Sofortige Beschwerde gegen Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen unterlassener Mitteilung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügte die Aufhebung seiner bewilligten Prozesskostenhilfe, weil er einen Leistungsbescheid des Jobcenters nicht unverzüglich mitgeteilt hatte. Das LAG Düsseldorf wies die sofortige Beschwerde als unbegründet zurück und bestätigte die Aufhebung der PKH. Fehlende Deutschkenntnisse entlasten nicht von der Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung geänderter wirtschaftlicher Verhältnisse. Eine Aufhebung nach § 124 ZPO setzt nicht voraus, dass falsche Angaben ursächlich für die Bewilligung waren.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfe als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen unterlassener Mitteilung einer Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse erfordert nicht, dass die Änderung der Verhältnisse objektiv zu einer anderen Bewilligungsentscheidung geführt hätte.
Die Verpflichtung, geänderte wirtschaftliche Verhältnisse unverzüglich mitzuteilen, entbindet eine anwaltlich vertretene Partei nicht aufgrund mangelhafter Sprachkenntnisse; sie hat in diesem Fall die Möglichkeit, sich etwa an ihren Prozessbevollmächtigten zu wenden.
Die Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen vorsätzlich oder grob nachlässig gemachter falscher Angaben (§ 124 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) setzt nicht voraus, dass die falschen Angaben kausal für die ursprüngliche Bewilligung gewesen sein müssen.
Eine Mitteilung über verbesserte wirtschaftliche Verhältnisse ist nicht mehr unverzüglich, wenn der maßgebliche Bescheid bereits längere Zeit vor Abgabe der Mitteilung ergangen ist; nur atypische Umstände können hiervon entlasten.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Oberhausen, 3 Ca 1547/15
Leitsatz
Die Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen einer unterlassenen Mitteilung einer Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse erfordert nicht, dass die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu einer Änderung der Prozesskostenhilfeentscheidung geführt hätte. Fehlende Sprachkenntnisse entlasten eine anwaltlich vertretene Partei nicht hinsichtlich ihrer Verpflichtungen zur unverzüglichen Mitteilung geänderter wirschaftlicher Verhältnisse.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen - 3 Ca 1547/15 - vom 29.04.2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit der angefochtenen Entscheidung, die am 29.04.2016 zugestellt wurde und gegen die am 24.05.2016 sofortige Beschwerde eingelegt wurde, hob das Arbeitsgericht die ursprünglich bewilligte Prozesskostenhilfe auf, da der Kläger eine Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse dem Gericht nicht unverzüglich mitgeteilt habe.
Die Prozesskostenhilfe wurde bewilligt, nachdem der Kläger glaubhaft gemacht hatte, vom Pflegegeld für seine Tochter und dem Kindergeld sowie Unterstützungsleistungen von Freunden und Familie seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Nachdem der Bezirksrevisor in Vertretung der Landeskasse zunächst am 03.02.2016 Beschwerde eingelegt hatte, nahm er diese am 04.03.2016 zurück.
Zwischenzeitlich hatte der Kläger, bei Gericht eingegangen am 15.02.2016, einen Bescheid des Jobcenters E. vom 06.11.2015 übersandt, aus dem sich der Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 1.240,40 € monatlich ab November 2015 ergab.
II.
Die gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 und 2, 569 Abs. 1 und 2 ZPO zulässige, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist in der Sache unbegründet.
Auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung sowie der Nichtabhilfeentscheidung des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 20.06.2016, der sich die Beschwerdekammer vollinhaltlich anschließt, wird Bezug genommen. Insbesondere ist die Mitteilung am 12.02.2016 nicht mehr unverzüglich erfolgt, nachdem der Bescheid des Jobcenters am 06.11.2015 erging. Anhaltspunkte dafür, dass es sich vorliegend um einen atypischen Fall handelt, sind nicht ersichtlich.
Soweit die Partei vorbringt, sie habe die Belehrungen über ihre Pflichten aufgrund ihrer schlechten Deutschkenntnisse nicht eindeutig verstanden, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Die Partei hätte die Möglichkeit und die Pflicht gehabt, soweit ihre Sprachkenntnisse nicht ausgereicht haben sollten und sie etwas nicht verstanden, diesem Defizit abzuhelfen, etwa durch die naheliegende Befragung ihres Prozessbevollmächtigten (vgl. näher dazu LAG München 25. Februar 2015 - 10 Ta 51/15 - nv; Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 25. September 2008 - 7 Ta 160/08 - juris).
Die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit gemachter falscher Angaben nach § 124 Nr. 2 Alt. 1 ZPO setzt nicht voraus, dass die falschen Angaben des Klägers zu einer objektiv unrichtigen Bewilligung geführt haben, diese mithin auf den Falschangaben beruht (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - IV ZB 16/12 -, juris).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.
Dr. Ziegler