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Landesarbeitsgericht Düsseldorf·3 Ta 579/08·26.10.2008

Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen Mitwirkungsmangels

ArbeitsrechtProzesskostenhilfeKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Anwalts ein. Zentrale Frage war, ob die Zurückweisung wegen Nichtvorlage erforderlicher Einkommensnachweise gerechtfertigt ist. Das Landesarbeitsgericht weist die Beschwerde als unbegründet zurück, da der Kläger gerichtliche Auflagen nicht erfüllte. Spesenzahlungen sind grundsätzlich als Einkommen zu prüfen; Abzüge sind vom Gericht zu berücksichtigen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung der Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen; Kostenfolge nach § 97 Abs. 1 ZPO

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt die rechtzeitige und vollständige Vorlage der vom Gericht geforderten Unterlagen zum Nachweis des einzusetzenden Einkommens voraus.

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Verletzt der Antragsteller trotz ausdrücklicher Fristsetzung seine Mitwirkungspflicht nach § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO, rechtfertigt dies die Zurückweisung des PKH-Antrags und die Versagung der Beiordnung eines Rechtsanwalts.

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Spesenzahlungen stellen zunächst einkommenserhöhendes Einkommen im Sinne des § 115 Abs. 1 ZPO dar; deren mögliche Berücksichtigung als Abzugsposten nach sozialrechtlichen Vorschriften (z. B. § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII) ist vom Gericht zu prüfen.

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Die Überprüfung der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von Einnahmen obliegt der Gerichts- bzw. der Amtsermittlung und nicht der alleinzuständigen Feststellung durch den Antragsteller.

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Die Kostenfolge der zurückgewiesenen Beschwerde richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; bei unbegründeter Beschwerde ist diese kostenpflichtig abzuweisen.

Relevante Normen
§ ohne§ 46 Abs. 2 Satz 3 ArbGG§ 127 Abs. 2 ZPO§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO§ 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Oberhausen, 1 Ca 2/08

Leitsatz

kein Leitsatz vorhanden

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 19.03.2008 wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

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Die gem. §§ 46 Abs. 2 S. 3 ArbGG, 127 Abs. 2 ZPO zulässige, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.

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Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt, da der Kläger die hierfür erforderlichen Unterlagen und Belege nicht rechtzeitig vorgelegt hat, §§ 117 Abs. 2 S. 1, 118 Abs. 2 S. 4 ZPO.

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Das Arbeitsgericht hat dem Kläger mit Schreiben vom 10.01.2008 aufgegeben, das aktuelle Einkommen glaubhaft zu machen. Mit Schreiben vom 16.01.2008 hat das Arbeitsgericht den Kläger sodann darauf hingewiesen, dass die mit seinem Schreiben vom 15.01.2008 überreichten Unterlagen (Bl. 35-66 PKH-Beiheft) den Nachweis des derzeitigen Einkommens nicht enthalten und zudem den überreichten Kontoauszügen bisher nicht angegebene Zahlungen zu entnehmen sind. Zur Erledigung hat das Gericht dem Kläger eine zweiwöchige Frist gesetzt. Nachdem der Kläger am 29.01.2008 weitere Arbeitsvertragsunterlagen überreicht hat, ist er mit Schreiben des Gerichts vom 05.02.2008 sowie mit förmlich gem. § 329 Abs. 2 S. 2 ZPO zugestelltem Schreiben vom 27.02.2008 im Hinblick auf festgestellte Spesenzahlungen um Vorlage der letzten drei Lohnabrechnungen zum Nachweis seines aktuellen Einkommens unter Fristsetzung aufgefordert worden. Dem ist der Kläger nicht nachgekommen.

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Zu Recht hat das Arbeitsgericht durch den angefochtenen Beschluss sodann den Prozesskostenhilfeantrag wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht des Klägers gem. § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO zurückgewiesen.

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Auch mit der sofortigen Beschwerde ist der Kläger unverändert der gerichtlichen Auflage nicht nachgekommen.

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Soweit er mit der Beschwerde u.a. geltend gemacht hat, die Spesenzahlungen seines Arbeitgebers würden von diesem innerhalb der Steuer- und Sozialversicherungspauschbeträge abgerechnet und auf die steuerrechtliche Behandlung von Aufwandsentschädigungen und Pauschbeträgen hingewiesen hat, führt dies bezüglich der Frage der Ermittlung und Berechnung des einzusetzenden Einkommens i.S. von § 115 Abs. 1 ZPO nicht weiter. Zu Recht weist der Bezirksrevisor in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 13.08.2008 darauf hin, dass auch Spesen sich zunächst als berücksichtigungsfähiges Einkommen i.S. von § 115 Abs. 1 ZPO darstellen. Es bedarf sodann der Prüfung, inwieweit sie im Rahmen des § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII als Abzugsposten zu berücksichtigen sind, so dass sich gegebenenfalls nur ein Überschuss einkommenserhöhend auswirkt (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 645; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 115 Rz. 12; Kalthöhner/Büttner/Wrobel-Sachs, PKH u. BerH, 4. Aufl., Rz. 219; Zimmermann, PKH, 2. Aufl., § Rz. 45). Die entsprechende Überprüfung ist dem Gericht übertragen und erfolgt nicht durch den Antragsteller selbst.

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Anhaltspunkte, wonach der Kläger unverschuldet an der rechtzeitigen Vorlage der Unterlagen verhindert gewesen wäre, sind nicht ersichtlich und waren auch der Beschwerde nicht zu entnehmen. Der Kläger ist eindeutig vom Gericht darauf hingewiesen worden, welcher Angaben und Belege es zur Überprüfung seines Antrages noch bedurfte.

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Hatte der Kläger mithin trotz gerichtlicher Auflage unter Fristsetzung sein aktuelles Einkommen nicht vollständig angegeben und glaubhaft gemacht und dies auch nicht im Beschwerdeverfahren nachgeholt, so musste die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht zum Verlust seines Anspruchs auf Prozesskostenhilfebewilligung und Anwaltsbeiordnung führen.

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Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

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Gegen diese Entscheidung ist mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde, für die kein Anlass besteht, ein Rechtsmittel nicht gegeben (§§ 78 S. 2 ArbGG i.V. mit § 72 Abs. 2 ArbGG, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

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Dr. Westhoff