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Landesarbeitsgericht Düsseldorf·3 Ta 186/09·08.04.2009

Sofortige Beschwerde gegen Ratenfestsetzung bei Prozesskostenhilfe abgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts zur Festsetzung monatlicher Raten bei bewilligter Prozesskostenhilfe. Streitpunkt war, ob die vom Gericht festgesetzte Rate von 15 € durch das einzusetzende Einkommen bzw. geltend gemachte Wohnkosten gedeckt ist. Das LAG wies die Beschwerde als unbegründet zurück, weil die behaupteten erhöhten Wohnkosten nicht glaubhaft gemacht wurden. Die Gerichtsgebühr wurde wegen teilweisen Erfolgs der Beschwerde halbiert.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Ratenfestsetzung bei PKH als unbegründet zurückgewiesen; Gerichtsgebühr wegen teilweisem Erfolg halbiert

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entscheidung über zu leistende Zahlungen bei bewilligter Prozesskostenhilfe kann nach § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO geändert werden, wenn sich die für die PKH maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben, etwa durch Einkommensverbesserungen, die ratenfreie PKH in Zahlungspflichten überführen.

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Bei der Festsetzung monatlicher Raten ist das einzusetzende Einkommen nach der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO maßgeblich; rechtfertigt dieses Einkommen nach zutreffender Berechnung die in der Tabelle vorgesehene reduzierte Rate, ist diese festzusetzen.

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Gezahltes Kostgeld ist mangels weiterer Anhaltspunkte im Wege der Schätzung zur Hälfte als Aufwendung für Unterkunft und Heizung i.S. des § 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 3 ZPO einkommensmindernd zu berücksichtigen; der übrige Teil wird durch den allgemeinen Freibetrag abgegolten.

4

Die Partei, die erhöhte Wohnkosten geltend macht, hat diese glaubhaft zu machen; widersprüchliche frühere Erklärungen oder nachträglich vorgelegte, in sich widersprüchliche Unterlagen genügen nicht zur Glaubhaftmachung.

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Bei teilweisem Erfolg eines Rechtsmittels kann die von der Partei zu tragende Gerichtsgebühr nach den Gebührentabellen des GKG entsprechend ermäßigt, insbesondere auf die Hälfte, festgesetzt werden.

Relevante Normen
§ ohne§ 3 Abs. 2 GKG§ 46 Abs. 2 S. 3 ArbGG§ 127 Abs. 2 ZPO§ 120 Abs. 4 S. 1 ZPO§ 115 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Düsseldorf, 5 Ca 4609/06

Leitsatz

kein Leitsatz vorhanden

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 16.02.2009 wird, soweit dieser nicht bereits durch Beschluss vom 24.03.2009 teilweise abgeholfen worden ist, als unbegründet zurückgewiesen.

Die von der Klägerin zu tragende Gerichtsgebühr wird auf die Hälfte ermäßigt (GebTatbNr. 8614 der Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).

Gründe

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Die gem. §§ 46 Abs. 2 S. 3 ArbGG, 127 Abs. 2 ZPO zulässige, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist, soweit dieser nicht bereits abgeholfen worden ist, in noch aufrecht erhaltenem Umfang unbegründet.

3

Zu Recht hat das Arbeitsgericht in seiner Abhilfeentscheidung vom 24.03.2009 die monatlich aus dem Einkommen der Klägerin zu zahlenden Raten auf 15,-- € herabgesetzt, Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO. Für eine weitere Reduzierung der Rate bestand kein gesetzlich gerechtfertigter Anlass.

4

Nach § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich geändert haben. Eine wesentliche Veränderung ist u.a. dann anzunehmen, wenn eine Partei, der bisher ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, durch Einkommensverbesserungen zur Zahlung von Monatsraten imstande ist (vgl. Kalthöhner/Büttner/Wrobel-Sachs, PKH und BerH, 4. Aufl., Rz. 390; Schoreit/Dehn, BerH, PKH, 9. Aufl., § 120 Rz. 17; Zimmermann, PKH, 2. Aufl., Rz. 410).

5

Nach den zutreffenden Berechnungen des Arbeitsgerichts in der Teil-Abhilfeentscheidung vom 24.03.2009 ergibt sich ein einzusetzendes Einkommen der Klägerin von 30,13 €. Dies rechtfertigt die gem. Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO reduzierte monatliche Rate von 15,-- €. Mit der Beschwerde vermochte die Klägerin nicht zur Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe zu gelangen.

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Das Arbeitsgericht hat aufgrund der Angaben in der Beschwerdeschrift vom 02.03.2009 die von der Klägerin für Wohnung und Verpflegung nach ihrer Behauptung gezahlten 200,-- € pro Monat an Kostgeld in Höhe des hälftigen Betrages von dem Einkommen der Klägerin in Abzug gebracht. Nach ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammer ist in Ermangelung weiterer Anhaltspunkte gezahltes Kostgeld im Wege der Schätzung zur Hälfte als Aufwendung für Unterkunft und Heizung i.S. von § 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 3 ZPO einkommensmindernd zu berücksichtigen, im Übrigen zu den durch den allgemeinen Freibetrag des § 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 2 a ZPO abgegoltenen Kosten der allgemeinen Lebenshaltung zu zählen (vgl. bereits: LAG Düsseldorf, Beschluss v. 14.09.1999 - 15 Ta 186/99; Beschluss v. 28.07.2006 - 3 Ta 408/06).

