Fristlose Kündigung: Steuerhinterziehung einer Finanzamtsangestellten trotz Selbstanzeige
KI-Zusammenfassung
Eine Finanzamtsangestellte verschwieg über Jahre erhebliche Zinseinkünfte aus Kapitalanlagen und erstattete später eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO. Das Land kündigte daraufhin außerordentlich; die Vorinstanz hielt die Kündigung wegen der Selbstanzeige für unwirksam. Das LAG änderte das Urteil und wies die Kündigungsschutzklage ab. Die fortgesetzte vorsätzliche Steuerhinterziehung beeinträchtige die Glaubwürdigkeit der Finanzverwaltung und berühre das Arbeitsverhältnis unmittelbar; § 371 AO entfalte keine arbeitsrechtliche Sperrwirkung.
Ausgang: Berufung des Landes erfolgreich; Kündigungsschutzklage gegen fristlose Kündigung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein über Jahre fortgesetztes, vorsätzliches Steuerhinterziehungsdelikt erheblichen Umfangs kann bei Beschäftigten der Finanzverwaltung auch als außerdienstliches Verhalten einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen, weil es die Glaubwürdigkeit der Behörde in der Öffentlichkeit unmittelbar beeinträchtigt.
Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO ist ein persönlicher Strafausschließungsgrund und nimmt der Tat weder Unrechtsgehalt noch Schuld; sie begründet regelmäßig keine Sperre arbeitsrechtlicher Konsequenzen.
Außerdienstliches Verhalten rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung, wenn es objektiv geeignet ist, das Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Arbeitnehmers für seine dienstliche Tätigkeit zu zerstören oder das Ansehen des öffentlichen Arbeitgebers in nicht hinnehmbarer Weise zu beeinträchtigen.
Ein Verzicht des Arbeitgebers auf das Kündigungsrecht („Verbrauch“ des Kündigungsgrundes) setzt eine eindeutige Erklärung voraus; eine bloße Ankündigung, den Sachverhalt zu prüfen, genügt nicht.
Bei ordentlich unkündbaren Beschäftigten können trotz gesteigerter Anforderungen an Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten eine Versetzung oder Umsetzung unzumutbar sein, wenn das pflichtwidrige Verhalten die Integrität der Behörde nachhaltig in Frage stellt und eine Abmahnung ersichtlich nicht ausreicht.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Wesel, 4 Ca 2296/99
Leitsatz
Begeht eine Angestellte eines Finanzamts über 8 Jahre hinweg eine fortgesetzte vorsätzliche Steuerhinterziehung erheblichen Ausmaßes – hier: Verschweigen von Zinseinkünften von insgesamt ca. 170.000,-- DM , so berührt ein solches außerdienstliches Verhalten im Hinblick auf eine erhebliche Herabsetzung der Glaubwürdigkeit der Finanzverwaltung in der Öffentlichkeit das Arbeitsverhältnis unmittelbar und kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.Dies kommt auch dann in Betracht, wenn aufgrund rechtzeitiger Selbstanzeige gegenüber der Ermittlungsbehörde gem. § 371 AO Strafbefreiung erwirkt wird.
Tenor
1.Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 17.11.1999 - 4 Ca 2296/99 - abgeändert.
2.Die Klage wird abgewiesen.
3.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
4.Die Revision wird zugelassen.
5.Streitwert: 8.076,-- DM.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch außerordent-liche Kündigung des beklagten Landes.
Die am 04.10.1951 geborene Klägerin ist seit dem 01.10.1971 bei dem beklagten Land zuletzt als teilzeitbeschäftigte Angestellte mit 62,5 % der regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Angestellten zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 2.692,-- DM beim Finanzamt der Stadt Moers im Bereich der Kfz-Besteuerung beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Vorschriften des Bundesange-stelltentarifvertrages Anwendung.
