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Landesarbeitsgericht Düsseldorf·17 Sa 1042/03·16.12.2003

Altersteilzeit-AT-Vertrag: Anspruch auf ERA-Einmalzahlung durch Anpassungsklausel

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein AT-Angestellter in der Freistellungsphase der Altersteilzeit verlangte neben der linearen Tariferhöhung eine im Juli 2002 fällige Einmalzahlung aus der ERA-Strukturkomponente des Gehaltsabkommens Metall/Elektro NRW 2002. Das LAG bejahte den Anspruch aus der individualvertraglichen Klausel, wonach das Altersteilzeitentgelt „voll an der allgemeinen tariflichen Entwicklung“ teilnimmt. Der Klammerzusatz „Tarifbestandteile“ schränke dies nicht ein, zumal die Arbeitgeberin die lineare Tariferhöhung bereits prozentual weitergegeben hatte. Die Höhe wurde geringfügig korrigiert, weil als Berechnungsbasis der Stand 31.05.2002 maßgeblich war.

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich; Einmalzahlung dem Grunde nach zugesprochen, jedoch in geringfügig reduzierter Höhe (202,39 € statt 208,67 €).

Abstrakte Rechtssätze

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Eine arbeitsvertragliche Regelung, wonach das Altersteilzeitentgelt „voll an der allgemeinen tariflichen Entwicklung“ teilnimmt, erfasst auch tarifliche Einmalzahlungen, wenn keine Beschränkung auf lineare Erhöhungen vereinbart ist.

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Der Klammerzusatz „Tarifbestandteile“ schließt eine tarifkonforme Anpassung des Altersteilzeitentgelts nicht aus, wenn der Vertragszusammenhang und die Interessenlage eine Gleichstellung mit der tariflichen Entwicklung erkennen lassen.

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Die tatsächliche Weitergabe einer linearen Tariferhöhung nach dem Prozentsatz der Tarifsteigerung kann die Auslegung stützen, dass auch weitere tarifliche Entgeltbestandteile (z.B. Strukturkomponenten) zu berücksichtigen sind.

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Für die Berechnung einer tariflichen Einmalzahlung nach einer tariflichen Formel ist die im Tarifvertrag vorgegebene Referenzgröße (Tarifstandichtag) zugrunde zu legen; bereits nach dem Stichtag vorgenommene lineare Erhöhungen bleiben außer Betracht.

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Ein Ausschluss von Einmalzahlungen wegen eines bevorstehenden Ausscheidens bedarf einer vertraglichen oder tariflichen Grundlage; fehlt eine solche, kann er nicht aus allgemeinen Erwägungen hergeleitet werden.

Relevante Normen
§ 157, 133 BGB, § 2 Nr. 3 b i.V.m. § 5 Nr. 1 a) und e) GA Metall- und Elektroindustrie§ 3 Abs. 1 Nr. 1 a) ATG§ 2 Nr. 3 b GA§ 3, 4 TVG§ 2 Nr. 3 a GA§ 4 Abs. 1 ATZV

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Düsseldorf, 13 Ca 8445/02

Leitsatz

1) Die Anpassungsklausel des ATZ-Vertrages eines AT-Angestellten: "Das Altersteilzeitentgelt (Tarifbestandteile) nimmt voll an der allgemeinen tariflichen Entwicklung teil", begründet einen Anspruch auf die Einmalzahlung der ERA-Komponente des GA der Metall- und Elektroindustrie NRW vom 23.05.2002. 2) Der Klammerzusatz "Tarifbestandteile" steht einer solchen tarifkonformen Anpassung nicht entgegen. Dabei ist in der Auslegung der Klausel insbesondere zu berücksichtigen, dass das ATZ-Entgelt (während der Freistellungsphase) entsprechend dem Prozentsatz der linearen tariflichen Gehaltserhöhung angehoben wurde.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.05.2003 13 Ca 8445/03 teilweise abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 202,39 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basissatz der Europäischen Zentralbank seit dem 18.10.2002 zu zahlen. Im Übrigen wird

die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Beklagte.

III. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers in der Frei-stellungsphase seiner Altersteilzeit. Der Kläger ist der Auffassung, er habe einen Anspruch auf effektive Weitergabe einer Tarifgehaltserhöhung, hier in Form einer im Juli 2002 fälligen Einmalzahlung. Daraus folgt eine Erhöhung eines Altersteilzeitentgelts für den Monat Juli 2002 um einen Betrag von 208,67 € brutto.

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Der Kläger steht seit dem 01.08.1985 in den Diensten der Beklagten. Er ist

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AT-Angestellter. Am 27.09.1999 vereinbarten die Parteien die Fortführung des Arbeitsverhältnisses als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell mit einer Arbeitsphase vom 01.04.2000 bis zum 30.09.2002 und einer anschließenden Freistellungsphase bis zum 31.03.2005. Zur Vergütung weist der Arbeits-vertrag für verblockte Altersteilzeit ATZV in Nr. 4 folgende Regelung aus:

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Vergütung

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Herr C. erhält für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ein Altersteilzeitentgelt, das sich entsprechend den tariflichen Bestim-

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mungen und der KBV bemisst und sich nach seiner reduzierten Ar-

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beitszeit errechnet.

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Das Altersteilzeitentgelt wird unabhängig von der Verteilung der Ar-

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beitszeit für die Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses fort-

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laufend gezahlt. Seine Zusammensetzung ergibt sich aus der beigefüg-

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ten Lohn-/Gehaltsfestsetzung, die Bestandteil dieser Vereinbarung ist.

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Das Altersteilzeitentgelt (Tarifbestandteile) nimmt während der Arbeits-

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phase und der Freistellungsphase voll an der allgemeinen tariflichen

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Entwicklung teil.

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Die Vergütung des Klägers als Altersteilzeitentgelt stellte sich ab dem 01.04.2000 zunächst auf 5.233,00 DM = 2.675,59 € brutto und der Auf-stockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 a) ATG zum entsprechenden Netto-

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arbeitsentgelt von 3.530,07 DM = 1.804,90 € auf 1.614,44 DM = 825,54 €. Ab dem 01.05.2001 stellte sich das Altersteilzeitentgelt auf monatlich 2.813,74 €. Ab dem 01.06.2002 erhöhte die Beklagte diesen Betrag auf 2.900,97 € brutto. Dies entsprach der Erhöhung der Tarifgehälter in der Metall- und Elektroin-dustrie Nordrhein-Westfalens um 3,1 % aufgrund des Gehaltsabkommens vom 23.05.2002 (GA). Die Tarifvertragsparteien hatten allerdings das Tarifvolumen insgesamt um 4 % erhöht - § 2 Nr. 3 GA. Das restliche Erhöhungsvolumen von 0,9 % floss nach Maßgabe der Bestimmungen des § 5 GA in eine sog. ERA-Strukturkomponente - § 2 Nr. 3 b) GA um eine möglichst kostenneutrale Umgestaltung des Tarifssystems zu erreichen; mit dem Entgeltrahmenabkommen (ERA) sollen die bisherigen differenzierenden Lohn- und Gehaltstarifsysteme vereinheitlicht werden.

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Der Kläger ist der Auffassung, er habe neben der linearen Erhöhung seiner Vergütung ab dem 01.06.2002 einen Anspruch auf Zahlung eines 0,9 %igen Einmalbetrages entsprechend der ERA-Strukturkomponente, fällig mit der Juli-Abrechnung 2002. Diese Einmalzahlung belaufe sich auf 208,67 € brutto.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, 208,67 € brutto nebst 5 % Zinsen über

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dem Basissatz der Europäischen Zentralbank seit dem 18.10.2002

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zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie meint, dem Kläger stehe eine Anspruchsgrundlage nicht zur Seite. Als AT- Angestellter könne er sich nicht auf § 2 Nr. 3 b GA stützen. Eine Verpflichtung zur Zahlung der ERA-Strukturkomponente folge ebenso wenig aus Nr. 4 ATZV. Danach seien lediglich, wie der Klammerzusatz dieser Vergütungsregelung verdeutliche, Tarifbestandteile des Altersteilzeitentgelts an die allgemeine tarif-liche Entwicklung gekoppelt. Derartige Vergütungsbestandteile des Klägers

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existierten jedoch nicht.

