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Landesarbeitsgericht Düsseldorf·3 Ta 619/08·12.11.2008

Sofortige Beschwerde gegen PKH-Versagung wegen mutwilliger Rechtsverfolgung abgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für eine Differenzlohnklage ein. Streitgegenstand war, ob die Rechtsverfolgung mutwillig im Sinne des §114 S.1 ZPO ist. Das LAG bejaht dies: die Ansprüche hätten durch Klageerweiterung in einem parallel anhängigen Verfahren kostengünstiger geltend gemacht werden können. Mangels vorgetragener sachlicher Gründe für ein separates Verfahren wird die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen; PKH-Versagung wegen mutwilliger Rechtsverfolgung nach §114 ZPO bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig i.S. des §114 S.1 ZPO ist.

2

Rechtsverfolgung gilt als mutwillig, wenn eine Partei den kostspieligeren von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen beschreitet, den ein verständiger, nicht hilfsbedürftiger Dritter nicht wählen würde.

3

Kann ein Anspruch im Wege der Klageerweiterung in einem bereits anhängigen Verfahren geltend gemacht werden, ist die parallele Erhebung eines separaten Verfahrens wegen der degressiven Gebührenstruktur grundsätzlich kostenträchtiger und damit regelmäßig mutwillig.

4

Die Versagung von Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit setzt voraus, dass keine hinreichenden rechtlichen oder prozessökonomischen Gründe für eine getrennte Verfahrensführung vorgetragen werden.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ ohne§ 46 Abs. 2 S. 3 ArbGG§ 127 Abs. 2 ZPO§ 114 S. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 78 S. 2 ArbGG i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG, § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Düsseldorf, 6 Ca 5907/08

Leitsatz

kein Leitsatz vorhanden

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 09.10.2008 wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

2

Die gem. §§ 46 Abs. 2 S. 3 ArbGG, 127 Abs. 2 ZPO zulässige, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.

3

Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bezüglich der auf Zahlung des Differenzlohns gerichteten Klage abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig i.S. des § 114 S. 1 ZPO ist.

4

Eine Rechtsverfolgung ist dann mutwillig, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde oder die Partei den verfolgten Zweck auf billigerem Weg erreichen könnte. Mutwillig handelt, wer den kostspieligeren von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen beschreitet (vgl. LAG Düsseldorf, Beschluss v. 17.05.1989, LAGE § 114 ZPO Nr. 16 m.w.N.; Beschluss v. 22.11.2006 - 3 Ta 590/06; LAG Köln NJW-RR 2001, 869; Zöller/Philippi, 26. Aufl., § 114 Rz. 34 m.w.N.; Schoreit/Groß, BerH u. PKH, 9. Aufl., § 114 Rz. 77; LAG Berlin, Beschluss v. 29.11.2005, NZA-RR 2006, 214). Dies gilt grundsätzlich insbesondere dann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Wege der Klageerweiterung in einem bereits anhängigen Rechtsstreit geltend gemacht werden kann, da hierdurch trotz einer Addition der Gegenstandswerte für die Gebührenrechnung wegen des degressiven Anstieges der Gebühren insgesamt eine billigere Rechtsverfolgung ermöglicht würde (vgl. LAG Düsseldorf, Beschluss v. 04.06.1989 - 14 Ta 114/89 - JurBüro 1989, 1442; LAG Düsseldorf JurBüro 1986, 287 u. 605; Kalthöhner/Büttner/Wrobel-Sachs, PKH u. BerH, 4. Aufl., Rz. 456; Musielak/Fischer, ZPO, 4. Aufl., § 114 Rz. 42).

5

Insoweit hätte vorliegend eine kostengünstigere Prozessführung ermöglicht werden können, wenn der Kläger in dem Parallelverfahren 5 Ca 5746/08 die Klage um den geltend gemachten Klageantrag auf Differenzlohn für die Monate Juli und August 2008 anschließend erweitert hätte. Sachliche Gründe, welche im Einzelfall aus rechtlichen oder prozessökonomischen Gründen für eine Geltendmachung der Restlohnansprüche im Wege eines separaten Verfahrens sprechen könnten, sind von der Beschwerde nicht vorgetragen und auch ansonsten nicht ersichtlich. Dass die Klage in dem Verfahren 5 Ca 5745/08 bereits dem Arbeitsgericht zugeleitet war, als sich die Notwendigkeit der Geltendmachung von Restlohnansprüchen herausstellte, steht der anschließenden Klageerweiterung in keiner Weise entgegen.

6

Zu Recht hat das Arbeitsgericht von daher der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

7

Diese musste mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden.

8

Gegen diese Entscheidung ist mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde, für die kein Anlass besteht, ein Rechtsmittel nicht gegeben (§§ 78 S. 2 ArbGG i.V. mit § 72 Abs. 2 ArbGG, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

9

Dr. Westhoff