Am 28.06.1999 übergab die Klägerin der Vorsteherin des Finanzamtes, der Leitenden Regierungsdirektorin, Frau I., ein von ihr sowie ihrem Ehemann unterzeichnetes Schreiben der Steuerberater H. und F. vom 25.06.1999, worin diese eine Selbstanzeige der Klägerin und ihres Ehemannes gem. § 371 AO wegen gemeinschaftlich begangener Steuerhinterziehung erstatteten. Hierzu wurde mitgeteilt, gemeinsam Zinseinkünfte aus Kapitalanlagen in Luxemburg aus den Jahren 1989 bis 1997 in einer Gesamthöhe von 169.452,97 DM bisher steuerlich nicht erklärt zu haben. Nach dieser Selbstanzeige ergeben sich Einkommenssteuernachforderungen in Höhe von 54.642,45 DM und Vermögenssteuernachforderungen in Höhe von 12.620,-- DM.
Mit Schreiben vom 08.07.1999, der Klägerin am selben Tage zugegangen, kündigte das beklagte Land das Arbeitsverhältnis der Parteien fristlos, nachdem der Personalrat gegen die Kündigung keine Einwände erhoben hatte.
Mit der am 29.07.1999 bei dem Arbeitsgericht Wesel eingegangenen Klage hat sich die Klägerin gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewandt und vorgetragen, die Vorsteherin des Finanzamtes habe bei dem Gespräch am 28.06.1999 erklärt, die der Selbstanzeige zugrunde liegende Tat habe keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen. Hierdurch sei ein Verzicht auf das Recht zur fristlosen Kündigung gegeben, die Kündigungsgründe seien verbraucht. Zudem sei die Form der Anlage auf Initiative ihres Ehemannes erfolgt, gegen welchen sie sich nicht ausreichend habe durchsetzen können. Eine unmittelbare Berührung der Steuerhinterziehung mit ihrem Arbeitsverhältnis habe nicht stattgefunden.
Die Klägerin hat beantragt
1.festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung vom 08.07.1999 nicht aufgelöst worden ist;
bei Obsiegen mit dem Feststellungsantrag,
2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu unveränderten Bedingungen als Verwaltungsangestellte weiterzubeschäftigen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, mit ihrer über Jahre fortgesetzten Steuerhinterziehung habe die Klägerin unter Verletzung des § 8 Abs. 1 S. 1 BAT dem Ansehen ihres Arbeitgebers in erheblichem Ausmaß geschadet. Als Angestellte im Finanzamt wiege ihr Verhalten umso schwerer, als es ureigene Aufgabe des Finanzamtes sei, Steuern gleichmäßig festzusetzen und die Bürger zu Steuerehrlichkeit anzuhalten. Auch wenn die Klägerin bei ihrer Tätigkeit in der Kraftfahrzeugstelle nicht unmittelbar mit der Steuerfestsetzung befasst sei, repräsentiere sie jedoch als Angestellte des Finanzamts die Finanzverwaltung, welche ein solches Verhalten nicht dulden könne. Dies gelte umso mehr, als die Steuerhinterziehung über Jahre und in wirtschaftlich erheblichem Umfang erfolgt sei. Auch stehe das Steuergeheimnis gem. § 30 AO der Verwertung der Informationen aus der Selbstanzeige vom 28.06.1999 nicht entgegen, da ein zwingendes öffentliches Interesse die Offenbarung der erlangten Kenntnisse geboten habe. Der Selbstanzeige komme über die Straffreiheit nach § 371 AO hinaus keine arbeitsrechtlich entlastende Bedeutung zu. Als Arbeitgeberin habe die Finanzverwaltung andere Interessen zu schützen als in ihrer öffentlich-rechtlichen, der Staatsanwaltschaft entsprechenden Funktion als Träger hoheitlicher Aufgaben.
Durch Urteil vom 17.11.1999, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe ergänzend Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht Wesel festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung vom 08.07.1999 nicht aufgelöst worden ist. Das Gericht hat das beklagte Land verurteilt, die Klägerin zu unveränderten Bedingungen als Verwaltungsangestellte weiterzubeschäftigen. Die Kosten des Rechtsstreits hat es dem beklagten Land auferlegt und den Streitwert auf 8.076,-- DM festgesetzt.
Zur Begründung hat die Vorinstanz ausgeführt, der Umstand der strafbefreienden Selbstanzeige könne bei der Bewertung des Verhaltens der Klägerin nicht unberücksichtigt bleiben. Wenn der Arbeitnehmer auf diese Weise deutlich mache, dass er zur Steuerehrlichkeit und Gesetzestreue zurückkehren wolle, so sei es widersprüchlich, ihm einerseits Straffreiheit zu gewähren, ihn andererseits mit dem Verlust des Arbeitsplatzes zu belegen.
