Bestandsstreitigkeit: Berufung auch bei Fortbestand nur bis zu einem Datum statthaft
KI-Zusammenfassung
Die Parteien stritten nach einer außerordentlichen Kündigung darüber, ob das Arbeitsverhältnis bis zum 09.11.2000 fortbestand. Das LAG bejahte die Statthaftigkeit der Berufung als Bestandsstreitigkeit i.S.d. § 64 Abs. 2 lit. c ArbGG auch bei zeitlich begrenztem Fortbestandsbegehren. In der Sache blieb die Berufung ohne Erfolg, weil die fristlose Kündigung mangels wichtigen Grundes (§ 626 Abs. 1 BGB) nicht gerechtfertigt war; ein Klagerücknahmeversprechen lag ebenfalls nicht vor. Der Tenor wurde klarstellend als Feststellung nach § 256 ZPO neu gefasst.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen die Feststellung des Fortbestands bis 09.11.2000 zurückgewiesen; Tenor lediglich klarstellend neu gefasst.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Bestandsstreitigkeit nach § 64 Abs. 2 Buchst. c ArbGG liegt auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nur bis zu einem bestimmten Datum geltend macht; die Berufung ist in solchen Fällen streitwertunabhängig statthaft.
Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung eröffnet den Rechtsmittelzug nicht, wenn das Rechtsmittel gesetzlich nicht vorgesehen ist; sie kann jedoch fristauslösende Wirkungen nach Maßgabe des § 9 Abs. 5 ArbGG beeinflussen.
Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung (§ 626 Abs. 1 BGB) erfordert zunächst die generelle Eignung des Sachverhalts als Kündigungsgrund und sodann eine Zumutbarkeitsprüfung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen.
Ein Verstoß gegen Nebenpflichten von geringem Gewicht rechtfertigt eine fristlose Kündigung regelmäßig nicht, wenn besondere Umstände, die die Pflichtverletzung als schwerwiegend erscheinen lassen, nicht substantiiert dargetan und bewiesen werden.
Ein Verzicht auf die gerichtliche Geltendmachung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses setzt eine unmissverständliche vertragliche Erklärung voraus; die bloße Ankündigung, eine Klage zurücknehmen zu wollen, genügt hierfür nicht.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Mönchengladbach, 4 Ca 267/01
Leitsatz
Eine Bestandsstreitigkeit nach § 64 Abs. 2 Buchstabe c ArbGG liegt auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer nur den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zu einem bestimmten Datum geltend macht. In derartigen Fällen ist die Berufung daher streitwertunabhängig und ohne besondere Zulassung statthaft.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Mönchengladbach vom 31.05.2001 4 Ca 267/01 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zur Hauptsache zur Klar- stellung wie folgt neu gefasst wird:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den
Parteien bis zum 09.11.2000 fortbestanden hat.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten vor dem Hintergrund einer außerordentlichen Kündigung der Beklagten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis bis zum 09.11.2000 fortbestanden hat.
Die beklagte Detektei stellte den Kläger zum 01.07.2000 als Detektiv und Personenschützer in Ausbildung und Mitglied des detektivischen Personals ein. Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 01.07.2000 (Bl. 13 ff. d.A.) heißt es unter anderem:
§ 2 Probezeit
1. Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit.
2. Während der Probezeit kann das Anstellungsverhältnis mit einer
Frist von 14 Werktagen gekündigt werden.
...
§ 16 Sonstige Pflichten des Arbeitnehmers
...
XXIII Firmenfahrzeug
...
Herr F. verpflichtet sich, auf eigenen Namen und Rechnung, eine
zusätzlich Versicherung abzuschließen, die einen Vermögensschaden
für die Arbeitgeberin und einen Schaden an Fahrzeuge und Gerät-
schaften, ausschließt.
Herr F. ist verpflichtet, durch Vorlage der Versicherungspolice, eine
derartige Versicherung bis zum 22.08.2000, 12.00 Uhr, der Vertrags-
abschluss unter Beweis zu stellen.
Dabei muss die Vertragslaufzeit identisch mit der Vertragslaufzeit mit
der Arbeitgeberin sein.
