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Landesarbeitsgericht Düsseldorf·13 TaBV 23/99·18.08.1999

Beschwerde gegen Bestellung einer Einigungsstelle wegen Tendenzbetriebs zurückgewiesen

ArbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtMitbestimmungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Bestellung einer Einigungsstelle zur Durchsetzung von Auskunftsbegehren des Wirtschaftsausschusses. Das LAG wies die Beschwerde zurück, weil die Antragsgegnerin ein Tendenzbetrieb im Sinne des § 118 Abs.1 BetrVG ist und §§ 106–110 BetrVG (Wirtschaftsausschuss) daher nicht anwendbar sind. Eine vertragliche Bildung des Ausschusses begründet ohne ausdrückliche Einigung über die Einigungsstelle keine Zuständigkeit; die Wirksamkeit ist in einem Feststellungsverfahren zu klären.

Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung der Anträge zur Bestellung einer Einigungsstelle als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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In Tendenzbetrieben sind die Vorschriften des BetrVG, die dessen Eigenart entgegenstehen, nicht anwendbar; insoweit finden §§ 106–110 BetrVG zur Einrichtung und Befugnis von Wirtschaftsausschüssen keine Anwendung.

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Die nach § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 BetrVG zu bildende Einigungsstelle (Entscheidung nach § 98 ArbGG) ist nur für die gesetzlich geregelten Fälle zuständig; sie ist nicht zuständig, wenn ein vertraglich gebildeter Wirtschaftsausschuss Befugnisse aus gesetzlich nicht anwendbaren Vorschriften geltend macht, es sei denn, die Parteien haben die Anrufung der Einigungsstelle vereinbart.

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Die nachträgliche Billigung oder Genehmigung formeller Mängel in der Beschlussfassung heilt die fehlende materielle Grundlage für die Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften nicht; die Wirksamkeit der Ausschusserrichtung ist gegebenenfalls in einem Feststellungsverfahren zu klären.

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Im Regelungsverfahren nach § 76 Abs. 2 S. 2 und 3 BetrVG entscheidet die Kammer des Landesarbeitsgerichts nach § 98 ArbGG, sodass für Zuständigkeitsfragen das dortige Verfahren maßgeblich ist.

Relevante Normen
§ 98 ArbGG§ 118 Abs. 1 S. 2 1. Halbsatz BetrVG§ 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 BetrVG§ 118 Abs. 1 BetrVG§ 106 bis 110 BetrVG§ 76 BetrVG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Düsseldorf, 4 BV 26/99

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.03.1999 - 4 BV 26/99 - wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Die Beteiligten streiten über die Einrichtung einer Einigungsstelle wegen eines vom Wirtschaftsausschuss der Beteiligten zu 2) geltend gemachten Auskunftsverlangens.

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Die Beteiligte zu 2) ist die zum 01.04.1998 ausgegliederte und nunmehr privatwirtschaftlich betriebene Rechtsschutzorganisation des Deutschen Gewerkschaftsbundes. In einem Interessenausgleich vom 16.02.1998 vereinbarten der Bundesvorstand des E. und der Gesamtbetriebsrat des E., dass bei der Beteiligten zu 2) ein Wirtschaftsausschuss eingerichtet werden solle. Dieser wurde im Juli 1998 bestellt.

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Der Beteiligte zu 1) hat beantragt,

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1. Herrn Prof. Dr. Wolfgang Däubler, Geierweg 20, 72144 Dusslingen, zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Thema "Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses zu Haushaltsanforderungen der Regionalleiter / Kostenkalkulation der Regionalleiter / Regionalbeauftragten für 1999, Personalliste mit den Sozialdaten aller Beschäftigten und Angaben zur Befristung des Arbeitsverhältnisses zum Zweck der Personalplanung im Unternehmen, Werkverträge mit Dritten, Verträge bezüglich der Rechtsschutzsoftware "Phantasy" sowie Angaben über Investitionsplanung und Folgekosten der Rechtsschutzsoftware "Phantasy", Informationen über im Jahre 1998 insgesamt abgeschlossenen Aufhebungsverträge, insbesondere Aufhebungsverträge mit dem Inhalt einer Rechtsanwaltszulassung bei gleichzeitiger Reduzierung der Arbeitszeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, Anzahl dieser Aufhebungsverträge" zu bestellen.

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2. die Zahl der Beisitzer der Einigungsstelle pro Seite auf drei festzusetzen.

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Die Beteiligte zu 2) hat beantragt,

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die Anträge zurückzuweisen.