Gegen das ihm am 21.12.1999 zugestellte Urteil hat das beklagte Land mit einem 20.01.2000 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese begründet. Mit der Berufung greift das beklagte Land das Urteil in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht an und wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Es hält an der Auffassung fest, die Finanzverwaltung könne nicht zur Steuerehrlichkeit aufrufen, wenn ihr vorgeworfen werden könne, bei ihren eigenen Beschäftigten selbst Steuerunehrlichkeit zu dulden. Wenn die Klägerin Selbstanzeige bei dem für sie zuständigen Finanzamt erstattet habe, so sei es ihr darum gegangen, von Strafe für den Fall einer zu erwartenden späteren Aufdeckung durch die umfangreichen Ermittlungen der Steuerfahndung befreit zu werden. Eine derartige Selbstanzeige verhindere daher nur eine strafrechtliche Verfolgung, mache das Vorgehen der Klägerin ansonsten - so auch in arbeitsrechtlicher Hinsicht - nicht ungeschehen.
Das beklagte Land beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Wesel vom 17.11.1999 - 4 Ca 2296/99 - die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung und ist der Ansicht, die Regelung in § 371 AO müsse auch in arbeitsrechtlicher Hinsicht Konsequenzen haben. Wenn die Selbstanzeige auch für Angehörige der Finanzverwaltung Geltung habe, so könne der Klägerin nicht auf diesem Wege dennoch die Aufdeckung ihrer Steuerunehrlichkeit zum Nachteil gereichen. Auch sei die Anhörung des Personalrats unter Bruch des Steuergeheimnisses erfolgt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in beiden Rechtszügen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen, §§ 523, 313 Abs. 2 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG.
Die Berufungskammer hat nach Maßgabe des Beschlusses vom 14.03.2000 Beweis erhoben durch Vernehmung der Frau I. als Zeugin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 14.03.2000 (Bl. 145 f. d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die gem. §§ 64 Abs. 1 u. 2, 66 Abs. 1 ArbGG, 518 Abs. 1 u. 2, 519 Abs. 2 u. 3 ZPO zulässige Berufung hatte in der Sache Erfolg und musste unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung zur Klageabweisung führen.
Das beklagte Land war berechtigt, das Arbeitsverhältnis mit der gem. § 53 Abs. 3 BAT ordentlich nicht mehr kündbaren Klägerin gem. §§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 BAT zu beenden, nachdem diese in den Jahren 1989 bis einschließlich 1997 Einkünfte in Höhe von insgesamt 169.452,97 DM nicht zur Steuer angegeben und hierdurch an Einkommens- und Vermögenssteuer insgesamt 67.262,45 DM hinterzogen hat. Dass die Klägerin aufgrund Selbstanzeige vom 25.06.1999 insoweit straffrei geblieben ist, vermochte eine Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände nicht zu begründen.
1.
Dem beklagten Land war eine weitere Vertragsfortsetzung mit der Klägerin nicht mehr zumutbar.
a)
Nach der hier maßgeblichen Tarifnorm des § 54 Abs. 1 BAT, die inhaltlich der Regelung des § 626 Abs. 1 BGB entspricht, kann das Beschäftigungsverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Bei der Würdigung des Verhaltens der Klägerin waren die zur Bestimmung des § 626 Abs. 1 BGB entwickelten Grundsätze zu berücksichtigen. Verwendet ein Tarifvertrag den Begriff des wichtigen Grundes, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Tarifparteien diesen in seiner allgemeingültigen Bedeutung i.S. des § 626 BGB gebraucht haben und nicht anders verstanden wissen wollten (vgl. BAG AP Nr. 3 zu § 55 BAT; BAG AP Nr. 3 zu § 626 BGB Krankheit; BAG AP Nr. 58 zu § 102 BetrVG 1972; BAG Nr. 1 zu § 44 TVAL II).
