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Landesarbeitsgericht Düsseldorf·17 Ta 48/05·07.02.2005

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung im Kündigungsschutzverfahren zurückgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtKostenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Rechtsanwälte des Klägers rügten die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts in einem Kündigungsschutzverfahren. Streitgegenstand war die Bemessung des Streitwerts unter Anwendung des Vierteljahresentgelts nach § 42 Abs. 4 GKG/§ 12 Abs. 7 ArbGG a.F. Das Landesarbeitsgericht wies die Beschwerde zurück: der Kläger begehrte nur den Fortbestand bis zur ordentlichen Kündigungsfrist, weshalb der Streitwert anteilig zu bemessen ist; Spesen sind nicht als arbeitsleistungsbezogenes Entgelt einzubeziehen.

Ausgang: Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts als unbegründet zurückgewiesen; Entscheidung gerichtsgebührenfrei

Abstrakte Rechtssätze

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Das Vierteljahresentgelt nach § 42 Abs. 4 GKG (bzw. § 12 Abs. 7 ArbGG a.F.) bildet den Regelstreitwert im Kündigungsschutzprozess, wenn der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit oder mindestens weitere drei Monate streitig ist.

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Für die Streitwertbemessung ist maßgeblich das wirtschaftliche Interesse des Klägers; begehrt dieser nur den Fortbestand bis zur ordentlichen Kündigungsfrist, kann der Streitwert anteilig und entsprechend der Differenzvergütung bemessen werden.

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Nur arbeitsleistungsbezogene Bezüge sind bei der Bemessung nach § 42 Abs. 4 GKG einzubeziehen; Spesen ohne reinen Entgeltcharakter sind vom Streitwert unberücksichtigt.

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Eine Beschwerde gegen einen Streitwertbeschluss ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG vorliegen; sie wird jedoch zurückgewiesen, wenn die Vorinstanz den Streitwert rechtmäßig festgestellt hat.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ ohne§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG§ 42 Abs. 4 Satz 1 GKG i.V.m. § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG a.F.§ 12 ArbGG§ 42 Abs. 4 Satz 1 GKG§ 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG a.F.

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Wuppertal, 7 Ca 4440/04

Leitsatz

kein Leitsatz vorhanden

Tenor

Die Beschwerde der Rechtsanwälte T. u.a. gegen den Streit-

wertbeschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 19.01.2005 wird

zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

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Gründe

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Die Beschwerde, gegen die keine Zulässigkeitsbedenken bestehen, da die Voraussetzungen des § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG vorliegen, hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss, den es mit seinem Nichtabhilfebeschluss vom 25.01.2005 näher begründet hat, den Gebührenstreitwert sowohl für das Verfahren im Allgemeinen als auch für den Prozessvergleich vom 18.01.2005 richtig festgesetzt.

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Nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer, von der abzuweichen keine Veranlassung besteht, stellt das Vierteljahresentgelt des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG (= § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG a.F.) den Regelstreitwert des Kündigungsschutzprozesses dar. Die Regelbewertung stellt allerdings darauf ab, dass der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit oder zumindest für die Dauer von weiteren drei Monaten streitig ist. Eine derartige Fallkonstellation war im Ausgangsverfahren indes nicht gegeben. Der Kläger wandte sich mit seiner am 08.10.2004 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage gegen eine fristlose arbeitgeberseitige Kündigung mit Schreiben vom 27.09.2004 lediglich mit dem Antrag, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zum 11.10.2004 fortbestand. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers, das für die Bewertung maßgeblich ist, beschränkte sich deshalb mangels anderweitiger Anhaltspunkte, etwa eines

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erheblichen Rehabilitationsinteresses, auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum 11.10.2004 und damit letztlich auf die entsprechende Differenzvergütung - vgl. LAG Düsseldorf, Beschluss vom 17.10.1985 - 7 Ta

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302/85 - LAGE § 12 ArbGG Streitwert Nr. 41 und zuletzt etwa Beschluss der

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Beschwerdekammer vom 22.09.2003 - 17 Ta 447/03 - n.v. Den Beschwerdeführern kann deshalb nicht darin beigetreten werden, den Streitwert hinsichtlich des Bestandsschutzantrages mit dem Betrag eines vollen Bruttomonatslohns des Klägers (1.500,00 €) zu bemessen. Gegen die ratierliche Ermittlung des zutreffenden Teilansatzes seitens des Arbeitsgerichts mit 692,30 € haben sie im Übrigen keine Einwendungen erhoben.

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Ebenso wenig konnten mögliche Spesenansprüche des Klägers - auch nicht zeitanteilig - berücksichtigt werden. Abgesehen davon, dass im Allgemeinen Grundlage der Streitwertbemessung nur der Prozessstoff des Ausgangsverfahrens sein kann, scheitert die Einbeziehung der Spesen schon daran, dass es sich nicht um Zahlungen handelt, die der Arbeitgeber allein aufgrund der Arbeitsleistung oder aufgrund gesetzlicher, tariflicher, oder sonstiger Regelungen auch ohne tatsächliche Arbeitsleistung, etwa im Falle des Annahmeverzuges oder der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle schuldet, d.h. nicht um sog.

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„arbeitsleistungsbezogenes“ Arbeitsentgelt. Allein derartige Zahlungen mit reinem Entgeltcharakter können jedoch in die Bemessung nach Maßgabe von

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§ 42 Abs. 4 Satz 1 GKG bzw. 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG a.F. einfließen.

Rechtsmittelbelehrung

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar - § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.

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(Grigo)