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Landesarbeitsgericht Düsseldorf·3 Ta 216/25·29.12.2025

§ 2 Abs. 3 ArbGG: Rechtsweg bei Urlaubsabgeltung trotz Streit über Scheinselbständigkeit

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtUrlaubsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Urlaubsabgeltung für 2021–2023 und wendet sich gegen die Verweisung an das Amtsgericht. Streitig ist, ob ab 01.04.2021 ein Arbeitsverhältnis oder freie Mitarbeit bestand. Das LAG erklärt den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig: Für 01.01.–31.03.2021 liegt unstreitig ein Arbeitsverhältnis vor (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG); der restliche Zeitraum ist als Zusammenhangsklage nach § 2 Abs. 3 ArbGG erfasst. Eine Statusentscheidung ist für die Rechtswegfrage daher nicht erforderlich.

Ausgang: Sofortiger Beschwerde stattgegeben und Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig erklärt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang i.S.v. § 2 Abs. 3 ArbGG setzt voraus, dass die geltend gemachten Ansprüche auf demselben wirtschaftlichen Verhältnis beruhen oder wirtschaftliche Folgen desselben Tatbestands sind und einem innerlich einheitlichen Lebenssachverhalt entstammen.

2

Die Voraussetzungen der Zusammenhangszuständigkeit nach § 2 Abs. 3 ArbGG sind im Interesse der Prozessökonomie und nach Sinn und Zweck der Norm grundsätzlich weit auszulegen.

3

Umfasst eine Klage Ansprüche aus einem unstreitigen Arbeitsverhältnis, kann die Arbeitsgerichtsbarkeit für weitere, zugleich anhängig gemachte Ansprüche auch dann eröffnet sein, wenn diese auf einem anderen Vertragstyp beruhen, sofern ein rechtlicher oder unmittelbar wirtschaftlicher Zusammenhang besteht und keine ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts eingreift.

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Geht bei nahtlosem Übergang der Beschäftigung lediglich der gewählte Vertragstyp bei identischen Parteien über, liegt ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang vor, wenn die Streitfragen – abgesehen von der Statusfrage – inhaltlich übereinstimmen und die Zeiträume unmittelbar aneinandergrenzen.

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Ist die Zusammenhangszuständigkeit nach § 2 Abs. 3 ArbGG begründet, bedarf es für die Rechtswegentscheidung keiner vorgreiflichen Klärung, ob für den weiteren Zeitraum ein Arbeitsverhältnis oder freie Mitarbeit vorlag.

Relevante Normen
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG§ 2 ABs. 3 ArbGG§ 5 Abs. 1 ArbGG§ 7 Abs. 4 BUrlG§ 2 Abs. 3 ArbGG§ 7 Abs. 1 SGB IV

Vorinstanzen

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 3 Ta 216/25 [NACHINSTANZ]

Leitsatz

1. Der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang bei der Zusammenhangsklage nach § 2 Abs. 3 ArbGG setzt voraus, dass die geltend gemachten Ansprüche auf demselben wirtschaftlichen Verhältnis beruhen oder wirtschaftliche Folgen desselben Tatbestands sind. Die Ansprüche müssen innerlich eng zusammengehören, also einem einheitlichen Lebenssachverhalt entspringen und nicht nur rein zufällig in Verbindung zu einander stehen.2. Nach allgemeinem Verständnis sind die gesetzlichen Voraussetzungen der Zusammenhangszuständigkeit aus Gründen der Prozessökonomie und gemäß dem Sinn und Zweck der Vorschrift, eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung rechtlich und inhaltlich zusammengehörender Verfahren vor den Arbeitsgerichten zu ermöglichen, grundsätzlich weit auszulegen.3. Wechselt bei nahtlosem zeitlichen Anschluss von Beschäftigungen lediglich der von den – identisch bleibenden – Parteien gewählte Vertragstyp bei – im Einzelnen streitigen – Änderungen auch zu Art, Inhalt und Umfang der Tätigkeit, liegt ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang vor, wenn die Streitigkeit zum einen Zeitraum denselben Inhalt hat wie jene zum zweiten Zeitraum, beide Zeiträume unmittelbar aneinandergrenzen und außer der Statusfrage (Arbeitnehmerin oder freie Mitarbeiterin?) alle relevanten Streitfragen identisch sind.4. Macht eine Klägerin, die in den drei Jahren ihrer Beschäftigung zu Beginn drei Monate in einem unstreitig als Arbeitsverhältnis vereinbarten geringfügigen Beschäftigungsverhältnis tätig war, ihre Tätigkeit dann in einem Vertragsverhältnis fortgesetzt hat, zu dem die Parteien darüber streiten, ob es sich um Scheinselbständigkeit und mithin weiterhin um ein Arbeitsverhältnis oder aber um eine echte freie Mitarbeit gehandelt hat, für den Gesamtzeitraum einen Urlaubsabgeltungsanspruch geltend, weil ihr weder im einen noch im anderen Vertragsverhältnis Urlaub gewährt worden sei, liegt hinsichtlich des Rechtsweges jedenfalls eine die Zuständigkeit der Arbeits­gerichte begründende Zusammenhangsklage nach § 2 Abs. 3 ArbGG vor. Denn der Streitteil der auf die geringfügige Beschäftigung bezogenen Urlaubsabgeltung als unproblematisch der Arbeitsgerichtsbarkeit zugewiesene Hauptklage steht insoweit mit dem auf den Restzeitraum bezogenen Streitteil in einem unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhang. Einer Entscheidung, ob dem zweiten Streitteil nun ein Arbeitsverhältnis oder eine freie Mitarbeit zugrunde gelegen hat, bedarf es für die Rechtswegzuständigkeit in diesem Falle nicht mehr.

