Beschwerde gegen Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen Nichtvorlage von Kontoauszügen abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin richtete beim LAG eine sofortige Beschwerde gegen die Aufhebung ihrer Prozesskostenhilfebewilligung ein. Streitfrage war die Mitwirkungspflicht nach §120 Abs.4 S.2 ZPO und die Pflicht zur Vorlage von Kontoauszügen zur Glaubhaftmachung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse. Das Gericht hielt die endgültige Verweigerung der Vorlage für grob nachlässig und hob die Bewilligung zu Recht auf; die Beschwerde wurde kostenpflichtig als unbegründet abgewiesen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung als unbegründet und kostenpflichtig abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann nach § 124 Nr. 2 ZPO aufgehoben werden, wenn die Partei die nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO geforderte Erklärung nicht abgibt.
Auf Verlangen des Gerichts gehört zur glaubhaften Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch die Vorlage von Kontoauszügen; die Partei trifft insoweit eine Mitwirkungspflicht.
Die endgültige Verweigerung der Glaubhaftmachung begründet zumindest eine grob nachlässige Nichtbefolgung der gesetzlichen Mitwirkungspflicht und rechtfertigt die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung.
Eine sofortige Beschwerde ist bei fehlendem Erfolg als unbegründet zurückzuweisen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Oberhausen, 2 Ca 714/07
Leitsatz
kein Leitsatz vorhanden
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 14.01.2008 wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
Die gem. §§ 46 Abs. 2 S. 3 ArbGG, 127 Abs. 2 ZPO zulässige, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht durch den angefochtenen Beschluss die Prozesskostenhilfebewilligung aufgehoben.
Gem. § 124 Nr. 2 ZPO kann das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter anderem dann aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht abgegeben hat. Nach dieser Bestimmung hat sich die Partei darüber zu erklären, ob eine Änderung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist und auf Verlangen des Gerichts ihre Angaben glaubhaft zu machen.
Die Klägerin ist durch Schreiben des Gerichts vom 08.01.2008 unter Fristsetzung aufgefordert worden, binnen zwei Wochen glaubhaft zu machen, wovon sie ihren Lebensunterhalt bestreitet und hierzu Kontoauszüge für den Monat Dezember 2007 dem Gericht vorzulegen. Mit Schreiben vom 11.01.2008 hat die Klägerin die Vorlage der Kontoauszüge unter Hinweis auf Kindesunterhalt in Höhe von 1.120,-- € sowie Kindergeld neben dem erhaltenen Arbeitslosengeld endgültig abgelehnt. Anhaltspunkte, inwieweit die Klägerin der gerichtlichen Auflage nicht nachzukommen hätte, sind nicht ersichtlich. In Anbetracht bestehender Zweifel des Arbeitsgerichts an der Richtigkeit der klägerischen Angaben gegenüber dem gerichtlichen Aufforderungsschreiben vom 19.12.2007 war diese gehalten, der Aufforderung zur Glaubhaftmachung ihrer Angaben innerhalb gesetzter Frist nachzukommen.
Nachdem die Klägerin eine weitere Glaubhaftmachung endgültig abgelehnt hatte, war von einer zumindest grob nachlässigen Nichtbefolgung der gesetzlichen Mitwirkungspflicht gem. § 124 Nr. 2 ZPO auszugehen.
Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Gegen diese Entscheidung ist mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde, für die kein Anlass besteht, ein Rechtsmittel nicht gegeben (§§ 78 S. 2 ArbGG i.V. mit § 72 Abs. 2 ArbGG, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
Dr. Westhoff