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Landesarbeitsgericht Düsseldorf·3 Sa 1578/99·20.03.2000

BAT-Beihilfe: Gleichstellung freiwillig GKV-Versicherter ohne Änderungskündigung wirksam

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtTarifrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein angestellter Lehrer verlangte, auch nach dem 31.03.1999 Beihilfe nach der alten BVOAng zu erhalten. Streitpunkt war, ob die 8. ÄnderungsVO 1998 (Gleichstellung freiwillig GKV-Versicherter mit Zuschuss nach § 257 SGB V) ohne Änderungskündigung auf das Arbeitsverhältnis durchschlägt. Das LAG verneinte einen Fortgeltungsanspruch und wies die Klage ab: § 40 BAT verweist dynamisch auf die jeweils geltenden Beihilfevorschriften, sodass die Neuregelung unmittelbar Vertragsinhalt wird. Ein Vertrauenstatbestand durch bisherige Praxis (betriebliche Übung) oder eine Ermessensbindung nach § 315 BGB bestehe nicht; die Revision wurde zugelassen.

Ausgang: Berufung gegen die Abweisung der Feststellungsklage zur Fortgeltung alten Beihilferechts zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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§ 40 Abs. 1 BAT wirkt als dynamische Verweisungsnorm, die Beihilfeansprüche nach den jeweils beim Arbeitgeber geltenden Beihilfevorschriften bestimmt, ohne selbst Anspruchsgrundlage zu sein.

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Wird eine Beihilfeverordnung aufgrund wirksamer Ermächtigung geändert, wird die Neufassung über die Verweisung des § 40 BAT unmittelbar Bestandteil des Arbeitsverhältnisses; einer Änderungskündigung bedarf es hierfür grundsätzlich nicht.

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Die Gleichstellung freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherter mit Anspruch auf Beitragszuschuss nach § 257 SGB V mit Pflichtversicherten kann beihilferechtlich an das dem Grunde nach bestehende Zuschussrecht anknüpfen; ein tatsächlicher Verzicht oder fehlender Nachweis ist hierfür unerheblich.

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Eine betriebliche Übung begründet keinen Anspruch auf unveränderte Fortgeltung einer Leistung, wenn der Arbeitgeber die Leistung lediglich im Rahmen einer dynamisch verwiesenen, jederzeit änderbaren Rechtsgrundlage gewährt und diese nicht überschreitet.

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Wo der Arbeitgeber an eine normative Regelung gebunden ist, besteht für eine Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB analog) kein Raum.

Relevante Normen
§ Art I 1 b der 8 ÄnderungsVO v. 03.09.98 zur BeihilfeVOAng NRW§ 40 Abs. 1 BAT§ 2 KSchG§ 257 SGB V§ 1 Beihilfeverordnung für Angestellte§ 28 Abs. 2 SGB V

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Solingen, 3 Ca 476/99

Leitsatz

Die Gleichstellung der freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Angestellten mit Anspruch auf Beitragszuschuss dem Grunde nach mit den pflichtversicherten Angestellten nach Maßgabe der 8. ÄnderungsVO vom 03.09.1998 findet über § 40 Abs. 1 BAT als Verweisungsnorm unmittelbar Anwendung auf das Arbeitsverhältnis. Des Ausspruchs einer Änderungskündigung bedarf es nicht. Durch Anwendung des bisherigen Beihilferechts ist ein der Neuregelung entgegenstehender Vertrauenstatbestand nicht entstanden.

Tenor

1.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 11.08.1999 - 3 Ca 476/99 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.Die Revision wird zugelassen.

3.Streitwert: 8.000,-- DM.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten um den Umfang der dem Kläger zu leistenden Beihilfe.

3

Der am 07.02.1949 geborene Kläger ist seit dem 10.08.1984 als Lehrer im Angestelltenverhältnis bei dem beklagten Land beschäftigt und an einer städtischen Hauptschule der Stadt S. eingesetzt. Er ist freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (DAK) mit Beitragszuschuss nach § 257 SGB V versichert.

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Durch die 8. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Angestellte, Arbeiter und Auszubildende (BVOAng) vom 03.09.1998 wurde das bis dahin geltende Beihilferecht für Angestellte geändert. Gemäß Art. I Nr. 1 b der Änderungsverordnung ist Abs. 2 a des § 1 der Beihilfeverordnung für Angestellte u.a. dahingehend geändert worden, dass nun auch freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftigte den Pflichtversicherten gleichgestellt werden.