Mit seiner am 09.11.2000 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der
Kläger sich zunächst gegen eine mündliche Kündigung der Beklagten vom
23.10.2000 gewendet. Er hat zuletzt beantragt
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht
durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom
23.10.2000 zum 23.10.2000 aufgelöst worden ist, sondern auf-
grund ordentlicher Kündigung zum 09.11.2000.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, dem Kläger unter dem 23.10.2000 schriftlich fristlos ge-
kündigt zu haben. Das Schreiben sei dem Kläger am gleichen Tag über-
geben worden. Zur Begründung der Kündigung hat sie behauptet, der Kläger
sei anlässlich eines unter Bewaffnung durchzuführenden Schutzauftrages
mit einer starken Alkoholfahne zum Dienst erschienen. Der Kläger sei zudem
der Anweisung, den mit zusätzlicher Technik im Wert von mindestens
12.000,00 DM ausgestatteten Firmenwagen in der Tiefgarage abzustellen und
den Schlüssel abzugeben, nicht nachgekommen. Sie hat darauf verwiesen,
den Kläger wegen der Handhabung des Dienstfahrzeugs bereits abgemahnt zu
haben (Schreiben vom 18.09.2000, Bl. 44 f. d.A.); abgemahnt worden sei der
Kläger auch zudem wegen des geschilderten Alkoholgenusses (Schreiben vom
10.08.2000, Bl. 46 f. d.A.). Außerdem hat sie die Kündigung damit begründet,
der Kläger habe was unstreitig ist die unter § 16 des Arbeitsvertrages er-
wähnte Haftpflichtversicherung nicht abgeschlossen. Außerdem ist sie der An-
sicht, der Kläger sei gehindert, die Unwirksamkeit der Kündigung geltend zu
machen. Sie behauptet, er habe am 24.November 2000 gegenüber
Herrn H. auf dessen Frage, was denn die Kündigungsschutzklage
solle, da die fristlose Kündigung wohl begründet gewesen sei, erklärt: Ja, das
stimmt, ich habe viel Mist gemacht, die fristlose Kündigung war schon in Ord-
nung, daran war ich auch selbst schuld. Ich wollte aber keine fristlose Kündi-
gung in meinem Lebenslauf haben, das sieht dann so blöd aus. Ich habe aber
meinem Anwalt schon gesagt, dass er die Kündigungsschutzklage zurückneh-
men soll, das war ein Irrtum! . Daraufhin habe Herr H. geantwortet: Herr
F., Sie müssen selbst wissen, was Sie tun, Sie scheinen ja viel Geld für
Anwälte zu haben! Hierauf habe der Kläger nicht mehr geantwortet.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 31.05.2001 der Klage stattgegeben. Es
hat angenommen, der Kläger habe die Behauptung der Beklagten unter-
stellt am 24.11.2000 keine verbindliche Erklärung abgegeben, die Klage zu-
rücknehmen zu wollen. Ein wichtiger Grund für die ausgesprochene außer-
ordentliche Kündigung vorausgesetzt, sie sei formgerecht ausgesprochen
worden -, fehle. Der Vorwurf, der Kläger sei unter Alkoholeinfluss zur Arbeit er-
schienen, sei bereits abgemahnt gewesen. Auch sei die Kündigungserklärungs-
frist des § 626 Abs. 2 BGB insoweit überschritten. Ob der Kläger nach § 16
des Arbeitsvertrages wirksam zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung ver-
pflichtet gewesen sei, könne dahinstehen. Es sei jedenfalls nicht ersichtlich,
weshalb ein entsprechender Verstoß den Ausspruch einer fristlosen Kündigung
rechtfertigen solle. Auch der Vorwurf des weisungswidrigen Umgangs mit dem
Dienstfahrzeug habe nicht das für den Ausspruch einer außerordentlichen Kün-
digung erforderliche Gewicht. Der pauschale Hinweis etwa auf den Wert der
besonderen Ausstattung des Fahrzeugs genüge nicht. Von einer Darstellung
des Tatbestandes hat das Arbeitsgericht nach § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abge-
sehen. Es hat im Tenor der Entscheidung die Berufung nicht zugelassen. Die
zunächst erteilte Rechtsmittelbelehrung, gegen das Urteil sei kein Rechtsmittel
gegeben, hat das Arbeitsgericht durch Beschluss des Vorsitzenden vom
05.07.2001 dahingehend berichtigt, dass die Beklagte Berufung einlegen
könne. Das Urteil in der ursprünglichen Fassung ist der Beklagten am
11.06.2001, die berichtigte Fassung am 11.07.2001 zugestellt worden.
