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Landesarbeitsgericht Düsseldorf·15 Ta 588/10·13.10.2010

Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bei Klagen von Leiharbeitnehmern gegen Entleiher

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtVerfahrensrecht (Arbeitsgerichtszuständigkeit)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, als Leiharbeitnehmer bei der Beklagten eingesetzt, begehrt Schmerzensgeld nach dem AGG wegen ethnischer Diskriminierung. Streitgegenstand ist die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Klagen gegen den Entleiher im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung. Das LAG bejaht die Zuständigkeit gemäß § 2 Abs.1 Nr.3 ArbGG, weil der Entleiher wesentliche Arbeitgeberfunktionen übernimmt; die sofortige Beschwerde der Beklagten wird abgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zur Klärung der grundsätzlichen Frage zugelassen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Eröffnung des Arbeitsrechtswegs als unbegründet abgewiesen; Rechtsbeschwerde zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Arbeitsgerichte sind nach § 2 Abs.1 Nr.3 ArbGG auch für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zuständig, die in einer greifbaren Beziehung zum Arbeitsverhältnis stehen, selbst wenn der Streitgegenstand den Entleiher eines Leiharbeitnehmers betrifft.

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Bei der Arbeitnehmerüberlassung kann die Arbeitgeberfunktion zwischen Verleiher und Entleiher aufgeteilt sein; der Entleiher übernimmt insoweit wesentliche Arbeitgeberfunktionen und kann daher Gegenstand arbeitsgerichtlicher Rechtsstreitigkeiten sein.

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Zur Auslegung der Zuständigkeitsnorm ist nicht eine rein formalistische Betrachtung auf den vertraglichen Arbeitgeber maßgeblich, sondern der Sinn und Zweck der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit und die faktische Einbindung des Leiharbeitnehmers in den Betrieb des Entleihers.

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Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist geboten, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat und einer höchstrichterlichen Klärung bedarf.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ ohne§ Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)§ 2 Nr. 3 a-d, 61 b ArbGG§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG§ 69 Abs. 2 ArbGG§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Duisburg, 2 Ca 1163/10

Leitsatz

kein Leitsatz vorhanden

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 02.09.2010

gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Duisburg vom

29.07.2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 11.550,00 €.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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Gründe

2

I.

3

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld aus dem AGG wegen einer Benachteiligung aufgrund seiner ethnischen Herkunft in Anspruch.

4

Der Kläger war im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung von der TÜV Rheinland Personal GmbH Expert Service (im Folgenden: TÜV Rheinland) seit dem Jahr 2006 bis einschließlich Februar 2010 bei der Beklagten als Schweißer zu einem monatlichen Entgelt von 2.888,00 € eingesetzt.

5

Der Kläger fühlte sich im Betrieb der Beklagten diskriminiert. Er behauptet, im Betrieb der Beklagten fortgesetzten diskriminierenden Verhaltensweisen seiner dortigen Vorgesetzten wegen seiner russischsprachigen Herkunft ausgesetzt gewesen zu sein.

6

Die TÜV Rheinland kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger am 02.03.2010 aus verhaltens- und betriebsbedingten Gründen.

7

Mit Schreiben vom 01.04.2010, welches der Beklagten per Fax am selben Tag und per Post am 06.04.2010 zuging, machte der Kläger gegenüber der Beklagten außergerichtlich einen Anspruch auf Schmerzensgeldzahlung geltend.

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Mit seiner am 19.05.2010 erhobenen und am 02.06.2010 beim Arbeitsgericht Duisburg eingegangenen Klage fordert der Kläger von der Beklagten Schmerzensgeld wegen einer Benachteiligung aufgrund der ethnischen Herkunft aus dem AGG.

9

Die Parteien streiten vorab über die Zulässigkeit des zu den Arbeitsgerichten beschrittenen Rechtswegs.

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- 3 -

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Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts ergebe sich aus § 2 Nr. 3 a-d, 61 b ArbGG. Die Arbeitgeberfunktion sei bei einem Leiharbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Entleiher aufgeteilt, sodass sich Ansprüche des Leiharbeitnehmers sowohl gegenüber dem Verleiher als auch gegenüber dem Entleiher ergeben könnten. Für beide müsse die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts gegeben sein, da man anderenfalls zu einem systemfremden Ergebnis käme.

12

Die Beklagte hat die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt und die Ansicht vertreten, aus prozessrechtlicher Sicht sei lediglich die TÜV Rheinland Arbeitgeber des Klägers, sodass eine Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG schon aufgrund der fehlenden Arbeitgebereigenschaft der Beklagten im Verhältnis zum Kläger ausscheide. Zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer bestehe kein Arbeitsverhältnis im engeren Sinne und nur darauf sei unter dem prozessualen Gesichtspunkt der Rechtswegzuständigkeit abzustellen.

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Mit Beschluss vom 29.07.2010 hat das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für eröffnet erklärt. Wegen der diesbezüglichen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe in dem angefochtenen Beschluss (Bl. 140 d.A.) Bezug genommen.

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Von der weiteren Darstellung des tatbestandlichen Teils wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.

15

II.

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Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist statthaft und zulässig, aber unbegründet.

17

Die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ergibt sich vorliegend aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG, wonach die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig sind für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis.

