des entsprechenden Einigungsstellenverfahrens zutreffend entschieden, dass dem erst Anfang Dezember 2023 gewählten und konstituierten, antragstellenden Betriebsrat hinsichtlich der im Rahmen des Projekts ABCD geplanten Betriebsänderung in Gestalt der Betriebsstilllegung der Düsseldorfer Zweigniederlassung kein Mitbestimmungsrecht zur Aufstellung eines Sozialplans nach §§ 111 Satz 1, 3 Nr. 1, 112 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 BetrVG zusteht, da diese Betriebsänderung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Konstituierung des Gremiums bereits als unternehmerische Entscheidung beschlossen war und die Umsetzung bereits begonnen hatte. Dabei reicht aus Sicht der Beschwerdekammer die mit ihren wesentlichen Eckdaten getroffene unternehmerische Entscheidung zur Durchführung der Betriebsänderung bereits aus, um diesbezügliche Mitbestimmungsrechte eines danach erst gegründeten Betriebsrats auszuschließen. Nach dem Ergebnis der mündlichen Anhörungen und der durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass hier nicht nur die Entscheidung zum „Ob“ der Stilllegung und wesentlichen Abwicklungsschritten, mithin zu wesentlichen Eckdaten des „Wann“ und „Wie“ final getroffen war, bevor es zur Betriebsratsgründung kam, sondern auch bereits erste Umsetzungsmaßnahmen erfolgt waren. Dass der Betrieb über den Zeitpunkt der Konstituierung des Betriebsrats hinaus zunächst noch einige Monate operativ unverändert fortgeführt und erst im Sommer 2024 mit dem Abbau des Personals und der Übertragung des Geschäfts und Vermögens auf die neuen B.-Niederlassungen bis hin zur im Februar 2025 erfolgten vollständigen Einstellung des operativen Betriebs der Zweigniederlassung Düsseldorf begonnen wurde, führt zu keiner abweichenden rechtlichen Beurteilung. Denn als der Antragsteller gegründet wurde, waren zur Betriebsänderung als solcher und ihren wesentlichen Umsetzungsschritten bereits sprichwörtlich „die Würfel gefallen“. Es gab an der Betriebsänderung als solcher und damit auch zum Ausgleich oder zur Milderung der durch sie eintretenden wirtschaftlichen Nachteile nichts mehr zu verhandeln und an den entsprechenden Entscheidungen mitzubestimmen, denn die unternehmerische Entscheidung war bereits - rechtlich einwandfrei zulässig - mitbestimmungsfrei getroffen. Sie wird dann nicht im Nachhinein wegen der Betriebsratsgründung mitbestimmungspflichtig und müsste dann quasi - nach Durchlaufen eines Mitbestimmungsprozesses - neu getroffen werden.
Damit entstünden nicht einmal dann unverhältnismäßige Schutzlücken, wenn die Arbeitgeberin die Betriebsänderung gänzlich ohne kollektive finanzielle Kompensationsangebote planen und durchführen würde anstatt wie hier die Beteiligte zu 2) im Wege der Gesamtzusage durch die Richtlinien der Anlagen AG 8 und 9 überaus faire finanzielle Ausgleichsleistungen anzubieten. Denn macht eine Belegschaft von ihrem gesetzlich gegebenen Recht zur Wahl eines Betriebsrats keinen Gebrauch, obwohl der Gesetzgeber hierfür im BetrVG inzwischen sehr niedrigschwellige gesetzliche Möglichkeiten geschaffen hat, ist die eintretende kollektivrechtliche Schutzlücke von ihr selbst gewählt und hinzunehmen, wenn es dann zu unternehmerischen Entscheidungen und Maßnahmen kommt, die erhebliche Nachteile mit sich bringen und wegen derer dann erst nach getroffener unternehmerischer Entscheidung doch noch eine Betriebsratsgründung erfolgt. Dann gilt eben sprichwörtlich: „Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben“ (Bauer, DB 1994, 217; im Ergebnis ebenso Dahl, Anmerkung zu BAG vom 08.02.2022 - 1 ABR 2/21, jurisPR-ArbR 32/2022, Anm. 1 a.E.; Lelley/Bruck, BB 2020, 2810, 2815).
Im Einzelnen:
a. Der Antrag, mit dem der Antragsteller die Feststellung begehrt, dass ihm anlässlich der Betriebsänderung in Gestalt der Stilllegung des Betriebs der Filiale Düsseldorf im Rahmen des Projekts ABCD ein auf den Abschluss eines Sozialplans gerichtetes erzwingbares Mitbestimmungsrecht nach §§ 112 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 BetrVG zusteht, ist in Anwendung der hierzu einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als allgemeiner Feststellungsantrag unproblematisch zulässig. Da die Beteiligte zu 2) das Bestehen dieses Rechts bestreitet und auch eine hierzu eingesetzte Einigungsstelle bereits ihre Unzuständigkeit gegen die Rechtsansicht des Antragstellers beschlossen hat, deren Spruch insoweit aber keine Rechtskraftwirkung zukommt, besteht insbesondere auch das erforderliche besondere Feststellungsinteresse des Antragstellers nach § 256 Abs. 1 ZPO, um die Streitfrage verbindlich im Verhältnis zur Beteiligten zu 2) klären zu lassen (vgl. zu alledem BAG vom 08.02.2022 - 1 ABR 2/21, juris, Rz. 4 + 14 f.).