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Soweit die Klägerin mit Schreiben vom 20.03.2009 nunmehr erstmals angeführt hat, ab dem 01.04.2009 erhöhe sich ihre monatliche Belastung nach Maßgabe des in Kopie überreichten Mietvertrages auf 490,-- € pro Monat, ist das Arbeitsgericht dem zu Recht nicht gefolgt. Die Klägerin hat einen entsprechenden Aufwand für Wohnkosten i.S. von § 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 3 ZPO nicht glaubhaft zu machen vermocht.

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Wie die Auskunft aus dem Melderegister ergeben hat, wohnt die Klägerin seit Januar 2007 unter der Anschrift C. Straße 15, Bad O.-B. (vgl. Auskunft der Stadt Erlangen v. 02.01.2008, Bl. 29 PKH-Beiheft). Unter dieser Anschrift ist sodann die weitere Korrespondenz mit der Klägerin erfolgt. In der Formularerklärung vom 17.01.2008 hat die Klägerin unter der Rubrik "H Wohnkosten" keinerlei auf sie entfallende Kosten angegeben und ihre Angaben sodann abschließend und ausdrücklich als "vollständig und wahr" versichert (Bl. 32 R PKH-Beiheft). Ebenso ist die Klägerin in der Formularerklärung vom 10.02.2009 verfahren, in welcher sie wiederum unter "H Wohnkosten" keinerlei Kosten angegeben und abschließend erneut ihre Angaben als "vollständig und wahr" versichert hat (Bl. 38 PKH-Beiheft). Erstmals mit der Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts vom 16.02.2009 hat die Klägerin entgegen ihren bisherigen Angaben behauptet, an ihre Geschwister für Verpflegung und Überlassung eines Zimmers 200,-- € monatlich zu zahlen, ein entsprechender Mietvertrag sei nur mündlich abgeschlossen worden (Bl. 48 PKH-Beiheft). Nachdem ihr durch Schreiben des Gerichts vom 10.03.2009 mitgeteilt worden war, dass ohne weitere Prüfung ihrer Angaben Kostgeld in Höhe von 100,-- € einkommensmindernd berücksichtigt werde und dies zu einem einzusetzenden Einkommen von nunmehr 30,13 € und damit monatlichen Raten von 15,-- € führe, hat die Klägerin nunmehr mit Schreiben vom 20.03.2009 behauptet, ab dem 01.04.2009 monatlich eine Mietzahlung für eine Wohnung entrichten zu müssen und hierzu einen Mietvertrag in Kopie überreicht, welcher auf den 18.03.2009 - mithin zwei Tage zuvor - datiert ist. Ausweislich des Mietvertrages handelt es sich um dieselbe Wohnanschrift, in welcher die Klägerin bisher gemeldet war und ihr nach ihren Angaben seitens ihrer Geschwister nur ein Zimmer zur Verfügung gestellt worden war. Entsprechend ist die Anschrift mit derjenigen der Geschwister der Klägerin als angebliche Vermieter identisch.

9

Eine Glaubhaftmachung von Wohnkosten in geltend gemachtem Umfang von 400,-- € nebst 90,-- € Betriebskosten ist hierdurch in Anbetracht des Vorverhaltens der Klägerin sowie der in sich widersprüchlichen Angaben im Verlaufe des Überprüfungsverfahrens nicht erfolgt. Die vorgelegte Fotokopie des Mietvertrages ist insoweit ohne Aussagewert.

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In Ermangelung sonstiger Belege zur Glaubhaftmachung der behaupteten Wohnkosten ab 01.04.2009 hatte es daher bei dem vom Arbeitsgericht zutreffend ermittelten einzusetzenden Einkommen von 30,13 € zu verbleiben. In Anbetracht der hierdurch eingetretenen wesentlichen Verbesserung der Verhältnisse der Klägerin gegenüber denjenigen zum Zeitpunkt der Bewilligung von Prozesskostenhilfe am 31.08.2006 i.S. von § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO hat das Arbeitsgericht zu Recht monatliche Raten von 15,-- € festgesetzt.

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Die sofortige Beschwerde war daher in noch zur Entscheidung anstehendem Umfang als unbegründet zurückzuweisen.

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Da die Klägerin mit der Beschwerde teilweise erfolgreich war, ist die von ihr zu tragende Gerichtsgebühr gemäß GebTatbNr. 8614 der Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG auf die Hälfte zu ermäßigen.

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Gegen diese Entscheidung ist mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde, für die kein Anlass besteht, ein Rechtsmittel nicht gegeben (§§ 78 S. 2 ArbGG i.V. mit § 72 Abs. 2 ArbGG, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

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Dr. Westhoff