Beschwerde gegen Kostenerstattung für Prozessbevollmächtigten im Urteilverfahren vor dem Arbeitsgericht
KI-Zusammenfassung
Die Kläger legen Beschwerde gegen die Ablehnung der Erstattung von Rechtsanwaltskosten in einem Kostenfestsetzungsverfahren nach einer Vollstreckungsgegenklage ein. Zentrale Frage ist, ob § 12a Abs. 1 ArbGG Erstattung von Prozessbevollmächtigtenkosten im arbeitsgerichtlichen Urteilverfahren ausschließt. Das LAG weist die Beschwerde zurück: Vollstreckungsgegenklagen vor dem Arbeitsgericht sind Erkenntnisverfahren erster Instanz und unterfallen § 12a Abs. 1 ArbGG; abzugrenzen ist ein Schadensersatzanspruch nach § 840 ZPO.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Kläger gegen Ablehnung der Kostenerstattung für Prozessbevollmächtigten als verworfen zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
In arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren erster Instanz besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten nach § 12a Abs. 1 ArbGG.
Eine vor dem Arbeitsgericht erhobene Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO ist als Erkenntnisverfahren erster Instanz zu behandeln und fällt unter die kostenrechtliche Sonderregelung des § 12a Abs. 1 ArbGG.
Die bloße Einordnung einer Prozessordnungsvorschrift in das Achte Buch ZPO führt nicht dazu, dass das betreffende Verfahren nicht als Erkenntnisverfahren gelten kann; auch in im Achten Buch geregelten Verfahren (z. B. Arrest, einstweilige Verfügung) kann § 12a ArbGG Anwendung finden.
Ein Schadensersatzanspruch nach § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO für vergeblich aufgewandte Rechtsanwaltskosten ist nicht mit dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch der obsiegenden Partei nach § 12a Abs. 1 ArbGG gleichzusetzen und hebt dessen Ausschluss nicht auf.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Wuppertal, 7 Ca 5987/02
Leitsatz
Im Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten (§ 12 a Abs. 1 ArbGG). Dies gilt auch im Fall einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO.
Tenor
1.
Die sofortige Beschwerde der Kläger vom 08.04.2003 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 19.03.2003, zugestellt am 27.03.2003, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2.
Beschwerdewert: 410,60 .
Gründe
1. Auf entsprechende Vollstreckungsgegenklage hat das Arbeitsgericht eine von der Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt. Im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren beanspruchen die Kläger Kostenerstattung in Höhe von 410,60 € für die Zuziehung ihres Prozessbevollmächtigten. Dies hat das Arbeitsgericht (Rechtspfleger) unter Hinweis auf § 12 a Abs. 1 ArbGG abgelehnt. Hiergegen wenden sich die Kläger mit der sofortigen Beschwerde.
2. Die nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2 statthafte und auch fristgerecht (§ 569 Abs. 1 ZPO) eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg:
a) Das Arbeitsgericht hat den Kostenfestsetzungsantrag der Kläger zutreffend zurückgewiesen. Nach § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG besteht in arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten. Das gilt auch im Fall einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO. Dies entspricht allgemeiner Auffassung (vgl. LAG Berlin, Beschl. vom 21.10.1981 2 Ta 100/80 AnwBl. 1981, 504; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 4. Aufl., § 12 a Rdn. 24; GK-ArbGG/Wenzel, § 12 a Rdn. 77), der auch die erkennende Kammer folgt. Auch bei einer Vollstreckungsgegenklage vor dem Arbeitsgericht handelt es sich um ein Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs nach § 12 a Abs. 1 ArbGG, auch wenn Ausgangslage für das vom Kläger eingeleitete Klageverfahren einer Vollstreckungsgegenklage die von der Gegenseite betriebene Zwangsvollstreckung ist. Auch die Vollstreckungsgegenklage vor dem Arbeitsgericht unterliegt den
für das Erkenntnisverfahren bestehenden Regularien, eröffnet ein Erkenntnisverfahren und unterliegt dementsprechend der für das Erkenntnisverfahren erster Instanz geltenden kostenrechtlichen Sonderregelung des § 12 Abs. 1 ArbGG (GK-ArbGG/Wenzel, a. a. O.).
b) Das hiergegen von den Klägern vorgebrachte Argument, die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO sei in der ZPO im Achten Buch ( Zwangsvollstreckung ) geregelt und müsse schon deswegen der Zwangsvollstreckung zugerechnet werden mit der Folge, dass § 12 a Abs. 1 ArbGG nicht gelte, überzeugt nicht. Auch die Regelungen über das Arrest- und einstweilige Verfügungsverfahren gemäß §§ 916 ff. ZPO befinden sich im Achten Buch der ZPO, verlieren dadurch aber nicht ihre Eigenschaft als (summarisches) Erkenntnisverfahren (GK-ArbGG/Wenzel, § 12 a Rdn. 76), für das § 12 a ArbGG ebenfalls gilt (Wenzel, a. a. O., m. w. N.).
c) Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht der weitere Hinweis der Kläger auf den Fall des Drittschuldnerprozesses. Hier erkennt die Rechtsprechung zutreffend an, dass einem Lohnpfändungsgläubiger bei schuldhafter Verletzung der Auskunftspflicht des § 840 Abs. 1 ZPO zwar ein Schadensersatzanspruch aus § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO auch für vergeblich aufgewandte Rechtsanwaltskosten zustehen kann und § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG dem nicht entgegensteht. Es geht hierbei jedoch nicht um den Kostenerstattungsanspruch der obsiegenden Partei im Sinne des § 12 a Abs. 1 ArbGG, sondern um Schadensersatz nach § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO für die bei einer Pfändung im Einziehungsrechtsstreit vergeblich aufgewandten Prozesskosten der ansonsten unterlegenen Partei. Dies ist voneinander zu trennen. Der Schadensersatzanspruch ist mit dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch weder ganz noch teilweise
deckungsgleich (ebenso GK-ArbGG/Wenzel, § 12 a Rdn. 35 m. w. N.; ferner LAG Düsseldorf vom 14.05.1995 16 Sa 1996/94 AP Nr. 7 zu § 840 ZPO unter Bezug auf BAG vom 16.05.1990 4 AZR 56/90 NZA 1991, 27; Zöller/Stöber, ZPO 23. Aufl., § 840 Rdn. 14).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.
Dr. Kaup