5

In der Änderungsverordnung vom 03.09.1998 lautet es hierzu:

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(2) Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung und ihre berücksichtungsfähigen Angehörigen sind ausschließlich auf die ihnen aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder Unfallversicherung dem Grunde nach zustehenden Sach- oder Dienstleistungen angewiesen. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass sie diese Leistungen nicht in Anspruch nehmen oder sich an Stelle einer möglichen Sach- oder Dienstleistung eine Barleistung gewähren lassen, sind nicht beihilfefähig. Besteht ein Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses gegen die Krankenversicherung oder die Unfallversicherung, sind die Aufwendungen mit Ausnahme derjenigen für Brillen, der Mehrkosten für Zahnfüllungen, implantologische Leistungen einschließlich der Suprakonstruktion sowie funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen (§ 28 Abs. 2 SGB V) beihilfefähig; die beihilfefähigen Aufwendungen werden um den dem Grunde nach zustehenden Zuschuß gekürzt. Aufwendungen für Reparatur und Aufarbeitung von Brillen sind nicht beihilfefähig.

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(2a) Absatz 2 gilt entsprechend für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Bedienstete, denen nach § 257 SGB V ein Zuschuß zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag dem Grunde nach zusteht oder die nach § 224 SGB V beitragsfrei versichert sind.

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Bis dahin waren lediglich die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Angestellten auf die ihnen aufgrund der Pflichtversicherung zustehenden Sach-leistungen aus der gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung angewiesen, wohingegen den freiwillig Versicherten mit Beitragszuschuss nach § 257 SGB V Beihilfen zu den Aufwendungen gewährt wurden, die über die von den Kassen gewährten Leistungen hinausgingen. Sie hatten zudem die Möglichkeit, auf den Beitragszuschuss nach § 257 SGB V zu verzichten und statt dessen Beihilfe wie Beamte des Landes zu erhalten. Nach der Neuregelung der BVOAng sind nunmehr auch sie ausschließlich auf die dem Grunde nach zustehenden Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung angewiesen.

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Durch die 9. Verordnung zur Änderung der BVOAng vom 16.12.1999 sind pflichtversicherte und freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Bedienstete in § 1 Abs. 2 gemeinsam aufgeführt.

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Mit Schreiben vom 21.12.1998 teilte der Kläger dem Schulamt der Stadt S. mit, dass er mit der Neuregelung nicht einverstanden sei. Unter dem 20.01.1999 verwies dieses auf die Bindung an die neue Verordnung.

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Mit der am 22.02.1999 bei dem Arbeitsgericht Solingen eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen die Neuregelung des Beihilfenrechtes bezüglich der freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Beschäftigten gewandt und die Auffassung vertreten, das beklagte Land greife in unzulässiger Weise unmittelbar in die bestehende Wahlfreiheit des Beschäftigten zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung ein. Die Anwendung der 8. Änderungsverordnung verletze die Grundsätze des § 315 BGB, der betrieblichen Übung sowie des Vertrauensschutzes.

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Der Kläger beantragt,

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festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, auch für die Zeit nach dem 31.03.1999 dem Kläger Beihilfe nach dem bis zum 31.03.1999 geltenden Beihilferecht für Angestellte zu gewähren.

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Das beklagte Land hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Durch Urteil vom 11.08.1999, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe ergänzend Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht Solingen die Klage auf Kosten des Klägers abgewiesen und den Streitwert auf 8.000,-- DM festgesetzt. Zur Begrün-dung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Feststellungsantrag sei zulässig, jedoch unbegründet. Der Anspruch des Klägers aus dem Anstellungsverhältnis gehe dahin, Beihilfe entsprechend der jeweils geltenden Rechtslage zu erhalten. Das Land sei an die in seiner Eigenschaft als Gesetz- bzw. Verordnungsgeber beschlossene Änderung der Beihilfeverordnung auch als Arbeitgeber gebunden.

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Gegen das ihm am 22.09.1999 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 22.10.1999 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem weiteren, dem Gericht am 22.11.1999 vorliegenden Schriftsatz begründet. Mit der Berufung wiederholt und vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen und hält an der Auffassung fest, aufgrund vorbehaltloser Gewährung der Beihilfe seit Begründung des Arbeitsverhältnisses sei die Beihilfegewährung zum Vertragsbestandteil geworden. Dem beklagten Land sei es verwehrt, ohne Ausspruch einer Änderungskündigung sich auf die von ihm selbst geänderte Rechtslage zu berufen und damit unmittelbar in das Anstellungsverhältnis einzugreifen.