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Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 10.03.1999 die Anträge zurückgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Antrag zu 1. sei teilweise unzulässig, da ein Beschluss des Gesamtbetriebsrats, dass ein arbeitsgerichtliches Beschlusssverfahren nach § 98 ArbGG eingeleitet werden solle, fehle. Der Antrag zu 1. sei im übrigen unbegründet, da der Wirtschaftsausschuss bezogen auf den Informationspunkt "Haushaltsanforderungen bzw. Kostenkalkulation der Regionalleiter für 1999" nicht beschlossen habe, die entsprechenden Auskünfte beim Arbeitgeber zu verlangen.

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Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss des Arbeitsgerichts Bezug genommen.

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Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. macht geltend, der Gesamtbetriebsrat habe auf seiner letzten Sitzung beschlossen, das gesamte Verhalten des Gesamtbetriebsratsvorsitzenden nachträglich zu genehmigen. Schon zum Zeitpunkt der Einleitung des Beschlussverfahrens habe ein formell ordnungsgemäßes Auskunftsbegehren des Wirtschaftsausschusses vorgelegen. Der Wirtschaftsausschussvorsitzende habe im Rahmen gefasster Beschlüsse handeln können. In der Sitzung vom 24.03.1999 sei das entsprechende Vorgehen des Wirtschaftsausschussvorsitzenden noch einmal nachträglich genehmigt worden.

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Der Beschwerdeführer beantragt nunmehr,

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unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses nach den erstinstanzlichen Schlussanträgen zu entscheiden.

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Die Beteiligte zu 2. beantragt,

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die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.03.1999 zurückzuweisen.

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Sie führt zur Begründung aus, Darlegungen des Antragstellers zur Wirksamkeit der Bildung eines Wirtschaftsausschusses fehlten. Die Antragsgegnerin sei ein Tendenzbetrieb, so dass die Einigungsstelle schon wegen § 118 Abs. 1 S. 2 1. Halbsatz BetrVG offensichtlich unzuständig sei. Wirtschaftsausschüsse würden in Tendenzunternehmen von Gesetz wegen nicht gebildet. Des weiteren wird ausgeführt, soweit der Antragsteller versuche, die formelle Fehlerhaftigkeit der Verfahrenseinleitung durch nachträgliche Beschlussfassung zu heilen, könne dies nicht gelingen, da die Anträge auch aus materiellen Gründen abweisungsreif seien. Wegen der Einzelheiten der Beschwerdeerwiderung wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 11.08.1999 Bezug genommen.

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II.

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Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.

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Im Regelungsverfahren des § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 des BetrVG entscheidet nach § 98 ArbGG in der Fassung des Gesetzes vom 31.08.1998 die Kammer des Landesarbeitsgerichts.

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Die Anträge auf Entscheidung über die Besetzung der Einigungsstelle waren zurückzuweisen, da nach Überzeugung der Kammer die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Dies folgt aus der Tatsache, dass die Antragsgegnerin ein sogenannter Tendenzbetrieb im Sinne des § 118 Abs. 1 BetrVG ist, auf den die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes keine Anwendung finden, soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebs dem entgegensteht. Die §§ 106 bis 110 BetrVG sind in Tendenzbetrieben nicht anzuwenden, d. h. die Errichtung von Wirtschaftsausschüssen findet nicht statt.

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Soweit durch Vereinbarung der Beteiligten gleichwohl ein Wirtschaftsausschuss gebildet wurde, folgt hieraus nicht, dass dieser die Befugnisse aus den für nicht anwendbar erklärten gesetzlichen Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes hätte. Die Zuständigkeit der nach § 76 BetrVG zu bildenden Einigungsstelle besteht nur in den vom Gesetz geregelten Fällen, mithin dann nicht, wenn ein gesetzlich nicht vorgesehener

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Wirtschaftsausschuss die Befugnisse aus § 106 des Betriebsverfassungsgesetzes geltend macht. Dies gilt zumindest solange, wie die Beteiligten sich nicht auf eine Anrufung der Einigungsstelle geeinigt haben.

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Aus dem Vortrag der Beteiligten sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, anhand derer der Tendenzcharakter des Unternehmens bzw. des Betriebs der Beteiligten zu 2. einer quantitativen Einschränkung unterläge mit der Folge, dass die Errichtung eines Wirtschaftsausschusses nach dem Gesetz in Betracht käme.

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Nach allem ist der Antragsteller gehalten, die wirksame Errichtung des Wirtschaftsausschusses im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes und die daraus folgende Zuständigkeit der Einigungsstelle für sein Begehren in einem Feststellungsverfahren zu klären.

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Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

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Ein Rechtsmittel ist nicht gegeben.

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Funke von Lehn Ophey