Der Antragsteller ist trotz der unstreitig zwischenzeitlich am 08.02.2025 erfolgten Einstellung des operativen Geschäftsbetriebs und der zum 30.06.2025 erfolgten vollständigen Betriebsstilllegung weiterhin beteiligtenfähig im Sinne von § 10 Satz 1 Halbsatz 2 ArbGG, da er gemäß § 21b BetrVG im Restmandat so lange fortbesteht, wie dies zur Wahrnehmung der im Zusammenhang mit der Stilllegung stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist. Besteht über solche Rechte wie hier ein gerichtlich klärungsbedürftiger Streit, ist diese Voraussetzung wegen Doppelrelevanz für Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags im Rahmen der Zulässigkeit zugunsten des Antragstellers zu unterstellen (vgl. auch insoweit BAG vom 08.02.2022 - 1 ABR 2/21, juris, Rz. 12 m.w.N.).
b. Der Antrag ist, wie zu Recht schon das Arbeitsgericht festgestellt hat, nicht begründet. Der erst Anfang Dezember 2023 gewählte und konstituierte Antragsteller hat kein Mitbestimmungsrecht zur Aufstellung eines Sozialplans bzgl. der Betriebsstilllegung der Zweigniederlassung Düsseldorf im Rahmen des Projekts ABCD, denn zum Zeitpunkt seiner Gründung war die unternehmerische Entscheidung zur Stilllegung mit ihren wesentlichen Eckdaten bereits final getroffen worden, was aus Sicht der Beschwerdekammer entscheidend ist. Darüber hinaus ist mit der Durchführung aber ebenfalls schon begonnen worden, so dass selbst bei insoweit engerer Sichtweise die Gründung des Betriebsrats zu spät erfolgt wäre.
aa. Nach der in Rechtsprechung und Literatur weitgehend einhellig vertretenen Ansicht, kann jedenfalls der Betriebsrat eines bislang betriebsratslosen Betriebs, der erst nach unternehmerischer Entscheidung zu einer Betriebsänderung und Beginn der Durchführung derselben gewählt wird, nicht die Aufstellung eines Sozialplans verlangen (BAG vom 08.02.2022 - 1 ABR 2/21, juris, Rz. 19 m.w.N.; BAG vom 22.10.1991 - 1 ABR 17/91, juris, Rz. 21; BAG vom 29.11.1983 - 1 ABR 20/82, juris, Rz. 12 f.; grundlegend BAG vom 20.04.1982 - 1 ABR 3/80, juris, Rz. 26 ff.; ebenso ErfK/Kania, 26. Auflage, § 111 BetrVG Rn. 6).
Legt man diese Ansicht zugrunde, besteht allerdings durchaus noch Streit darüber, wann mit der Durchführung einer Betriebsänderung „begonnen“ wird. Soweit hierzu teilweise angenommen wird, das sei erst dann der Fall, wenn der Arbeitgeber Maßnahmen ergreift, die vollendete, für ihn selbst nicht umkehrbare Tatsachen schaffen und die Betriebsänderung vorwegnehmen (so Hessisches LAG vom 15.10.2013 - 4 TaBV 138/13, juris, Rz. 18), ist das Bundesarbeitsgericht dem bereits mit dem Argument entgegengetreten, dass damit der Maßstab der Rechtsprechung zu § 113 Abs. 3 BetrVG übernommen werde, was angesichts unterschiedlicher verfolgter Normzwecke nicht sachgerecht sei (BAG vom 08.02.2022 - 1 ABR 2/21, juris, Rz. 28). Dem folgt - sollte überhaupt ein Beginn der Durchführung der Betriebsänderung im vorliegenden Kontext erforderlich sein - auch die erkennende Beschwerdekammer (ebenso Schweibert in: Willemsen/Hohenstatt/Schweibert/Seibt, Umstrukturierung und Übertragung von Unternehmen, 7. Auflage, Kap. 3 Rn. 16). Nach zutreffender Ansicht ist davon auszugehen, dass bereits mit der Verlautbarung der beschlossenen Betriebsänderung gegenüber der Belegschaft die Durchführung beginnt (so Bauer, DB 1994, 217).
Legt man dies zugrunde, steht dem Antragsteller hier kein Mitbestimmungsrecht zur Aufstellung eines Sozialplans bzgl. der im Rahmen des Projekts ABCD beabsichtigten Betriebsstilllegung der Zweigniederlassung Düsseldorf zu, denn
nach den Feststellungen der Beschwerdekammer war diese Betriebsänderung bereits vor der Wahl und Konstituierung des Antragstellers Anfang Dezember 2023 als unternehmerische Entscheidung beschlossen und hatte mithin das bloße Planungsstadium verlassen,
und die Durchführung war auch vor Anfang Dezember 2023 bereits begonnen worden.