Zutreffend ist das Arbeitsgericht von der Zweistufigkeit der hier vorzunehmenden Prüfung ausgegangen, wonach zunächst festzustellen ist, ob der Sachverhalt ohne Berücksichtigung der Einzelfallumstände "an sich" geeignet ist, einen wichtigen Kündigungsgrund abzugeben und ob bei der erforderlichen Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Einzelfallumstände sich die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Fristablauf als unzumutbar darstellt (vgl. statt vieler: BAG Nrn. 68, 96 u. 131 zu § 626 BGB).
b)
Es steht außer Frage, dass eine über rund acht Jahre betriebene und eine finanzielle Größenordnung von 67.000,-- DM überschreitende Steuerverkürzung durch eine An-gestellte der Finanzverwaltung vom Arbeitgeber grundsätzlich nicht hinzunehmen ist. Eine solche Vorgehensweise steht in diametralem Widerspruch zu den allgemeinen Pflichten, wie sie in § 8 Abs. 1 S. 1 BAT für Angehörige des öffentlichen Dienstes festgelegt sind. Hiernach hat sich der Angestellte innerhalb und außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass das Ansehen des Arbeitgebers bzw. des Amtes nicht beeinträchtigt wird (vgl. BAG AP Nr. 1 zu § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung; BAG AP Nr. 1 u. 8 zu Art. 5 I GG Meinungsfreiheit; BAG AP Nr. 2 zu § 48 TVAL). Die dienstliche Verwendbarkeit des Angestellten kann durch außerdienstliche Vorgänge beeinflusst werden.
c)
Gegen diese Verpflichtung wie auch ihre allgemeine (Neben-)Pflicht zur Rücksichtnahme auf das Ansehen des öffentlichen Dienstes hat die Klägerin in schwerwiegender Weise verstoßen, indem sie über Jahre hinweg Einkommens- und Vermögenssteuern hinterzogen hat.
Soweit die Klägerin hierzu ausgeführt hat, die Geldanlage in Luxemburg sei auf Drängen ihres Ehemannes erfolgt, dem sie sich nicht habe widersetzen können, geht dies an dem ihr gegenüber erhobenen Vorwurf vorbei. Nicht die Art und Weise der Geldanlage, sondern die Tatsache, dass inhaltlich falsche, nämlich die Einkünfte aus Kapitalvermögen verheimlichende Steuererklärungen in positiver Kenntnis ihrer Unrichtigkeit unterzeichnet worden sind, stellt sich als das der Klägerin vorgeworfene Verhalten dar. Dass sich diese bezüglich ihrer Unterschriftsleistung in einer besonderen Zwangssituation befunden hätte und zu freier Willensentschließung nur eingeschränkt oder gar nicht in der Lage gewesen wäre, ist von ihr in beiden Rechtszügen nicht behauptet worden. Auch sonstige Umstände, welche die Unterzeichnung der Steuererklärungen in einem anderen rechtlichen Licht erscheinen ließen, sind von der Klägerin nicht dargetan.
Zu Recht hat die Klägerin zwar darauf hingewiesen, dass grundsätzlich das Arbeitsverhältnis eines im öffentlichen Dienst tätigen Angestellten durch sein Privatleben nicht berührt werde. Anderes muss jedoch dann gelten, wenn durch dieses das Arbeitsverhältnis unmittelbar beeinträchtigt wird, insbesondere, wenn entweder bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel an Zuverlässigkeit und Eignung des Arbeitnehmers für die von ihm zu verrichtenden Tätigkeiten begründet werden bzw. das erforderliche Vertrauen in seine Amtsführung zerstört ist oder hierdurch - ohne unmittelbare Folge für die eigentlichen Dienstleistungen - das Ansehen des öffentlichen Arbeitgebers in einer nicht hinnehmbaren Weise beeinträchtigt wird (vgl. auch LAG Düsseldorf/Köln v. 20.05.1980, EzA Nr. 72 zu § 626 BGB n.F.; LAG Berlin v. 15.12.1989, ZTR 1990, 166; LAG Berlin v. 27.09.1982, EzA Nr. 80 zu § 626 BGB n.F.; vgl. auch Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT Erl. 9 zu § 54). So liegen die Dinge im Streitfall. Gesetzliche Aufgabe des Finanzamtes ist es, für die strikte Einhaltung der Steuerbestimmungen Sorge zu tragen und sich mit den zu Gebote stehenden Mitteln nachdrücklich für den Grundsatz der Steuerehrlichkeit einzusetzen. Dies ist in glaubhafter Weise nur dann möglich, wenn dessen Mitarbeiter selbst ihrer gesetzlichen Steuerpflicht nachkommen. Begehen Beschäftigte der Finanzverwaltung über Jahre fortgesetzte Steuerhinterziehung, so berührt dies aufgrund der tiefgreifenden Herabsetzung der Glaubwürdigkeit der Finanzverwaltung deren Arbeitsverhältnis unmittelbar.
