Beschluss zu PKH: Anrechnung von Ehegatteneinkommen nur zur Hälfte
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügte die Zurückweisung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe (PKH) durch das Arbeitsgericht. Streitpunkt war die Anrechnung des Einkommens der Ehefrau und die Frage der Bewilligungsreife. Das Landesarbeitsgericht änderte den Beschluss und bewilligte PKH ab Eingang der Vermögensangaben mit monatlichen Raten von 400 DM. Maßgeblich ist, dass nur die Hälfte der übersteigenden Differenz des Ehegatteneinkommens anzurechnen ist.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Prozesskostenhilfe erfolgreich; PKH bewilligt mit Ratenzahlung von 400 DM/Monat ab 01.07.1997
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bemessung von Prozeßkostenhilfe ist, sofern das Einkommen des Ehegatten anzurechnen ist, nur die Hälfte des Betrags zu berücksichtigen, um den das bereinigte/einzusetzende Einkommen des Ehegatten das des Antragstellers übersteigt.
Prozeßkostenhilfe ist, bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen, ab dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife zu gewähren; Bewilligungsreife tritt frühestens mit dem Eingang der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein.
Nach § 115 Abs. 3 ZPO ist Prozeßkostenhilfe nicht zu bewilligen, wenn die voraussichtlichen Kosten vier Monatsraten nicht übersteigen; die korrekte Ermittlung des einzusetzenden Einkommens entscheidet über das Vorliegen dieses Ausnahmefalls.
Bei Anordnung von Ratenzahlungen kann das Gericht den Beginn der Ratenzahlungen unter Berücksichtigung der verstrichenen Zeit festlegen.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Krefeld, 2 Ca 1302/96
Leitsatz
Falls bei Bescheidung eines Antrages auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe das Ehegatteneinkommen zu berücksichtigen sein sollte, ist jedenfalls nur anzurechnen die Hälfte des Betrages, um den das bereinigte /einzusetzende Einkommen des Ehegatten das bereinigte/ einzusetzende Einkommen des Antragstellers /der Antragstellerin übersteigt.Hinweis: Zur Bewilligungsreife eines PKH-Antrages
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers vom 12.11.1996 wird der
Beschluß des Arbeitsgerichts Krefeld vom 05.11.1996
abgeändert.
Dem Kläger wird für den ersten Rechtszug Prozeßkostenhilfe
mit Wirkung vom 09.05.1996 (Eingang der Erklärung über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse) bewilligt. Zur
Wahrnehmung der Rechte in diesem Rechtszug wird ihm
Rechtsanwalt D. beigeordnet. Die Bewilligung der
Prozeßkostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, daß der Kläger
aus seinem Einkommen/aus seinem Vermögen monatliche
Raten von 400,-- DM zu zahlen hat, beginnend mit dem
01.07.1997.
Gründe
1.Das Arbeitsgericht Krefeld hat einen Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung durch Beschluß vom 05.11.1996 zurückgewiesen mit folgender Begründung:
"Der Antrag ist gem. § 115 Abs. 3 ZPO unbegründet. Danach kann
Prozeßkostenhilfe nämlich nicht bewilligt werden, wenn die Kosten
vier Monatsraten voraussichtlich nicht übersteigen. Ein solcher
Ausnahmefall ist vorliegend gegeben.
Ausweislich der vorgelegten Unterlagen verfügt der Kläger über ein
monatliches Einkommen in Höhe von 2.141,50 DM. Seine Ehefrau
verdient 2.679,42 DM, so daß sich ein Gesamteinkommen von
4.820,92 DM errechnet. Nach Abzug der Unterhaltsfreibeträge
(2 X 649,-- DM) der Unterhaltskosten (1.240,32 DM), der Kredit-
raten von 69,-- DM, der Versicherungsbeiträge für die Risiko-
lebensversicherung von 11,83 DM und 6,22 DM und sonstiger
Belastungen (Fahrt zur Arbeit 25,-- DM) verbleibt ein bereinigtes
Einkommen in Höhe von 2.169,95 DM. Dies verpflichtet den
Kläger gem. der Tabelle zu § 115 ZPO grundsätzlich zur mo-
natlichen Ratenzahlung in Höhe von 1.281,78 DM. Die zu
erwartenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten liegen
indes bei nur 3.379,20 DM und damit unter vier Monatsraten."
Der Kläger hat dagegen Beschwerde eingelegt mit einem am 13.11.1996 beim Arbeitsgericht Krefeld eingegangenen Schriftsatz vom 12.11.1996. Das Arbeitsgericht Krefeld hat danach durch Beschluß vom 02.12.1996 ausgesprochen, der Beschwerde werde nicht abgeholfen.
2.Der Kläger mußte mit seiner nach den §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 ZPO zulässigen Beschwerde Erfolg haben. Es war der Beschluß des Arbeitsgericht Krefeld vom 05.11.1996 abzuändern, es war dem Kläger unter Anwaltsbeiordnung Prozeßkostenhilfe ab 09.05.1996 zu bewilligen bei Auferlegung von monatlichen Raten in Höhe von 400,-- DM, fällig erstmals am 01.07.1997.
a)Der zur Beschwerde der Kläger angehörte Bezirksrevisor hat sich unter dem 04.03.1997 wie folgt geäußert:
"Im Grundsatz ist es richtig, daß das Gericht das Einkommen der Ehefrau
zur Bemessung des einzusetzenden Einkommens heranzieht. Problematisch
ist die Berechnungsmethode. Die vom Gericht gewählte Methode führt
dahin, daß das gesamte Einkommen der Ehefrau, soweit es den per-
sönlichen Freibetrag übersteigt, als Einkommen des Antragstellers
gerechnet wird. Die von der Beschwerdekammer entwickelte Recht-
sprechung geht aber dahin, daß nur anzurechnen ist die Hälfte des
Betrages, um den das Einkommen des Ehepartners das bereinigte
Einkommen des Antragstellers übersteigt. Das würde vorliegend
bedeuten, daß vom Einkommen des Klägers 1.970,75 DM ab-
zuziehen sind, verbleiben 170,75 DM und von dem der Ehefrau
680,22 DM, bleiben 1.999,20 DM. Die Hälfte der Differenz mit
914,72 DM ist dann dem Einkommen des Klägers hinzuzurechnen,
so daß sich auf seiner Seite ein einzusetzendes Einkommen von
1.085,47 DM ergibt. Das entspricht einer Monatsrate von 400,00 DM."
Dem ist nichts hinzuzufügen, die Beschwerdekammer macht sich die zutreffenden Ausführungen des Bezirksrevisors zu eigen.
b)Prozeßkostenhilfe konnte allerdings nicht schon ab Antragstellung bewilligt werden, sondern erst ab Eingang der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim Arbeitsgericht. Denn Prozeßkostenhilfe ist bei Vorliegen der Voraussetzungen zu gewähren ab Bewilligungsreife. Bewilligungsreife ist aber frühestens gegeben in dem Augenblick, in dem die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegt.
c)Der Beginn der Ratenzahlungen war auf den 01.07.1997 festzulegen angesichts der inzwischen verstrichenen Zeit.
3.Gegen diesen Beschluß ist keine weitere Beschwerde gegeben (§ 78 Abs. 2 ArbGG).
gez.: Klupp