(1) Die unternehmerische Entscheidung zur Stilllegung des Betriebs der Zweigniederlassung Düsseldorf im Rahmen des Projekts ABCD ist in ihren wesentlichen Eckpunkten zu „Ob“, „Wann“ und „Wie“ bereits weit vor Anfang Dezember 2023 getroffen worden. Das steht auf der Grundlage des in der Beschwerdeinstanz unstreitig gewordenen Sachverhalts (siehe die Stellungnahme der Antragstellerseite laut Sitzungsniederschrift vom 01.07.2025 infolge der eidesstattlichen Versicherung des ehemaligen Geschäftsleiters W. und der persönlichen Anhörung des Geschäftsleiters O.) fest. Denn danach traf die Konzernobergesellschaft der E. Unternehmensgruppe am 22.08.2023 im Rahmen des Projekts „ABCD“ unter anderem die Entscheidung, ihr Europa-Geschäft zu konzentrieren und unter Leitung der E. Bank Ltd., Tokio, eine europäische „Universalbank“, die B. mit Hauptsitz in Amsterdam zu schaffen. Hierzu sollte das EU-Bankgeschäft mit dem EU-Wertpapiergeschäft fusionieren, mit der Folge, dass unter anderem am Standort Düsseldorf kein operatives Bankgeschäft mehr betrieben und der Filialbetrieb der Zweigniederlassung Düsseldorf der Beteiligten zu 2) geschlossen wird. Aufgrund der Konzernhierarchie und des Kulturkreises des Unternehmens der Beteiligten zu 2) handelte es sich hierbei um eine irreversible „top-down“-Entscheidung, die von der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung der Filiale Düsseldorf der Beteiligten zu 2) nicht in Frage zu stellen, sondern umgehend umzusetzen war. Dementsprechend trafen die damaligen Geschäftsleiter der Zweigniederlassung Düsseldorf der Beteiligten zu 2), Herr O. als General Manager, Herr W. als kaufmännischer Geschäftsleiter sowie Herr S. Ende August 2023 gemeinsam die Entscheidung zur Umsetzung der Konzernvorgabe zur Schließung der Zweigniederlassung Düsseldorf.
Damit war von der insoweit zuständigen und berechtigten Geschäftsleitung der Zweigniederlassung Düsseldorf - neben der übergeordneten Konzern- und Unternehmensleitung - Ende August 2023 bereits die unternehmerische Entscheidung zum „Ob“ der Betriebsstilllegung final getroffen worden. Dass die Entscheidung noch - wie auch in späteren Dokumenten (Pressemitteilung vom 20.10.2023, Präambel der Anlagen AG 8 + 9) immer wieder klargestellt wird - unter einem Vorbehalt entsprechender aufsichtsrechtlicher behördlicher Zustimmung stand, hindert die Annahme einer abschließenden unternehmerischen Entscheidung nicht. Denn dabei handelt es sich um eine bloße und eigentlich ohnehin selbstverständliche Rechtmäßigkeitsbedingung, mit der zum Ausdruck gebracht wird, dass die unternehmerische Entscheidung selbst final getroffen ist, die Arbeitgeberin sich aber natürlich an die rechtlichen Rahmenbedingungen und aufsichtsbehördliche Zustimmungserfordernisse halten wird und die Entscheidung mithin unter dem Vorbehalt rechtlicher Zulässigkeit steht.
Über das bloße „Ob“ hinaus standen noch vor Dezember 2023 zudem entgegen der Ansicht des Antragstellers wesentliche Eckdaten der unternehmerischen Entscheidung der Beteiligten zu 2) zum „Wann“ und „Wie“ der Betriebsänderung fest. Es handelte sich mithin nicht um einen bloßen Vorratsbeschluss.
Zwar kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob schon anfangs eine Stilllegung des Düsseldorfer Betriebs zum Ende des FY 2024, also bis 31.03.2025 geplant war, da der Geschäftsleiter O. zwar genau dies behauptet hat, der Zeuge W. aber bekundet hat, im Gespräch vom 07.09.2023 gegenüber den Vertretern von Bundesbank und BaFin sei ein konkretes Stilllegungsdatum noch nicht benannt worden.