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Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 02.05.2003 stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den wechselseitigen Inhalt der Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Beklagten ist im Wesentlichen unbegründet. Der Kläger hat kraft einzelvertraglicher Vereinbarung mit der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages von 0,9 % seines Altersteilzeitentgelts entsprechend der mit der Juli-Abrechnung 2002 fälligen ERA-Strukturkomponente nach Maßgabe von § 2 Nr. 3 b GA. Das Arbeitsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass der Änderungsvertrag vom 27.09.1999 dem Kläger einen solchen Anspruch einräumt. Nur soweit das Arbeitsgericht den Anspruch mit 208,67 €

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brutto beziffert hat, war dem, wie aus dem Tenor ersichtlich, nicht voll beizutreten.

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I.

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Sieht man von dem Klammerzusatz Tarifbestandteile ab, ist der Wortlaut der Regelung zu Nr. 4 Abs. 3 ATZV eindeutig. Künftige Erhöhungen der Tarifgehälter sollten danach maßstabsgerecht die Entwicklung des Altersteilzeitentgelts des Klägers bestimmen. Anders kann eine Teilnahme voll an der tariflichen Entwicklung nicht verstanden werden.

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1) Diesen konstitutiven Regelungsgehalt und insbesondere dessen Umfang verdeutlicht Nr. 4 Abs. 1 ATZV mit der Verweisung auf die Bemessung des Altersteilzeitentgelts entsprechend den tariflichen Bestimmungen und der KBV .

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Unmissverständlich heißt es zu Nr. 7.1 der einschlägigen Konzernbetriebsvereinbarung (KBV) Altersteilzeit in der Fassung vom 03.11.1998, dass Tarifer-höhungen in der Freistellungsphase zu 100 % wie in der Arbeitsphase weitergegeben werden . Mit der Verweisungsklausel Nr. 4 Abs. 1 ATZV ist damit zugleich klargestellt, dass die tarifanaloge Entwicklung des künftigen Arbeits-teilzeitentgelts keiner Beschränkung etwa dahingehend unterliegen sollte, zwischen einer linearen tariflichen Gehaltserhöhung und Einmalzahlungen zu differenzieren. Bestärkt wird dieses Verständnis durch einen Umkehrschluss aus der weiter in Bezug genommene expliziten Regelung zu Einmalzahlungen in Nr. 7.3 der KBV Altersteilzeit, die sich ausschließlich auf Zahlungen von Urlaubsgeld und Treueprämien bezieht.

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Im Ergebnis sollte nach alldem für den Kläger festgeschrieben werden, was anderenfalls kraft Tarifrechts nach den §§ 3, 4 TVG für die tarifgebundenen Angestellten galt.

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II.

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Verfehlt ist es, wenn die Beklagte unter diesen Umständen auf den Klammerzusatz verweist und daraus schließt, dass dem Kläger als AT-Angestellten kein Vertragsangebot hinsichtlich einer derartigen Anpassung seines Altersteilzeitentgelts unterbreitet worden sei.

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1) Dem widerspricht die Interessenlage der Parteien, insbesondere diejenige des Klägers, wie sie auch der Beklagten bei Vertragsschluss bewusst war.

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Gerade weil der Kläger AT-Angestellter war, war er auf eine eigenständige arbeitsvertragliche Regelung seiner Vergütung angewiesen. Dies insbesondere zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages, mit dem das Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt werden sollte. Für jeden verständigen Dritten und damit unter Zugrundegelegung der maßgeblichen Auslegungskriterien von Treu und Glauben war es geboten, für den langen Folgezeitraum von fünf Jahren eine Regelung zur künftigen Entwicklung der Vergütung zu finden. Hier muss insbesondere in Betracht gezogen werden, dass für den Kläger vor allem in der Freistellungsphase eine spätere faire Aushandlung neuer Vergütungskonditionen kaum realistisch sein durfte.

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2) Die Auslegung der Einräumung einer Rechtsposition des Klägers ent-sprechend der tariflichen Entwicklung findet vor allem ihre Bestätigung darin, dass die Beklagte zumindest die laufende Vergütung zum 01.06.2002 um

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3,1 % und damit um den Prozentsatz der Erhöhung der Tarifgehälter gemäß

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§ 2 Nr. 3 a GA anpasste.

