Themis
Anmelden
Landesarbeitsgericht Düsseldorf·15 Ta 419/96·17.03.1997

Beschluss zu PKH: Anrechnung von Ehegatteneinkommen nur zur Hälfte

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte die Zurückweisung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe (PKH) durch das Arbeitsgericht. Streitpunkt war die Anrechnung des Einkommens der Ehefrau und die Frage der Bewilligungsreife. Das Landesarbeitsgericht änderte den Beschluss und bewilligte PKH ab Eingang der Vermögensangaben mit monatlichen Raten von 400 DM. Maßgeblich ist, dass nur die Hälfte der übersteigenden Differenz des Ehegatteneinkommens anzurechnen ist.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Prozesskostenhilfe erfolgreich; PKH bewilligt mit Ratenzahlung von 400 DM/Monat ab 01.07.1997

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bemessung von Prozeßkostenhilfe ist, sofern das Einkommen des Ehegatten anzurechnen ist, nur die Hälfte des Betrags zu berücksichtigen, um den das bereinigte/einzusetzende Einkommen des Ehegatten das des Antragstellers übersteigt.

2

Prozeßkostenhilfe ist, bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen, ab dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife zu gewähren; Bewilligungsreife tritt frühestens mit dem Eingang der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein.

3

Nach § 115 Abs. 3 ZPO ist Prozeßkostenhilfe nicht zu bewilligen, wenn die voraussichtlichen Kosten vier Monatsraten nicht übersteigen; die korrekte Ermittlung des einzusetzenden Einkommens entscheidet über das Vorliegen dieses Ausnahmefalls.

4

Bei Anordnung von Ratenzahlungen kann das Gericht den Beginn der Ratenzahlungen unter Berücksichtigung der verstrichenen Zeit festlegen.

Relevante Normen
§ 114 ff. ZPO§ 115 Abs. 3 ZPO§ 115 ZPO§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 567 Abs. 1 ZPO§ 78 Abs. 2 ArbGG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Krefeld, 2 Ca 1302/96

Leitsatz

Falls bei Bescheidung eines Antrages auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe das Ehegatteneinkommen zu berücksichtigen sein sollte, ist jedenfalls nur anzurechnen die Hälfte des Betrages, um den das bereinigte /einzusetzende Einkommen des Ehegatten das bereinigte/ einzusetzende Einkommen des Antragstellers /der Antragstellerin übersteigt.Hinweis: Zur Bewilligungsreife eines PKH-Antrages

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers vom 12.11.1996 wird der

Beschluß des Arbeitsgerichts Krefeld vom 05.11.1996

abgeändert.

Dem Kläger wird für den ersten Rechtszug Prozeßkostenhilfe

mit Wirkung vom 09.05.1996 (Eingang der Erklärung über die

persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse) bewilligt. Zur

Wahrnehmung der Rechte in diesem Rechtszug wird ihm

Rechtsanwalt D. beigeordnet. Die Bewilligung der

Prozeßkostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, daß der Kläger

aus seinem Einkommen/aus seinem Vermögen monatliche

Raten von 400,-- DM zu zahlen hat, beginnend mit dem

01.07.1997.

Gründe

2

1.Das Arbeitsgericht Krefeld hat einen Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung durch Beschluß vom 05.11.1996 zurückgewiesen mit folgender Begründung:

3

"Der Antrag ist gem. § 115 Abs. 3 ZPO unbegründet. Danach kann

4

Prozeßkostenhilfe nämlich nicht bewilligt werden, wenn die Kosten

5

vier Monatsraten voraussichtlich nicht übersteigen. Ein solcher

6

Ausnahmefall ist vorliegend gegeben.