Unstreitig hat aber am 10.10.2023 eine weitere Besprechung mit den Behördenvertretern stattgefunden, bei der Unterlagen vorgelegen haben. Das ergibt sich aus dem unstreitigen Besprechungsprotokoll der Anlage AG 13, in dem auf „Folien“ - offensichtlich einer Präsentation - Bezug genommen wird. Nach der Bekundung des Zeugen W. lag unter anderem in dieser Besprechung die Anlage AG 14 vor. An der Glaubhaftigkeit seiner Bekundung besteht hier wie auch im Übrigen keinerlei Zweifel. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Bekundungen und/oder der Glaubwürdigkeit des Zeugen hat nach der Beweisaufnahme auch keiner der Beteiligten und mithin insbesondere der Antragsteller nicht geäußert. Er würdigt allein die Ergiebigkeit der Aussage abweichend. Der Zeuge hat aus eigenem Erleben und entsprechender Erinnerung konkrete Angaben zu den ihm gestellten Fragen überall dort gemacht, wo es ihm noch möglich war. Seine Bekundungen stimmen mit den von der Beteiligten zu 2) vorgelegten Unterlagen überein und passen auch in der Gesamtschau zu den weiteren - unstreitigen - arbeitgeberseitigen Verlautbarungen (Pressemitteilung des Konzerns, Informationen gegenüber der Belegschaft). Seine Bekundung, die Anlage AG 14 habe am 10.10.2023 vorgelegen, passt inhaltlich zu den im unstreitigen Besprechungsprotokoll erfolgten Bezugnahmen auf „Folien“, die thematisch eben zu denen der Anlage AG 14 passen (3-Phasen-Zeitplan der Folien 6+7, Abfindungszahlungen und Halteprämien gemäß Folie 11). Eine irgendwie geartete Tendenz zu einer die Beteiligte zu 2) begünstigenden Aussage ist nicht festzustellen und wurde auch von niemandem gerügt.
In Anbetracht der mithin am 10.10.2023 vorgelegenen Präsentation der Anlage AG 14 standen zu diesem Zeitpunkt wesentliche Eckpunkte der unternehmerischen Planung fest wie die Schließung des Düsseldorfer Betriebs (Folie 3) zum Ende des FY 2024 (Folie 7) und damit der wesentliche Zeitplan. Zum „Wie“ finden sich gleichfalls in den Folien 6-9 wesentliche Angaben, aber auch in Folie 11, in der die Haltestrategie beschrieben wird, mit der die Umsetzung der Maßnahme ohne zu frühen Abgang von Mitarbeitern beschrieben wird. Soweit der Antragsteller zur Halteprämie in diesem Zusammenhang die Ansicht vertritt, diese stehe für die Aufrechterhaltung des Betriebs und nicht für seine Stilllegung, ist diese Ansicht mit Blick auf die gegenüber der Belegschaft noch im Oktober 2023 verlautbarte Schließungsabsicht lebensfremd. Es ist ein übliches und anerkanntes Mittel von Arbeitgebern, Schließungsentscheidungen, die wie hier geordnet erfolgen sollen und im Zusammenhang mit der Übertragung des Geschäfts auf andere Einheiten stehen, möglichst im selbst gesteckten Zeitplan - den es eben entgegen der Ansicht des Antragstellers auch ganz klar schon im Oktober 2023 gegeben hat - mit dem vorhandenen, weiter benötigten (Abwicklungs-)Personal umzusetzen, indem dem Personal finanzielle Anreize für das Bleiben bis zum Stilllegungstermin oder einem früheren Zeitpunkt geboten werden, zu dem es nicht mehr benötigt wird. Erst Recht wird die Zielsetzung deutlich, wenn wie hier neben Halteprämien auch „echte“ Abfindungen angeboten werden.
Korrespondierend zu der vorgelegten Präsentation hat zudem der Zeuge W. glaubhaft bekundet, dass jedenfalls zum Zeitpunkt der Besprechung im Oktober 2023 für die Geschäftsleitung der Zweigniederlassung Düsseldorf festgestanden habe, dass der eigene Betrieb zum Ende des Financial Year 2024, also bis 31.03.2025 geschlossen werden solle und dass diese Entscheidung der örtlichen Geschäftsleitung auf der entsprechenden Vorgabe des Bankvorstands aus Tokio beruht habe, also der Unternehmensleitung der Beteiligten zu 2). Damit hat spätestens im Oktober 2023 auf allen maßgeblichen Ebenen dieselbe unternehmerische Entscheidung bestanden, nämlich bezogen auf die Zweigniederlassung Düsseldorf deren Schließung nicht nur als solche, sondern zum Ende des Financial Years 2024 und mit den in der Anlage AG 14 beschriebenen Eckdaten zur Umsetzung.
Noch weiter konkretisiert wurde dies mit den Richtlinien der Anlagen AG 8 und 9, die der Belegschaft in den Informationsveranstaltungen neben der Schließungsentscheidung als solcher mitgeteilt und Ende November dann als Gesamtzusage im Intranet veröffentlicht worden sind. Denn in den von der Geschäftsleitung unterschriebenen Richtlinien wird der Stilllegungstermin 31.03.2025 in der Präambel nochmals klar benannt. Sowohl zur Halteprämie als auch zur Abfindung bei betriebsbedingter Beendigung der Arbeitsverhältnisse werden sodann konkrete und rechtverbindliche Zusagen und Angebote unterbreitet. Die Arbeitgeberin hatte damit bereits - in ja noch immer betriebsratsloser Zeit ohne Weiteres zulässig - einen eigenen - untechnischen - „Sozialplan“ aufgestellt. Auch damit waren wesentliche Eckpunkte der Abwicklung zum „Wie“ der Maßnahme bereits unternehmerisch beschlossen und festgelegt.