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3) Schließlich war aus der maßgeblichen Sicht des Klägers auch nicht zu erkennen, dass der fragliche Klammerzusatz Tarifbestandteile einen irgend-

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wie einschränkenden Gehalt haben sollte.

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Der von der Beklagten verfasste Vertragstext war wiederholt in seiner Wort-fassung vergleichbar nicht korrekt, ohne dass auch nur ansatzweise in Frage

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steht, das der Tarifverweisung keine rechtliche Bedeutung beizumessen ist. So stellt etwa § 4 Abs. 1 ATZV darauf ab, dass der Kläger ein Altersteilzeitentgelt erhält, das sich entsprechend der tariflichen Bestimmungen bemisst . Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dies ebenso wie zu Nr. 4 Abs. 3 ATZV auf der Verwendung eines versehentlich nicht korrigierten Vertragsformulars für Tarifangestellte beruhte. Aus dem Gesamtzusammenhang der Vergütungsregelung zu Nr. 4 ATZV konnte der Kläger den entscheidenden Abs. 3 jedenfalls nur so verstehen, dass, was ansonsten tariflich gelten würde, auch für die künftige Anpassung seiner Vergütung während der Altersteilzeit zum Tragen kommen sollte.

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III.

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Von der Zahlung des in die ERA-Strukturkomponente einfließenden restlichen Erhöhungsvolumens von 0,9 % kann die Beklagte den Kläger auch nicht des-halb ausschließen, weil er zum 31.03.2005 aus ihren Diensten ausscheidet. Eine solche Einschränkung kann nicht ansatzweise aus den Regelungen des Arbeitsvertrages vom 27.09.1999 hergeleitet werden. Das angefochtene Urteil verweist im Übrigen zu Recht darauf, dass das GA einen derartigen Ausschlusstatbestand ebenfalls nicht vorsieht und im Gegenteil die hier nicht einschlägige Rückzahlungsklausel des § 5 Nr. 3 GA erkennen lässt, dass die Tarifvertragsparteien einen solchen Zusammenhang nicht herstellen wollten.

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IV.

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Die Höhe des Anspruchs war jedoch in Abweichung vom Urteil des Arbeitsgerichts geringfügig abzuändern.

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§ 2 Nr. 3 b GA verweist zur Ermittlung des Betrages der - ersten - ERA-Strukturkomponente auf die Formel des § 5 Nr. 1 a GA, deren Faktor Tarif-einkommen seinerseits in § 5 Nr. 1 c Abs. 2 GA definiert ist. Maßgeblich ist damit das Tarifgehalt auf dem Stand vom 31.05.2002. Dem entspricht das Arbeitsteilzeitentgelt des Klägers aus Mai 2002, hier mit 2.813,74 €. Das Arbeitsgericht hat hingegen die bereits linear erhöhten Bezüge des Klägers aus Juni 2002 zugrundegelegt.

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Unter Zugrundelegung dieser Berechnungsgrundlagen ermittelt sich ein dem Kläger zustehender Betrag von 202,39 € (8,24 x 0,9 % : 1.031 x 2,813,74).

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V.

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Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 BGB.

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VI.

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Der Berufung der Beklagten war mithin weitgehend der Erfolg versagt. Aufgrund der Reduzierung des Klagezuspruchs um lediglich 6,28 € waren der Beklagten ungeachtet des entsprechenden Teilerfolgs der Berufung gemäß § 92 Abs. 2 ZPO die Kosten voll aufzuerlegen.

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Die Kammer hat eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache soweit der Klage stattgegeben wurde - bejaht und daher die Revision zugelassen (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten

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REVISION

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eingelegt werden.

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Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

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Die Revision muss

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innerhalb einer Notfrist von einem Monat

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nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim

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Bundesarbeitsgericht,

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Hugo-Preuß-Platz 1,

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99084 Erfurt,

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Fax: (0361) 2636 - 2000

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eingelegt werden.

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Die Revision ist gleichzeitig oder

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innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils

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schriftlich zu begründen.

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Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

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gez. Grigo gez. Müller-Kurth gez. Bücker