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Landesarbeitsgericht Düsseldorf·17 Ta 625/04·01.11.2004

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Untersagung einer Betriebsversammlung zurückgewiesen

ArbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtKostenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Rechtsanwalt rügte die Festsetzung des Gegenstandswerts für einen Antrag auf Untersagung einer Betriebsversammlung. Das LAG bestätigt den vom Arbeitsgericht gewählten Doppel-Hilfswert von 8.000 € und begründet dies mit durchschnittlichem Umfang und Schwierigkeit der Streitfragen. Lohnkosten dürfen nicht als Maßstab für die Wertermittlung herangezogen werden. Das Verfahren bleibt gerichtsgebührenfrei.

Ausgang: Beschwerde gegen die Wertfestsetzung (8.000 €) des Arbeitsgerichts zurückgewiesen; Entscheidung gerichtsgebührenfrei

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Antrag auf Untersagung der Durchführung einer regelmäßigen Betriebsversammlung nach § 43 Abs. 1 S. 1 BetrVG wird in der Regel mit dem doppelten Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG (8.000 €) bewertet.

2

Bei der Bestimmung des Gegenstandswerts in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit der Sache maßgeblich; der Hilfswert von 4.000 € ist als Ausgangspunkt zu nehmen und nach den Umständen zu erhöhen oder zu verringern.

3

Lohnkosten oder umfassende betriebswirtschaftliche Folgekosten eignen sich nicht ohne Weiteres als direkter Maßstab für die Streitwertbemessung bei der Frage, ob eine Betriebsversammlung regelmäßig oder außerordentlich ist; die Vergütungspflicht richtet sich nach § 44 BetrVG.

4

Für eine Erhöhung des Gegenstandswerts wegen wirtschaftlicher Auswirkungen sind substantiiertes Vorbringen und konkrete Anhaltspunkte erforderlich; bloße Behauptungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 23 III S. 2 RVG§ 43, 44 BetrVG§ 43 Abs. 1 Satz 1 BetrVG§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG§ 44 Abs. 2 Satz 1 BetrVG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Solingen, 1 BVGa 4/04 lev

Leitsatz

1. Der Antrag auf Untersagung der Durchführung einer regelmäßigen Betriebsversammlung gem. § 43 I S. 1 BetrVG wird regelmäßig mit dem doppelten Hilfswert bewertet (8.000,00 Euro).

2. Die Lohnkosten sind nicht als Maßstab anzusetzen.

Tenor

Die Beschwerde des Rechtsanwalts I. gegen den Be-

schluss des Arbeitsgerichts Solingen vom 22.09.2004 wird

zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde (§ 33 Abs. 3 S. 1 RVG) hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss den Wert des Verfahrensgegenstandes zutreffend mit 8.000,00 € festgesetzt und dies mit seinem Nichtabhilfeabschluss vom 27.10.2004 überzeugend begründet.

3

Da eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt, richtet sich die Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG. Danach ist der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen und auf 4.000,00 €, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 € anzunehmen. Der Wert von 4.000,00 € ist ein Hilfswert. Von diesem Hilfswert ausgehend müssen die Umstände des konkreten Verfahrens dahingehend geprüft werden, ob eine Erhöhung oder Herabsetzung geboten ist. Für diese Beurteilung sind Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit der Sache entscheidend.

4

Nach diesen Maßstäben geht die Beschwerdekammer in Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht davon aus, dass die hier vom Antragsteller verfolgten Anträge im einstweiligen Verfügungsverfahren, die im Kern dahin gingen, die Durchführung einer Betriebsversammlung am 01.09.2004 zu untersagen, mit dem doppelten Hilfswert, d.h. mit 8.000,00 €, hinlänglich bewertet sind. Was den Umfang dieses Streits angeht, bei dem vorrangig in Frage stand, ob sich die Betriebsversammlung am 11.09.2004, zu der der Betriebsrat die Mitarbeiter eingeladen hatte, als regelmäßige Betriebsversammlung i.S. von § 43 Abs. 1 S. 1 BetrVG darstellte oder allenfalls als außerordentliche Betriebsversammlung nach Maßgabe von § 44 Abs. 2 S. 1 BetrVG zu beurteilen war, lag die Sache im durchschnittlichen Bereich. Die Streitfragen waren seitens der Verfahrensbevollmächtigten nicht sonderlich umfangreich ausgeschrieben und wurden im ersten Anhörungstermin schiedlich/friedlich durch Vergleichsschluss beigelegt. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Bewertung der rechtlichen Schwierigkeit der Sache. Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, dass die mit dem Streit einhergehenden erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen in die Bemessung des Streitwertes einfließen müssen, ist ihm zwar im Ansatz zu folgen. Ihm kann jedoch nicht darin beigetreten werden, dass insoweit darauf abzustellen ist, dass nach Auffassung der Antragstellerin eine vollständige „Arbeitsniederlegung“ in Frage gestanden habe und deshalb eine Orientierung an den diesbezüglichen Lohnkosten angemessen erscheine. Dieser Gesichtspunkt kommt als maßgeblicher wirtschaftlicher Aspekt nicht zum Tragen. Für den Fall der regelmäßigen Betriebsversammlung, die im Übrigen schon deshalb naheliegend war, weil das „Kontingent“ des § 43 Abs. 1 BetrVG hier streitlos nicht ausgeschöpft war, folgt die Vergütungspflicht aus § 44 Abs. 1 BetrVG. Für den Fall einer außerordentlichen Betriebsversammlung hatte andererseits die Antragstellerin die Zeit der Teilnahme ohnehin nicht zu vergüten (§ 44 Abs. 2 BetrVG). Soweit anderweitige wirtschaftliche Auswirkungen, etwa im Hinblick auf mög-lichen Nichteinsatz von Fahrzeugen, vom Beschwerdeführer angesprochen werden, ist dieser Aspekt im angefochtenen Beschluss im Ergebnis hinlänglich mit dem zweifachen Ansatz des Hilfswertes des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG berücksichtigt; zumindest gibt das Vorbringen des Beschwerdeführers für einen gebotenen höheren Gegenstandswert nichts her. Dies gilt erst recht für die beantragte Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €.

5

Das Verfahren ist gebührenfrei, auch soweit der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsbehelf unterlegen war - § 33 Abs. 9 S. 1 RVG.

Rechtsmittelbelehrung

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar - § 33 Abs. 4 S. 3 RVG.

8

(Grigo)