Dass es später zu in der Gesamtbetrachtung geringfügigen Anpassungen bei Zusatzleistungen für Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung kam und dass die einzelnen Planungsschritte der Umsetzung der Maßnahme noch weiter verfeinert wurden, hindert die Annahme, dass die unternehmerische Entscheidung zur Stilllegung in ihren wesentlichen Eckpunkten vor Dezember 2023 vorlag, nicht. Umstrukturierungsentscheidungen unterliegen wie alle unternehmerischen Entscheidungen fortschreitenden Konkretisierungen und Anpassungen. Solange diese wie hier das ursprüngliche Gesamtkonzept nicht nur nicht grundlegend, sondern in keiner Weise in Frage stellen oder wesentlich abändern, bleiben solche nachträglichen Entwicklungen mitbestimmungsrechtlich unerheblich (so auch Schweibert in: Willemsen/Hohenstatt/Schweibert/Seibt, Umstrukturierung und Übertragung von Unternehmen, 7. Auflage, Kap. 3 Rn. 16). Sie führen nicht zu einer späteren „neuen“ Betriebsänderung, bei der der Antragsteller nun, soweit nach Anfang Dezember 2023 erfolgt, doch mitzubestimmen hätte.
(2) Diese unternehmerische Entscheidung ist nicht nur wie geplant mit der Stilllegung des operativen Geschäftsbetriebs bis zum Ende des Financial Years 2024 komplett durchgeführt worden, sondern hatte vor Dezember 2023 auch bereits begonnen. Dass bis dahin noch keine Vertragsbeendigungen durchgeführt oder auch nur eingeleitet worden waren, spielt keine Rolle, da dies nicht für den Beginn einer Durchführung erforderlich ist. Hier ist wie aufgezeigt bereits ausreichend, dass die finale unternehmerische Entscheidung nach außen verlautbart wird. Das ist im vorliegenden Fall gleich mehrfach geschehen:
Nach dem Ergebnis der mündlichen Anhörungen und der durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen W., der eben das bestätigt hat, ist die unternehmerische Entscheidung zur Stilllegung der Zweigniederlassung Düsseldorf den Vertretern der Aufsichtsbehörden, nämlich der Bundesbank und der BaFin jedenfalls als solche bereits am 07.09.2023 und mit weiteren Unterlagen und Informationen zu Ablauf und Zeitplan zudem am 10.10.2023 mitgeteilt und mithin verlautbart worden.
Am 20.10.2023 hat die Konzernspitze unstreitig eine Pressemitteilung herausgegeben, in der die Schließung des Standorts Düsseldorf ausdrücklich verlautbart wurde.
In den betrieblichen Informationsveranstaltungen am 19.10.2023 und am 09.11.2023 wurde die Belegschaft des Düsseldorfer Betriebs über die beschlossene Schließung, über den Zeitrahmen bis Ende des Financial Years 2024 informiert und zudem noch mit den Richtlinien der Anlagen AG 8 und 9 über die finanziellen Angebote der Arbeitgeberin.
Diese wurden dann am 24.11.2023 im Wege der Gesamtzusage in Kraft gesetzt und betriebsintern veröffentlicht.
Damit waren wesentliche Umsetzungsschritte der beschlossenen Betriebsänderung erfolgt. Wie die Beteiligte zu 2) richtig ausführt, macht es keinen Sinn, sondern kommt ökonomisch betrachtet eher einem „Selbstmord“ gleich, Aufsichtsbehörden, Belegschaft und Presse über die Schließung des Betriebs in Kenntnis zu setzen, wenn diese noch unter einem unternehmerischen Entscheidungsvorbehalt gestanden hätte und ihr also aus Sicht der Beteiligten zu 2) lediglich eine Planung und nicht eine Entscheidung zugrunde gelegen hätte. Unumkehrbar war die Schließung damit sicherlich nicht - was aber wie aufgezeigt auch nicht erforderlich für den Beginn der Durchführung ist. Sie war aber bereits über ein noch diskutables Planungsstadium schon weit hinaus.
Anders formuliert: Anfang Dezember 2023 gab es für den neu gegründeten Antragsteller schon deshalb nichts mehr mitzubestimmen bei dieser Betriebsänderung, weil die Beteiligte zu 2) sämtliche ansonsten mitbestimmungspflichtigen Entscheidungen, nämlich zur Betriebsänderung selbst und zu „Ob“, „Wann“ und „Wie“ derselben ebenso wie zum Ausgleich oder der Milderung der den Mitarbeitern entstehenden wirtschaftlichen Nachteile, also zu dem, was einen Sozialplan ausmacht (vgl. § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG), in betriebsratsloser und mithin mitbestimmungsfreier Zeit bereits selbst getroffen hatte. Diese Entscheidungen können, wurden sie einmal rechtmäßig mitbestimmungsfrei getroffen, nach Gründung des Betriebsrats nicht mehr rückwirkend mitbestimmungspflichtig werden.
