Berufung: Erwerber haftet nach § 25 HGB nicht bei Insolvenzverkauf des Betriebs
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt ausstehende Ausbildungsvergütung und beruft sich auf § 25 Abs. 1 HGB gegen den früheren Geschäftsführer, der das Unternehmen nach Insolvenzeröffnung erworben hat. Das LAG weist die Berufung zurück. Es hält die Haftung des Erwerbers nach § 25 Abs. 1 HGB bei Veräußerung durch den Insolvenzverwalter für ausgeschlossen. Dies entspreche den Grundsätzen der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung und der Vermögensverwertung.
Ausgang: Berufung des Klägers wegen Anspruchs auf Ausbildungsvergütung nach § 25 HGB als unbegründet abgewiesen; Erwerber bei Insolvenzverkauf nicht haftbar
Abstrakte Rechtssätze
Die Haftung des Erwerbers nach § 25 Abs. 1 HGB tritt nicht ein, wenn das Unternehmen durch den Insolvenzverwalter aus der Insolvenzmasse veräußert worden ist.
Bei Veräußerung eines zur Insolvenzmasse gehörenden Unternehmens verdrängen insolvenzrechtliche Grundsätze die Anwendung des § 25 Abs. 1 HGB, da die Verwertung zum Wohl der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger vorrangig ist.
Eine Anwendung des § 25 Abs. 1 HGB auf Insolvenzveräußerungen würde zu einer unzulässigen Bevorzugung einzelner Insolvenzgläubiger und zu einer Minderung des Veräußerungserlöses führen und ist daher ausgeschlossen.
Gesetzliche Neuregelungen ändern am Grundsatz, dass bei Insolvenzveräußerungen die Erwerberhaftung nach § 25 Abs. 1 HGB nicht greift, nichts Wesentliches.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Düsseldorf, 4 Ca 6442/05
Leitsatz
Eine Haftung des Erwerbers nach § 25 Abs. 1 HGB tritt nicht ein, wenn eine Veräußerung des Unternehmens durch den Insolvenzverwalter erfolgt ist.
Tenor
1.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 17.10.2005 4 Ca 6442/05 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2.
Streitwert: unverändert (948,80 ).
3.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine Haftung des Beklagten für Vergütungsansprüche aus einem Ausbildungsverhältnis.
Der Kläger war seit dem 01.08.2001 als Auszubildender bei der Firma Elektro I. GmbH in I. beschäftigt. Geschäftsführer der GmbH war der Beklagte. Für den Monat November 2002 zahlte die Firma dem Kläger lediglich eine Teilvergütung in Höhe von 89,12 € netto. Für den Monat Dezember 2002 zahlte sie keine Vergütung. Mit Ablauf des 31.03.2003 endete das Ausbildungsverhältnis.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 05.08.2003 145 IN 387/03 wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Zu einem späteren Zeitpunkt erwarb der Geschäftsführer und jetzige Beklagte das Unternehmen. Er betreibt seitdem in den Räumlichkeiten der Insolvenzschuldnerin die Einzelfirma Elektro-Service K. I..
Mit der am 28.06.2005 zunächst beim Amtsgericht Mettmann eingegangenen Klage und nach Verweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht Düsseldorf beansprucht der Kläger vom Beklagten unter Bezug auf § 25 HGB die Zahlung der Ausbildungsvergütung für die Monate November und Dezember 2002, die er für den hier betreffenden Zeitraum auf 518,96 € brutto pro Monat beziffert. Er hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
gegen den im Verhandlungstermin nicht anwesenden Beklagten ein Versäumnis-Urteil zu erlassen und ihn zu verurteilen, an den Kläger 1.037,92 € brutto abzüglich gezahlter 89,12 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.2004 zu zahlen.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat die Klage mit Urteil vom 17.10.2005 4 Ca 6442/05 abgewiesen und dies damit begründet, dass eine Haftung aus § 25 HGB entfalle, soweit Insolvenzgläubiger betroffen seien.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Berufung, die er zu den im Sitzungsprotokoll vom 07.02.2006 genannten Zeitpunkten eingelegt und begründet hat und mit der er sein erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt, während der Beklagte die Zurückweisung der Berufung beantragt. Auf das Berufungsvorbringen beider Parteien wird Bezug genommen, ebenso wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf den übrigen Akteninhalt.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung ist zulässig: Sie ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes an sich statthaft (§ 64 Abs. 2 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 11 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG).
II.
In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Berufungsgericht folgt dem erstinstanzlichen Urteil. Der Kläger kann die von ihm geltend gemachte Zahlung seiner Ausbildungsvergütung für die Monate November und Dezember 2002 nicht mit Erfolg vom Beklagten beanspruchen.