Eine am 26.06.2001 eingelegte, am 27.07.2001 begründete Berufung hat die
Beklagte im Termin vor der erkennenden Kammer zurückgenommen. Außer-
dem hat sie mit einem am 30.07.2001 beim Landesarbeitsgericht eingegange-
nen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Entgegen
der Auffassung des Arbeitsgerichts sei das behauptete Verhalten des Klägers
am 24.11.2000 als Verzicht auf den Kündigungsschutz zu werten. Der Pflicht-
verstoß des Klägers im Zusammenhang mit der Benutzung des Dienstfahr-
zeugs habe aus Sicht der Beklagten das erforderliche Vertrauensverhältnis in
der Art und Weise gestört, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
unter Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist nicht zumutbar erschien.
In der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2001 hat der Kläger klargestellt,
er begehre mit der Klage die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis
zwischen den Parteien bis zum 09.11.2000 fortbestanden hat.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 31.Mai 2001
- 4 Ca 267/01 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Be-
gründung hat das Arbeitsgericht angenommen, dass das Arbeitsverhältnis
der Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom
23.10.2000 mit sofortiger Wirkung aufgelöst wurde. Allerdings unterfiel das
Arbeitsverhältnis der Parteien nicht dem Kündigungsschutzgesetz. Der an
§ 4 KSchG angelehnte Tenor war daher entsprechend einem Antrag nach
§ 256 ZPO klarstellend wie geschehen umzuformulieren.
I.
Die Berufung ist zulässig.
1. Allerdings folgt die Statthaftigkeit der Berufung nicht bereits daraus, dass
das Arbeitsgericht im Berichtigungsbeschluss vom 05.07.2001 der Beklagten
eine entsprechende Belehrung erteilt hat. Eine unrichtige gerichtliche Belehrung
könnte nämlich den Rechtsmittelzug nicht eröffnen, wenn das Rechtsmittel ge-
setzlich nicht vorgesehen ist (BAG 24. Februar 1982 5 AZR 347/80 BAGE
38, 52 = AP Nr. 3 zu § 64 ArbGG 1979). Die Statthaftigkeit der Berufung folgt
jedoch aus § 64 Abs. 2 c ArbGG. Danach kann Berufung unter anderem einge-
legt werden in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder die Kündigung
eines Arbeitsverhältnisses. Die Parteien streiten über das Bestehen eines Ar-
beitsverhältnisses anlässlich einer Kündigung, so dass die gesetzlichen Voraus-
setzungen erfüllt sind. Dabei brauchte die Kammer die Alternativen Beste-
hen und Kündigung nicht voneinander abzugrenzen. Selbst wenn mit dem
Rechtsstreit über eine Kündigung nur die Kündigungsschutzklage nach § 4
KSchG gemeint sein soll, liegt jedenfalls eine Bestandsstreitigkeit vor. Dagegen
spricht nicht, dass der Kläger den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nur be-
grenzt bis zum 09.11.2000 geltend macht. Zu den Streitigkeiten über das Be-
stehen eines Arbeitsverhältnisses gehören auch solche dahingehend, ob das
Arbeitsverhältnis einmal bestanden hat (Schaub, Arbeitsgerichtsverfahren, 7.