bb. Aus Sicht der Beschwerdekammer kommt hinzu, dass es eines wie zuvor oder wie auch immer sonst definierten Beginns der Durchführung der Betriebsänderung nicht bedarf. Entscheidend ist, ob die unternehmerische Entscheidung zur Betriebsänderung mit ihren wesentlichen Eckdaten vor der Gründung eines Betriebsrats und mithin noch in betriebsrats- und damit mitbestimmungsloser Zeit verbindlich getroffen wurde - was hier wie zuvor aufgezeigt der Fall war. Dann scheidet ein Mitbestimmungsrecht bzgl. dieser Betriebsänderung und mithin zu einem Interessenausgleich ebenso wie zum Sozialplan aus (ebenso BAG vom 28.10.1992 - 10 ABR 75/91, juris, Rz. 30; Richardi/Annuß, BetrVG, 18. Auflage, § 111 Rn. 27; Schweibert in: Willemsen/Hohenstatt/Schweibert/Seibt, Umstrukturierung und Übertragung von Unternehmen, 7. Auflage, Kap. 3 Rn. 16; HWK/Hohenstatt/Willemsen, 11. Auflage, § 111 BetrVG Rn. 9; BeckOK ArbR/Besgen, 76. Ed. (Stand: 01.06.2025), § 111 BetrVG Rn. 5; Preis/Bender in: Wlotzke/Preis/Kreft, BetrVG, 4. Auflage, § 111 Rn. 5; Fitting, BetrVG, 32. Auflage, § 111 Rn. 30; Lelley/Bruck, BB 2020, 2810, 2814; Bauer, DB 1994, 217; unklar GK-BetrVG/Oetker, 12. Auflage, § 111 Rn. 37 einerseits und Rn. 38 andererseits).
Zur Begründung dieser Ansicht ist auszuführen, dass - wie auch die dann gleichwohl zusätzlich den Beginn der Durchführung der Betriebsänderung fordernde Rechtsprechung annimmt - Beteiligungsrechte des Betriebsrats und damit verbunden die Verpflichtung des Arbeitgebers, ihn zu beteiligen, in dem Moment entstehen, in dem sich derjenige Tatbestand verwirklicht, an den das jeweilige Recht anknüpft. Dies ist bei den Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats nach §§ 111 ff. BetrVG die beabsichtigte und damit noch in der Zukunft liegende Betriebsänderung. Sie bildet sowohl bei einem Interessenausgleich als auch - bezogen auf ihre Folgen - bei einem Sozialplan den Gegenstand der Mitbestimmung (BAG vom 08.02.2022 - 1 ABR 2/21, juris, Rz. 21). Schon dem Wortlaut des Gesetzes nach haben die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte sowohl zum Interessenausgleich nach §§ 111 Satz 1, 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG als auch zum Sozialplan nach §§ 111 Satz 1, 112 Abs. 1 Satz 2, 112a Abs. 1 BetrVG ausnahmslos die „geplante Betriebsänderung“ zum Gegenstand.
Um eine Planung im Sinne der §§ 111 ff. BetrVG handelt es sich - wie der allgemeine Sprachgebrauch dieses Begriffs erkennen lässt -, wenn der Arbeitgeber aufgrund abgeschlossener Prüfungen und Vorüberlegungen grundsätzlich zu einer Betriebsänderung entschlossen ist (BAG vom 08.02.2022 - 1 ABR 2/21, juris, Rz. 24; BAG vom 28.10.1992 - 10 ABR 75/91, juris, Rz. 30). Gegenstand der Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte bildet allerdings nicht die Planung des Arbeitgebers als solche, sondern die „geplante Betriebsänderung“ (BAG vom 08.02.2022 - 1 ABR 2/21, juris, Rz. 24). Bis hierhin besteht Einvernehmen zwischen dem ersten und dem zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts und beidem folgt auch die erkennende Beschwerdekammer.
Wenn der erste Senat des Bundesarbeitsgerichts in seiner bereits mehrfach zitierten Entscheidung vom 08.02.2022 dann aber weiter ausführt, die von §§ 111 ff. BetrVG erfassten unternehmerischen Maßnahmen seien schon nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen so lange (lediglich) „geplant“, wie der Arbeitgeber noch nicht mit der Umsetzung seiner Planung begonnen habe und dass also noch die Möglichkeit des Betriebsrats bestehe, auf die Willensbildung des Arbeitgebers Einfluss zu nehmen, solange der noch nicht damit angefangen habe, die Betriebsänderung auch tatsächlich durchzuführen (BAG vom 08.02.2022 - 1 ABR 2/21, juris, Rz. 24), überzeugt dies die Beschwerdekammer nicht.