1. Richtig ist zwar, dass der Erwerber eines Handelsgeschäfts nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB unter den dort genannten Voraussetzungen für die im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers haftet. Unstreitig hatte der Kläger noch Ansprüche auf Zahlung seiner Ausbildungsvergütung aus den genannten Zeiträumen gegenüber der ursprünglichen Elektro I. GmbH. Dieses Handelsgeschäft hat der Beklagte erworben, das er als Einzelfirma nunmehr fortführt. Ebenfalls unstreitig ist, dass der Erwerb aus der Insolvenzmasse erfolgt ist, nachdem zuvor im August 2003 über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden war.
2. Nach (ganz) herrschender Meinung gilt die Haftung aus § 25 Abs. 1 HGB indessen nicht bei einer Veräußerung eines Unternehmens durch den Insolvenzverwalter. Diese bereits zur früheren Konkursordnung vertretene Auffassung wird mit teils unterschiedlicher Begründung auch nach Inkrafttreten der Insolvenzordnung durchweg vertreten (vgl. BAG vom 29.04.1966 3 AZR 208/65 AP Nr. 7 zu § 419 BGB Betriebsnachfolge m. Anm. Beitzke; BGH vom 11.04.1988, NJW 1988, 1912 = BGHZ 104, 151; BAG vom 21.02.1990 5 AZR 160/89 AP Nr. 85 zu § 613 a BGB, zu III 1 und 2 der Gründe; Uhlenbruck, ZIP 2000, 403; MünchKommInsO Ott, § 80 Rdn. 102; MünchKommHGB Lieb, 2. Aufl. [2005], § 25 Rdn. 32 35; Baumbach/Hopt, HGB 31. Aufl., § 25 Rdn. 4; Jaeger-Henckel, InsO, § 35 Rdn. 30 jew. m. w. Nachw.). Die erkennende Kammer schließt sich dieser Auffassung an. Hierbei dürfte es allerdings nicht so sehr darauf ankommen, dass wie das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 29.04.1966 (a.a.O.) noch meinte § 25 Abs. 1 HGB im Konkurs bzw. in der Insolvenz im Zweifel als abbedungen gelte. Bereits der Bundesgerichtshof hat dies in seiner Entscheidung vom 11.04.1988 (a.a.O.) als weitgehend fiktiv bezeichnet (ebenso bereits Beitzke in Anm. AP Nr. 7 a.a.O.). Von Bedeutung ist vielmehr der gesetzliche Zusammenhang der Regelungen, in den § 25 Abs. 1 HGB zu stellen ist. Die Anwendung des § 25 Abs. 1 HGB auf Veräußerungsgeschäfte des Insolvenzverwalters stünde im Widerspruch zu den das Insolvenzrecht beherrschenden Grundsätzen. Diese gehen im Falle der Veräußerung eines zur Insolvenzmasse gehörenden Unternehmens dem § 25 Abs. 1 HGB vor und verdrängen ihn (ebenso Beitzke, a.a.O.). Aufgabe des Insolvenzverwalter ist es, die Vermögensgegenstände des Insolvenzschuldners zu verwerten und im Interesse der Insolvenzgläubiger einen höchstmöglichen Erlös zu erzielen. Mit dieser Aufgabe ist es nicht vereinbar, wenn der Erwerber eines zur Insolvenzmasse gehörenden Unternehmens nach § 25 Abs. 1 HGB haften sollte (so bereits BGH vom 11.04.1988 und BAG vom 21.02.1990, jew. a.a.O.). Es käme zur Bevorzugung einzelner Insolvenzgläubiger und gleichzeitiger Benachteiligung der übrigen Insolvenzgläubiger, da sich im Falle einer nach § 25 Abs. 1 HGB bestehenden Haftung des Erwerbers der Preis, den der Käufer für den Erwerb des Unternehmens zu zahlen bereit wäre, entsprechend reduzieren würde. Hinzu kommt, dass eine Bevorzugung einzelner Insolvenzgläubiger, worauf bereits das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend hingewiesen hatte, ohnehin systemwidrig wäre und der gleichmäßigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger widerspräche. Hieran hat sich auch nichts durch die vom Gläubiger in der Berufungsbegründung vorgetragenen gesetzlichen Neuregelungen geändert (ebenso Uhlenbruck, a.a.O.).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert blieb unverändert. Die Zulassung der Revision erfolgt nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann vom Kläger
REVISION
eingelegt werden.
Für den Beklagten ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Revision muss
innerhalb einer Notfrist von einem Monat
nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
Bundesarbeitsgericht,
Hugo-Preuß-Platz 1,
99084 Erfurt,
eingelegt werden.
Die Revision ist gleichzeitig oder
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils
schriftlich zu begründen.
Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
Dr. Kaup Gravius Frauenschlager