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Landesarbeitsgericht Düsseldorf·2 Ta 242/19·08.07.2019

Sofortige Beschwerde gegen PKH‑Zurückweisung im Befristungsstreit abgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtBefristungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung in einer Befristungsklage ein. Streitgegenstände waren Wirksamkeit der Befristung, Anrechnung von Vordienstzeiten und die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung. Das LAG hält die Befristung nach §14 Abs.2 TzBfG für zulässig, die Beschwerde für unbegründet und weist sie kostenpflichtig zurück; zudem stellt es klar, dass die sofortige Beschwerde gegen PKH‑Entscheidungen nicht gebührenfrei ist.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des PKH‑ und Beiordnungsantrags im Befristungsstreit als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten der Gegenpartei

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen über Prozesskostenhilfe ist nicht gebührenfrei.

2

Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung kann mangels hinreichender Erfolgsaussicht nach § 114 ZPO i.V.m. § 11a ArbGG zurückgewiesen werden.

3

Eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG bis zu einer Dauer von zwei Jahren ist ohne Sachgrund zulässig und kann verlängert werden; eine solche Befristung ist grundsätzlich wirksam.

4

Tarifrechtliche Vordienstzeiten nach Regelungen wie § 30 TVöD finden nur dann Anwendung, wenn der entsprechende Tarifvertrag kraft vertraglicher Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist.

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Die Gleichstellung oder Schwerbehinderung des Arbeitnehmers schließt die Wirksamkeit einer Befristung nicht aus und erfordert nicht grundsätzlich die Zustimmung des Integrationsamtes für die Wirksamkeit der Befristung.

Relevante Normen
§ 3 Abs. 2 GKG - Anlage Ziffer 8614§ 78 Satz 1 ArbGG§ 127 Abs. 2 ZPO§ 567 Abs. 1 ZPO§ 567 Abs. 2 ZPO§ 569 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Wuppertal, 5 Ca 108/18

Leitsatz

Das Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen Prozesskostenhilfeentscheidungen ist nicht gebührenfrei.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 16.05.2019 - 5 Ca 108/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

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I.

3

Mit der angefochtenen Entscheidung, die am 28.05.2019 zugestellt wurde und gegen die am 29.05.2019 sofortige Beschwerde eingelegt wurde, wies das Arbeitsgericht den Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurück. Die Nichtabhilfeentscheidung erging am 05.06.2019. Auch hiergegen wurde sofortige Beschwerde eingelegt durch Schreiben vom 21.06.2019.

4

Die Klage richtete sich gegen die Wirksamkeit einer Befristung. Der Kläger war seit dem 10.10.2017 bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war befristet bis zum 30.12.2017.

5

Der Kläger hat einen Grad der Behinderung von 40 und ist mit Bescheid vom 16.06.2014 gleichgestellt worden. Der Kläger machte geltend, dass für die Befristung kein sachlicher Grund gegeben sei und Vordienstzeiten als verbeamteter Soldat nach dem Anwendungsbereich des § 30 TVöD nicht berücksichtigt worden seien.

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Die mangelnde Erfolgsaussicht wurde vom Arbeitsgericht mit der Nichteinhaltung der Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz begründet.

7

Mit der sofortigen Beschwerde macht der Kläger geltend, der Beschluss des Arbeitsgerichts sei nicht unterschrieben und die Schwerbehindertenvertretung sei nicht angehört worden.

8

II.

9

Die gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 und 2, 569 Abs. 1 und 2 ZPO zulässige, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist in der Sache unbegründet.

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Die Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S. des § 114 Abs. 1 ZPO, § 11a ArbGG. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag zurückgewiesen.

11

Zwar ergibt sich die fehlende Erfolgsaussicht nicht aus dem fehlenden Ablauf der Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz, da vorliegend eine Befristungsklage Gegenstand des Rechtsstreites ist. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund Befristung zum 31.12.2017.

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Die Befristung ist auch nicht unwirksam. Es handelte sich um eine Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG. Nach dieser Vorschrift ist eine Befristung bis zur Dauer von zwei Jahren ohne Sachgrund zulässig. Eine dreimalige Verlängerung ist möglich. Eines Sachgrundes bedurfte die Befristung daher nicht.

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Auch waren Vordienstzeiten beziehungsweise Vorbeschäftigungszeiten, die einer sachgrundlosen Befristung hätten entgegenstehen können, nicht ersichtlich. § 30 TVöD ist auf das Arbeitsverhältnis nicht anwendbar, da nach § 7 des Arbeitsvertrages der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft Nordrhein-Westfalen sowie die weiteren Tarifverträge dieses Gewerbes vereinbart waren. Aus welchem Grund eine Vordienstzeit als verbeamteter Soldat hätte Anrechnung finden sollen, ist nicht ersichtlich.

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Auch die Schwerbehinderung beziehungsweise die Gleichstellung des Klägers steht der Wirksamkeit der Befristung nicht entgegen. Insbesondere ist eine Zustimmung des Integrationsamtes nicht erforderlich für die Wirksamkeit einer Befristung eines schwerbehinderten Menschen. Darüber hinaus sei darauf hingewiesen, dass auch bei einer Kündigung eine entsprechende Zustimmung des Integrationsamtes nicht erforderlich ist, wenn das Arbeitsverhältnis noch keine sechs Monate bestanden hat (§ 173 Abs. 1 Ziff. 1 SGB IX).

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Soweit der Kläger das Fehlen der Unterschrift unter den Beschluss beanstandet, ist darauf hinzuweisen, dass das Original des Beschlusses vom Richter unterschrieben wurde und sich in der Akte befindet. Die Partei erhält nur eine nicht unterschriebene beglaubigte Ausfertigung der Entscheidung entsprechend der Allgemeinverfügung zur Vollziehung von Schriftstücken und elektronischen Dokumenten (AV d. JM vom 11. Juli 2007 (1411 - I. 2) - JMBl. NRW S. 181 - in der Fassung vom 20. Februar 2018 - JMBl. NRW S. 47 ).

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Soweit der Kläger darüber hinaus sofortige Beschwerde gegen den Nichtabhilfebeschluss erhoben hat, ist diese dahingehend auszulegen, dass die Beschwerde gegen die Grundentscheidung weiter begründet werden sollte. Eine eigenständige sofortige Beschwerde gegen einen Nichtabhilfebeschluss ist nicht statthaft, da der Nichtabhilfebeschluss als solcher nicht rechtsmittelfähig ist. Er enthält keine weitere Beschwer. Die Abhilfebefugnis des § 572 Abs. 1 ZPO dient der Selbstkontrolle des erstinstanzlichen Gerichtes und der Verkürzung des Verfahrens.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

18

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.

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Dr. Ziegler