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Landesarbeitsgericht Düsseldorf·3 Ta 123/10·29.03.2010

PKH-Antrag nach Instanzabschluss unzulässig (LAG Düsseldorf, 3 Ta 123/10)

ArbeitsrechtProzesskostenhilfeKostenrecht (arbeitsgerichtliches Verfahren)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte stellte beim Arbeitsgericht einen Antrag auf Prozesskostenhilfe mit Beiordnung, der schriftlich erst nach Abschluss des Rechtsstreits durch Vergleich einging. Streitfrage war, ob PKH noch nach Wegfall der Rechtshängigkeit gewährt werden kann. Das LAG bestätigte die Zurückweisung als unzulässig, da PKH nur für eine beabsichtigte Verteidigung vor Abschluss der Instanz beantragt werden kann; zudem liegen keine protokollarischen Anhaltspunkte für eine frühere mündliche Antragstellung vor.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des PKH-Antrags als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe kann nur für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gewährt werden; der Antrag muss vor Abschluss der Instanz beim Gericht eingegangen sein.

2

Ein nach Abschluss der Instanz gestellter Antrag auf Prozesskostenhilfe ist unzulässig und wegen Mangels der beabsichtigten Rechtsverfolgung/-verteidigung zurückzuweisen.

3

Die bloße Protokollerklärung in der mündlichen Verhandlung stellt keinen nachweisbaren PKH-Antrag dar; eine Partei, die das Protokoll als unrichtig rügt, hat dies gemäß § 165 ZPO substantiiert mit Beweisantritt darzulegen.

4

Ist ein PKH-Antrag unzulässig und die sofortige Beschwerde hiergegen enthält keinen substantiierten Vortrag, ist die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen und die Kostenfolge nach § 97 ZPO anzuwenden.

Relevante Normen
§ 114 S. 1 ZPO§ 78 S. 1 ArbGG§ 127 Abs. 2 ZPO§ 567 ff. ZPO§ 114 S. 1 Halbs. 2 ZPO§ 165 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Oberhausen, 1 Ca 2602/09

Leitsatz

Da Prozesskostenhilfe nur für eine "beabsichtigte" Rechtsverfolgung oder -verteidigung gewährt werden kann, muss der Antrag vor Abschluss der Instanz gestellt werden. Ein in der mündlichen Verhandlung erst nach Verfahrensabschluss gestellter PKH-Antrag ist daher unzulässig.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 16.02.2010 wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

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Die gem. §§ 78 S. 1 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten ist unbegründet.

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Zu Recht hat das Arbeitsgericht durch die angefochtene Entscheidung den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung zurückgewiesen. Der Prozesskostenhilfeantrag ist nach der Beendigung des Rechtsstreits in der Hauptsache gestellt worden und damit unzulässig.

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1. Grundsätzlich muss der Prozesskostenhilfeantrag spätestens vor Abschluss der Instanz gestellt werden, mithin bei Gericht eingegangen sein, da Prozesskostenhilfe nur für eine "beabsichtigte" Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gewährt werden kann, mithin nicht mehr nach Wegfall der Rechtshängigkeit, § 114 S. 1 Halbs. 2 ZPO (vgl. BAG, Beschluss v. 03.12.2003 - 2 AZB 19/03, MDR 2004, 415; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 25.07.2006 - 16 WF 37/06, FamRZ 2006, 1852; OLG Köln, Beschluss v. 19.02.2003 - 4 WF 12/03, FamRZ 2004, 1117; LAG Düsseldorf in stdRspr., vgl. Beschluss v. 25.11.1987 - 14 Ta 353/87; Beschluss v. 24.09.2004 - 2 Ta 284/04). Wird der Antrag erst nach Abschluss der Instanz gestellt, ist er wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl. BGH, Beschluss v. 30.09.1981 - IV b ZR 694/80, NJW 1982, 446; Kalthöhner/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 5. Aufl., Rz. 77; Zimmermann, Prozesskostenhilfe, 3. Aufl., Rz. 224).

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2. Der schriftliche Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten ist am 27.11.2009 bei dem Arbeitsgericht eingegangen (Bl. 16 PKH-Beiheft), mithin zu einem Zeitpunkt, in welchem der Rechtsstreit bereits durch Prozessvergleich vom 24.11.2009 beendet worden ist.

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Dass der Prozesskostenhilfeantrag hingegen bereits vor Vergleichsabschluss in der Sitzung vom 24.11.2009 gestellt worden wäre, war nicht festzustellen. Soweit die Beklagte mit der Beschwerde geltend gemacht hat, bereits vor Vergleichsabschluss den Antrag mündlich gestellt zu haben, liefert das insoweit gem. § 165 ZPO heranzuziehende Sitzungsprotokoll vom 24.11.2009 (Bl. 18, 19 d.HA.) in dieser Richtung keinerlei Anhaltspunkte. Die bloße Protokollerklärung der Beklagten vor dem Vergleichsabschluss lässt sich unter keinem Gesichtspunkt als Prozesskostenhilfeantrag ausdeuten und auch nicht etwa den Schluss darauf zu, ein solcher Antrag sei bereits gestellt worden. Das Arbeitsgericht hat im Übrigen in der angefochtenen Entscheidung sowie der Nichtabhilfeentscheidung vom 26.02.2010 ausgeführt, der Prozesskostenhilfeantrag sei mündlich erst nach Vergleichsabschluss zur Sprache gekommen und sodann mündlich gestellt worden. Insoweit ist auf Seite 2 des Sitzungsprotokolls vom 24.11.2009 Bezug zu nehmen (Bl. 19 d.HA.).

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3. Hat die Beklagte auch ansonsten nichts i.S. des § 165 S. 2 ZPO für eine etwaige Unrichtigkeit des Protokolls unter Beweisantritt vorgetragen, so war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

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Gegen diese Entscheidung ist mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde, für die kein Anlass besteht, ein Rechtsmittel nicht gegeben (§§ 78 S. 2 ArbGG i.V. mit § 72 Abs. 2 ArbGG, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

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Dr. Westhoff