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1.Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten zu Recht als eröffnet angesehen und zur Begründung, auf die im Übrigen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen wird, im Wesentlichen darauf abgestellt, dass zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zwar kein klassisches Arbeitsverhältnis bestehe, anderseits das Vorhandensein arbeitsrechtlicher Beziehung zwischen diesen beiden Parteien daher auch nicht werde in Abrede gestellt werden können, da Leiharbeitnehmer in den Betrieb des Entleihers eingegliedert und ihm gegenüber weisungsabhängig seien. Im Leiharbeitsverhältnis sei die Arbeitgeberfunktion zwischen Verleiher und Entleiher aufgeteilt, sodass aus der Zweierbeziehung Arbeitnehmer/Arbeitgeber im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung eine Dreierbeziehung werde. Dem schließt sich die erkennende Kammer an.

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2.Die Frage der Rechtswegszuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für Klagen von Leiharbeitnehmern ist umstritten (dagegen etwa ErfK/Koch 10. Aufl., § 2 ArbGG Rdn. 18) und auch - soweit ersichtlich - durch das Bundesarbeitsgericht noch nicht geklärt.

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Die mit dieser Frage bislang befassten Arbeitsgerichte (LAG Hamburg vom 24.10.2007 - 4 Ta 11/07 -; LAG Hamm vom 04.08.2003 - 2 Ta 739/02 -; Arbeitsgericht Freiburg vom 07.07.2010 - 12 Ca 188/10 -) haben die Rechtswegszuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten zwischen Leiharbeitnehmern und Entleihern bejaht und dies nach Auffassung der Kammer auch überzeugend begründet.

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Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass die am Sinn und Zweck des Gesetzes orientierte Auslegung der Zuständigkeitsnorm es gebietet, alle bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten, die in einer greifbaren Beziehung zum Arbeitsvertrag stehen und arbeitsrechtlichen Regeln unterliegen, auch prozessual durch die Arbeitsgerichte entscheiden zu lassen (so LAG Hamm a.a.O. unter Hinweis auf BAG vom 23.08.2001 - 5 AZR 11/01 - NZA 2002, Seite 230), verbietet sich eine rein formalistische Betrachtungsweise dahingehend, dass der Arbeitgeber im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziffer 3 ArbGG nur der Vertragsarbeitgeber, d.h. hier der

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Verleiher, angesehen werden kann, obwohl sich aus dem Arbeitsverhältnis des Leiharbeitnehmers mit dem Verleiher gerade auch zum Entleiher in vielfältiger Weise arbeitsrechtliche Beziehungen ergeben, die Gegenstand eines Rechtsstreits sein können. Obwohl formell nicht Arbeitgeber geworden, übernimmt der Entleiher mit der Überlassung wesentliche Arbeitgeberfunktionen. Der privatrechtliche Umfang der dem Entleiher obliegenden Fürsorgepflichten umfasst alle Schutzpflichten, die mit der Einordnung des Leiharbeitnehmers in den betrieblichen Geschehensablauf und seiner Arbeitsleistung verbunden sind. Dem Umstand, dass der Leiharbeitnehmer wie ein eigener Arbeitnehmer im Betrieb des Entleihers eingesetzt wird, hat auch der Gesetzgeber Rechnung getragen, in dem er dem Leiharbeitnehmer die - ansonsten nur den betriebsangehörigen Arbeitnehmern zukommenden - Rechte eingeräumt hat, wie die in § 11 Abs. 6, 7 AÜG genannten oder die in § 14 Abs. 2 Satz 3 in Bezug genommenen Rechte nach §§ 81, 82 Abs. 1, §§ 84 bis 86 des BetrVG - so u.a. insbesondere auch das Beschwerderecht nach § 84 BetrVG. Diese typischen Arbeitnehmerrechte - wie auch sonstige Rechte und Pflichten, die sich aus dem betrieblichen "Miteinander" für die dort beschäftigen Mitarbeiter gleichermaßen ergeben, seien dies nun eigene Arbeitnehmer oder Leiharbeitnehmer - im Hinblick auf die Rechtswegzuständigkeiten aufzuspalten dahingehend, ob sie nun gegenüber dem "Arbeitgeber" dieses Betriebes durch einen Leiharbeitnehmer oder durch einen eigenen Mitarbeiter geltend gemacht (bzw. arbeitgeberseits gegenüber diesen gefordert) werden, erscheint nicht sachgerecht. Nach Auffassung der Kammer bejaht die herrschende Meinung daher zu Recht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte auch bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zwischen Leiharbeitnehmern und Entleihern.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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IV.

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Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer 1/3 des Hauptsachestreitwertes, welcher mit 34.650,00 € entsprechend der diesbezüglichen Angabe des Klägers in der Klageschrift angenommen wurde.

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V.

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Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss kann von der beklagten Partei

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R E C H T S B E S C H W E R D E

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eingelegt werden.

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Gegen diesen Beschluss ist für die klagende Partei ein Rechtsmittel nicht gegeben.

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Die Rechtsbeschwerde muss

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innerhalb einer Notfrist* von einem Monat

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nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich beim

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Bundesarbeitsgericht

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Hugo-Preuß-Platz 1

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99084 Erfurt

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Fax: 0361-2636 2000

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eingelegt werden.

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Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

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1.Rechtsanwälte,

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2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

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3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

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In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.

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Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

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* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

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( Dr. Stoltenberg)