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Der Kläger beantragt,

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unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Solingen vom 11.08.1999 - 3 Ca 476/99 - festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, auch für die Zeit nach dem 31.03.1999 dem Kläger Beihilfe nach dem bis zum 31.03.1999 geltenden Beihilferecht für Angestellte zu gewähren.

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Das beklagte Land beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Das beklagte Land verteidigt die angefochtene Entscheidung und macht hierzu geltend, die Änderung der Beihilfeverordnung habe über die Verweisung in § 40 BAT unmittelbar in das Anstellungsverhältnis eingewirkt. Für eine Anwendung von § 315 BGB sei von daher kein Raum. Auch liege weder eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes noch des Grundsatzes über die betriebliche Übung vor.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in beiden Rechtszügen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen (§§ 523, 313 Abs. 2 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG).

Entscheidungsgründe

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Die gem. §§ 64 Abs. 1 u. 2, 66 Abs. 1, 518 Abs. 1 u. 2, 519 Abs. 2 u. 3 ZPO zulässige Berufung des Klägers hatte in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht ist das Arbeitsgericht Solingen zur Klageabweisung gelangt. Die angefochtene Entscheidung hält auch gegenüber den Angriffen der Berufung Stand.

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Unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe gem. §§ 543 Abs. 1 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG ist in Auseinandersetzung mit dem Berufungsvortrag sowie zugleich in Ergänzung der erstinstanzlichen Ausführungen folgendes festzustellen:

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I.

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Der Feststellungsklage steht der Umstand nicht entgegen, dass der Kläger nicht gewährte Beihilfeleistungen im konkreten Abrechnungsfall zum Gegenstand einer Zahlungsklage machen könnte.

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Der Kläger hat ein schutzwürdiges Interesse daran, rechtzeitig die Neuregelung des ihn berührenden Beihilferechts einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen, um sich auf eine gegebenenfalls geänderte finanzielle Abwicklung entstandener Kosten einstellen und Vorsorge betreiben zu können. Er kann daher nicht darauf verwiesen werden, erst nach Eintritt des Leistungsfalls einen Prozess über Inhalt und Umfang der geltend gemachten Beihilfeansprüche zu führen.

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II.

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1.

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Gem. § 40 Abs. 1 BAT werden für die Gewährung von Beihilfen die bei dem Arbeitgeber jeweils geltenden Bestimmungen angewandt. Rechtsgrundlage für die Gewährung von Beihilfen an Angestellte, Arbeiter und Auszubildende im Dienst des Landes, der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen unter Landesaufsicht stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Anwendung beamten- und besoldungsrechtlicher Vorschriften auf nichtbeamtete Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 06.10.1987 (Abubes VG) (GV.NW.S. 342). Es gilt die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (BVOAng) vom 09.04.1965 (GV.NW.S. 108) in der jeweiligen Fassung. § 40 BAT stellt sich in diesem Zusammenhang von daher als reine Verweisungsnorm auf vorhandene Beihilferegelungen für Beamte und Angestellte und nicht als eigene Anspruchsgrundlage dar (BAG v. 18.01.1983, AP Nr. 2 zu § 40 BAT; BAG v. 15.07.1993, ZTR 1993, 509; BAG v. 04.08.1988, AP Nr. 3 zu § 40 BAT; BAG v. 05.11.1992, ZTR 93, 23). Durch die 8. Änderungsverordnung vom 03.09.1998 ist im Rahmen der sich aus § 3 Abs. 1 Abubes VG ergebenden Befugnis durch den hierzu ermächtigten Finanzminister im Einvernehmen mit den Ministerien für Inneres und Justiz durch Art. I 1 zu 2 a der BVOAng mit Wirkung vom 01. April 1999 (vgl. Art. II Satz 3 der 8. VO) eine völlige Gleichstellung der freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten mit den dort pflichtversicherten Bediensteten erfolgt mit der Folge, dass freiwillig Versicherte mit Anspruch auf Beitragszuschuss nach § 257 SGB V auf die ihnen aus der gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung dem Grunde nach zustehenden Sach- oder Dienstleistungen angewiesen sind. Beihilfeleistungen werden allein nach Maßgabe von Abs. 2 Satz 3 der Verordnung wie bei Pflichtversicherten in dem Fall einer zu beanspruchenden Zuschussgewährung erbracht (vgl. im Einzelnen hierzu auch: Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht NRW, Band I B II § 1 Anm. 8 u. 9). Da es allein darauf ankommt, dass ihnen dem Grunde nach ein Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag i.S. des § 257 SGB V zusteht, ist es beihilferechtlich ohne Belang, wenn sie auf den Zuschuss verzichtet haben oder ihn deshalb nicht erhalten, weil sie dem Arbeitgeber die notwendigen Nachweise nicht vorgelegt haben.