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 10.10.2025 wird der Rechtswegbeschluss des Arbeitsgerichts Solingen vom 30.09.2025 - Az.: 3 Ca 476/25 - abgeändert und der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig erklärt.

II. Für das Beschwerdeverfahren ergeht keine Kostenentscheidung.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.161,-- € festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Rubrum

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3 Ta 216/25 3 Ca 476/25 Arbeitsgericht Solingen
Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss In dem Beschwerdeverfahren
3

In pp.

4

hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf

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durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Klein

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ohne mündliche Verhandlung am 29.12.2025

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b e s c h l o s s e n:

Gründe

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I.

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Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltungsansprüche der Klägerin gegen den Beklagten für die Jahre 2021 bis 2023 und in diesem Zusammenhang zunächst über den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten.

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Die Klägerin war bei dem Beklagten in dessen Anwaltskanzlei zunächst ab dem 10.12.2020 als geringfügig Beschäftigte in einem Arbeitsverhältnis bei 30 monatlichen Arbeitsstunden zu 15,- € brutto – mithin monatlich 450,- € brutto – beschäftigt. Die Einigung der Parteien hierzu wurde mündlich getroffen, ein schriftlicher Vertrag liegt diesbezüglich nicht vor.

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Sodann schloss die Klägerin mit dem Beklagten unter dem 26.03.2025 einen „Vertrag über freie Mitarbeiter“, für dessen konkreten Inhalt auf die zur Akte gereichte Anlage B2 Bezug genommen wird. Seit dem 01.04.2021 war die Klägerin auf Basis des sog. Vertrags über freie Mitarbeiter zu einem Stundenhonorar von 15,00 € tätig. Die Klägerin führte Stundenzettel (Anl. K2 – K5) und stellte sodann Rechnungen an den Beklagten (für den Zeitraum 01.05.2023 bis 31.07.2023 wird auf die Anlage K20 Bezug genommen). Die Klägerin hatte einen eigenen Schlüssel zum Büro sowie einen eigenen Arbeitsplatz, der auch von der Ehefrau des Beklagten und einer weiteren Mitarbeiterin genutzt wurde. Die konkreten Tätigkeiten und Pflichten bzw. Befugnisse der Klägerin sind zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin legt hierzu verschiedene E-Mails und WhatsApp-Nachrichten des Beklagten sowie der Mitarbeiterin des Beklagten, Frau Q. im Zeitraum vom 27.06.2021 bis 06.10.2023 (Anl. K9 bis K19) vor.

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Mit Schreiben vom 01.08.2023 wurde der Vertrag mit Ablauf desselben Tages gekündigt; dagegen wehrte sich die sodann anwaltlich vertretene Klägerin mit Schreiben vom 01.08.2023 (Anlage B4), mit dem sie den Beklagten aufforderte zu erklären, dass das Vertragsverhältnis erst mit Ablauf des 30.09.2023 sein Ende finden werde. Zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt meldete die Klägerin ihr bis dahin angemeldetes Gewerbe ab. Ab dem 01.01.2024 war sie wieder in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von acht Stunden bei dem Beklagten beschäftigt. Sie beendete mit Schreiben vom 16.02.2024 das geringfügige Beschäftigungsverhältnis aus betrieblichen Gründen zum 17.02.2024 (Anlage B7).