Indem die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann über einen Zeitraum von über acht Jahren von 1989 bis 1997 fortlaufend falsche Angaben über die Höhe ihrer Einkünfte gemacht hat, unternahm sie nachdrückliche Anstrengungen, um an nicht gerechtfertigte Steuervorteile in einer Größenordnung von mehr als 67.000,-- DM zu gelangen, wobei sie nicht etwa einer einmaligen Versuchung unterlegen war, sondern planmäßig und zielgerichtet falsche Angaben machte, um ihre Steuerschuld zwischen rd. 1.600,-- DM und 25.000,-- pro Veranlagungsjahr zu verkürzen. Insgesamt hat die Klägerin damit Zinseinkünfte in Höhe von 169.452,97 DM verschwiegen.
Der Klägerin war als ausgebildeter Steuerfachgehilfin und langjähriger Mitarbeiterin in der Finanzverwaltung die rechtliche Tragweite ihres Verhaltens von Anfang an ersichtlich, wie sich auch anlässlich der Erörterung in der Berufungsverhandlung erneut bestätigt hat. Auch wenn die Klägerin als Angestellte in dem Bereich Kfz-Besteuerung tätig war, so war ihr bewusst, dass das beklagte Land eine derartige, nachdrückliche und über Jahre an den Tag gelegte systematische Steuerverkürzung nicht hinnehmen konnte und sie auf diese Weise die Grundlage ihres Arbeitsverhältnisses zerstörte.
d)
Im Rahmen der Berücksichtigung sämtlicher Einzelfallumstände vermochte nach Überzeugung der Berufungskammer auch die Selbstanzeige vom 25.06.1999 nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung hinsichtlich des § 54 Abs. 1 BGB zu führen.
Zwar hat die Finanzverwaltung als Arbeitgeber im Streitfall erst aufgrund der Selbstanzeige von der Steuerverkürzung Kenntnis erlangt. Bei näherer Betrachtung der gesetzlichen Bestimmung in § 371 AO ändert dies jedoch an dem rechtlichen Befund im Rahmen des § 54 Abs. 1 BAT im Ergebnis nichts. Indem die Klägerin durch Selbstanzeige die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung schaffte, vermochte sie die Finanzverwaltung und damit das beklagte Land als Arbeitgeber nicht gleichzeitig in der arbeitsrechtlichen Entscheidung über einen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gem. § 54 Abs. 1 BAT zu binden.
Die gesetzliche Regelung der strafbefreienden Selbstanzeige, welche über den Rücktritt vom Versuch i.S. des § 24 StGB hinaus auch die durch Eintritt des Verkürzungserfolges vollendete Tat ergreift, bezieht ihre Rechtfertigung aus steuerpolitischen Erwägungen. Strafrechtliche Nachsicht wird bei Vorliegen aller Voraussetzungen der Strafbefreiung i.S. des § 371 Abs. 1-3 AO demjenigen gewährt, der bisher nicht oder zu wenig entrichtete Steuern einbekennt und nachentrichtet. Fiskalische Gesichtspunkte - Aufdeckung bisher verschlossener Steuerquellen - stehen insoweit im Vordergrund (vgl. auch BGH v. 05.09.1974, NJW 74, 2293; Kühn/Hofmann, Abgabenordnung, 17. Aufl., § 371 AO Rz. 1 u. 8)). Die Selbstanzeige stellt einen persönlichen Strafausschließungsgrund dar, der die Tat im Übrigen nach Unrechtsgehalt und Schuld unberührt lässt (BFH v. 14.08.1963, HFR 64, 182) und daher nicht etwa einem Freispruch im Strafverfahren wegen mangelnder rechtswidriger bzw. schuldhafter Verwirklichung eines Straftatbestandes gleichkommt. Auf mit der angezeigten Hinterziehung im Zusammenhang stehende sonstige Straftaten erstreckt sich die Straffreiheit nicht (BGH v. 11.11.1958 BStBl. 59 I 18).
