Berufung: Betriebsvereinbarung kann fälliges Urlaubsgeld nicht rückwirkend verschieben
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte tarifliches Urlaubsgeld 1996; die Beklagte berief sich auf eine nachträglich abgeschlossene Betriebsvereinbarung, die Fälligkeit auf 30.06.1997 verschieben sollte. Das LAG hielt den Anspruch spätestens bis Ende August 1996 für fällig und wies die Berufung zurück. Eine Betriebsvereinbarung kann bereits eingetretene Fälligkeit nicht rückwirkend aufheben; Verschiebungen ins nächste Urlaubsjahr sind unzulässig.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des ArbG Krefeld wird zurückgewiesen; Anspruch auf Urlaubsgeld war bereits fällig.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Tarifvertrag darf durch Auslegung nach objektiven Methoden (Wortlaut, Gesamtzusammenhang, Tarifgeschichte) verstanden werden; unklare Regelungen sind im Lichte ihres Zwecks zu interpretieren.
Nach § 2 Abs. 1 des Tarifvertrags über Sonderzahlungen wird Urlaubsgeld fällig, wenn dem Arbeitnehmer mindestens die Hälfte des Jahresurlaubs gewährt ist; damit kann Fälligkeit spätestens im laufenden Urlaubsjahr eintreten.
Die Ermächtigung in einem Tarifvertrag, durch Betriebsvereinbarung andere Fälligkeitstermine zu vereinbaren, berechtigt nicht zur rückwirkenden Verschiebung bereits eingetretener und fälliger Ansprüche.
Eine Betriebsvereinbarung, die den Fälligkeitszeitpunkt von Urlaubsgeld über das Ende des betreffenden Urlaubsjahres hinaus verlagert, ist in diesem Punkt unwirksam, sofern der Tarifvertrag keine eindeutige Erlaubnis zur Rückwirkung enthält.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Krefeld, 2 Ca 2732/96
Leitsatz
Wenn in § 2 Abs. 2 des Tarifvertrages über Sonderzahlungen (Urlaubsgeld und Sonderzuwendung) Teil A Urlaubsgeld für den Einzelhandel in Nord rhein-Westfalen bestimmt ist, durch Betriebs vereinbarung könnten andere Fälligkeitstermine vereinbart werden, wird dadurch nicht erlaubt, für gemäß § 2 Abs. 1 schon fällig gewordene Ansprüche auf Urlaubsgeld nachträglich/ rückwirkend den Fälligkeitszeitpunkt auf einen späteren Zeitpunkt zu verle gen.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 10.12.1996 - 2 Ca 2732/96 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist seit dem 26.11.1990 für das Einzelhandelsunternehmen der Beklagten als Arbeitnehmerin tätig. Es sind die Tarifverträge für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen anwendbar, insbesondere ist anwendbar der Tarifvertrag über Sonderzahlungen (Urlaubsgeld und Sonderzuwendungen) vom 23.07.1993.
Die Parteien streiten darüber, ob der ansonsten nach Grund und Höhe unstreitige Anspruch der Klägerin auf tarifliches Urlaubsgeld für das Jahr 1996 gemäß Tarifvertrag über Sonderzahlungen (Urlaubsgeld und Sonderzuwendungen) Teil A schon fällig ist.
Die Klägerin ist mit ihrer beim Arbeitsgericht Krefeld erhobenen Klage von Fälligkeit schon im Juli/August 1996 ausgegangen wegen Urlaubsantritts um diese Zeit.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.743,50 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit Klagezustellung (23.09.1996) sowie weitere 1,65 DM nebst 4 % aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit dem 14.10.1996 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, sie habe die Deutsche Angestellten Gewerkschaft in Hamburg darum gebeten, Verhandlungen aufzunehmen über einen Haustarifvertrag mit dem Ziel, die Auszahlung des Urlaubsgeldes für 1996 auszusetzen.
Das Arbeitsgericht Krefeld hat durch sein am 10.12.1996 verkündetes Urteil die Beklagte antragsgemäß verurteilt mit der Begründung, die Fälligkeit des der Klägerin zustehenden Anspruchs werde nicht berührt durch beabsichtigte oder schon aufgenommene Verhandlungen über den Abschluß eines Haustarifvertrags.
Die Beklagte und der bei ihr bestehende Betriebsrat haben am 12.12.1996 eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen. In ihr ist unter anderem bestimmt, es werde vereinbart, daß das Urlaubsgeld für 1996 zum 30.06.1997 fällig werde.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 10.12.1996 ist der Beklagten am 16.01.1997 zugestellt worden. Sie hat dagegen Berufung eingelegt mit einem am 14.02.1997 beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen Schriftsatz. Sie hat mit diesem Schriftsatz die Berufung zugleich begründet.