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Mit Schreiben vom 05.06.2023 leitete die Deutsche Rentenversicherung ein Clearingverfahren in Bezug auf den Status der Klägerin ein und stellte eine nichtselbständige Tätigkeit fest. Hierzu verhält sich ein vor dem Sozialgericht Düsseldorf eingeleitetes Klageverfahren.

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Mit ihrer am 11.04.2025 bei dem Arbeitsgericht Solingen eingegangenen und dem Beklagten am 14.04.2025 zugestellten Klage begehrt die Klägerin Urlaubsabgeltung aus dem beendeten Beschäftigungsverhältnis für die Kalenderjahre 2021, 2022 und 2023 in Höhe von jeweils 12 Urlaubstagen, die sie mit 3.483,00 € brutto berechnet. Sie hält den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für gegeben und hat erstinstanzlich behauptet, sie habe nach den Vorgaben des Beklagten gearbeitet, der ihr regelmäßig Vorgaben über ihre zu bewältigende Arbeit gemacht habe. Die Parteien seien in der Tätigkeit ab 01.04.2021 von 15 Arbeitsstunden in der Woche ausgegangen, die an drei Wochentagen, nämlich montags von 08.00 bis 13.00 Uhr, mittwochs von 08.00 bis 13.00 Uhr und freitags von 08.00 bis 13.00 Uhr verrichtet werden sollten. Sie sei dann meistens mittwochs, freitags oder auch samstags in dem Büro des Beklagten gewesen. Dem Beklagten sei es sehr darauf angekommen, dass die Klägerin auf jeden Fall jeden Mittwoch in der Zeit von 08.00 bis 13.00 Uhr anwesend gewesen sei, da an diesem Tag Frau Q. ihren freien Tag gehabt habe. Neben der Arbeit in dem Referat für Zwangsvollstreckung habe die Klägerin gerade an den Mittwochvormittagen allgemeinen Bürodienst versehen, d. h. sie habe Schriftsätze fertigen, Termine kontrollieren und vergeben sowie Telefondienst machen müssen, wozu die Klägerin näher ausgeführt hat. Wenn die Klägerin Urlaubstage geplant habe, habe dies mit dem Beklagten und mit Frau Q. abgestimmt werden müssen, damit die Kanzlei jedenfalls immer mit einer Mitarbeiterin besetzt gewesen sei. Der Beklagte habe auch Anweisungen gegeben, welche Arbeiten zu verrichten gewesen seien. Für den Fall eiliger Schriftsätze habe sie ihre Zwangsvollstreckungssachen liegenlassen und erst diese Arbeiten verrichten müssen. Dies ergebe sich auch aus vorgelegten E-Mails des Beklagten. Den Fragebogen der Deutschen Rentenversicherung habe sie nach Vorgabe des und in Abstimmung mit dem Beklagten ausgefüllt. Die freiberufliche Mitarbeit sei auf Vorschlag des Beklagten erfolgt. Die Klägerin sei auch über den 31.07.2023 noch vor Beginn des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses ab dem 01.01.2024 für den Beklagten tätig gewesen. In den Jahren 2021 bis 2023 habe sie keinen Urlaub genommen, weswegen ihr ein Urlaubsabgeltungsanspruch von insgesamt 36 Urlaubstagen zustehe.

