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Landesarbeitsgericht Düsseldorf·3 Ta 506/08·17.09.2008

Sofortige Beschwerde: Beiordnung eines Rechtsanwalts im Arbeitsprozess abgelehnt

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtProzesskostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin richtete eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts durch das Arbeitsgericht wegen PKH. Streitgegenstand war eine Lohnforderung mit einfachem Sachverhalt und teilweiser Zugeständnis der Beklagten. Das LAG hielt anwaltliche Vertretung nicht für unerlässlich und verwies darauf, dass Waffengleichheit nicht greift, da die Beklagte nicht anwaltlich vertreten war. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11a Abs. 3 ArbGG ist nur vorzunehmen, wenn die Vertretung für die bedürftige Partei erforderlich erscheint; erforderlich bedeutet, dass sie nicht nur ratsam, sondern unerlässlich ist.

2

Für die Erforderlichkeitsprüfung sind Umfang und rechtliche Schwierigkeit der Sache, deren Bedeutung für die Partei sowie deren Fähigkeit, sich schriftlich und mündlich ausreichend darzustellen oder die Rechtsantragstelle zu nutzen, maßgeblich.

3

Die Annahme, dass vorprozessuale anwaltliche Beratung die Beiordnung im Prozess rechtfertigt, ist nicht begründbar; die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung im Prozess ist gesondert zu prüfen.

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Die Alternative der Waffengleichheit (§ 121 Abs. 2 2. Altern.) rechtfertigt eine Beiordnung nur, wenn die Gegenpartei durch einen Rechtsanwalt oder nachgewiesenermaßen durch gleichwertig juristisch fachkundige Personen vertreten ist; ist dies nicht der Fall, entfällt die Beiordnungsbefugnis.

Relevante Normen
§ 46 Abs. 2 S. 3 ArbGG§ 127 Abs. 2 ZPO§ 121 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11a Abs. 3 ArbGG§ 121 Abs. 2 ZPO§ 114 S. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Düsseldorf, 6 Ca 3322/08

Leitsatz

kein Leitsatz

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 17.07.2008 wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

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Die gem. §§ 46 Abs. 2 S. 3 ArbGG, 127 Abs. 2 ZPO zulässige, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.

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Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Wahrnehmung ihrer Interessen im erstinstanzlichen Rechtszug zurückgewiesen.

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Gem. § 121 Abs. 2 ZPO i.V. mit § 11a Abs. 3 ArbGG ist der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beizuordnen, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Ob die Vertretung der bedürftigen Partei durch einen Rechtsanwalt im Einzelnen erforderlich ist, richtet sich nach dem tatsächlichen Umfang und der rechtlichen Schwierigkeit der Sache sowie deren Bedeutung für den Antragsteller als auch nach der Fähigkeit, sich auf eine Weise, die dem gerecht wird, schriftlich und mündlich verständlich zu machen oder einen Antrag zur Niederschrift der Rechtsantragstelle zu geben (vgl. BVerfG Rpfleger, 2002, 212; BGH NJW 2004, 3260; MünchKom/Motzer, ZPO, 3. Aufl., § 121 Rz. 7). Nach der Rechtsprechung insbesondere des Bundesarbeitsgerichts, welcher die Beschwerdekammer beitritt, ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt dann erforderlich, wenn sie nicht nur ratsam, sondern nach gerade unerlässlich ist (vgl. BAG Beschluss v. 08.05.2003 - 2 AZB 56/02 - AP Nr. 25 zu § 9 ArbGG 1979; LAG Düsseldorf in stdRspr., vgl. Beschluss v. 19.09.2007 - 3 Ta 475/07).

5

Dass die Klägerin nicht in der Lage gewesen wäre, ihren vermeintlichen Anspruch auf volle Bruttolohnzahlung für die Zeit vom 23.04. bis 19.05.2008 auf der Basis von 7,31 € pro Stunde bei einem 8-Stunden-Tag der Rechtsantragstelle des nächstgelegenen Arbeitsgerichts mit dem Ziel der Aufnahme einer entsprechenden Klage zu unterbreiten und sich bis zum Gütetermin zunächst selbst zu vertreten, konnte nicht festgestellt werden.

6

Gegenstand der Klage war vorliegend ein einfach gelagerter Sachverhalt. Die Beklagte hat einen Anspruch der Klägerin nicht grundsätzlich bestritten, sondern in erster Linie und in der Sache zu Recht teilweise Erfüllung geltend gemacht. Entsprechend hat auch die Beklagte vorgerichtlich einen der Klageforderung nahekommenden Gesamtbetrag von 921,06 € ermittelt (vgl. E-Mail v. 19.06.2008, Bl. 29 d.HA). Die Klägerin hat im Gütetermin sodann das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Aus welchem Grunde der Sachverhalt seitens der Klägerin selbst oder im Wege der Zuhilfenahme der Rechtsantragstelle nicht hätte zum Gegenstand einer Klage gemacht werden können, ist von daher nicht ersichtlich. Nach gefestigter Rechtsprechung der Beschwerdekammer kann im Übrigen aus dem etwaigen Erfordernis einer vorgerichtlichen anwaltlichen Beratung nicht der Schluss gezogen werden, dass anwaltliche Vertretung auch im Prozess geboten ist (vgl. LAG Düsseldorf v. 09.06.1993 - 14 Ta 48/93).

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Entgegen der Auffassung der Beschwerde kam auch eine Beiordnung des Rechtsanwalts nicht aus dem Gesichtspunkts der Waffengleichheit in Betracht.

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Gem. § 121 Abs. 2 2. Altern. ist nach dem Prinzip der Waffengleichheit der klagenden Partei stets ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die Gegenseite durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, ohne dass die Erforderlichkeit i.S. des § 121 Abs. 2 1. Altern. zusätzlich zu prüfen wäre (vgl. LAG Düsseldorf in stdRspr., Beschluss v. 14.06.2006 - 3 Ta 306/06; vgl. Kalthöhner/Büttner/Wrobel-Sachs, PKH und BerH, 4. Aufl., Rz. 562; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 121 Rz. 9).

9

Eine anwaltliche Vertretung der Beklagten ist nicht erfolgt. Dass eine Anwaltsbeiordnung dennoch aus dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit in entsprechender Anwendung der Gesetzesbestimmung geboten wäre, weil die Beklagte etwa durch sonstige juristisch fachkundige Personen im Sinne der hierzu entwickelten Rechtsprechung vertreten wäre, war nicht festzustellen (vgl. hierzu: BVerfG NJW 1997, 2103; OLG Düsseldorf AnwBl. 1984, 455; Zöller/Philippi, § 121 Rz. 9; Künzl/Koller, PKH, 2. Aufl., Rz. 485; Kalthöhner/Büttner/Wrobel-Sachs, PKH und BerH, 4. Aufl., Rz. 564).

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Es konnte von daher unerörtert bleiben, inwieweit es der Klage im Übrigen an der hinreichenden Erfolgsaussicht i.S. des § 114 S. 1 ZPO ermangelt hat.

11

Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

12

Gegen diese Entscheidung ist mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde, für die kein Anlass besteht, ein Rechtsmittel nicht gegeben (§§ 78 S. 2 ArbGG i.V. mit § 72 Abs. 2 ArbGG, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

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Dr. Westhoff