Denn schon dann, wenn der Arbeitgeber nicht mehr nur grundsätzlich zu einer Betriebsänderung entschlossen, aber noch nicht abschließend festgelegt und mithin wirklich noch für den Versuch eines Betriebsrats zur Einflussnahme auf seine Willensbildung empfänglich ist (Stadium der geplanten Betriebsänderung), sondern die unternehmerische Entscheidung zur Durchführung der Betriebsänderung mit den wesentlichen Eckdaten zu „Ob“, „Wann“ und „Wie“ getroffen hat (Stadium der beschlossenen Betriebsänderung), endet die Möglichkeit zur Einflussnahme eines Betriebsrats auf seine Willensbildung. Hat bis dahin kein Betriebsrat bestanden, konnte der Arbeitgeber seine ansonsten mitbestimmte Entscheidung zur Betriebsänderung mitbestimmungsfrei treffen. Beginnt die Umsetzung nun erst zeitlich später und wird zwischenzeitlich ein Betriebsrat gegründet, kommen diesem keine Mitbestimmungsrechte nach §§ 111 ff. BetrVG mehr zu. Denn eine einmal mitbestimmungsfrei beschlossene Betriebsänderung kann nicht rückwirkend mitbestimmungspflichtig werden.
Etwaigem Missbrauch von Arbeitgebern im Falle sich abzeichnender Betriebsratsgründung kann und muss dadurch begegnet werden, dass der Nachweis einer bereits bei Gründung des Betriebsrats final bestandenen unternehmerischen Entscheidung im Unterschied zur bloßen Planung zu erbringen ist (vgl. Fitting, BetrVG, 32. Auflage, § 111 Rn. 30). Ein solcher Beweis wird selbstverständlich leichter möglich sein, wenn hierzu bereits beispielsweise durch Verlautbarung gegenüber der Belegschaft auch Umsetzungsschritte vorliegen, wie das im vorliegenden Fall neben weiteren Durchführungsmaßnahmen gegeben ist. Rechtlich erforderlich ist das aber nicht.
Für die Ansicht, dass zwischen geplanter Betriebsänderung und bereits begonnener Betriebsänderung auch noch die bereits beschlossene, aber noch nicht begonnene Betriebsänderung existiert und dass diese ebenso wie die Betriebsänderung, deren Umsetzung bereits begonnen wurde, zu behandeln ist, spricht neben dem Wortlaut der Norm auch ihr Sinn und Zweck. Es besteht ein funktionaler Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelungen zum Interessenausgleich und Sozialplan. Durch das Zusammenspiel der unterschiedlich weit reichenden Beteiligungsrechte des Betriebsrats soll ein Ausgleich zwischen der wirtschaftlichen Entscheidungsfreiheit des Unternehmers und den Auswirkungen derartiger Entscheidungen auf die betroffene Belegschaft geschaffen werden. Auf der einen Seite setzt der Gesetzgeber den Unternehmer im Rahmen der Interessenausgleichsverhandlungen keinem Einigungszwang aus, sondern überlässt ihm bei Scheitern der Verhandlungen die alleinige Entscheidung über die Betriebsänderung. Auf der anderen Seite hat er dafür die sozialen Belange der Belegschaft angemessen auszugleichen. Dies wird bei fehlender Einigung durch den Spruch einer Einigungsstelle gewährleistet. Bedingt durch diese zweckgerichtete Korrelation können auch die finanziellen Auswirkungen des Sozialplans die Entscheidungen des Unternehmers über Art und Umfang einer Betriebsänderung beeinflussen (BAG vom 08.02.2022 - 1 ABR 2/21, juris, Rz. 26 m.w.N.). Die Möglichkeit des Betriebsrats, auch gegen den Willen des Arbeitgebers einen Sozialplan erzwingen zu können, soll daher auch dazu beitragen, dass der Arbeitgeber die Betriebsänderung in einer möglichst schonenden Form durchführt (BAG vom 08.02.2022 - 1 ABR 2/21, juris, Rz. 26 m.w.N.). Soweit der erste Senat weiter ausführt, diese gesetzlich vorgesehene Funktion des Sozialplans als Instrument auch zur mittelbaren Einflussnahme auf den unternehmerischen Prozess der Willensbildung und Entscheidung über die Betriebsänderung beruhe auf der Prämisse, dass schon dann ein Betriebsrat bestehe, wenn die Maßnahme noch nicht vom Arbeitgeber umgesetzt worden sei, da der Arbeitgeber nur dann etwaige finanzielle Belastungen durch einen Sozialplan in seine Entscheidung einbeziehen könne und müsse (BAG vom 08.02.2022 - 1 ABR 2/21, juris, Rz. 26), ist dem teilweise zu widersprechen. Denn die genannte Funktion des Sozialplans als Instrument auch zur mittelbaren Einflussnahme auf den unternehmerischen Prozess der Willensbildung und Entscheidung über die Betriebsänderung beruht ebenso auf der Prämisse, dass schon dann ein Betriebsrat besteht, wenn die Maßnahme noch nicht vom Arbeitgeber beschlossen wurde, hierüber also noch nicht final entschieden wurde, da der Arbeitgeber nur dann etwaige finanzielle Belastungen durch einen Sozialplan auch in eben diese Entscheidung einbeziehen konnte und musste (Lelley/Bruck, BB 2020, 2810, 2814; vgl. auch Richardi/Annuß, BetrVG, 18. Auflage, § 111 Rn. 27).
cc. Nach den zuvor erfolgten Feststellungen zum Sachverhalt und den beschriebenen, unterschiedlichen Ansichten scheidet eine Sozialplanmitbestimmung des Antragstellers aus, weil
er im Zeitpunkt der maßgeblichen unternehmerischen Entscheidung zur Betriebsschließung noch nicht gegründet worden war, und
selbst für den Fall, dass man entgegen der Ansicht der Beschwerdekammer neben der unternehmerischen Entscheidung und damit dem Abschluss der Planungsphase auch bereits den Beginn der Durchführung fordert, diese Voraussetzung hier mit der Verlautbarung der Entscheidung gegenüber Aufsichtsbehörden, Belegschaft und Medien / Öffentlichkeit gleichfalls noch vor Gründung des Antragstellers erfüllt gewesen wäre.
