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Landesarbeitsgericht Düsseldorf·17 Ta 499/05·28.08.2005

Streitwertfestsetzung: Titulierungsinteresse bei qualifiziertem Zeugnis mit 25 % bewertet

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde richtete sich gegen die Festsetzung des Streitwerts eines Mehrvergleichs, in dem neben Vergütungsansprüchen die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses vereinbart wurde. Kernfrage war die Bewertung des Titulierungsinteresses für das Zeugnis. Das LAG bestätigte die landesrechtliche Praxis und bewertete das Titulierungsinteresse mit 25 % einer Bruttomonatsvergütung. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Entscheidung erging gerichtsgebührenfrei.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung als unbegründet abgewiesen; Titulierungsinteresse mit 25 % der Bruttomonatsvergütung angesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Mehrvergleich, der neben Vergütungsansprüchen die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses regelt, ist das Titulierungsinteresse bei der Streitwertbemessung gesondert zu bewerten.

2

Das Titulierungsinteresse für die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses wird bei der Streitwertfestsetzung regelmäßig mit 25 % einer Bruttomonatsvergütung angesetzt.

3

Bereits geltend gemachte Vergütungsansprüche sind dem Vergleichsstreitwert hinzuzurechnen; der Gesamtstreitwert ergibt sich aus der Summe der Vergütungsforderung und des zu bewertenden Titulierungsinteresses.

4

Von der 25%-Bewertung ist nur bei konkreter substantiierten Abweichungsbegründung abzuweichen; die landesgerichtliche Rechtsprechung kann als Rahmung für die Wertermittlung herangezogen werden.

Zitiert von (5)

4 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ ./.§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2 Ca 2293/05

Leitsatz

Bei einem Mehrvergleich über ein qualifiziertes Zeugnis wird das Titulierungsinteresse bei der Streitwertfestsetzung mit 25 % einer Bruttomonatsvergütung bewertet.

Tenor

Die Beschwerde der Rechtsanwälte L. u.a. gegen den Streit-

wertbeschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 25.07.2005 i.d.F. des teilweise abhelfenden Beschlusses vom

17.08.2005 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

2

Die Beschwerde, gegen die keine Zulässigkeitsbedenken bestehen, hat in der Sache keinen Erfolg, soweit die Beschwerdeführer nach wie vor die Bewertung der Zeugnisklausel zu Ziffer 2 des Prozessvergleichs vom 25.07.2005 einer Bruttomonatsvergütung des Klägers = 1.700,00 € erstreben. Zu Recht hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 17.08.2005 die ursprüngliche Streitwertfestsetzung insoweit lediglich um 425,00 €, d.h. um den ¼ der Bruttomonatsvergütung entsprechenden Betrag angehoben.

3

1.Im Ausgangsverfahren hatte der Kläger lediglich Vergütungsansprüche mit insgesamt 1.390,91 € geltend gemacht. Mit dem Mehrvergleich zu Ziffer 5 des Vergleichs vom 25.07.2005 vereinbarten die Parteien neben der Beilegung des Vergütungsstreits (Ziffer 1 des Vergleichs), dass die Beklagte dem Kläger ein qualifiziertes Zeugnis erstelle. Mit der Einbeziehung dieser unbestrittenen Verpflichtung war allein das sog. Titulierungsinteresse zu bewerten, da es den wirtschaftlichen Wert des Regelungspunktes ausdrückt. Nach der st. Rspr. seit dem Beschluss vom 20.05.1997 (7 Ta 120/97 AE 3/97 S. 102) bewertet die Beschwerdekammer ein derartiges Titulierungsinteresse mit 25 % der Bruttomonatsvergütung des Klägers - vgl. etwa auch Beschluss vom 14.05.1985 – 7 Ta 180/85 – LAGE § 3 ZPO Nr. 4 = JurBüro 1985, 1702 und zuletzt neben dem schon vom Arbeitsgericht angeführten Beschluss vom 24.05.2002 – 17 Ta 220/02 – Beschluss der seit dem 01.01.2002 in Streitwertsachen zuständigen 17. Kammer des LAG Düsseldorf vom 04.07.2005- 17 Ta 258/05 – n.v. Von dieser Bewertung abzuweichen, besteht keine Veranlassung, wobei darauf hinzuweisen ist, dass sich die Beschwerdekammer ohnehin am „oberen Rand“ der Einschätzung des wirtschaftlichen Wertes des Zeugnistitulierungsinteresses

4

befindet – vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei GK-ArbGG/Wenzel, Stand: Februar 2005, § 12 RN 331.

5

2.Abgestellt auf diesen Bewertungsgrundsatz hat das Arbeitsgericht schließlich auch der Höhe nach den Vergleichsstreitwert mit sodann 1.815,91 € zutreffend ermittelt.

Rechtsmittelbelehrung

7

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben - § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.

8

gez. Grigo