Von der Konzeption des § 371 AO her besagt die Selbstanzeige von daher für die arbeitsrechtliche Bewertung der Steuerverkürzung nur soviel, dass es wegen der steuerrechtswidrigen Vorgehensweise der Klägerin aufgrund ihrer Aufdeckung nicht zu einer Bestrafung gekommen ist. Mit der Selbstanzeige haben sich die Klägerin und ihr Ehemann über ihre Steuerberater an das hierfür zuständige Finanzamt ausschließlich in seiner Funktion als Hoheitsträger und Ermittlungsbehörde, nicht hingegen als Arbeitgeber gewandt. Hierauf hat auch die Klägerin im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren abgehoben. Dass das Verhalten der Klägerin aus steuerrechtlichem Blickwinkel straffrei geworden ist, ändert jedoch an dem erörterten unmittelbaren Bezug der Steuer-hinterziehung zu ihrem Arbeitsverhältnis als Angestellte der Finanzverwaltung nichts. Dass dem Staat ein Strafanspruch gegen die Klägerin gem. § 371 AO nicht mehr zu-steht, berührt die Bewertung der Vorgehensweise der Klägerin auf der Ebene der Gleichordnung zu ihrem Arbeitgeber nicht. Eine "Reflexwirkung", wonach bei Vorliegen der Strafausschließungsvoraussetzungen nunmehr für die Finanzverwaltung als Arbeitgeber auch ein Ausschluss arbeitsrechtlicher Konsequenzen gegeben wäre, ist § 371 AO nach Sinn und Zweck der Bestimmung nicht zu entnehmen.
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang eine Ungleichbehandlung der Beschäftigten der Finanzverwaltung gerügt und geltend gemacht hat, der Weg der Selbstanzeige werde ihnen auf diese Weise verschlossen, war dem nicht beizutreten. Die Strafbefreiung kommt diesem Beschäftigtenkreis in gleicher Weise zugute, sie vermag allein die je nach den Einzelfallumständen zu stellende Frage nach geeigneten arbeitsrechtlichen Sanktionen nicht zu präjudizieren. Es kann von daher entgegen der Auffassung der Klägerin nicht davon gesprochen werden, der Angestellte im öffentlichen Dienst gelange nicht in den Genuss der Strafbefreiung. Hingegen würde es zu einer ungerechtfertigten Besserstellung der Klägerin führen, bei Vorliegen der Strafbefreiungsvoraussetzungen des § 371 AO gerade aufgrund ihrer Beschäftigung bei der Finanzbehörde a priori ein Kündigungsverbot zu statuieren.
Das beklagte Land war von daher nicht gehindert, im Rahmen des § 54 Abs. 1 BAT alle Einzelfallumstände und in diesem Rahmen auch das von der Klägerin über Jahre an den Tag gelegte ziel- und zweckgerichtete, auf Steuerverkürzung erheblichen Ausmaßes abzielende Verhalten zu bewerten. Dass dieses nicht zur Bestrafung der Klägerin geführt hat, nimmt dem Vorgang nicht den - auch arbeitsrechtlichen - Unrechtsgehalt.
e)
Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, bei dem Gespräch vom 28.06.1999 habe ihr die Vorsteherin des Finanzamtes zugesichert, die Angelegenheit werde keine Auswirkungen auf das bestehende Arbeitsverhältnis haben, insbesondere nicht zu einer Kündigung führen, ist dies auch durch die von der Berufungskammer durchgeführte Beweisaufnahme nicht belegt worden.
