Sofortige Beschwerde gegen Rückweisung eines PKH-Antrags wegen Mitwirkungsmangels
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte sofortige Beschwerde gegen die Rückweisung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe durch das Arbeitsgericht ein. Streitpunkt war, ob frühere Bewilligungen in anderen Verfahren oder das Fehlen vorgelegter Unterlagen die Zurückweisung ausschließen. Das LAG weist die Beschwerde ab, da der Kläger seiner Mitwirkungspflicht nach §§117, 118 ZPO und §11a ArbGG nicht nachkam und seine wirtschaftlichen Verhältnisse ungeklärt blieben. Kostenentscheidung erfolgte zugunsten der Gegenseite (§97 ZPO).
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Rückweisung des PKH-Antrags wegen Unterlassung der Mitwirkung kostenpflichtig abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist für jedes Rechtsverfahren gesondert zu prüfen; frühere Bewilligungen in anderen Verfahren sind für die Entscheidung im aktuellen Verfahren ohne Einfluss.
Der Antragsteller im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren ist zur Mitwirkung verpflichtet und muss alle für das PKH-Begehren erheblichen Tatsachen substantiiert vortragen und durch Belege untermauern (§§117 Abs.2, 118 Abs.2 S.4 ZPO; §11a ArbGG).
Erfüllt der Antragsteller gerichtliche Auflagen zur Darlegung und Glaubhaftmachung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht, ist der Antrag nach §118 Abs.2 S.4 ZPO zurückzuweisen.
Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers ungeklärt bleiben; die Kostenentscheidung richtet sich nach §97 ZPO.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Wuppertal, 6 Ca 1082/18
Leitsatz
1. In jedem Rechtstreit ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu einem früheren Zeitpunkt in einem anderen Rechtsstreit ändert daran nichts. 2. Der antragsstellenden Partei im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren obliegt eine Mitwirkungspflicht nach den §§ 117 Absatz 2 Satz 1, 118 Absatz 2 Satz 4 ZPO, § 11a ArbGG.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 03.09.2018 - 6 Ca 1082/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit der angefochtenen Entscheidung, die am 06.09.2018 zugestellt wurde und gegen die am selben Tag sofortige Beschwerde eingelegt wurde, wies das Arbeitsgericht den Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag des Klägers vom 20.02.2018 zurück, da der Kläger innerhalb gesetzter Fristen keine hinreichenden Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht hatte.
Mit der sofortigen Beschwerde machte der Kläger geltend, hierdurch werde ihm nachträglich die bereits bewilligte Prozesskostenhilfe entzogen. Prozesskostenhilfe sei ihm bereits am 07.04.2004 durch das Verwaltungsgericht Aachen bewilligt worden. Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe legte der Kläger einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18.12.2015 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in einem Verfahren gegen die Stadt Wuppertal vor. Das vorliegende Verfahren richtet sich gegen das im Rubrum benannte Unternehmen.
Mit Schreiben vom 24.07.2018 war dem Kläger aufgegeben worden darzulegen, wovon er aktuell seinen Lebensunterhalt bestreite, gegebenenfalls durch Vorlage von Bescheiden der Bundesagentur für Arbeit oder des Jobcenters beziehungsweise durch Krankengeldbescheide oder eine eidesstattliche Versicherung. Weiter wurde ihm aufgegeben, die Wohnkosten durch Vorlage eines Mietvertrages oder einer entsprechenden Bescheinigung des Vermieters nachzuweisen. Ihm wurde aufgegeben darzulegen, wieviele Personen in der genannten Wohnung lebten und gegebenenfalls die Einkommensverhältnisse der Lebensgefährten beziehungsweise Mitbewohner nachzuweisen. Auch wurde ihm aufgegeben, einen Unterhaltstitel und Belege über die tatsächlichen Unterhaltsleistungen an seine Mutter darzulegen.
Der Kläger hat keine weitere Angaben gemacht.
II.
Die gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 und 2, 569 Abs. 1 und 2 ZPO zulässige, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist in der Sache unbegründet.
Grundsätzlich obliegt der antragstellenden Partei im Prozesskostenhilfe Prüfungsverfahren eine Mitwirkungspflicht, welche sich aus den §§ 117 Abs. 2 und 118 Abs. 2 S. 4 ZPO ergibt. Sie hat nach Kräften zur Sachaufklärung beizutragen. Hierzu gehört insbesondere, dass sie von Beginn an alle für das Prozesskostenhilfebegehren erheblichen Tatsachen vorträgt und die entsprechenden Belege beifügt sowie gerichtlichen Aufforderungen alsbald nachkommt. Hierbei gehen Unvollkommenheiten und Widersprüche ihres Vortrages zu ihren Lasten (vgl. statt vieler: Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 118 Rz. 17, 17a m.w.N; Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 8. Auflage, Rz. 213 m.w.N. LAG Düsseldorf vom 31.01.2013, 3 Ta 10/13).
Die Partei ist ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur fristgerechten Darlegung und Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach Maßgabe der erteilten gerichtlichen Auflage nicht nachgekommen, § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO. Somit hat das Arbeitsgericht zu Recht durch den angefochtenen Beschluss den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
Anhaltspunkte, wonach die antragstellende Partei etwa unverschuldet an einer Darlegung und Glaubhaftmachung ihrer aktuellen Einkünfte und Belastungen verhindert gewesen wäre, sind nicht ersichtlich.
Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe entsprechend § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ohne Berücksichtigung der geforderten Unterlagen kam nicht in Betracht, da die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers vollkommen ungeklärt blieben.
Die Entscheidung stellt auch keinen Entzug einer bereits bewilligten Prozesskostenhilfe dar. Im vorliegenden Verfahren wurde noch keine Prozesskostenhilfe bewilligt. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in anderen Verfahren aus dem Jahre 2004 beziehungsweise 2015 sind für das vorliegende Verfahren in keiner Weise maßgeblich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.
Dr. Ziegler