Die Beklagte trägt folgendes vor:
Wegen der Betriebsvereinbarung vom 12.12.1996 werde der Anspruch der Klägerin erst zum 30.06.1997 fällig. Diese Vereinbarung mit dem Betriebsrat sei wirksam, weil durch § 2 Abs. 2 des Tarifvertrags über Sonderzahlungen A erlaubt.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Krefeld vom 10.12.1996 die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt folgendes vor:
Ihr Anspruch sei schon im August 1996 fällig gewesen. Sie habe bereits durch Schreiben vom 23.07.1996 die Auszahlung mit dem Gehalt für August 1996 vergeblich beantragt gehabt. Eine rückwirkende Verschiebung des Fälligkeitszeitpunkts sei nicht möglich. Ohnehin sei die Betriebsvereinbarung vom 12.12.1996 im hier interessierenden Teil unwirksam, weil der Betriebsrat das ihm zustehende Ermessen überschritten habe angesichts des Umstands, daß Urlaubsgeld zur Finanzierung des Urlaubs vorgesehen sei, mithin eine Auszahlung erst ein Jahr später nicht angehen könne.
Wegen der sonstigen Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist an sich und nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft (§ 64 Abs. 1 u. 2 ArbGG). Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64, 66 ArbGG, 518, 519 ZPO).
II.
Die Beklagte konnte mit ihrer zulässigen Berufung keinen Erfolg haben. Entgegen der Auffassung der Beklagten konnte die Klage nicht als derzeit unbegründet abgewiesen werden mit der Begründung, der dem Grunde und der Höhe nach ansonsten unstreitige Anspruch der Klägerin auf Urlaubsgeld für 1996 sei noch nicht fällig, werde erst fällig zum 30.06.1997.
1. Wann der tarifliche Anspruch auf Urlaubsgeld fällig wird, ist geregelt in § 2 des Tarifvertrags über Sonderzahlungen A Urlaubsgeld. Nach § 2 Abs. 1 ist das Urlaubsgeld auf Verlangen des Arbeitnehmers vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen; es wird fällig, wenn dem Arbeitnehmer mindestens die Hälfte des ihm tariflich zustehenden
Jahresurlaubs gewährt wird. Aufgrund dieser Regelung ist davon auszugehen, daß der Urlaubsgeldanspruch der Klägerin spätestens bis Ende August 1996 fällig gewesen ist. Zwar machen die Parteien dazu keine hinreichend genauen Angaben, die dem Gericht eine eigene Prüfung ermöglichen würden. Indes gehen beide Parteien offensichtlich von Fälligkeit spätestens Ende August 1996 bei Anwendung alleine von § 2 Abs. 1 des Tarifvertrags aus. Dem hatte sich das Gericht ohne weiteres anzuschließen, zu einer genaueren Überprüfung gab es für das Gericht bei dieser Lage keine Veranlassung.
2. § 2 Abs. 2 des einschlägigen Tarifvertrags bestimmt, durch Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag könnten andere Fälligkeitstermine vereinbart werden. Einen anderen Fälligkeitstermin bestimmenden Einzelarbeitsvertrag gab und gibt es hier unstreitig nicht. Es gab zum Zeitpunkt der Verkündung des arbeitsgerichtlichen Urteils auch keine Betriebsvereinbarung mit anderen Fälligkeitsterminen. Zu einer solchen Betriebsvereinbarung ist es erst am 12.12.1996 gekommen nach Verkündung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Diese Betriebsvereinbarung konnte aber den im Augenblick des Abschlusses der Betriebsvereinbarung schon fälligen Anspruch der Klägerin nicht mehr erfassen, konnte die schon eingetretene Fälligkeit nicht mehr in Wegfall bringen und verschieben. Das ergibt die Auslegung von § 2 Abs. 2 des einschlägigen Tarifvertrags.
a) Tarifverträge sind in ihrem normativen Teil - um ihn geht es hier - auszulegen nach der objektiven Methode wie Gesetze. Es ist unter Beachtung der Regeln des Sprachgebrauchs und der Grammatik vom Wortlaut auszugehen. Über den reinen
Tarifwortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, wie und soweit er in den tariflichen Normen selbst seinen Niederschlag gefunden hat. Dabei ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen. Bleiben danach bei der Auslegung noch Zweifel, so können ohne einen Zwang zu einer bestimmten Reihenfolge weitere Auslegungskriterien herangezogen werden wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags (vgl. zu diesen Auslegungsgrundsätzen BAG AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung).