Allein, wenn man zum einen den Beginn der Durchführung und zum anderen mehr als die hier erfolgten Maßnahmen der Beteiligten zu 2) zur Annahme eines Beginns der Betriebsänderung forderte, hätte der Antragsteller Erfolg mit seinem Antrag. Das wiederum lehnt die Beschwerdekammer aus den dargelegten Gründen ab.
dd. Ob sich das von dem Antragsteller geltend gemachte Mitbestimmungsrecht vor dem Hintergrund der vorstehend dargelegten Rechtslage ausnahmsweise noch unter dem Gesichtspunkt von Rechtsmissbrauch begründen ließe, kann für den vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Denn Rechtsmissbrauch der Beteiligten zu 2) wird weder von dem Antragsteller behauptet noch wäre ein rechtsmissbräuchliches Verhalten hier auch nur im Entferntesten erkennbar. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das Betriebsverfassungsgesetz eine generelle Verpflichtung des Arbeitgebers, mit einer an sich beteiligungspflichtigen Maßnahme so lange zu warten, bis im Betrieb ein funktionsfähiger Betriebsrat vorhanden ist, nicht enthält. Das gilt selbst dann, wenn mit der Wahl eines Betriebsrats zu rechnen und die Zeit bis zu dessen Konstituierung absehbar ist (BAG vom 08.02.2022 - 1 ABR 2/21, juris, Rz. 30). Eine solche Verpflichtung folgt auch nicht aus § 2 Abs. 1 BetrVG. Diese Bestimmung regelt nur die Art der Ausübung der nach dem Betriebsverfassungsgesetz bestehenden Rechte und Pflichten, vermag aber keine weitergehenden Mitbestimmungsrechte zu begründen (BAG vom 08.02.2022 - 1 ABR 2/21, juris, Rz. 30; BAG vom 28.10.1992 - 10 ABR 75/91, juris, Rz. 32).
Die von dem Bundesarbeitsgericht bislang offen gelassene Frage, ob im Einzelfall etwas anderes gelten kann, wenn der Arbeitgeber die rechtzeitige Wahl des Betriebsrats vereitelt hat (vgl. BAG vom 08.02.2022 - 1 ABR 2/21, juris, Rz. 30), bedarf auch hier keine Beantwortung. Denn die Beteiligte zu 2) hat nichts dergleichen getan. Im Gegenteil wurde ihr erstmals am 08.11.2023 der Wunsch von Mitarbeitern zur Wahl eines Betriebsrats mitgeteilt. Zu diesem Zeitpunkt war ihre unternehmerische Entscheidung zur Betriebsstilllegung längst gefallen und bis auf die bereits von ihr angekündigte Informationsveranstaltung vom 09.11.2023 und die nachfolgende Gesamtzusage der Richtlinien der Anlagen AG 8 und 9 waren zu diesem Zeitpunkt auch bereits alle vorstehend festgestellten Umsetzungsmaßnahmen erfolgt und mithin die Umsetzung der Betriebsänderung begonnen worden. Die Würfel, um das eingangs gewählte Sprichwort noch einmal aufzugreifen, waren damit nicht erst bei der Wahl und Konstituierung des Antragstellers gefallen, sondern schon zu dem Zeitpunkt, als die Arbeitgeberin erstmals erfuhr, dass eine Betriebsratswahl beabsichtigt ist.
III.
Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 92 Abs. 1 ArbGG. Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage zugelassen, ob ein neu gegründeter Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zur Aufstellung eines Sozialplans hat, wenn im Zeitpunkt seiner Gründung die Betriebsänderung vom Arbeitgeber bereits durch unternehmerische Entscheidung zu allen wesentlichen Eckpunkten beschlossen war bzw. falls es zusätzlich des Beginns der Durchführung bedürfte, welche Anforderungen für die Feststellung desselben gelten.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann von dem Antragsteller
R E C H T S B E S C H W E R D E
eingelegt werden.
Für weitere Beteiligte ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Die Rechtsbeschwerde muss
innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form beim
Bundesarbeitsgericht
Hugo-Preuß-Platz 1
99084 Erfurt
Fax: 0361 2636 2000
eingelegt werden.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
Rechtsanwälte,
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
Beteiligte, die als Bevollmächtigte zugelassen sind, können sich selbst vertreten.
Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Rechtsbeschwerde wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.