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Landesarbeitsgericht Düsseldorf·3 Ta 607/08·10.11.2008

Sofortige Beschwerde gegen PKH-Beschluss: Ratenfestsetzung nach §115 ZPO bestätigt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin richtete eine sofortige Beschwerde gegen den PKH-Beschluss des Arbeitsgerichts, mit dem monatliche Raten festgesetzt wurden. Das Landesarbeitsgericht wies die Beschwerde als unbegründet zurück und bestätigte die Berechnung nach §115 ZPO. Dabei wurden allgemeiner Freibetrag, Erwerbstätigenfreibetrag und die Pkw-Pauschale (5,20 €/km, max. 40 km) berücksichtigt; nicht glaubhaft gemachte Mietkosten blieben unberücksichtigt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen den PKH-Beschluss als unbegründet abgewiesen; Ratenfestsetzung nach §115 ZPO bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Festsetzung von Raten im Rahmen der Prozesskostenhilfe nach §115 ZPO sind das monatliche Nettoeinkommen um den allgemeinen Freibetrag und den Erwerbstätigenfreibetrag zu kürzen; weitere Abzüge bedürfen eines glaubhaften Nachweises.

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Telekommunikationskosten sind vom allgemeinen Freibetrag umfasst und können daher nicht zusätzlich bilanzierend geltend gemacht werden.

3

Bei der Berücksichtigung von Fahrtkosten für Pkw zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist die Durchführungsverordnung zu §82 SGB XII entsprechend anzuwenden; maßgeblich sind 5,20 € je Entfernungskilometer, höchstens 40 km.

4

Nicht glaubhaft gemachte Aufwendungen (insbesondere Mietkosten) bleiben bei der Berechnung der einzusetzenden Mittel für die Prozesskostenhilfe außer Ansatz.

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Wenn besondere Belastungen voraussichtlich innerhalb von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, kann das Gericht nach §120 Abs.1 S.2 ZPO die Höhe der zu leistenden Zahlungen und den Zeitpunkt ihres Beginns festlegen.

Relevante Normen
§ ohne§ 46 Abs. 2 S. 3 ArbGG§ 127 Abs. 2 ZPO§ 115 Abs. 2 ZPO§ 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 2 a und 1 b ZPO§ 82 Abs. 2 Ziff. 4 SGB XII

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Wesel, 3 Ca 3473/07

Leitsatz

kein Leitsatz vorhanden

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 16.05.2008 wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

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Die gem. §§ 46 Abs. 2 S. 3 ArbGG, 127 Abs. 2 ZPO zulässige, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.

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Zu Recht ist das Arbeitsgericht zur Festsetzung monatlicher Raten von 30,-- € bzw. 75,-- € ab dem 01.11.2009 gem. Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO gelangt.

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Das Arbeitsgericht ist zutreffend von einem monatlichen Nettoeinkommen der Klägerin in Höhe von 1.135,77 € ausgegangen, wovon der allgemeine Freibetrag von 382,-- € sowie der Erwerbstätigenfreibetrag von 174,-- € gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 2 a und 1 b ZPO in Abzug gebracht worden sind. Für einen darüber hinausgehenden Abzug einer monatlichen Arbeitsmittelpauschale war entgegen der Auffassung der Beschwerde kein Raum. Unter Berücksichtigung von Kfz-Steuer und -versicherung von monatlich 76,30 € sowie 20,75 € gem. §§ 82 Abs. 2 Ziff. 4 SGB XII, 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 1 a ZPO sowie monatlicher Darlehensbelastungen von 200,-- € sowie 177,81 € und monatlicher Fahrtkosten von 41,60 € ergab sich ein einzusetzendes Einkommen von monatlich 63,31 €, welches gem. Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO zu einer monatlichen Rate von 30,-- € führt.

5

Für eine weitere Berücksichtigung der monatlichen Fahrtkosten bestand kein Raum. Gemäß der Regelung in § 3 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII, welche vorliegend in entsprechender Anwendung heranzuziehen ist (vgl. Beschluss v. 27.02.2008 - 3 Ta 118/08; vgl. auch: OLG Zweibrücken, FamRZ 2006, 799; OLG Bamberg JurBüro 2007, 376; Schoreit/Groß, BerH/PKH, 9. Aufl., 3 115 ZPO Rz. 41), ist bei der Nutzung eines Pkws für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein monatlicher Betrag von 5,20 € pro Entfernungskilometer, jedoch nicht mehr als 40 km zugrunde zu legen. Hieraus ergibt sich im Streitfall ein Höchstbetrag von (8 km x 5,20 €) 41,60 €.

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Die geltend gemachten Kosten für den Telekommunikationsvertrag sind in dem allgemeinen Freibetrag von 382,-- €, welcher das Existenzminimum sichern soll, enthalten (vgl. Kalthöhner/Büttner/Wrobel-Sachs, PKH u. BerH, 4. Aufl. Rz. 274 m.w.N.). Die Mietkosten sind von der Klägerin trotz gerichtlicher Auflage vom 07.04.2008 nicht glaubhaft gemacht worden. Dies ist auch mit der sofortigen Beschwerde vom 27.05.2008 nicht nachgeholt worden, so dass es bei einem einzusetzenden Einkommen von monatlich 63,31 € verbleibt.

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Zutreffend hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass sich die monatlichen Belastungen der Klägerin ab November 2009 um die monatlichen Kosten der Kreditrückführung von 177,81 € vermindern, so dass alsdann von einem einzusetzenden Einkommen von 242,12 € und demgemäß einer monatlichen Rate von 75,-- € gem. Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO auszugehen ist. Nach der gesetzlichen Regelung des § 120 Abs. 1 S. 2 ZPO hat das Gericht bei seiner Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe diejenigen Zahlungen festzusetzen, die sich ergeben, wenn zugunsten des Antragstellers berücksichtigte besondere Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen. In diesem Falle bestimmt das Gericht die Höhe der zu leistenden Zahlungen und den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind. Diese Voraussetzungen war im Streitfall gegeben.

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Die sofortige Beschwerde musste daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO erfolglos bleiben.

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Gegen diese Entscheidung ist mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde, für die kein Anlass besteht, ein Rechtsmittel nicht gegeben (§§ 78 S. 2 ArbGG i.V. mit § 72 Abs. 2 ArbGG, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

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Dr. Westhoff