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Die Klägerin hat zuletzt angekündigt zu beantragen,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.483,00 € brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Der Beklagte hat angekündigt zu beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Er hat die Ansicht vertreten, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei nicht gegeben. Die Klägerin sei auf Basis des „Vertrags über freie Mitarbeiter“ – mit Ausnahme der grundsätzlichen Aufgabe – nicht auf Weisung des Beklagten tätig gewesen. Es sei die Klägerin gewesen, die erklärt habe, dass sie auch schon für ihren Ehemann als freie Mitarbeiterin tätig gewesen sei, darüber hinaus ein eigenes Unternehmen habe, mit dem sie ein Pferdeheilungsgerät vertreibe und außerdem weitere Kunden im Bereich der büromäßigen Betreuung hätte. Eine Abstimmung mit Frau Q. in Bezug auf Urlaub der Klägerin habe es nicht gegeben. Sollte die Klägerin - was er letztlich nicht überprüfen könne - die eine oder andere einzelne Tätigkeit für Frau Q. erbracht haben oder die Tür geöffnet oder das Telefon abgenommen haben, könne auch dies nicht als Sachvortrag genügen, um auf einen entsprechenden Willen des Beklagten zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses zu schließen. Es habe keine immer wiederholten Anweisungen seinerseits gegeben. Die Klägerin habe kommen und gehen können, wie sie wollte und habe dann lediglich Rechnungen geschrieben für die Stunden, die sie gearbeitet habe. In Bezug auf die einzelnen bearbeiteten Akten habe es natürlich Rücksprachen mit dem Beklagten gegeben, was aber auch mit dem externen Steuerberater der Kanzlei erfolge.

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Nach vorherigem Hinweis mit Beschluss vom 26.08.2025 und nachfolgenden Stellungnahmen der Parteien hat das Arbeitsgericht Solingen mit Beschluss vom 30.09.2025 den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Solingen verwiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG begründet sei. Zum einen liege mit der Urlaubsabgeltungsklage der Klägerin kein sog. sic-non-Fall vor, bei dem allein bereits die Behauptung eines Arbeitsverhältnisses zur Begründung der Rechtswegzuständigkeit ausreiche. Dementsprechend komme es für die Rechtswegzulässigkeit bereits jetzt auf das Vorliegen einer Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin an. Diese habe die Klägerin jedoch nicht hinreichend dargelegt. Am Ergebnis der Unzulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten ändere auch die von der Deutschen Rentenversicherung betriebene Feststellung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nichts, da diese für die im vorliegenden Rechtsstreit zu beurteilende Frage des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses keine Bindungswirkung habe. Vielmehr seien die Begriffe der versicherungspflichtigen Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV und des Arbeitsverhältnisses nicht deckungsgleich. Ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis könne auch ohne Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses gegeben sein. Da der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV regelmäßig weiter gefasst sei als der des Arbeitsverhältnisses, komme einem sozialversicherungsrechtlichen Statusfeststellungsverfahren keine rechtliche Bindungswirkung für ein arbeits-bzw. zivilrechtliches Verfahren zu.

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Der Rechtswegbeschluss ist der Klägerin über ihre Prozessbevollmächtigten am 02.10.2025 zugestellt worden. Mit am 10.10.2025 bei dem Arbeitsgericht Solingen eingegangener, anwaltlicher Beschwerdeschrift vom gleichen Tage hat sie sofortige Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt und diese zugleich begründet.

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Mit Beschluss vom 21.10.2025 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts zur Entscheidung vorgelegt.

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Das Beschwerdegericht hat den Parteien mit Hinweisbeschluss vom 05.11.2025 Hinweise zu § 2 Abs. 3 ArbGG erteilt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

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Hierauf hat die Klägerin zum einen klargestellt, dass sich ihre Klage auf Urlaubsabgeltung für 2021 auch auf den anteiligen Urlaubsabgeltungsanspruch für die ersten drei Kalendermonate aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis beziehe und zum anderen behauptet, auch im Zeitraum der geringfügigen Beschäftigung ebenso wie danach keinen Urlaub und auch keinen Hinweis erhalten zu haben, dass der Urlaub zu nehmen sei oder sonst verfallen könne. Im Übrigen sei das geringfügige Beschäftigungsverhältnis zu keiner Zeit gekündigt worden. Es sei mit dem Vertrag über die freie Mitarbeit lediglich geändert worden. Da es sich bei der freien Mitarbeit aber um einen Fall von Scheinselbständigkeit gehandelt habe, habe weiterhin ein Arbeitsverhältnis vorgelegen.

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Der Beklagte bestreitet eine bloße Änderung statt der Aufhebung der geringfügigen Beschäftigung und mithin das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses über den 31.03.2021 hinaus weiterhin. Er behauptet, die Parteien hätten seinerzeit die Beendigung des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses und die Neubegründung einer freien Mitarbeit vereinbart. Dementsprechend sei die Klägerin über das Steuerbüro abgemeldet worden.

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II.

