Sofortige Beschwerde gegen PKH-Beschluss: unbegründet abgewiesen, Gebühr halbiert
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte sofortige Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts ein und begehrte eine niedrigere Rate bzw. ratenfreie PKH. Das LAG wies die Beschwerde als unbegründet zurück, da keine rechtfertigenden Gründe für eine weitere Ratenreduzierung vorlagen. Feststellungen zur Einkommenshöhe und Unterkunftskosten durften im Beschwerdeverfahren nicht neu geklärt werden. Bei teilweisem Erfolg wurde die Gerichtsgebühr zur Hälfte ermäßigt.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen PKH-Beschluss als unbegründet abgewiesen; Gerichtsgebühr halbiert
Abstrakte Rechtssätze
Im Beschwerdeverfahren gegen einen Prozesskostenhilfebeschluss ist das beschwerderechtliche Verschlechterungsverbot zu beachten; die Beschwerdeinstanz darf keine neuen, das Ergebnis verschlechternden Feststellungen zur Berechnung des durchschnittlichen Nettoeinkommens treffen.
Bei der Berücksichtigung von Unterkunftskosten nach § 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 3 ZPO sind Zahlungen als sog. Kostgeld, mangels entgegenstehender Anhaltspunkte, nach ständiger Rechtsprechung nur zur Hälfte als Aufwendung für Unterkunft und Heizung anzusetzen; der übrige Teil ist vom allgemeinen Freibetrag erfasst.
Eine Reduzierung der zu leistenden Raten oder die Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe setzt konkrete, gesetzlich gerechtfertigte Gründe voraus; bloße Anträge ohne substantiierten Nachweis einer besonderen Härte genügen nicht.
Bei teilweisem Erfolg der Beschwerde ist die vom Kläger zu tragende Gerichtsgebühr nach den Regelungen zum Gebührenerlass (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) zu ermäßigen, wobei eine Halbierung möglich ist.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Düsseldorf, 5 Ca 2862/10
Leitsatz
kein Leitsatz vorhanden
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 19.07.2010 wird, soweit dieser nicht bereits teilweise abgeholfen worden ist, als unbegründet zurückgewiesen.
Die vom Kläger zu tragende Gerichtsgebühr wird auf die Hälfte ermäßigt (GebTatbNr. 8614 der Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).
Gründe
Die gem. §§ 78 S. 1 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist in dem noch zur Entscheidung anstehenden Umfang unbegründet.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, soweit diese die Festsetzung einer geringeren Rate als 60,-- € bzw. die Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe erstrebt.
Das Arbeitsgericht hat der Teilabhilfeentscheidung vom 13.09.2010 durchschnittliche monatliche Bezüge des Klägers von 1.002,71 € zugrunde gelegt und hiervon den allgemeinen Freibetrag von 395,-- € sowie den Erwerbstätigenfreibetrag von 180,-- € monatlich gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 2 a und 1 b ZPO in Abzug gebracht. Darüber, inwieweit tatsächlich von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Klägers von nur 1.002,71 € auszugehen ist, war im Rahmen des beschwerderechtlichen Verschlechterungsverbotes nicht zu befinden. Gleiches gilt für die Frage, inwieweit ein Abzug an Wohnkosten von 250,-- € gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 3 ZPO gerechtfertigt war, nämlich es sich bei den monatlich gezahlten "Unterkunftskosten" nicht u. U. um sogenanntes Kostgeld handelt, welches in Ermangelung entgegenstehender Anhaltspunkte nach ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammer im Wege der Schätzung nur zur Hälfte als Aufwendung für Unterkunft und Heizung i.S. von § 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 3 ZPO einkommensmindernd zu berücksichtigen, im Übrigen zu den durch den allgemeinen Freibetrag des § 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 2 a ZPO abgegoltenen Kosten der allgemeinen Lebenshaltung zu zählen ist (vgl. bereits LAG Düsseldorf, Beschluss v. 14.09.1999 - 15 Ta 186/99; Beschluss v. 28.07.2006 - 3 Ta 408/06).
Für eine weitere Reduzierung der monatlichen Rate beziehungsweise die Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe bestand nach alledem kein gesetzlich gerechtfertigter Anlass.
Die sofortige Beschwerde war in noch zur Entscheidung anstehendem Umfang demgemäß als unbegründet zurückzuweisen.
Da der Kläger mit der Beschwerde teilweise erfolgreich war, ist die von ihm zu zahlende Gerichtsgebühr auf die Hälfte zu ermäßigen (GebTatbNr. 8614 der Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).
Gegen diese Entscheidung ist mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde, für die kein Anlass besteht, ein Rechtsmittel nicht gegeben (§§ 78 S. 2 ArbGG i.V. mit § 72 Abs. 2 ArbGG, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
Dr. Westhoff