Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung der Kostenfestsetzung nach Vergleich verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Parteien schlossen vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich, wonach der Beklagte die Prozess- und Anwaltskosten des Klägers tragen sollte. Der Kläger beantragte daraufhin Kostenfestsetzung nach §§ 103, 104 ZPO; das Arbeitsgericht lehnte ab. Das LAG weist die sofortige Beschwerde zurück, weil vertragliche Erstattungsansprüche nicht im vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren durchsetzbar sind. Der Anspruch ist gegebenenfalls gesondert prozessual geltend zu machen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf Kostenfestsetzung kostenpflichtig zurückgewiesen/verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Parteien eines arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits können materiell-rechtlich wirksame Vereinbarungen treffen, nach denen eine Partei die Kosten des Verfahrens einschließlich Anwaltskosten übernimmt; eine solche Vereinbarung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich getroffen werden.
Der gesetzliche Ausschluss der Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten nach § 12a Abs. 1 ArbGG steht der materiellen Wirksamkeit einer vertraglichen Kostenübernahme nicht entgegen und führt nicht zur Nichtigkeit der Vereinbarung.
Das vereinfachte Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 103 ff. ZPO dient ausschließlich der Festsetzung gesetzlicher Prozesskosten und ist nicht zur Durchsetzung darüber hinausgehender vertraglicher Erstattungsansprüche vorgesehen.
Sind vertragliche Erstattungsansprüche in einem Vergleich nicht bereits auch der Höhe nach tituliert, hat der Anspruchsteller die Durchsetzung dieser Ansprüche auf dem ordentlichen Prozessweg zu betreiben.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Wuppertal, 6 Ca 4634/03
Leitsatz
1. Den Parteien eines Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht bleibt es unbenommen, entgegen der Regelung in § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG einen Kostenerstattungsanspruch zugunsten einer Partei zu vereinbaren. Eine solche Vereinbarung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich erfolgen. 2. Die materiell-rechtlich wirksame Vereinbarung über die Erstattung der nach § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG gesetzlich nicht erstattungsfähigen Kosten kann jedoch nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO durchgesetzt werden. Sind diese Ansprüche in einem etwaigen Vergleich nicht bereits auch der Höhe nach tituliert, muss sich der Anspruchsteller bei einem Streit hierüber auf den Prozessweg verweisen lassen.
Tenor
1.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 13.04.2004 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 29.03.2004 6 Ca 4634/03 -, zugestellt am 01.04.2004, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2.
Beschwerdewert: 1.776,54 .
Gründe
I.
Mit Vergleich vor dem Arbeitsgericht haben die Parteien ihren Rechtsstreit beigelegt und zusätzlich im Vergleich vereinbart, dass der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits, insbesondere die Rechtsanwaltskosten des Klägers, trägt. Im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren hat der Kläger/Antragsteller seine Kosten auf 1.776,54 € beziffert und Kostenfestsetzung gemäß §§ 103, 104 ZPO beantragt. Das Arbeitsgericht (Rechtspfleger) hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
II.
1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig: Sie ist nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und auch fristgerecht (§ 569 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden.
2. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Kostenfestsetzungsantrag zutreffend zurückgewiesen.
a) Zwar bleibt es den Parteien eines Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht unbenommen, entgegen der gesetzlichen Regelung in § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG, wonach in Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung unter anderem der entstandenen Rechtsanwaltskosten besteht, eine Vereinbarung zu treffen, dass diese Kosten gleichwohl erstattet werden sollen. Eine solche Vereinbarung kann, wie hier geschehen, auch in einem gerichtlichen Vergleich erfolgen. Gegen die materiell-rechtliche Wirksamkeit dieser Vereinbarung bestehen keine Bedenken. Der gesetzliche Ausschluss der Erstattungsfähigkeit aufgewandter Anwaltskosten steht nach allgemeiner Rechtsauffassung der Rechtswirksamkeit einer vertraglich vereinbarten Kostenübernahme nicht entgegen. § 12 Abs. 1 Satz 1 ArbGG beinhaltet kein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB (vgl. u. a. GK-ArbGG/Wenzel, § 12 Rdn. 39 m. w. N.).
b) Die materiell-rechtlich wirksame Vereinbarung über die Erstattung der nach § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG gesetzlich nicht erstattungsfähigen Kosten kann jedoch nicht im Kostenfestsetzungsverfahren durchgesetzt werden. Das vereinfachte Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO dient allein der Festsetzung gesetzlicher Prozesskosten, nicht auch der Festsetzung darüber hinaus vertraglich vereinbarter Erstattungsansprüche, die von Gesetzes wegen nicht vorgesehen sind (so bereits die Beschwerdekammer des erkennenden Gerichts im Beschl. v. 13.05.1982 7 Ta 106/82 EzA § 12 a ArbGG 1979 Nr. 3; vom 01.04.1986 7 Ta 93/86 - LAGE § 12 a ArbGG 1979 Nr. 9 = JurBüro 1987, 289; Hess. LAG v. 04.08.1999 9 Ta 570/99 LAGE § 12 a ArbGG 1979 Nr. 20 = NZA-RR 2000, 500; LAG Nürnberg vom 08.02.1999 4 Ta 13/99 JurBüro 1999, 366; OLG Koblenz v. 06.09.2001, MDR 2002, 357 = NJW-RR 2002, 719; ebenso GK-ArbGG/Wenzel, § 12 a Rdn. 118 a m. w. N. auch zur a. A. in der älteren Rspr.; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG 4. Aufl., § 12 a Rdn. 27; Riedel/Sußbauer/Keller, BRAGO 8. Aufl., § 62 Rdn. 11; Hansens, BRAGO 8. Aufl., § 62 Rdn. 8; Hartmann, KostG 33. Aufl., § 62 BRAGO Rdn. 9; Zöller/Herget, ZPO 24. Aufl., § 104 Rdn. 21 Stichw. Materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch ).
c) Der gegenteiligen Auffassung in der Kommentierung von v. Eicken (Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO 15. Aufl., § 62 Rdn. 13), auf die sich der Antragsteller hier beruft, ist nicht zu folgen. Sie wird zum einen dort nicht näher begründet. Zum anderen beinhaltet nach der in der Kommentierung bei v. Eicken/Hellstab/Lappe/Madert (Die Kostenfestsetzung, 18. Aufl. 2003, Rdn. C 8) vertretenen Auffassung die Regelung in § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG sogar ein striktes öffentlich-rechtliches Festsetzungsverbot (ebenso Tschischgale/Satzky, Das Kostenrecht in Arbeitssachen, 3. Aufl. 1982, Seite 168; GK-ArbGG/Wenzel, a. a. O.). Im Übrigen übersieht der Antragsteller, dass das vereinfachte Kostenfestsetzungsverfahren der §§ 103 ff. ZPO nur der Ermittlung und Festsetzung gesetzlicher Prozesskosten dient und diese der Höhe nach bestimmt, hingegen nicht für die Durchsetzung sonstiger materiell-rechtlicher Ansprüche vorgesehen ist. Sind diese Ansprüche im Vergleichstext nicht bereits auch der Höhe nach tituliert, muss sich der Antragsteller auf den Prozessweg verweisen lassen (ebenso GK-ArbGG/Wenzel, a. a. O.).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.
Dr. Kaup