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1. Die gemäß §§ 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, 48 Abs. 1, 78 Satz 1 ArbGG, 567 ff ZPO statthafte sofortige Beschwerde der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach am 02.10.2025 erfolgter Zustellung des Beschlusses vom 30.09.2025 am 10.10.2025 bei dem Arbeitsgericht Solingen gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 ZPO eingelegt worden.

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2. Die sofortige Beschwerde ist begründet. Das Arbeitsgericht Solingen hat seine Rechtswegzuständigkeit im Ergebnis zu Unrecht verneint.

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Denn für die Rechtswegentscheidung kann dahingestellt bleiben, ob zwischen den Parteien in der Zeit ab 01.04.2021 bis ins Jahr 2023 hinein nun ein Arbeitsverhältnis vorgelegen hat oder eine (echte) freie Mitarbeit und mithin ein freies dienstvertragliches Rechtsverhältnis. Jedenfalls lag in der Zeit vom 01.01. bis 31.03.2021 mit der geringfügigen Beschäftigung unstreitig kraft entsprechender Vereinbarung ein Arbeitsverhältnis vor und da dieser Zeitraum Bestandteil des Streitzeitraums der Urlaubsabgeltungsklage von Beginn an war und ist, ist diesbezüglich die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte unzweifelhaft nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) ArbGG gegeben und begründet sich die Rechtswegzuständigkeit für den übrigen Streitzeitraum dann als Zusammenhangsklage über § 2 Abs. 3 ArbGG.

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Im Einzelnen:

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Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) ArbGG fallen in die ausschließliche Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis.

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Im von der Klage von Beginn an umfassten Streitzeitraum 01.01.2021 bis 31.03.2021 lag unstreitig mit der geringfügigen Beschäftigung der Klägerin ein vertraglich vereinbartes Arbeitsverhältnis vor. Die hierauf bezogene Urlaubsabgeltungsklage – denn auch im geringfügigen Beschäftigungsverhältnis gelten die Regelungen und Ansprüche des BurlG einschließlich § 7 Abs. 4 BurlG (vgl. Küttner/Griese, Personalbuch 2025, 32. Auflage, „Geringfügige Beschäftigung“ Rn. 25 m.w.N.) – betrifft eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen der Klägerin als Arbeitnehmerin und dem Beklagten als Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) ArbGG (vgl. auch BAG vom 25.07.2023 – 9 AZR 43/22, juris, Rz. 18/19).

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Soweit die Klägerin gleichfalls von Beginn an mit ihrer Klage auch Urlaubsabgeltung für den Zeitraum 01.04.2021 bis 31.07.2023 fordert und mithin für die drei Kalenderjahre den gesamten – bezogen auf die behaupteten Wochenarbeitstage anteiligen – gesetzlichen Urlaubsanspruch von 3 x 12 (24 x 3/6) = 36 Urlaubstagen abgegolten verlangt, kann dahinstehen, ob – wie die Klägerin meint – auch in dieser Zeit weiterhin ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden hat, sei es mangels schriftlicher (§ 623 BGB) Aufhebung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses, sei es wegen lediglich inhaltlicher Änderung desselben bei weiterhin weisungsgebundener Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit gemäß § 611a Abs. 1 BGB. Dann wäre der Rechtsweg auch für diesen Streitzeitraum gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) ArbGG eröffnet. Selbst wenn aber die Parteien – wie der Beklagte meint – mit dem schriftlichen Vertrag vom 26.03.2021 über eine freie Mitarbeit ab 01.04.2021 ihre Rechtsbeziehung neu und nunmehr auf dienstvertraglicher Grundlage geregelt und auch so gelebt und dabei zugleich das vorherige Arbeitsverhältnis formwirksam zumindest konkludent in dem schriftlichen Vertrag aufgehoben hätten – was das Arbeitsgericht ggfs. im Hauptsacheverfahren zu klären haben wird –, änderte das an der Gesamtzuständigkeit des Arbeitsgerichts nichts. Denn diese ist dann jedenfalls nach § 2 Abs. 3 ArbGG begründet. Der Streitteil bezogen auf den Streitzeitraum 01.01. bis 31.03.2021 als Hauptklage begründet zugleich die Rechtswegzuständigkeit für den zeitgleich anhängig gemachten Streitteil bezogen auf den Streitzeitraum ab 01.04.2021 als Zusammenhangsklage.

