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Landesarbeitsgericht Düsseldorf·3 Ta 52/12·05.02.2012

Sofortige Beschwerde gegen Ratenfestsetzung der Prozesskostenhilfe zurückgewiesen

ArbeitsrechtProzesskostenhilfeZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen die Festsetzung monatlicher Raten von 155 € nach zuvor ratenfreier Prozesskostenhilfe. Streitpunkt war, ob sich ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seit der Bewilligung wesentlich verbessert haben. Das LAG bestätigte die Ratenfestsetzung und wies die sofortige Beschwerde als unbegründet zurück. Entscheidungsrelevant waren die Lohnabrechnung, Absetzbeträge und fehlende Nachweise für abzugsfähige Spesen oder Kreditbedarf.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Ratenfestsetzung der PKH als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 120 Abs. 4 ZPO kann eine Entscheidung über Prozesskostenhilfe geändert werden, wenn sich die für die Bewilligung maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nachträglich wesentlich verändert haben.

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Eine wesentliche Verbesserung erfordert eine nachhaltige Erhöhung des wirtschaftlichen Lebensstandards und führt regelmäßig zu einer dauerhaften Erhöhung des einzusetzenden Einkommens, die sich typischerweise in mindestens einer höheren Ratenstufe niederschlägt.

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Bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens nach § 115 ZPO sind Spesen zunächst als Einkommen zu berücksichtigen; ein Abzug kommt nur insoweit in Betracht, als der tatsächliche Aufwand mit überprüfbaren Unterlagen nachgewiesen ist.

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Die Darlegungs- und Beweislast für nicht berücksichtigungsfähige Ausgaben oder für die Notwendigkeit einer Kreditaufnahme liegt beim Antragsteller; ohne konkrete, prüfbare Anhaltspunkte kann das Gericht am berechneten Einkommen und der daraus folgenden Ratenfestsetzung festhalten.

Relevante Normen
§ ohne§ 120 Abs. 4 ZPO§ 78 S. 1 ArbGG§ 127 Abs. 2 ZPO§ 567 ff. ZPO§ 120 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Wuppertal, 6 Ca 741/10

Leitsatz

kein Leitsatz vorhanden

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 30.11.2011 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Der anwaltlich vertretenen Klägerin ist durch Ausgangsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 13.07.2010 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Rechtsanwältin zur Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens bewilligt worden.

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Durch den angefochtenen Beschluss vom 30.11.2011 hat das Arbeitsgericht wegen wesentlicher Verbesserung der maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin monatliche Raten von 155,-- € gem. § 120 Abs. 4 ZPO festgesetzt. Gegen den ihr am 13.12.2011 zugestellten Beschluss hat die Klägerin mit einem am 09.01.2012 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und ist der Annahme einer wesentlichen Verbesserung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse entgegengetreten. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 17.01.2012 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

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II.

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Die gem. §§ 78 S. 1 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hatte in der Sache keinen Erfolg.

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Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Ausgangsentscheidung über die Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe vom 13.07.2010 dahingehend abgeändert, dass gem. § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO aufgrund wesentlicher Verbesserung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine monatliche Rate von 155,-- € seitens der Klägerin zu zahlen ist, Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO. Mit der hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde vermochte die Klägerin nicht zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu gelangen.

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1.Nach § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich geändert haben. Hierbei muss es sich um nachträgliche Veränderungen handeln, d.h. Veränderungen, die im zeitlichen Anschluss an die vorangegangene Prozesskostenhilfeentscheidung eingetreten sind (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 5. Aufl., Rz. 382; OLG Bamberg, Beschluss v. 19.11.2002 - 2 WF 207/02, FamRZ 2003, 1199; MünchKom/Motzer, ZPO, 3. Aufl., § 120 Rz. 12, 14; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 120 Rz. 32; LAG Düsseldorf, Beschluss v. 12.02.2008 - 3 Ta 13/08). Eine wesentliche Veränderung ist u.a. dann anzunehmen, wenn eine Partei, der bisher ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, durch Einkommensverbesserung zur Zahlung von Monatsraten imstande ist (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Rz. 390; Schoreit/Dehn, BerH u. PKH, 9. Aufl.,

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§ 120, Rz. 17; Zimmermann, PKH, 3. Aufl., Rz. 407, 413).