Aufl., § 51 Rdn. 27). Dem Gesetzgeber kommt es in § 64 Abs. 2 c ArbGG nicht
darauf an, welcher wirtschaftliche Wert von der Klage berührt wird. Die Statthaf-
tigkeit der Berufung in allen Bestandsstreitigkeiten liegt vielmehr in der großen
sozialen Bedeutung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer begründet
(vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs des Bundesrates, Bundestagsdruck-
sache 14/626 S. 9). Der Wert des Streitgegenstandes soll keine Rolle spielen,
selbst er unterhalb der Grenze des § 64 Abs. 2 b ArbGG liegt. Ob sein Arbeits-
verhältnis durch außerordentliche Kündigung oder aufgrund ordentlicher Kündi-
gung - zudem außerhalb des Geltungsbereichs des Kündigungsschutzgeset-
zes - endet, kann beispielsweise für die sozialversicherungsrechtliche Position
des Arbeitnehmers von Bedeutung sein. Auch sein beruflicher Lebenslauf wird
insoweit unterschiedlich beeinflusst.
Für § 61 a ArbGG wird allerdings vertreten (Germelmann/Matthes/Prütting,
ArbGG, 3. Aufl., § 61 a Rdn. 6), ein Rechtsstreit über das Bestehen eines Ar-
beitsverhältnisses liege nicht vor, wenn die Parteien nur darüber streiten, ob in
der Vergangenheit ein mittlerweile bereits beendetes Arbeitsverhältnis bestan-
den hat. Diese einschränkende Auslegung wird jedoch damit begründet, in der-
artigen Fällen sei die vom Gesetz bezweckte besondere Beschleunigung des
Verfahrens nicht erforderlich. Die Kammer kann dahinstehen lassen, ob diese
Auslegung zutreffend ist. Trotz des identischen Wortlauts der Vorschriften ist
jedenfalls für § 64 Abs. 2 c ArbGG wegen des geschilderten abweichenden Ge-
setzeszwecks eine andere Auslegung geboten.
2. Die Berufung ist zudem rechtzeitig eingelegt worden. Zwar ist das Urteil
des Arbeitsgerichts der Beklagten bereits am 11.06.2001 zugestellt worden. Die
am 30.07.2001 eingegangene Berufung war dennoch rechtzeitig. Nach § 9
Abs. 5 S. 4 ArbGG war die Berufung aufgrund der fehlerhaften Rechtsmittelbe-
lehrung, ein Rechtsmittel sei für die Beklagte nicht gegeben, zunächst zeitlich
unbegrenzt zulässig. Die mit der Zustellung der berichtigten Rechtsmittelbeleh-
rung (vgl. dazu Germelmann/Matthes/Prütting, a.a.O., § 9 Rdn. 62 ff.) am
11.07.2001 beginnende Monatsfrist des § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG hat die Beklag-
te gewahrt.
II.
Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat bis zum
09.11.2000 fortbestanden.
1. Die Berufung war nicht bereits deshalb begründet, weil das Urteil des
Arbeitsgerichts keinen Tatbestand enthält. Nach § 68 ArbGG ist die Zurückver-
weisung wegen eines Verfahrensmangels im arbeitsgerichtlichen Verfahren
ausgeschlossen. Der Ausnahmefall eines nicht korrigierbaren Verfahrensman-
gels liegt nicht vor. Vielmehr können in der Berufungsinstanz als vollständiger
zweiter Tatsacheninstanz die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen noch
getroffen werden (vgl. nur BAG 24.02.1982 4 AZR 313/80 BAGE 38, 55 =
AP Nr. 1 zu § 68 ArbGG 1979).
2. Zutreffend hat das Arbeitsgericht die aufgrund widersprüchlichen Vor-
trags der Beklagten begründeten Zweifel dahinstehen lassen, ob die
Beklagte dem Kläger überhaupt eine dem Schriftformerfordernis des § 623
BGB entsprechende Kündigung ausgesprochen hat. Zur Begründung wird auf
die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (I 1. und 2. der
Entscheidungsgründe). Im Hinblick auf die Angriffe der Berufung ist lediglich
folgendes auszuführen:
a) Der Kündigung der Beklagten mangelt es an einem wichtigen Grund im
Sinne von § 626 Abs. 1 BGB.
(1) Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem
Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tat-
sachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Ver-
tragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündi-
gungsfrist nicht zugemutet werden kann. Bei dem Merkmal des wichtigen Grun-
des handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Er ist in zwei
systematisch zu trennenden Abschnitten zu prüfen. Ein wichtiger Grund an
sich liegt vor, wenn der Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des
Einzelfalls generell geeignet ist, einen wichtigen Grund zu bilden. In einem
zweiten Prüfungsabschnitt hat sodann unter Würdigung der besonderen
Umstände des Falles und Abwägung der jeweiligen Interessen eine
Zumutbarkeitsprüfung stattzufinden.