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aa. Vor die Gerichte für Arbeitssachen können nach § 2 Abs. 3 ArbGG auch nicht unter § 2 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.

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Gleichzeitig mit der auf den Streitzeitraum 01.01. bis 31.03.2021 bezogenen Urlaubsabgeltungsklage, für die die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) ArbGG begründet ist, hat die Klägerin auch für den Streitzeitraum ab 01.04.2021 Urlaubsabgeltung eingeklagt. Auch hierbei handelt es sich um eine bürgerliche Streitigkeit der Parteien. Die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts wäre auch dann nicht begründet, wenn in dieser Zeit kein Arbeitsverhältnis, sondern ein freies Dienstverhältnis zwischen den Parteien bestanden hätte.

39

bb. Zwischen der auf den erstgenannten Zeitraum bezogenen und der im gleichen Antrag miteingeklagten Urlaubsabgeltung für den zweitgenannten Zeitraum besteht ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne von § 2 Abs. 3 ArbGG.

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Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn Ansprüche auf demselben wirtschaftlichen Verhältnis beruhen oder wirtschaftliche Folgen desselben Tatbestands sind. Die Ansprüche müssen innerlich eng zusammengehören, also einem einheitlichen Lebenssachverhalt entspringen und nicht nur rein zufällig in Verbindung zueinander stehen (BAG vom 29.08.2025 – 9 AZB 4/25, juris, Rz. 30; GK-ArbGG/Schütz, 136. EL (Stand: Dezember 2022), § 2 Rn. 215; GMP/Schlewing/Dickerhof-Borello, ArbGG, 10. Auflage, § 2 Rn. 118; Walker in: Schwab/Weth, ArbGG, 6. Auflage, § 2 Rn. 210; Ibes/Rieker in: Natter/Gross, ArbGG, 3. Auflage, § 2 Rn. 61). Nach allgemeinem Verständnis ist sind die gesetzlichen Voraussetzungen der Zusammenhangszuständigkeit aus Gründen der Prozessökonomie und gemäß dem Sinn und Zweck der Vorschrift, eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung rechtlich und inhaltlich zusammengehörender Verfahren vor den Arbeitsgerichten zu ermöglichen, grundsätzlich weit auszulegen (GMP/Schlewing/Dickerhof-Borello, ArbGG, 10. Auflage, § 2 Rn. 118; GK-ArbGG/Schütz, 136. EL (Stand: Dezember 2022), § 2 Rn. 213; Walker in: Schwab/Weth, ArbGG, 6. Auflage, § 2 Rn. 210; Ibes/Rieker in: Natter/Gross, ArbGG, 3. Auflage, § 2 Rn. 60).

41

Unabhängig von der rechtlichen Einordnung der Tätigkeit der Klägerin ab 01.04.2021 liegt der hier gegenständlichen, beide Streitzeiträume umfassenden Urlaubsabgeltungsklage ein im Wesentlichen einheitlicher Lebenssachverhalt der nahtlos durchgehenden Beschäftigung der Klägerin in der Anwaltskanzlei des Beklagten zugrunde, für welche diese nunmehr – ob berechtigt oder nicht – eine Urlaubsabgeltung einklagt. Da der zugrundeliegende Lebenssachverhalt nur in wesentlichen Teilen, aber nicht vollständig identisch sein muss (Ibes/Rieker in: Natter/Gross, ArbGG, 3. Auflage, § 2 Rn. 61), ist jedenfalls für die Einordnung als Zusammenhangsklage als solches nicht relevant, dass der Tätigkeit der Klägerin ab 01.04.2021 eine neue Vereinbarung und in der rechtlichen Beurteilung möglicherweise ein freier Dienst- statt des zuvor bestandenen Arbeitsvertrages zugrunde lag. Der Zusammenhangsklage ist immanent, dass sich das ihr zugrundeliegende Rechtsverhältnis von dem der Hauptklage unterscheidet. Wenn jedoch wie hier beide Vertragsverhältnisse nahtlos ineinander übergehen und für den Gesamtzeitraum bei streitiger rechtlicher Würdigung zum Rechtsstatus und damit auch zur Begründetheit der Klage eine Urlaubsabgeltung eingefordert wird, bleibt der relevante Lebenssachverhalt im Wesentlichen identisch. Auch aus prozessökonomischen Gründen machte es überhaupt keinen Sinn, einen Teil der verlangten Urlaubsabgeltung vor dem Arbeitsgericht zu verhandeln und den Streitteil ab 01.04.2021 abzutrennen und in der ordentlichen Gerichtsbarkeit entscheiden zu lassen. Inhaltlich gehören die beiden – von der Klägerin zudem in einem einzigen Klageantrag eingeklagten – Streitteile zusammen. Gerade vor dem Hintergrund, dass der das Urlaubsrecht bestimmende europarechtliche Arbeitnehmerbegriff selbst dann zu einem auch den Streitzeitraum ab 01.04.2021 umfassenden Abgeltungsanspruch führen könnte, wenn nach nationalrechtlicher – und mithin die Rechtswegzuständigkeit nach § 2 Abs. 1 ArbGG prägender – Beurteilung kein Arbeitsverhältnis vorgelegen hat, macht es überhaupt keinen Sinn, die wirtschaftlich gesehen einheitliche Streitigkeit hier aufzuspalten und zwei Gerichtsbarkeiten zuzuweisen.