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Wesentlich ist nur eine Verbesserung, die den wirtschaftlichen und sozialen Lebensstandard nachhaltig trägt und verändert, insbesondere wenn sich hierdurch die monatliche Rate um mindestens eine Ratenstufe dauerhaft verändert (vgl. Zöller/Geimer, § 120 ZPO Rz. 21; LAG Bremen, Beschluss v. 26.05.1993 - 4 Ta 18/93, Rpfleger 93, 453; OLG Hamm, Beschluss v. 28.08.1990 - 26 W 2/90, MDR 1991, 62; Zimmermann, PKH, 3. Aufl., Rz. 410, 513, Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Rz. 391).

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2.Zu Recht hat das Arbeitsgericht seiner angefochtenen Entscheidung monatliche Nettoeinkünfte der Klägerin in Höhe von 2.159,06 € zugrunde gelegt. Hierbei ist es von der Lohnabrechnung des derzeitigen Arbeitgebers ausgegangen, welche mit einem Nettolohn von 2.159,06 € schließt. Hiervon hat es zutreffend den allgemeinen Freibetrag von 400,-- €, den Freibetrag für ein Kind mit 276,-- € sowie den Erwerbstätigenfreibetrag mit 182,-- € gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 2 a und b sowie 1 b ZPO abgehalten. Von der sich hiernach ergebenden Zwischensumme hat es sodann die dargelegten Absetzbeträge mit insgesamt 1.038,09 € in Abzug gebracht und ist zu einem einzusetzenden Einkommen der Klägerin von 446,97 € und damit zu einer monatlichen Rate von 155,-- € gem. Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO gelangt.

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Gegen die Berechnung des einzusetzenden Einkommens wendet sich die Klägerin allein insoweit, als sie einen Spesenbetrag von 630,-- € für nicht berücksichtigungsfähig hält. Soweit die Klägerin insoweit auf die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Spesenzahlungen hingewiesen hat, führt dies bezüglich der Frage der Ermittlung und Berechnung des einzusetzenden Einkommens i.S. von § 115 Abs. 1 ZPO nicht weiter. Zu Recht weist das Arbeitsgericht in seiner Entscheidung darauf hin, dass auch Spesen sich zunächst als berücksichtigungsfähiges Einkommen i.S. von § 115 Abs. 1 ZPO darstellen. Es bedarf sodann der Prüfung, inwieweit der tatsächliche Aufwand im Rahmen des § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII - vermindert um häusliche Ersparnisse - als Abzugsposten zu berücksichtigen ist, sodass sich gegebenenfalls nur ein verbleibender Überschuss einkommenserhöhend auswirkt (vgl. LAG Düsseldorf, Beschluss v. 27.10.2008 - 3 Ta 579/08; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 645; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 115 Rz. 12; Kalthöhner/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 5. Aufl., Rz. 219; Zimmermann, PKH, 2. Aufl., Rz. 51). Die entsprechende Überprüfung ist dem Gericht übertragen und erfolgt nicht durch den Antragsteller selbst.

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Konkrete Anhaltspunkte in dieser Richtung und überprüfbare Unterlagen waren dem weiteren Vorbringen der Klägerin auch in Anbetracht der entsprechenden ausdrücklichen Hinweise in der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen.

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Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht von daher der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, nachdem auch eine Notwendigkeit der Kreditaufnahme seitens der Klägerin nicht nachgewiesen worden ist.

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III.

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Steht nach alledem fest, dass sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin gegenüber dem Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung vom 13.07.2010 i.S. des § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO wesentlich verbessert haben und nunmehr in Ermangelung entgegenstehender und glaubhaft gemachter Anhaltspunkte von einem einzusetzenden Einkommen der Klägerin in Höhe von 446,97 € auszugehen ist, so war die sofortige Beschwerde nach alledem als unbegründet zurückzuweisen.

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Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.

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Dr. Westhoff