(2) Unter Zugrundelegung dieser Rechtssätze hat das Arbeitsgericht zu-
treffend angenommen, der von der Beklagten erhobene Vorwurf des wei-
sungswidrigen Umgangs mit dem Firmenfahrzeug könne die außerordent-
liche Kündigung nicht rechtfertigen. Die behauptete Pflichtverletzung ist von
derartig geringem Gewicht, dass sie bereits an sich ungeeignet ist, einen
wichtigen Grund zu bilden. Das Abstellen des Firmenfahrzeugs am falschen
Ort betrifft lediglich eine völlig nebensächliche Verpflichtung des Klägers aus
dem Arbeitsverhältnis. Gleiches gilt grundsätzlich für die Abgabe des Schlüs-
sels. Besondere Umstände, die die behaupteten Pflichtverletzungen als
schwerwiegend erscheinen lassen, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Hierauf
hat bereits das Arbeitsgericht hingewiesen. Offensichtlich hatte die Beklagte mit
einem Zweitschlüssel Zugang zum Fahrzeug. Dass der vom Kläger gewählte
Standort eine höhere Gefährdung ihres Eigentums mit sich brachte als der in
der Tiefgarage, hat sie nicht ansatzweise vorgetragen. Sie beruft sich letztlich
lediglich pauschal auf ein aus ihrer Sicht gestörtes Vertrauensverhältnis. Die-
se subjektive Würdigung durch die Beklagte ist jedoch nicht maßgebend.
Darüberhinaus hat die Beklagte für ihre Behauptungen keinen Beweis angetre-
ten. Die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zu den anderen Kündi-
gungsgründen hat die Beklagte mit der Berufung nicht mehr angegriffen.
b) Ohne Erfolg rügt die Berufung die Würdigung der Vorinstanz, der Kläger
sei auch nicht nach Treu und Glauben gehindert, den Fortbestand des Arbeits-
verhältnisses gerichtlich geltend zu machen.
(1) Die Erklärung, auf den Kündigungsschutz zu verzichten, kann je nach
Lage des Falles einen Aufhebungsvertrag, einen Vergleich, einen Klagever-
zichtsvertrag oder ein vertragliches Klagerücknahmeversprechen bedeuten.
Aus Gründen der Rechtsklarheit muss der Verzicht jedoch als vertragliche Er-
klärung in jedem Fall unmissverständlich zum Ausdruck kommen, etwa in der
Weise, dass der Arbeitnehmer erklärt, er wolle von seinem Recht, das Fort-
bestehen des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen, Abstand nehmen oder
eine mit diesem Ziel bereits erhobene Klage nicht mehr durchführen (BAG
26.06.1980 2 AZR 855/79 n.a.v. JURIS).
(2) Selbst nach dem Vortrag der Beklagten liegt nach den geschilderten
Grundsätzen kein Klagerücknahmeversprechen vor. In der behaupteten
Formulierung des Klägers liegt allenfalls die Ankündigung eines Verhaltens.
Bei genauer Betrachtung referiert er lediglich etwas, was er gegenüber seinem
Rechtsanwalt erklärt habe. Mit der fraglichen Anweisung an den Anwalt hätte
der Kläger schon alles Erforderliche getan, um eine Beendigung des Rechts-
streits herbeizuführen. Es sind keine Umstände dafür ersichtlich, dass er sich
in überflüssiger Weise zusätzlich zu einem entsprechenden Verhalten ver-
pflichten wollte. Die Reaktion des Herrn Hertwig zeigt zudem, dass auch dieser
nach den Umständen die behaupteten Erklärungen nicht als Vertragsangebot
aufgefasst hat. Er hat nicht etwa sein Einverständnis erklärt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Mög-
lichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird die Beklagte auf § 72 a ArbGG
hingewiesen.
gez. Nübold gez. Dr. Hennecke gez. Höllwarth