7

Ausweislich der vorgelegten Unterlagen verfügt der Kläger über ein

8

monatliches Einkommen in Höhe von 2.141,50 DM. Seine Ehefrau

9

verdient 2.679,42 DM, so daß sich ein Gesamteinkommen von

10

4.820,92 DM errechnet. Nach Abzug der Unterhaltsfreibeträge

11

(2 X 649,-- DM) der Unterhaltskosten (1.240,32 DM), der Kredit-

12

raten von 69,-- DM, der Versicherungsbeiträge für die Risiko-

13

lebensversicherung von 11,83 DM und 6,22 DM und sonstiger

14

Belastungen (Fahrt zur Arbeit 25,-- DM) verbleibt ein bereinigtes

15

Einkommen in Höhe von 2.169,95 DM. Dies verpflichtet den

16

Kläger gem. der Tabelle zu § 115 ZPO grundsätzlich zur mo-

17

natlichen Ratenzahlung in Höhe von 1.281,78 DM. Die zu

18

erwartenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten liegen

19

indes bei nur 3.379,20 DM und damit unter vier Monatsraten."

20

Der Kläger hat dagegen Beschwerde eingelegt mit einem am 13.11.1996 beim Arbeitsgericht Krefeld eingegangenen Schriftsatz vom 12.11.1996. Das Arbeitsgericht Krefeld hat danach durch Beschluß vom 02.12.1996 ausgesprochen, der Beschwerde werde nicht abgeholfen.

21

2.Der Kläger mußte mit seiner nach den §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 ZPO zulässigen Beschwerde Erfolg haben. Es war der Beschluß des Arbeitsgericht Krefeld vom 05.11.1996 abzuändern, es war dem Kläger unter Anwaltsbeiordnung Prozeßkostenhilfe ab 09.05.1996 zu bewilligen bei Auferlegung von monatlichen Raten in Höhe von 400,-- DM, fällig erstmals am 01.07.1997.

22

a)Der zur Beschwerde der Kläger angehörte Bezirksrevisor hat sich unter dem 04.03.1997 wie folgt geäußert:

23

"Im Grundsatz ist es richtig, daß das Gericht das Einkommen der Ehefrau

24

zur Bemessung des einzusetzenden Einkommens heranzieht. Problematisch

25

ist die Berechnungsmethode. Die vom Gericht gewählte Methode führt

26

dahin, daß das gesamte Einkommen der Ehefrau, soweit es den per-

27

sönlichen Freibetrag übersteigt, als Einkommen des Antragstellers

28

gerechnet wird. Die von der Beschwerdekammer entwickelte Recht-

29

sprechung geht aber dahin, daß nur anzurechnen ist die Hälfte des

30

Betrages, um den das Einkommen des Ehepartners das bereinigte

31

Einkommen des Antragstellers übersteigt. Das würde vorliegend

32

bedeuten, daß vom Einkommen des Klägers 1.970,75 DM ab-

33

zuziehen sind, verbleiben 170,75 DM und von dem der Ehefrau

34

680,22 DM, bleiben 1.999,20 DM. Die Hälfte der Differenz mit

35

914,72 DM ist dann dem Einkommen des Klägers hinzuzurechnen,

36

so daß sich auf seiner Seite ein einzusetzendes Einkommen von

37

1.085,47 DM ergibt. Das entspricht einer Monatsrate von 400,00 DM."

38

Dem ist nichts hinzuzufügen, die Beschwerdekammer macht sich die zutreffenden Ausführungen des Bezirksrevisors zu eigen.

39

b)Prozeßkostenhilfe konnte allerdings nicht schon ab Antragstellung bewilligt werden, sondern erst ab Eingang der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim Arbeitsgericht. Denn Prozeßkostenhilfe ist bei Vorliegen der Voraussetzungen zu gewähren ab Bewilligungsreife. Bewilligungsreife ist aber frühestens gegeben in dem Augenblick, in dem die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegt.

40

c)Der Beginn der Ratenzahlungen war auf den 01.07.1997 festzulegen angesichts der inzwischen verstrichenen Zeit.

41

3.Gegen diesen Beschluß ist keine weitere Beschwerde gegeben (§ 78 Abs. 2 ArbGG).

42

gez.: Klupp