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Dass die Verordnung unter formellen oder materiellen Gesichtspunkten der Rechtswirksamkeit ermangelte, ist vom Kläger nicht geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich. Soweit den am 31.12.1998 in der privaten Krankenversicherung versicherten Angestellten rückwirkend zum 01.01.2000 weiterhin der Verzicht auf den Beitragszuschuss nach § 257 SGB V und damit eine ungekürzte Beihilfengewährung ermöglicht wird, ergibt sich hieraus keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gem. Art. 3 GG und damit etwa eine materiellrechtliche Unwirksamkeit der Neuregelung für die Gruppe der freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Angestellten (zur Überprüfung von Rechtsverordnungen gem. Art. 100 GG durch die Gerichte für Arbeitssachen vgl. BAG v. 29.09.1976, AP Nr. 1 zu § 1 BeihilfeVO NRW). Würde auch bei ihnen - wie im Fall der in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig und pflichtversicherten Beschäftigten - allein darauf abgestellt, ob dem Grunde nach ein Zuschussanspruch zum Krankenversicherungsbeitrag besteht und Beihilfefähigkeit nur noch für diejenigen Aufwendungen gegeben seien, die über die dem Grunde nach zustehenden Leistungen der privaten Krankenversicherung hinausgehen, so hätte dies für die "Verzichts-Fälle" völlig andere wirtschaftliche Folgen als für die bereits gesetzlich versicherten Beschäftigten. Hier wäre der Neuabschluss einer sämtliche Aufwendungen weitestgehend allein abdeckenden privaten Krankenversicherung erforderlich. Die Regelung in Art. I Ziff. 2 der 9. Verordnung zur Änderung der BVOAng vom 16.12.1999 führt von daher bereits aufgrund unterschiedlicher Sachverhaltskon-stellation und der zulässigen Gruppenbildung hinsichtlich der Privatversicherten insgesamt nicht zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung des Klägers als freiwillig Versichertem.

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2.

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Soweit der Kläger mit der Berufung geltend gemacht hat, mit der Reduzierung der Beihilfeleistungen setze sich das beklagte Land in Widerspruch zu der seit Beginn des Arbeitsverhältnisses bestehenden und ohne Vorbehalt geübten Beihilfepraxis, ist hieraus ein anderer rechtlicher Befund nicht abzuleiten.

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a)

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Zwar kann nach ständiger Rechtsprechung ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers vertragliche Ansprüche auf eine Leistung begründen, wenn der Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen durfte, ihm werde die Leistung auch künftig gewährt. Aus diesem als Willenserklärung zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, welches vom Beschäftigten stillschweigend gem. § 151 BGB angenommen wird, erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen, wobei nicht die Frage eines entsprechenden Verpflichtungswillens des Arbeitgebers zu überprüfen, sondern darauf abzustellen ist, wie der Arbeitnehmer als Erklärungsempfänger das Verhalten unter Berücksichtigung der Begleitumstände nach §§ 133, 157 BGB verstehen musste. Dies setzt voraus, dass ein klarstellender Vorbehalt seitens des Arbeitgebers nicht ausgesprochen worden ist (vgl. statt vieler BAG AP Nrn. 10, 15 u. 33 zu § 242 BGB Betriebliche Übung).

