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Landesarbeitsgericht Düsseldorf·3 Ta 417/10·14.07.2010

Sofortige Beschwerde gegen PKH-Bescheid: Mündliche Zusage 'dem Grunde nach' unverbindlich

ArbeitsrechtVerfahrensrechtKostenrecht (Prozesskostenhilfe)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte sofortige Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts ein. Streitpunkt war, ob eine mündliche Zusage des Gerichts im Gütetermin einen Anspruch auf PKH begründet und ob die gesonderte Geltendmachung der Forderung mutwillig ist. Das LAG wies die Beschwerde als unbegründet zurück und betonte, dass eine mündliche Zusage unverbindlich ist; die Voraussetzungen des § 114 Satz 1 ZPO lägen vor. Eine vorherige Aktenvorlage in einem Parallelverfahren verhindert die Feststellung der Mutwilligkeit nicht.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfebeschluss als unbegründet abgewiesen; mündliche Zusage nicht verbindlich

Abstrakte Rechtssätze

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Eine bloße mündliche Zusage des Gerichts, eine Prozesskostenhilfebewilligung "dem Grunde nach" sei zu erwarten, begründet keinen rechtsverbindlichen Anspruch auf Prozesskostenhilfe.

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Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen voraus; insoweit kann PKH versagt werden, wenn die gesonderte Geltendmachung des Rechtsbegehrens in einem separaten Verfahren als mutwillig anzusehen ist (§ 114 Satz 1 ZPO).

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Die erstmalige Vorlage der Prozessakte in einem Parallelverfahren hindert das Gericht nicht daran, in einem anderen Verfahren die Mutwilligkeit des Rechtsschutzbegehrens festzustellen und den PKH-Antrag zurückzuweisen.

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Die sofortige Beschwerde ist zwar zulässig, bleibt aber unbegründet, wenn keine substantiierten Einwände gegen die rechtliche Bewertung und die Feststellung der Mutwilligkeit vorgetragen werden.

Relevante Normen
§ 78 Satz 1 ArbGG§ 127 Abs. 2 ZPO§ 567 ff. ZPO§ 114 Satz 1 ZPO§ 78 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG, § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Düsseldorf, 4 Ca 1677/10

Leitsatz

Eine mündliche Zusage des Gerichts, "dem Grunde nach" sei mit PKH-Bewilligung zu rechnen, ist unverbindlich.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.06.2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

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Die gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.

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Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Arbeitsgericht zu der Feststellung einer Mutwilligkeit der gesonderten Geltendmachung der Klageforderung in einem separaten Verfahren gelangt, § 114 Satz 1 ZPO.

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Soweit der Kläger demgegenüber zu weiteren Begründung der sofortigen Beschwerde geltend gemacht hat, das Gericht habe im Rahmen des Gütetermins vom 22.03.2010 mündlich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe „dem Grunde nach“ zugesagt und lediglich noch die Frage einer Ratenfestsetzung offen gelassen, konnte dies unterstellt werden, ohne dass sich hieraus bereits ein Anspruch des Klägers auf Prozesskostenhilfebewilligung unabhängig von dem Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 114 Satz 1 ZPO herleiten ließe.

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Nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer ist eine bloße mündliche Zusage des Gerichts bzw. Vorsitzenden im Termin, es sei mit Prozesskostenhilfebewilligung zu rechnen, unverbindlich. Entscheidend ist nicht die mündliche Inaussichtstellung, sondern ob das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen abschließend und zweifelsfrei mit der Folge einer entsprechenden eindeutigen Entscheidung festgestellt worden ist (vgl. LAG Düsseldorf, Beschluss vom 13.06.2006 - 2 Ta 180/06 -; Beschluss vom 16.11.2007 - 3 Ta 608/07 -; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl., § 120 Rz. 6; Zimmermann, Prozesskostenhilfe, 3. Aufl., Rz. 294).

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Entsprechend war das Arbeitsgericht nach erstmaliger Vorlage der Prozessakte in dem vorangegangenen Parallelverfahren 2 Ca 8924/09 im Anschluss an den Gütetermin in keiner Weise an der Feststellung der Mutwilligkeit des Rechtsschutzbegehrens des Klägers im vorliegenden Verfahren und einer entsprechende Zurückverweisung des Prozesskostenhilfeantrages gehindert, § 114 Satz 1 ZPO.

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Die sofortige Beschwerde war nach alledem als unbegründet zurückzuweisen.

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Gegen diese Entscheidung ist mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde, für die kein Anlass besteht, ein Rechtsmittel nicht gegeben (§§ 78 S. 2 ArbGG i.V. mit § 72 Abs. 2 ArbGG, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

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Dr. Westhoff