b) In Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze ist die Auffassung zu vertreten, daß § 2 Abs. 2 des Tarifvertrags nicht den Weg freigibt zu einer Aufhebung bereits eingetretener Fälligkeit durch Betriebsvereinbarung, daß trotz § 2 Abs. 2 in einen bereits entstandenen und bereits fälligen Anspruch nicht rückwirkend eingegriffen werden kann in der Form, wie es hier durch die Betriebsvereinbarung vom 12.12.1996 versucht worden ist. Zwar läßt sich das dem Wortlaut von § 2 Abs. 2 nicht ohne weiteres auf den ersten Blick entnehmen. Auf den ersten Blick erweckt § 2 Abs. 2 vielmehr den Eindruck, der Fälligkeitszeitpunkt könne jederzeit und beliebig verschoben werden. Eine genauere Überprüfung verhindert indes ein solches Auslegungsergebnis. Es ist zunächst zu beachten, daß es um Urlaubsgeld geht und damit um eine Leistung, die in Zusammenhang steht mit dem Urlaub selbst. Schon deshalb ist es ausgeschlossen, den Fälligkeitszeitpunkt beliebig lange hinauszuschieben. Es muß doch immer noch eine zeitliche Nähe zum Urlaub gegeben sein. Deshalb wird die Auffassung vertreten, daß Fälligkeit jedenfalls noch im laufenden Urlaubsjahr eintreten muß, daß eine Verschiebung des Fälligkeitszeitpunkts auf das nächste Urlaubsjahr durch Betriebsvereinbarung nicht möglich ist, auch nicht über § 2 Abs. 2 des hier einschlägigen Tarifvertrags. Die Folge ist Unwirksamkeit der dies mißachtenden Betriebsvereinbarung vom 12.12.1996 im hier interessierenden Punkt, weil die Verschiebung des
Fälligkeitszeitpunkts über das Ende des Urlaubsjahrs hinaus nicht gedeckt ist durch die tarifliche Ermächtigung. Dann bleibt es aber bei der Fälligkeit spätestens Ende August 1996 gemäß § 2 Abs. 1 des Tarifvertrags. Dieses Ergebnis läßt sich noch zusätzlich begründen, wieder durch Auslegung von § 2 Abs. 2 des Tarifvertrags. Zur Auslegung von § 2 Abs. 2 läßt sich auch die Auffassung vertreten, daß die Bestimmung - natürlich - nur eine Vorab-Regelung durch Betriebsvereinbarung erlauben will, dagegen keinen rückwirkenden Eingriff in schon entstandene und fällige Rechte. Eine Vorab-Regelung ist der Regelfall, die nur unter bestimmten strengen Voraussetzungen ausnahmsweise zulässige Rückwirkung ist der Ausnahmefall. Wird nun durch Tarifbestimmung der Weg frei gemacht für eine Abänderung tariflicher Bestimmungen durch Betriebsvereinbarung, so kann dabei nur gedacht sei an eine Änderungsmöglichkeit durch Betriebsvereinbarung für die Zukunft, an den Normalfall also. Grundsätzlich wird nicht eröffnet der Weg zur rückwirkenden Änderung. Wollen die Tarifvertragsparteien den Partnern einer Betriebsvereinbarung doch auch einen rückwirkenden Eingriff ermöglichen, muß das als Abweichung vom Normalfall eindeutig und unmißverständlich formuliert werden. Fehlt es - wie hier - an einer eindeutigen und unmißverständlichen Erlaubnis zu auch rückwirkenden Eingriffen, bleiben die Partner einer Betriebsvereinbarung beschränkt auf das normalerweise allenfalls gegebene Recht zu Änderungen für die Zukunft.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
IV.
Der hier ausgelegte Tarifvertrag gilt im gesamten Land Nordrhein-Westfalen, also im Bezirk dreier Landesarbeitsgerichte. Es war daher die Auffassung zu vertreten, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG hat (vgl. dazu auch § 72 a Abs. 1 Nr. 2 ArbGG). Mithin war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision zuzulassen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten
REVISION
eingelegt werden.
Für die Klägerin ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Revision muß
innerhalb einer Notfrist von einem Monat
nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim
Bundesarbeitsgericht,
Graf-Bernadotte-Platz 5,
34119 Kassel,
eingelegt werden.
Die Revision ist gleichzeitig oder
innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung
schriftlich zu begründen.
Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
gez.: Klupp gez.: Thivessen gez.:Rosenbaum