Die hierzu gehörte Zeugin I. hat den Vortrag der Klägerin nicht bestätigt. Nach ihrem Bekunden habe sie erklärt, sie werde sich informieren, den Sachverhalt zunächst prüfen und dann hierauf zurückkommen. Anhaltspunkte, wonach in diesem Gespräch auf den Kündigungsausspruch verzichtet bzw. der Klägerin verziehen worden wäre, ergaben sich nicht.
f)
Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung war neben der Tatsache der Unkündbarkeit nach § 53 Abs. 3 BAT zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass diese langjährig bei dem beklagten Land und - mangels entgegenstehenden Vortrages - durchweg beanstandungsfrei tätig gewesen ist und aufgrund ihres Lebensalters voraussichtlich erhebliche Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt bei der Suche nach geeigneten Arbeitsplätzen ausgesetzt sein wird.
Demgegenüber überwiegen hingegen deutlich die Interessen des beklagten Landes an einer sofortigen Beendigung des Dienstverhältnisses. Der Klägerin als Beschäftigter des Finanzamtes war - zumal im Hinblick auf ihre berufliche Ausbildung - von Anfang an der rechtswidrige Charakter ihrer Handlungsweise bewusst. Dennoch gab sie zur Erlangung der Steuervorteile unrichtige Steuererklärungen systematisch über Jahre hinweg ab, um das angelegte Vermögen selbst sowie dessen Erträgnisse vor der Finanzbehörde geheim zu halten. Ein solches zielgerichtetes Vorgehen der eigenen, im Bereich der Kfz-Besteuerung tätigen Mitarbeiterin konnte die Finanzverwaltung auch in Ansehung der Selbstanzeige angesichts der Beharrlichkeit der Begehungsweise und Höhe der Steuerverkürzung im Streitfall nicht mehr mit einer bloßen Abmahnung ahnden, sollte das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität der Steuerbehörden selbst sowie ihrer Mitarbeiter nicht untergraben werden. Die Finanzverwaltung kann nur auf diese Weise glaubhaft auf strikter Einhaltung der steuerlichen Vorschriften bestehen und sich auch nach außen mit Nachdruck für den Grundsatz der Steuerehrlichkeit einsetzen. Von daher war auch im Rahmen der verschärften Anforderungen an die Pflichten des Arbeitgebers, bei ordentlich unkündbaren Beschäftigten mit allen zumutbaren Mitteln eine Weiterbeschäftigung zu versuchen (BAG AP Nr. 52 u. 143 zu § 626 BGB; BAG AP Nrn. 1 u. 3 zu § 55 BAT) eine Versetzung bzw. Umsetzung der Klägerin der Finanzbehörde nicht mehr zumutbar. Dies gilt auch unabhängig davon, ob die Steuerverkürzung - wie vom beklagten Land geltend gemacht - ohnedies im Rahmen der laufenden umfangreichen Ermittlungen seitens der Steuerfahndung in absehbarer Zeit aufgedeckt worden wäre.
2.
Das beklagte Land hat auch die materiell-rechtliche Ausschlussfrist des § 54 Abs. 2 BAT beachtet, nachdem es am 28.06.1999 erstmals Kenntnis von der Steuerhinterziehung erlangt hat. Das Finanzamt hat auch ordnungsgemäß den Personalrat gem. § 72 LPVG NW vor Ausspruch der Kündigung beteiligt und war innerhalb des Beteiligungsverfahrens zur Bekanntgabe der Steuerdaten der Klägerin im Rahmen der Darstellung der Kündigungsgründe berechtigt. Auch war aus § 30 AO weder eine Unwirksamkeit des Anhörungsverfahrens noch der Kündigung selbst herzuleiten. Die Finanzverwaltung hat zudem vorab die Entscheidung des zuständigen Referats der OFD Düsseldorf eingeholt (vgl. hierzu Kühn/Hofmann, § 30 AO Rz. 4).
III.
Auf die Berufung des beklagten Landes war daher unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage mit der Kostenfolge aus §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen.
Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache war gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision für die Klägerin zuzulassen.
IV.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der Klägerin
REVISION
eingelegt werden.
Für das beklagte Land ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Revision muss
innerhalb einer Notfrist von einem Monat
nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
Bundesarbeitsgericht,
Hugo-Preuß-Platz 1
99113 Erfurt
eingelegt werden.
Die Revision ist gleichzeitig oder
innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung
schriftlich zu begründen.
Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
gez.: Dr. Westhoff gez.: Müller-Kurthgez.: Schilp