42

Arbeitsverhältnisse als die besonderen Schutzregeln unterworfene Unterkategorie der Dienstverhältnisse sind von jenen oftmals nur schwierig abgrenzbar. Die zugrundeliegenden Lebenssachverhalte sind regelmäßig nur im Wege umfassender Gesamtbetrachtung (vgl. § 611a Abs. 1 Satz 5 BGB) zu Weisungsbindung und persönlicher Abhängigkeit rechtlich voneinander abzugrenzen. Wechselt wie hier bei nahtlosem zeitlichen Anschluss von Beschäftigungen lediglich der von den – identisch bleibenden – Parteien gewählte Vertragstyp bei – im Einzelnen streitigen – Änderungen auch zu Art, Inhalt und Umfang der Tätigkeit, liegt ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang vor, wenn die Streitigkeit zum einen Zeitraum denselben Inhalt hat wie jene zum zweiten Zeitraum, beide Zeiträume unmittelbar aneinandergrenzen und außer der Statusfrage (Arbeitnehmerin oder freie Mitarbeiterin?) alle relevanten Streitfragen identisch sind.

43

Dementsprechend liegt jedenfalls eine Zusammenhangszuständigkeit nach § 2 Abs. 3 ArbGG auch für den Streitteil vor, mit dem die Abgeltung von in der Zeit ab 01.04.2021 begründeten Urlaubsansprüchen eingefordert wird, falls in diesem Zeitraum kein Arbeitsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) ArbGG vorgelegen haben sollte, weil die Klägerin keine Arbeitnehmerin im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1, 2 ArbGG (mehr) war.

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III.

45

Eine Kostenentscheidung hat zu unterbleiben. Im Rechtswegbeschwerdeverfahren ist dann über die Kostentragung zu entscheiden, wenn der Rechtsbehelf erfolglos bleibt oder über den Rechtsweg kontradiktorisch im Beschwerdeverfahren gestritten worden ist (vgl. BGH vom 03.07.1997 – IX ZB 116/96, juris, Rz. 20; LAG Düsseldorf vom 27.06.2023 – 3 Ta 141/23, juris, Rz. 34). Da der Beklagte weder ursprünglich Rechtswegrüge erhoben hatte – das Arbeitsgericht hat vielmehr von Amts wegen auf seine Bedenken zum Rechtsweg hingewiesen – noch der sofortigen Beschwerde im Ergebnis entgegengetreten ist, ist das Beschwerdeverfahren zum Rechtsweg nicht kontradiktorisch geführt worden und mithin keine Kostenentscheidung veranlasst.

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IV.

47

Der Streitwert beträgt für das Beschwerdeverfahren nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer 1/3 des Hauptsachestreitwertes, beruhend auf den klägerseits gemachten Angaben. Der Hauptsachestreitwert beträgt hier 3.483,- € und ergibt sich aus der Klagesumme des Zahlungsantrags. Daraus wiederum ergibt sich die Wertfestsetzung in Höhe von 1.161,- € für das Beschwerdeverfahren.

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V.

49

Die Rechtsbeschwerde wird mangels dies nach § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG rechtfertigender Gründe nicht zugelassen. Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu und es liegt auch keine Divergenz im Sinne der genannten Norm vor.

Rechtsmittelbelehrung

51

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.