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Ein entsprechender Vertrauenstatbestand, das beklagte Land werde auch in aller Zukunft die bisherigen Beihilfeleistungen erbringen, konnte beim Kläger im Streitfall nicht zur Entstehung gelangen. Aus der seit Vertragsbeginn 1984 erfolgenden Beihilfege-währung in Erfüllung der über § 40 BAT anzuwendenden Vorgabe der BVOAng NRW und insoweit des § 1 Abs. 2 a a.F. der Verordnung konnte der Kläger nicht schließen, das Land wolle sich auch im Falle einer Änderung der der Leistung zugrunde liegenden Rechtszugrundlage dennoch zur Erbringung von Beihilfe in unverändertem Umfang verpflichten. Von daher ermangelt es bereits an einer den Rahmen rechtlicher Verpflichtung überschreitenden Vergünstigung selbst. Das beklagte Land hat sich bisher im Rahmen der beihilferechtlichen Vorgaben gehalten und diesen nicht überschritten, so dass es bereits an der mehrjährigen Gewährung von den rechtlichen Rahmen übersteigenden Vergünstigungen ermangelt.

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Es kam demzufolge nicht entscheidungserheblich darauf an, dass selbst bei einer solchen Fallgestaltung der Kläger zu berücksichtigen hatte, dass das beklagte Land als öffentlicher Arbeitgeber im Zweifel aufgrund seiner Bindung an die Haushaltsvorgaben, Verwaltungsrichtlinien, Verordnungen und gesetzliche Regelungen nur diejenigen Leistungen erbringen will, zu denen es rechtlich auch verpflichtet ist. Mit einer jederzeitigen Korrektur fehlerhafter Rechtsanwendung muss der Beschäftigte daher rechnen (vgl. BAG AP Nrn. 15, 19, 33 u. 38 zu § 242 BGB Betriebliche Übung).

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b)

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Von daher stand es dem beklagten Land als Arbeitgeber auch nicht etwa frei, über eine Reduzierung der Beihilfeleistungen an den Kläger im Rahmen billigen Ermessens in entsprechender Anwendung des § 315 BGB zu befinden (anders für den Fall des Erlasses BAG v. 11.03.1981, AP Nr. 2 zu § 39 TVAng Bundespost); vielmehr war es an die Änderungsverordnung vom 03.09.1998 gebunden. Insoweit führen die diesbezüglichen Erwägungen des Klägers zur Ermessensausübung und Berücksichtigung auch der Arbeitnehmerinteressen in diesem Zusammenhang nicht weiter.

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Auch bedurfte es entgegen der Auffassung der Berufung einer Änderungskündigung nicht, § 2 KSchG. Eine solche käme überhaupt nur dann in Betracht, wenn auf andere Weise das Anstellungsverhältnis nicht dem neuen Beihilferecht unterstellt werden könnte.

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Über § 40 BAT ist das aus der Fürsorgepflicht des öffentlichen Dienstherrn gegenüber seinen Beamten entstandene und zum Bestandteil seiner Verpflichtung auch den nichtbeamteten Beschäftigten gewordene Beihilferecht (vgl. zusammenfassend zur Entwicklung insoweit BAG v. 29.09.1976, AP Nr. 1 zu § 1 BeihilfeVO NRW) zum Vertragsbestandteil im Verhältnis zum Kläger geworden, wobei die Tarifvertragsparteien davon ausgingen, dass der Arbeitgeber - wie der Dienstherr - berechtigt ist, einseitige Regelungen für die Beihilfeansprüche für Angestellte zu treffen, solange eine tarifliche Regelung nicht besteht (vgl. auch BAG v. 23.05.1973, AP Nr. 1 zu § 39 TV Ang Bundespost). Mit der Neuregelung durch die 8. Änderungsverordnung ist die Beihilfeverordnung in ihrer zu § 1 Abs. 2 bzw. 2 a geänderten Fassung unmittelbarer Bestandteil der Vertragspflichten des beklagten Landes im Sinne der "bei dem Arbeitgeber jeweils geltenden Bestimmungen" geworden. Für eine Änderung des Anstellungsvertrages im Wege der Änderungskündigung bestand von daher kein Raum.

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III.

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Die Berufung des Klägers gegen das angefochtenen Urteil des Arbeitsgerichts war nach alledem als unbegründet zurückzuweisen.

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Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat gem. §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO dem Kläger zu tragen.

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Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache war gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision für den Kläger zuzulassen.

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IV.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger

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REVISION

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eingelegt werden.

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Für das beklagte Land ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

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Die Revision muss

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innerhalb einer Notfrist von einem Monat

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nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim

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Bundesarbeitsgericht,

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Hugo-Preuß-Platz 1

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99113 Erfurt

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eingelegt werden.

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Die Revision ist gleichzeitig oder

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innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung

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schriftlich zu begründen.

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Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

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gez.: Dr. Westhoff gez.: Dr. Steingaßgez.: Blum